BStbl Nr. 11 2007

Bundessteuerblatt Nr. 11 aus 2007

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Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2007 in Kraft.
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Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel 9. Juni 2007

                                                     Rainer Wiegard
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BStbl Seite 526
Kirchensteuer
  BdW


Bekanntmachung
über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg
für das Kalenderjahr 2007

1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Würt‐
temberg für das Kalenderjahr 2007 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung
vom 15. Juni 1978, GBl S. 370, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001, GBl S. 116) für die evangelische, die römisch-
katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im
ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken
Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regie‐
rungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern


   8 % der Bemessungsgrundlage,

                        3,60 Euro jährlich,
                        0,90 Euro vierteljährlich,
   mindestens jedoch 0,30 Euro monatlich,
                        0,07 Euro wöchentlich,
                        0,01 Euro täglich.



Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkom‐
mensteuer (Lohnsteuer). Die Mindestbeträge sind nur zu erheben, wenn Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzube‐
halten ist.

Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israe‐
litischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal "ib" oder Kirchensteuermerkmal "iw"), hat der Ar‐
beitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-
Württemberg befindet.

2. Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei Anwendung der Vereinfachungsre‐
gelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17.
November 2006 - 3 - S 244.4/2 - (BStBl I S. 716) 6,5 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i. V. m. Nr. 3 des Erlasses des Fi‐
nanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 - 3 - S 244.4/15 - (BStBl 2007 I S. 76) 6,5 % der als Lohnsteuer gel‐
tenden pauschalen Einkommensteuer.

3. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangeli‐
schen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte
Tabelle:
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Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Ver‐
gleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermitt‐
lung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz anzuwenden.




Stuttgart, 26. Juni 2007

3 - S 244.2/136

                                             Finanzministerium Baden-Württemberg
                                                        Dr. S c h m i t t
                                                       Ministerialdirigent
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BStbl Seite 527
Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                     Berlin, 10. Juli 2007

IV B 8 - S 1983/07/0001
2007/0314201

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITG);
Gewährung der Steuerbefreiung aufgrund der Eintragung im Handelsregister als REIT-AG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich bezüglich des Verfah‐
rens und der Anforderungen zur erstmaligen Gewährung der Steuerbefreiung, auch bei Äußerungen gegenüber den Handelsregis‐
tergerichten, folgende Auffassung zu vertreten:

REIT-Aktiengesellschaften sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist nach § 16 Abs. 1 REITG
die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 des REIT-Gesetzes. Diese Voraussetzungen sind von der Gesellschaft während
der Dauer des REIT-Status fortlaufend zu erfüllen. Die Überprüfung der Anforderungen nach den §§ 12, 14 und 15 erfolgt auf Grund‐
lage des Einzel- oder Konzernabschlusses nach IFRS, die Ausschüttungsverpflichtung nach § 13 ist anhand des HGB-Jahresab‐
schlusses zu prüfen.

Die Steuerbefreiung tritt zu Beginn des Wirtschaftsjahres ein, in dem die Gesellschaft in das Handelsregister unter einer den Anfor‐
derungen des § 6 REITG entsprechenden Firma eingetragen wird (§ 17 Abs. 1 REITG). Da die für die Eintragung als REIT-Aktienge‐
sellschaft notwendigen Unterlagen (Satzung der Gesellschaft und Nachweis der Zulassung zum Börsenhandel) dem Handelsregister
zur Prüfung vorgelegen haben, kann die Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung im Zeit‐
raum der Eintragung des REIT-Status in das Handelsregister regelmäßig vermutet werden. Anträgen auf Anpassung der Vorauszah‐
lungen auf die Körperschaft- und Gewerbesteuer für diesen Veranlagungszeitraum ist daher zu entsprechen.

Ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen, ist gemäß § 21 Abs. 2 REITG regelmäßig, auch im ersten
Jahr der Steuerbefreiung der Gesellschaft, auf Grundlage der Steuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum zu prü‐
fen. Dieser sind die nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellenden Abschlüsse beizufügen. Erforderlichenfalls können weitere
Unterlagen wie eine aktuelle Fassung der Satzung der Gesellschaft, ein Handelsregisterauszug oder der Nachweis der Börsenzulas‐
sung angefordert werden.

                                                             Im Auftrag

                                                           Dr. S e l l i n g


Lohnsteuer
Bekanntmachung
über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs
(§ 3 Nr. 64 EStG)

Die in der Bekanntmachung vom 28. Dezember 2006 - IV C 5 - S 2341 - 10/06 - (BStBl I 2007 S. 80) veröffentlichte Gesamtübersicht
über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge, letztmals geändert durch die Bekanntmachung über die Steuerbefreiung des Kaufkraft‐
ausgleichs vom 10. April 2007 - IV C 5 - S 2341/07/0001 - DOK 2007/0155802 - (BStBl I S. 465) wird wie folgt geändert:
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Berlin, 4. Juli 2007

IV C 5 - S 2341/07/0001

                          Bundesministerium der Finanzen

                                    Im Auftrag
                            Müller-Gatermann
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BStbl Seite 528
Sonstiges
  Bln


Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels
Das Dienstsiegel (Farbdruck, 2 cm Durchmesser)

 mit der Umschrift

 Finanzamt Kreuzberg, Kennziffer 8,

 wird hierdurch für ungültig erklärt.

Ich bitte, auf missbräuchliche Verwendung des genannten Dienstsiegels zu achten. Sollten noch mit dem Abdruck dieses Siegels
versehene Schriftstücke vorgelegt werden, so bitte ich, diese einzuziehen und dem Finanzamt Kreuzberg zur Prüfung vorzulegen.

                                                     Finanzamt Kreuzberg
                                                       - Geschäftsstelle -
                                                         Limbach
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