BStbl Nr. 12 2017

Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2017

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-     durchschnittliche Ertragsklassen,

-     durchschnittliche Bestockungsgrade,

-     Einteilung nach Bestandesschichten.

49
Bei der Auswertung sind darüber hinaus folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

       Erstaufnahmen
a)
       Der Zuwachs ist anhand verfügbarer Daten plausibel herzuleiten.

     Wiederholungsaufnahmen in Fällen einer permanenten Inventur

b) Zuwachsberechnung anhand des Vergleichs zweimal gemessener Bäume unter Berücksichtigung von eingewachsenen und
     ausgeschiedenen Bäumen.

      Wiederholungsaufnahmen in Fällen einer nicht permanenten Inventur
c)
      Der Zuwachs in der abgelaufenen Periode ist zu berechnen.



4. Statistische Genauigkeit der Auswertungen

50
Die Zielgrößen sind statistisch abgesichert herzuleiten. Erforderlich ist in jedem Fall eine Stichprobendichte, die für die Zielgrößen
statistisch hinreichend gesicherte Ergebnisse erbringt. Dabei darf für Zwecke der Gesamtauswertung des Vorrats ein einfacher Stan‐
dardfehler von maximal fünf Prozent nicht überschritten werden.


5. Auswertung der Inventurdaten von Untereinheiten

51
Auswertungen sind aufgrund steuerrechtlicher Anforderungen auch auf der Ebene der in der Waldeinteilung ausgewiesenen Bewirt‐
schaftungseinheiten (z. B. Distrikte, Abteilungen, Unterabteilungen oder Bestände) vorzunehmen.


6. Ermittlung des Nutzungssatzes

52
Die Ermittlung des Nutzungssatzes erfolgt sinngemäß nach den Regelungen der Randziffern 23 bis 36. An die Stelle des Formelsat‐
zes in Randziffer 30 tritt folgender Formelsatz für Stichprobenverfahren:

                             wirklicher Vorrat - Zielvorrat
Formelsatz     =    lz   +
                                 Ausgleichszeitraum


                                                          F. Schlussbestimmungen

53
Die nach den Grundsätzen der bisherigen Richtlinien festgesetzten Nutzungssätze gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungs‐
satzperiode fort.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf
bereit.

                                                                     Im Auftrag

                                                              Dr. M ö h l e n b r o c k
11

Anlage                                                                                                                      BStbl Seite 788


Empfehlung

Bei einem Stichprobenverfahren mit konzentrischen Probekreisen, deren größter Radius rund 13 Meter (entspricht einer Probekreis‐
fläche von ca. 500 Quadratmeter) umfasst, wird mindestens folgender Stichprobenumfang empfohlen:
12

BStbl Seite 789
                                                          Lohnsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                                 Berlin, 26. Mai 2017

IV C 5 - S 2386/07/0005 :001

2017/0137221



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern


    Verbindliche Anwendung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnitt- stelle zum elektronischen Lohnkonto;
                                                 Digitale LohnSchnittstelle (DLS)


Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)1)BStBl I S. 675) ausgespro‐
chene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt.

Nach § 41 Absatz 1 Satz 7 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 2a LStDV haben Arbeitgeber die aufzuzeichnenden lohnsteuerrele‐
vanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustel‐
len. Dies gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Zur Vermeidung unbilliger Härten
können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektroni‐
schen Dateien und Datenfeldern. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf den Internetsei‐
ten des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) zum Download bereit.

Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 Satz 2 AO auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS
unberührt.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums
(www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Download bereit.

                                                             Im Auftrag

                                                          Rennings

______________________________

1) BStBl I S. 694
13

BStbl Seite 790
                                                              Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                                    Berlin, 26. Mai 2017

III C 2 - S 7105/15/10002

2017/0439168



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


                                       Umsatzsteuerrechtliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG);
    Vorsteuerabzug beim Erwerb und im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteili‐
                                  gungen; Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH und des BFH



                                                                       I.

1
Mit Urteilen vom 8. August 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. 543, vom 16. Juli 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14,
Marenave, BStBl 2017 II S. 604, vom 2. Dezember 2015, V R 25/13, BStBl 2017 II S. 547, V R 15/14, BStBl 2017 II S. 553, V R
67/14, BStBl 2017 II S. 560, vom 3. Dezember 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. 563, vom 19. Januar 2016, XI R 38/12, BStBl 2017
II S. 567, vom 6. April 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. 577, vom 1. Juni 2016, XI R 17/11, BStBl 2017 II S. 581, vom 10. August
2016, XI R 41/14, BStBl 2017 II S. 590, vom 24. August 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. 595, vom 12. Oktober 2016, XI R 30/14,
BStBl 2017 II S. 597, und vom 15. Dezember 2016, V R 14/16, BStBl 2017 II S. 600, haben sich der BFH und der EuGH zur umsatz‐
steuerrechtlichen Organschaft sowie zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Erwerb sowie im Zusammenhang mit dem Halten von
gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen geäußert. Die Entscheidungen machen eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlas‐
ses notwendig.


                                                                      II.

2
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwen‐
dungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Mai 2017 - III C 3 - S
7173/14/10001 (2017/0378908), BStBl I S. 780, geändert worden ist, wie folgt geändert:

     Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:

           Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           "(5) 1Eine Personengesellschaft ist selbständig, wenn sie nicht ausnahmsweise nach § 2 Abs. 2 UStG in das Unterneh‐
      a) men eines Organträgers eingegliedert ist (vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 5). 2Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
           können als kollektive Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zwecks Anbietung der Arbeitskraft gegenüber einem gemein‐
1.
           samen Arbeitgeber unselbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 1979, V R 101/78, BStBl II S. 362)."

           Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      b) "3Ist eine KG mehrheitlich an ihrer Komplementär-GmbH beteiligt, kann die Komplementär-GmbH ihre Tätigkeit jedoch
           nicht selbständig ausüben, vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 8."


     Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:

           Absatz 3 Satz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

               wenn, abgesehen von der Ausübung der Rechte als Gesellschafter oder Aktionär, unmittelbar in die Verwaltung der Ge‐
               sellschaften, an denen die Beteiligung besteht, eingegriffen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 20. 6. 1991, C-60/90, Polysar
               Investments Netherlands). 2Die Eingriffe müssen dabei zwingend durch unternehmerische Leistungen im Sinne der § 1
      a)                                                 3
           "3. Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 UStG erfolgen. Hierbei kann es sich z. B. um administrative, finanzielle, kaufmännische
2.
               oder technische Dienstleistungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft handeln (vgl. EuGH-Urteile vom 27. 9.
               2001, C-16/00, Cibo Participations, vom 12. 7. 2001, C-102/00, Welthgrove, und vom 16. 7. 2015, C-108/14, Larentia
               + Minerva, und C-109/14, Marenave)."


           Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      b)
14

"(4) 1Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fällt, abgesehen von den Fällen des gewerblichen Wertpa‐
          pierhandels, nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Zusammen‐
          hang mit einer unternehmerischen Tätigkeit erworben, gehalten und veräußert wird. 2Dabei reicht jedoch nicht jeder belie‐
          bige Zusammenhang zwischen dem Erwerb und Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen
          Tätigkeit aus. 3Vielmehr muss zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit ein
          erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3). 4Das ist der Fall, wenn
          die Aufwendungen für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu den Kostenelementen der steuerbaren Ausgangsumsätze
          gehören (vgl. EuGH-Urteile vom 26. 5. 2005, C-465/03, Kretztechnik, und vom 16. 7. 2015, C-108/14, Larentia + Minerva,
          und C-109/14, Marenave, sowie BFH-Urteile vom 10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552, und vom 6. 4. 2016, V R 6/14,
          BStBl 2017 II S. 577). 5Zum Vorsteuerabzug beim Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen
          siehe Abschnitt 15.22."


     Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:

          Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

     a) "6Liegt Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des
          Organträgers (Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger."

          Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          "(2) 1Organträger kann jeder Unternehmer sein. 2Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger
          sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 67/14, BStBl 2017 II S. 560, und
          Abschnitt 2.11 Abs. 20). 3Die die Unternehmereigenschaft begründenden entgeltlichen Leistungen können auch gegenüber
          einer Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit eine organschaftliche Verbindung besteht
          (vgl. BFH-Urteil vom 9. 10. 2002, V R 64/99, BStBl 2003 II S. 375; vgl. aber Absatz 6 Sätze 5 und 6). 4Als Organgesellschaf‐
          ten kommen regelmäßig nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1973,
          V R 87/70, BStBl 1974 II S. 311). 5Eine Personengesellschaft kann ausnahmsweise wie eine juristische Person als
          eingegliedert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen sein, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer
     b)
          juristischen Person zu bejahen ist (siehe dazu Absatz 5a). 6Eine GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesell‐
          schafterin beteiligt ist, kann grundsätzlich nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein
          (BFH-Urteil vom 14. 12. 1978, V R 85/74, BStBl 1979 II S. 288). 7Dies gilt auch in den Fällen, in denen die übrigen Komman‐
          ditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH halten (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 2005, V R 31/03, BStBl II S.
          671). 8Ist jedoch die KG mehrheitlich an der Komplementär-GmbH beteiligt, kann die GmbH als Organgesellschaft in
          die KG eingegliedert sein, da die KG auf Grund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der
          GmbH durchgesetzt wird (vgl. auch Abschnitt 2.2 Abs. 6 Beispiel 2). 9Personen, die keine Unternehmer im Sinne des § 2
          Abs. 1 UStG sind, können weder Organträger noch Organgesellschaft sein (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 2015, V R
3.        67/14, BStBl 2017 II S. 560, und vom 10. 8. 2016, XI R 41/14, BStBl 2017 II S. 590)."

          In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
     c)
          "(vgl. BFH-Urteile vom 30. 4. 2009, V R 3/08, BStBl 2013 II S. 873, und vom 3. 12. 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. 563)".

          Absatz 5 wird wie folgt gefasst und es werden folgende neue Absätze 5a und 5b eingefügt:

          "(5) 1Unter der finanziellen Eingliederung einer juristischen Person ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an
          der Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der
          Organgesellschaft durchzusetzen (Eingliederung mit Durchgriffsrechten, vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/14,
          BStBl 2017 II S. 553). 2Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliede‐
          rung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfas‐
          sung in der Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600). 3Im Inter‐
          esse der Rechtsklarheit sind Stimmbindungsvereinbarungen oder Stimmrechtsvollmachten grundsätzlich ohne Be‐
        deutung. 4Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten können bei der Prüfung der finanziellen
     d) Eingliederung nur zu berücksichtigen sein, wenn sie sich ausschließlich aus Regelungen der Satzung wie etwa bei

          einer Einräumung von Mehrfachstimmrechten ("Geschäftsanteil mit Mehrstimmrecht") ergeben (BFH-Urteil vom 2.
          12. 2015, V R 25/13, BStBl 2017 II S. 547).

          (5a) 1Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der Personenge‐
          sellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Or‐
          ganträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets mögli‐
          chen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 2015, V R 25/13, BStBl
          2017 II S. 547, und vom 3. 12. 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. 563). 2Für die nach Satz 1 notwendige Beteiligung des
          Organträgers sind mittelbare Beteiligungen ausreichend. 3Absatz 5b gilt entsprechend.
15

Beispiel 1:
              1
                  Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH und eine weitere GmbH als Kommandi‐
              tistin. 2Die A-AG hält an beiden GmbHs jeweils einen Anteil von mehr als 50 %.
              3Alle   Gesellschafter der GmbH & Co. KG sind finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert. 4Damit
              ist auch die GmbH & Co. KG in das Unternehmen der A-AG finanziell eingegliedert.

     Beispiel 2:
              1Gesellschafter     einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH K1 sowie die GmbH K2 und eine weitere
              Person P (Beteiligungsquote 0,1 %) als Kommanditisten. 2Die A-AG hält an K1 und K2 jeweils einen Anteil
              von mehr als 50 %. 3An P ist die A-AG nicht beteiligt.
              4Da   nicht alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert sind,
              ist auch die GmbH & Co. KG nicht finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert.

     (5b) 1Eine finanzielle Eingliederung setzt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organge‐
     sellschaft voraus. Es ist ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine unternehmerisch oder nichtun‐
     ternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. Eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft wird
     dadurch jedoch nicht Bestandteil des Organkreises. Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organge‐
     sellschaft beteiligt, reicht es für die finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit
     Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. 4. 2010, V R 9/09, BStBl 2011 II S. 597,
     vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600, und vom 24. 8. 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. 595). In diesem Fall
     ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet, sondern es handelt sich viel‐
     mehr um gleich geordnete Schwestergesellschaften. 6Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung eines Gesellschafters an ei‐
     ner Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft gehört. 7Das
     Fehlen einer eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungsver‐
     trag und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden (BFH-Urteil vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, a. a. O.)."

      Absatz 6b Satz 1 wird wie folgt geändert:

                    Der zweite Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
e)     aa)
                    "(i. d. R. Kapitalgesellschaft)".

       bb)    Das Wort "Kapitalgesellschaft" wird durch das Wort "Betriebsgesellschaft" ersetzt.


     Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

     "(7) 1Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der
     Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrge‐
     nommen wird (BFH-Urteil vom 28. 1. 1999, V R 32/98, BStBl II S. 258). 2Es kommt darauf an, dass der Organträger die Or‐
     gangesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft
     durchsetzen kann. 3Nicht ausreichend ist, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organge‐
f) sellschaft ausgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 8. 8. 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. 543, und vom 2. 12. 2015, V R
     15/14, BStBl 2017 II S. 553). Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hin‐
     blick auf die organisatorische Eingliederung zu (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905). Nicht ausschlag‐
     gebend ist, dass die Organgesellschaft in eigenen Räumen arbeitet, eine eigene Buchhaltung und eigene Einkaufs- und Ver‐
     kaufsabteilungen hat, da dies dem Willen des Organträgers entsprechen kann (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1959, V 176/55 U,
     BStBl III S. 376). Zum Wegfall der organisatorischen Eingliederung bei Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsver‐
     steigerung für ein Grundstück vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2009, BStBl I S. 1609."

     Absatz 8 wird wie folgt geändert:

            In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      aa) "(BFH-Urteile vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905, vom 28. 10. 2010, V R 7/10, BStBl 2011 II S. 391 und vom 2.
            12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. 553)".

            Satz 7 wird wie folgt gefasst:
g)
            "7Bei einer Stimmenminderheit der personenidentischen Geschäftsführer oder bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis
      bb)
            der fremden Geschäftsführer sind zusätzliche institutionell abgesicherte Maßnahmen erforderlich, um eine Beherr‐
            schung der Organgesellschaft durch den Organträger sicherzustellen."

            Satz 9 wird wie folgt gefasst:
      cc)
16

"9Alternativ kann auch bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis des fremden Geschäftsführers ein bei Meinungsverschie‐
               denheiten eingreifendes, aus Gründen des Nachweises und der Inhaftungnahme schriftlich vereinbartes Letztentschei‐
               dungsrecht des personenidentischen Geschäftsführers eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Or‐
               ganträger sicherstellen."


          In Absatz 10 werden die Sätze 3 bis 7 wie folgt gefasst:

          "3Der Organträger muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z. B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie, Anstel‐
          lungsvertrag) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer
          der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen (BFH-Urteil vom 5. 12. 2007, V R 26/06,
          BStBl 2008 II S. 451, und vom 12. 10. 2016, XI R 30/14, BStBl 2017 II S. 597). 4Hat die Organgesellschaft mit dem Organ‐
          träger einen Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG abgeschlossen oder ist die Organgesellschaft nach §§ 319, 320 AktG in
     h) die Gesellschaft des Organträgers eingegliedert, ist von dem Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung auszugehen,
          da der Organträger in diesen Fällen berechtigt ist, dem Vorstand der Organgesellschaft nach Maßgabe der §§ 308 bzw.
          323 Abs. 1 AktG Weisungen zu erteilen. 5Soweit rechtlich zulässig, muss sich dieses Weisungsrecht jedoch grundsätzlich
          auf die gesamte unternehmerische Sphäre der Organgesellschaft erstrecken. 6Aufsichtsrechtliche Beschränkungen stehen
          der Annahme einer organisatorischen Eingliederung nicht entgegen. 7Eine organisatorische Eingliederung durch Beherr‐
          schungsvertrag wird jedoch erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister begründet, da dieser
          konstitutive Wirkung zukommt."

          Absatz 10a wird wie folgt geändert:

              Beispiel 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

          aa) "6Dies gilt auch für die Enkelgesellschaft E, da durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sicherge‐
              stellt ist, dass der Organträger O die Enkelgesellschaft E beherrscht."

              Beispiel 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

          bb) "6Auf Grund der personenidentischen Geschäftsführungen von O und T 1 sowie des zwischen T 1 und E abgeschlosse‐
              nen Beherrschungsvertrags ist sichergestellt, dass der Organträger O die Enkelgesellschaft E beherrscht."
     i)

              Beispiel 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          cc) "5Dies gilt auch für die Tochtergesellschaft T 2, da durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sicher‐
              gestellt ist, dass der Organträger O die Tochtergesellschaft T 2 beherrscht."

              Beispiel 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          dd) "5Durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei O ist sichergestellt, dass der Organträger O die Tochter‐
              gesellschaft T 1 beherrscht."


           In Absatz 11 Satz 1 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:
     j)
           "(vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. 553)".

          Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

          "(12) 1Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet die
          Organschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 2016, V R 14/16, BStBl 2017 II S. 600). 2Dies gilt jeweils auch bei Bestellung
          eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. 3Wird im Rahmen der Anordnung von Si‐
          cherungsmaßnahmen über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft ein vorläufiger Insolvenz‐
          verwalter bestellt, endet die Organschaft mit dessen Bestellung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
     k) wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf den Schuldner erhält und eine Beherrschung der
          Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist. 4Dies ist insbesondere der Fall, wenn der vorläufi‐
          ge Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners aufgrund eines Zustimmungsvor‐
          behalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO verhindern kann (vgl. BFH-Urteil vom 8. 8. 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S.
          543, und vom 24. 8. 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. 595). 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen für
          den Organträger und die Organgesellschaft ein personenidentischer Sachwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter
          oder Insolvenzverwalter bestellt wird."


     In Abschnitt 2.9 Abs. 7 Satz 3 werden die Worte "juristische Person" sowie die das Wort "Organgesellschaft" einschließenden
4.
     Klammern gestrichen.

     Abschnitt 2.11 Abs. 20 wird wie folgt geändert:
5.
     a)
17

In Satz 4 wird das Wort "Kapitalgesellschaft" durch das Wort "Gesellschaft" ersetzt.

          Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          "5Die finanzielle Eingliederung wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligung an der Organge‐
     b)
          sellschaft nicht im Unternehmensbereich, sondern im nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentli‐
          chen Rechts verwaltet wird."

     c) In Satz 7 wird die Angabe "Sätze 6 und 7" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

     Abschnitt 15.18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

          Geschäftseinlagen bei Kreditinstituten von Unternehmern, soweit die Geschäftseinlagen nicht der unmittelbaren, daue‐
6.
     "3. rhaften und notwendigen Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens dienen (vgl. BFH-Urteil vom 19.
         1. 2016, XI R 38/12, BStBl 2017 II S. 567)."


     Abschnitt 15.22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

            In Satz 1 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
     a)
            "(vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2 ff.)".

          Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
7.        "4Ein Recht auf Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit dem Einwerben von Kapital zur Anschaffung
          einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung besteht für den Unternehmer (insbesondere für eine Holding) jedoch
     b) nicht, soweit das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu der im unternehmerischen Bereich gehaltenen ge‐
          sellschaftsrechtlichen Beteiligung steht, oder wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen sollen, eine miss‐
          bräuchliche Praxis darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 6. 4. 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. 577, und vom 1. 6. 2016, XI
          R 17/11, BStBl 2017 II S. 581)."



                                                                      III.

3
Die Regelungen dieses Schreibens sind wie folgt anzuwenden:

4
Die Änderungen in Abschnitt 2.3 Abs. 3 und 4, Abschnitt 2.8 Abs. 10 und 12, Abschnitt 15.18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 sowie Abschnitt
15.22 Abs. 1 UStAE sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

5
Die übrigen Änderungen sind auf nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird
nicht beanstandet, wenn sich die am Organkreis Beteiligten bei der Beurteilung des Umfangs der umsatzsteuerrechtlichen Organ‐
schaft übereinstimmend auf die entsprechenden Regelungen dieses Schreibens berufen. Eine lediglich umsatzbezogene Berufung
ist nicht möglich. Ein Berufungsrecht besteht nur, soweit sämtliche betroffenen Steuerfestsetzungen der Beteiligten noch änderbar
sind.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐
lass zum Herunterladen bereit.

                                                                   Im Auftrag

                                                              Dr. H o f m a n n
18

BStbl Seite 795
                                                      Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                             Berlin, 1. Juni 2017

III C 3 - S 7329/17/10001

2017/0487884



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


                                 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2017


Gemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2017 wie folgt bekannt gege‐
ben:




Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Eine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐
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                                                       Dr. H o f m a n n
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