BStbl Nr. 10 2000
Bundessteuerblatt Nr. 10 aus 2000
BUNDESSTEUERBLATT
2000 / Nr. 10
BStbl Seite 636
Einkommensteuer
Bundesamt für Finanzen Bonn, 12. Mai 2000
- St I 4 -S 2280 - 10/2000 -
Familienkassen i.S.d. § 72 EStG
Bundesanstalt für Arbeit
Familienleistungsausgleich;
Überarbeitung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG),
Überarbeitung der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren
im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich (DA-FamRb),
Verschiedenes
Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) mit den da‐
1.
zugehörigen Anhängen.
Änderungen werden wie bisher durch Einzelweisungen bekannt gegeben und sind von den Bearbeitern in die DA einzufügen.
Die neue DA findet Anwendung auf alle laufenden Fälle. Sollten nach der alten DA abweichende Entscheidungen getroffen wor‐
den sein, sind diese nach § 70 Abs. 3 EStG zu korrigieren, es sei denn, es greift eine andere Korrekturnorm. Es ist jedoch davon
abzusehen, über die durch die Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü) vorgegebenen Prüfun‐
gen hinaus zusätzliche Prüfungen vorzunehmen.
Um sicherzustellen, dass bei der Kindergeldfestsetzung auch die für das jeweilige Veranlagungsjahr geltenden EStR berücksich‐
tigt werden, ist die abschließende Überprüfung der Einkünfte und Bezüge erst nach Vorliegen der entsprechenden EStR vorzu‐
nehmen.
Größere Änderungen haben sich vor allem in folgenden Bereichen ergeben:
Anhang 1 wurde dem neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, BStBl I 1998, S. 630 ff.; zuletzt geändert mit BMF-
Schreiben vom 14.2.2000, BStBl I 2000, S. 190 ff.) angepasst. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die
Ausführungen zum "Familienwohnsitz".
Bei Anhang 4a wurde der Vordruck KG 4a an den Gesetzeswortlaut des SGB III angepasst.
Für die Berechnung der Einkünfte und Bezüge behinderter Kinder wird ein neuer Vordruck KG 4c als Anhang 4c veröffentlicht (s.
auch bereits BStBl I 2000, S. 320).
Als Anhang 4d wurde mit dem Vordruck KG 4d ein Bearbeitungsbogen für Fälle behinderter Kinder geschaffen.
Mit dem Vordruck KG 4e erhält der Kindergeldberechtigte in Anhang 4e eine Anlage zum Antrag auf Kindergeld.
Mit Anhang 5 werden seit 1999 die Umrechnungskurse veröffentlicht.
Das BMF-Schreiben vom 8.4.1991 (IV A 5 - S 0284 - 1/91, sog. Bekanntgabe-Erlass) wurde aufgehoben und inhaltlich mit eini‐
gen materiellen Änderungen in den Anwendungserlass zur AO integriert (BMF-Schreiben IV A 4 - S 0062 - 1/00 vom 14.2.2000,
BStBl I 2000, S. 190 ff.). Auf einen zusätzlichen Abdruck wird deshalb verzichtet und Anhang 12 gestrichen.
Anhang 14 enthält den Vordruck zur Bestätigung der Weiterleitung von Kindergeld.
Die Anhänge 2, 3 (BStBl I 1998, S. 492 ff.), 6 (BStBl I 1998, S. 501 ff.) und 13 (BStBl I 1996, S. 845 ff.) werden nicht neu veröf‐
fentlicht, da sich bei ihnen keine Änderungen ergeben haben. Die aktuellen Fassungen behalten ihre Gültigkeit und sind zu
übernehmen.
Zur besseren Übersicht wurde ein vollständiges Verzeichnis aller derzeit geltenden Anhänge erstellt.
Sofern notwendig, wurden die Beispiele in der DA überarbeitet.
Aufgrund der BFH-Rechtsprechung zum Begriff der Ausbildung wurde DA 63.3.2 komplett überarbeitet. Wesentlich ist in diesem
Bereich insbesondere, dass sowohl für Praktika als auch für Sprachausbildungen nicht mehr auf die Erforderlichkeit abgestellt
werden darf. Auch das Merkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung ist weggefallen.
Im Bereich DA 63.3.4 (Kinder ohne Ausbildungsplatz) wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen. Schwerpunkt bei der Prü‐
fung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ist die Ursächlichkeit des Mangels an Ausbildungsplätzen
für die Nichtausübung einer Ausbildung.
Zum besseren Verständnis erfolgte eine Neugliederung der DA 63.3.6 (behinderte Kinder). Gleichzeitig wurde dieser Bereich an
die Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteile vom 15.10.1999, Az. VI R 182/98 und VI R 40/98, BStBl II 2000, S. 75 ff.) und die
Neuregelungen des § 32 Abs. 6 S. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 2 EStG angepasst.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt zukünftig bei allen behinderten Kindern in gleicher Weise; nur ausnahmswei‐
se werden bei Kindern in vollstationärer oder vergleichbarer Unterbringung weitere Aspekte berücksichtigt.
DA 72.3 und 72.4 wurde der Fassung des § 72 Abs. 9 EStG 1999 bzw. 2000 angeglichen.
DA 74.2 wurde der Tatsache angepasst, dass das Gesetz bei der Unterbringung des Berechtigten eine Überleitung an den Kos‐
tenträger nicht mehr vorsieht.
Folgende Einzelweisungen wurden ganz oder teilweise eingearbeitet und sind insoweit gegenstandslos geworden:
St I 4 - S 2280 - 59/98 vom 25.8.1998 (BStBl I 1998, S. 1126)
bzgl. der Korrekturen zur DA in der Fassung vom 9.4.1998
St I 4 - S 2471 - 262/98 vom 15.1.1999 (BStBl I 1999, S. 166 f.)
bzgl. vollstationär untergebrachter Kinder
St I 4 - S 2280 - 22/99 vom 31.3.1999 (BStBl I 1999, S. 452)
bzgl. Betreuungsleistungen und Aufteilung der Werbungskosten sowie der Kostenpauschale
St I 4 - S 2280 - 51/99 vom 19.7.1999 (BStBl I 1999, S. 688)
St I 4 - S 2471 - 181/99 vom 19.10.1999 (BStBl I, 1999, S. 958),
soweit es um die Beschreibung einzelner Ausbildungsformen im Sinne der neuen BFH-Rechtsprechung geht.
Die Weisungen
St I 4 - S 2474 - 16/98 (BStBl I 1998, S. 1509) und
St I 4 - S 2474 - 4/99 (BStBl I 1999, S. 961)
haben sich jeweils durch Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen erledigt.
Ich erlasse außerdem die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang
2.
mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich (DA-FamRb).
Sie wurde dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (BStBl I 1998, S. 630 ff.) vom 15.7.1998 (zuletzt geändert mit BMF-
Schreiben IV A 4 - S 0062 - 1/00 vom 14.2.2000, BStBl I 2000, S. 190 ff.) angepasst.
Darüber hinaus enthält sie die Vordrucke KGRb 1 (Einspruchsentscheidung inkl. Verfügung), KGRb 2 (Entscheidung über den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) und KGRb 3 (Beendigung der Aussetzung der Vollziehung).
3. Im Übrigen bitte ich um Korrektur folgender Dienstanweisungen:
DA-BuStra:
Im Anschluss an die Inhaltsübersicht (BStBl I 1999, S. 4) und bei Randnummer 3 (BStBl a. a. O., S. 5) lautet die Quellenangabe
jeweils "Bundesteuerblatt 1996, Teil I, S. 959-1063".
DA-Ü (BStBl I 1997, S. 799):
Die Überschrift zu Punkt 2. lautet "Kinder ohne Ausbildungsplatz nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c". Nachfolgend lautet der erste
Satz zu diesem Punkt: "Der Tatbestand muss jährlich überprüft werden."
Ich weise außerdem nochmals darauf hin, dass die DA zur Abfassung von Berichten und Verwendung von Aktenzeichen zu be‐
achten ist (BStBl I, 1996, S. 1069 ff.). Anfragen an das Bundesamt für Finanzen sind deshalb grundsätzlich mit erforderlichem
4.
Sachverhalt, rechtlicher Würdigung und Lösungsvorschlag zu versehen; anderenfalls behalte ich mir vor, Unterlagen von Famili‐
enkassen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, zurückzusenden.
Es kommt vermehrt vor, dass Familienkassen mit eigenen Weisungen oder Erlassen anderer Familienkassen arbeiten. In die‐
sem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass allein die Weisungen des BfF für alle Familienkassen bindend sind.
5.
Weisungen anderer Familienkassen sind i.d.R. nicht mit dem BfF abgestimmt oder aber auf besondere Bedürfnisse der verfas‐
senden Familienkasse ausgerichtet.
Die vom BfF überarbeiteten und veröffentlichten Vordrucke im Bereich des Kindergeldrechts sind obligatorisch. Streichungen
6. oder Veränderungen rechtlicher Art sind nicht zulässig. Etwas anderes gilt ausschließlich für die Vordrucke KG 1, 1a (Anträge
auf Kindergeld).
Im Auftrag
Dr. E b e r m a n n
BStbl Seite 639
Einkommensteuer
Dienstanweisung
zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
(DA-FamEStG)
Stand Mai 2000
Inhaltsverzeichnis
An‐
spruchs‐
I.
berechtig‐
te
Allgemei‐
DA 62.1
nes
Kinder‐
geldan‐
spruch
von Perso‐
nen mit
DA 62.2 Wohnsitz
oder ge‐
wöhnli‐
chem Auf‐
enthalt im
Inland
Vertriebene
DA 62.2.1 und Spät‐
aussiedler
Kinder‐
geldan‐
spruch
von Perso‐
nen ohne
DA 62.3 Wohnsitz
oder ge‐
wöhnli‐
chen Auf‐
enthalt im
Inland
Allgemei‐
DA 62.3.1
nes
Nach § 1
Abs. 2
EStG unbe‐
DA 62.3.2 schränkt
Einkom‐
mensteuer‐
pflichtige
Personen,
die auf An‐
trag nach §
DA 62.3.3 1 Abs. 3
EStG als
unbe‐
schränkt
einkom‐
mensteuer‐
pflichtig be‐
handelt
werden
Kinder‐
geldan‐
DA 62.4
spruch für
Ausländer
Allgemei‐
DA 62.4.1
nes
Flüchtlinge
DA 62.4.2 und Asylbe‐
rechtigte
Staatsan‐
gehörige
aus einem
anderen
DA 62.4.3 EWR-Staat,
der
Schweiz
und der
Türkei
Mitglieder
der NATO-
Streitkräfte
DA 62.5
und deren
Angehöri‐
ge
Mitglieder
und Be‐
schäftigte
diplomati‐
scher
Missionen
DA 62.6 sowie kon‐
sulari‐
scher Ver‐
tretungen
und deren
Angehöri‐
ge
Bedienste‐
te interna‐
DA 62.7 tionaler
Organisati‐
onen
II. Kinder
Allgemei‐
DA 63.1
nes
Zu berück‐
DA 63.1.1 sichtigende
Kinder
Altersgren‐
DA 63.1.2
ze
DA 63.2
Kinder im
Sinne von
§ 32 Abs. 1
EStG
Im ersten
Grad mit
dem Be‐
DA 63.2.1
rechtigten
verwandte
Kinder
Rechtslage
DA 63.2.1.1 vor dem
1.7.1998
Rechtslage
DA 63.2.1.2 seit dem
1.7.1998
Angenom‐
DA 63.2.1.3 mene Kin‐
der
Pflegekin‐
DA 63.2.2
der
Begriffsbe‐
DA 63.2.2.1
stimmung
Haushalts‐
DA 63.2.2.2
aufnahme
Familien‐
ähnliches,
auf längere
DA 63.2.2.3
Dauer be‐
rechnetes
Band
Fehlendes
Obhuts-
und Pflege‐
DA 63.2.2.4
verhältnis
zu den El‐
tern
Unterhalts‐
DA 63.2.2.5
erfordernis
Vom Be‐
rechtigten
in seinen
Haushalt
DA 63.2.3
aufgenom‐
mene Kin‐
der seines
Ehegatten
Vom Be‐
rechtigten
in seinen
DA 63.2.4
Haushalt
aufgenom‐
mene Enkel
Kinder
DA 63.3 über 18
Jahre
Kinder
DA 63.3.1 ohne Ar‐
beitsplatz
Kinder in
DA 63.3.2 Berufsaus‐
bildung
Schulaus‐
DA 63.3.2.1
bildung
Berufsbe‐
zogene
DA 63.3.2.2 Ausbil‐
dungsver‐
hältnisse
Hochschul‐
DA 63.3.2.3
ausbildung
DA 63.3.2.4 Praktika
Sprachauf‐
DA 63.3.2.5 enthalte im
Ausland
Beginn,
Ende und
DA 63.3.2.6 Unterbre‐
chung der
Ausbildung
Unterbre‐
chung der
Ausbildung
DA 63.3.2.7 infolge Er‐
krankung
oder Mut‐
terschaft
Kinder in
einer Über‐
gangszeit
DA 63.3.3 zwischen
zwei Ausbil‐
dungs-ab‐
schnitten
Kinder
ohne Aus‐
DA 63.3.4
bildungs‐
platz
Kinder im
freiwilligen
sozialen
bzw. ökolo‐
gischen
DA 63.3.5
Jahr oder
im Europäi‐
schen Frei‐
willigen‐
dienst
Behinderte
DA 63.3.6
Kinder
Allgemei‐
DA 63.3.6.1
nes
Nachweis
DA 63.3.6.2 der Behin‐
derung
Außerstan‐
de sein,
DA 63.3.6.3 sich selbst
zu unterhal‐
ten
Unfähigkeit
des Kindes,
eine Er‐
werbstätig‐
keit auszu‐
üben, die
DA 63.3.6.3.1
ihm die De‐
ckung sei‐
nes Le‐
bensbeda‐
rfs ermög‐
licht
Behinde‐
rungsbe‐
dingter
Mehrbeda‐
rf, Einkünf‐
DA 63.3.6.3.2 te und Be‐
züge des
behinder‐
ten Kindes,
Leistungen
Dritter
Teilkinder‐
DA 63.3.6.4
geld
Aus‐
schluss
von Kin‐
dern we‐
DA 63.4
gen eige‐
ner Ein‐
künfte und
Bezüge
Allgemei‐
DA 63.4.1
nes
Grenze der
Einkünfte
DA 63.4.1.1
und Bezü‐
ge
Verfahrens‐
weise bei
der Progno‐
se und bei
DA 63.4.1.2
der ab‐
schließen‐
den Prü‐
fung
DA 63.4.2
Einkünfte
und Bezü‐
ge
DA 63.4.2.1 Einkünfte
Werbungs‐
DA 63.4.2.2
kosten
DA 63.4.2.3 Bezüge
Besonder‐
heiten bei
Renten und
DA 63.4.2.4
Hinterblie‐
benenbe‐
zügen
Berech‐
nung der
Unterhalts‐
DA 63.4.2.5
leistung
des Ehe‐
gatten
Ausbil‐
DA 63.4.2.6
dungshilfen
Sachbezü‐
DA 63.4.2.7
ge
Zeitanteili‐
ge Berück‐
sichtigung
von Ein‐
DA 63.4.2.8
künften und
Bezügen
bei der Pro‐
gnose
Zeitanteili‐
ge Berück‐
sichtigung
von Ein‐
künften und
DA 63.4.2.9
Bezügen
bei der ab‐
schließen‐
den Prü‐
fung
Umrech‐
nung aus‐
ländischer
DA 63.4.2.10
Einkünfte
und Bezü‐
ge
Unbeacht‐
lichkeit ei‐
nes Ver‐
zichts auf
DA 63.4.2.11
Teile der
Einkünfte
und Bezü‐
ge
DA 63.5
Verlänge‐
rungstat‐
bestände
Wohnsitz
bzw. ge‐
DA 63.6 wöhnlicher
Aufenthalt
der Kinder
Territoriale
DA 63.6.1 Vorausset‐
zungen
Ausnah‐
men von
den territo‐
DA 63.6.2
rialen Vor‐
aussetzun‐
gen
Zusam‐
mentreffen
III.
mehrerer
Ansprüche
Zahlung
des Kin‐
dergeldes
DA 64.1
nur an
einen El‐
ternteil
In den
Haushalt
eines Be‐
DA 64.2 rechtigten
aufgenom‐
mene Kin‐
der
Nicht in
den Haus‐
halt eines
DA 64.3 Berechtig‐
ten aufge‐
nommene
Kinder
Besonder‐
heiten
DA 64.4 beim Be‐
rechtigten‐
wechsel
Andere
Leistun‐
IV.
gen für
Kinder
Den Kin‐
dergeldan‐
spruch
DA 65.1 ausschlie‐
ßende
Leistun‐
gen