BStbl Nr. 10 2000
Bundessteuerblatt Nr. 10 aus 2000
Allgemei‐
DA 65.1.1
nes
Kinderzula‐
gen und -
DA 65.1.2 zuschüsse
nach § 65
Abs. 1 Nr. 1
Ausländi‐
sche Leis‐
DA 65.1.3
tungen für
Kinder
Leistungen
zwischen-
oder über-
DA 65.1.4 staatlicher
Einrichtun‐
gen für Kin‐
der
Kindergeld
in Höhe ei‐
DA 65.2 nes Unter‐
schiedsbe‐
trages
Höhe des
Kindergel‐
V. des, Zah‐
lungszeit‐
raum
Höhe des
DA 66.1 Kindergel‐
des
Leistungs‐
DA 66.2
zeitraum
Rückwir‐
DA 66.3 kung des
Antrags
Antragstel‐
VI.
lung
Beratung,
DA 67.1
Auskunft
Antragstel‐
DA 67.2
lung
Allgemei‐
DA 67.2.1
nes
Zuständig‐
keit der Fa‐
DA 67.2.2
milienkas‐
sen
Festset‐
zung durch
eine unzu‐
DA 67.2.3
ständige
Familien‐
kasse
Antragstel‐
DA 67.3
lung im
berechtig‐
ten Inter‐
esse
Antrag bei
Kindern
DA 67.4
über 18
Jahre
Feststel‐
lung der
An‐
DA 67.5
spruchs‐
vorausset‐
zungen
Sachver‐
DA 67.5.1 haltsaufklä‐
rung
Ermittlun‐
gen, Aus‐
DA 67.5.2
kunftsersu‐
chen
Allgemeine
Maßnah‐
DA 67.5.2.1 men der
Feststel‐
lung
Besondere
Feststellun‐
DA 67.5.2.2 gen bei Ad‐
optionspfle‐
ge
Mitwir‐
DA 67.6 kungs‐
pflichten
Allgemei‐
DA 67.6.1
nes
Pflicht zur
Erteilung
DA 67.6.2 von Aus‐
künften und
Angaben
Allgemei‐
DA 67.6.2.1
nes
Pflicht zur
Vorlage
DA 67.6.2.2
von Bewei‐
surkunden
Nachweis
des Vor‐
DA 67.6.2.3 handen‐
seins der
Kinder
Nachweis
der aufent‐
DA 67.6.2.4 haltsrechtli‐
chen Vor‐
aussetzun‐
gen
Mitwir‐
kungs‐
pflichten
DA 67.6.3 anderer
Personen
als des Be‐
teiligten
Folgen feh‐
DA 67.6.4 lender Mit‐
wirkung
Aktenein‐
DA 67.7
sicht
Besondere
Mitwir‐
VII.
kungs‐
pflichten
Verände‐
rungsan‐
zeige des
Antragstel‐
DA 68.1
lers bzw.
Kinder‐
geld-Emp‐
fängers
Mitwir‐
kungs‐
pflicht von
DA 68.2
Kindern
über 18
Jahre
Mitwir‐
kungs‐
pflicht der
Arbeitge‐
DA 68.3
ber von
Kindern
über 18
Jahre
Bescheini‐
gung über
DA 68.4 ausgezahl‐
tes Kinder‐
geld
Auskunfts‐
erteilung
an Bezü‐
gestellen
DA 68.5 des öffent‐
lichen
Dienstes
und Ar‐
beitsämter
Prüfung
VIII. des Fort‐
bestehens
von An‐
spruchs‐
vorausset‐
zungen
über Mel‐
dedaten‐
abgleich
Meldedate‐
DA 69
nabgleich
Festset‐
zung und
IX. Zahlung
des Kin‐
dergeldes
Festset‐
zung des
DA 70.1 Kindergel‐
des durch
Bescheid
Absehen
von der
DA 70.2
Beschei‐
derteilung
Erteilung
von Zwi‐
DA 70.3 schen‐
nachrich‐
ten
Aufhebung
bzw. Ände‐
rung der
Kinder‐
geldfest‐
DA 70.4
setzung
bei einer
Änderung
der Ver‐
hältnisse
Anwen‐
DA 70.4.1 dungsbe‐
reich
Änderung
DA 70.4.2 in den Ver‐
hältnissen
Korrektur‐
DA 70.4.3
zeitraum
Beseiti‐
gung einer
von An‐
fang an
DA 70.5
fehlerhaf‐
ten Kinder‐
geld-Fest‐
setzung
DA 70.5.1
Anwen‐
dungsbe‐
reich
Korrektur‐
DA 70.5.2
zeitraum
Zahlungs‐
X.
weise
Zahlungs‐
DA 71.1
rhythmus
Auszah‐
lung des
Kindergel‐
DA 71.2
des durch
die Famili‐
enkasse
Festset‐
zung und
Zahlung
des Kin‐
dergeldes
XI.
an Ange‐
hörige des
öffentli‐
chen
Dienstes
Allgemei‐
DA 72.1
nes
Angehöri‐
ge des öf‐
DA 72.2
fentlichen
Dienstes
Zuständig‐
keit des
DA 72.3 Arbeitsam‐
tes - Fami‐
lienkasse -
Zusamme‐
narbeit der
DA 72.4
Familien‐
kassen
Verfahren
bei Bean‐
DA 72.4.1 tragung
des Kinder‐
geldes
Bearbei‐
tung von
DA 72.4.2 Verände‐
rungs-an‐
zeigen
Aufent‐
haltswech‐
DA 72.4.3
sel der Kin‐
der
Sonstige
DA 72.4.4 Änderun‐
gen der
Verhältnis‐
se
Aufrech‐
nungs- und
Erstat‐
DA 72.4.5 tungsersu‐
chen aus‐
ländischer
Träger
Zahlung
des Kin‐
dergeldes
XII.
an andere
Arbeitneh‐
mer
Zahlung
des Kin‐
XIII. dergeldes
in Sonder‐
fällen
Auszah‐
lung an
Dritte bei
Verletzung
DA 74.1
der Unter‐
halts‐
pflicht (Ab‐
zweigung)
Allgemei‐
nes, Ab‐
DA 74.1.1 zweigungs‐
vorausset‐
zungen
Abzwei‐
DA 74.1.2 gungsemp‐
fänger
Anhörung
DA 74.1.3 des Be‐
rechtigten
Höhe des
Abzwei‐
DA 74.1.4
gungsbe‐
trages
Abzwei‐
gung an
unterhalts‐
berechtig‐
DA 74.2 te Kinder
bei Unter-
bringung
des Be‐
rechtigten
Erstat‐
tungs‐
DA 74.3
ansprüche
von Sozial‐
leistungs‐
trägern
Erstat‐
tungs‐
ansprüche
DA 74.3.1 der Träger
der Sozial-
und Ju‐
gendhilfe
Erstat‐
tungs‐
ansprüche
DA 74.3.2 der Träger
der Kriegs‐
opferver‐
sorgung
Erstat‐
tungs‐
ansprüche
DA 74.3.3 der Träger
der Ausbil‐
dungsför‐
derung
Zusam‐
mentreffen
eines Er‐
stattungs‐
anspruchs
DA 74.3.4 mit anderen
Verfügun‐
gen über
den Kinder‐
geldan‐
spruch
Korrektur
von zu Un‐
DA 74.3.5 recht aus‐
gezahltem
Kindergeld
Abtretung
und Ver‐
pfändung
DA 74.3.6
von Kinder‐
geldansprü‐
chen
Aufrech‐
XIV.
nung
Allgemei‐
DA 75.1
nes
Aufrech‐
nung einer
Erstat‐
tungsfor‐
DA 75.2 derung ge‐
gen den
Kinder‐
geldan‐
spruch
des mit
dem Er‐
stattungs‐
pflichtigen
in Haus‐
haltsge‐
meinschaft
lebenden
Berechtig‐
ten
Zusam‐
mentreffen
einer Auf‐
rechnung
mit ande‐
DA 75.3 ren Verfü‐
gungen
über den
Kinder‐
geldan‐
spruch
XV. Pfändung
Pfän‐
dungsbe‐
schrän‐
kungen,
DA 76.1
Art der
Pfändung,
Ausfüh‐
rung
Abtretung
und Ver‐
pfändung
DA 76.2 von Kin‐
dergeld-
Ansprü‐
chen
Errech‐
nung des
pfändba‐
DA 76.3
ren Kin‐
dergeldan‐
teils
Dritt‐
DA 76.4 schuldner-
Erklärung
Rechtsbe‐
helfe der
Familien‐
kasse ge‐
gen Pfän‐
DA 76.5
dungs-
und Über‐
weisungs‐
beschlüs‐
se
Erstattung
von Kos‐
XVI.
ten im Vor‐
verfahren
Überg‐
XVII. angsrege‐
lungen
Überg‐
DA 78.1 angsrege‐
lungen
Sonderre‐
gelung für
Berechtig‐
DA 78.2 te in den
neuen
Bundes‐
ländern
Stichwort-Verzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Vorschriftenverzeichnis
Verzeichnis der Anhänge
Anspruchsberechtigte
§ 62 EStG hat folgenden Wortlaut:
"Anspruchsberechtigte
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
2.
Inland
I.
a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(2) 1Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts‐
erlaubnis ist. 2Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat
keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsbe‐
rechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach
§ 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz‐
buch ist."
Allgemeines
(1) 1§ 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. 2Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen
persönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschluss‐
tatbestand nach § 65 EStG noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt. 3Zu berücksichtigen ist hier insbeson‐
dere Art. 76 der EG-Verordnung 1408/71 und Art. 10 der VO 574/72 jeweils in der Fassung der VO (EG) Nr. 1290/97 des Ra‐
tes vom 27.6.1997 (Amtsblatt der EG Nr. L 176 vom 4.7. 1997).
DA
62.1 (2) 1Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht immer einem Anspruch für dasselbe Kind nach § 1
BKGG vor (vgl. § 2 Abs. 4 BKGG); auf die Vorrangregelung des § 64 EStG kommt es insoweit nicht an. 2Soweit für Kinder
Ansprüche nach dem BKGG bestehen können, sind die im öffentlichen Dienst Beschäftigten an das zuständige Arbeitsamt -
Familienkasse - (§ 13 BKGG) zu verweisen. 3Mit diesem können zum Zwecke von Besoldung, Vergütung und Versorgung
nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 SGB X Vergleichsmitteilungen und Anfragen ausgetauscht werden.
(3) 1Die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Steuerpflicht sind für das Kindergeld-Verfahren grundsätzlich
bindend. 2Hat die Familienkasse ernsthafte Zweifel am Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, ist eine Abstimmung mit
dem Finanzamt erforderlich. 3Ggf. ist eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 4 FVG vom zuständigen Finanzamt anzufordern.
4Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG eines Arbeitnehmers reicht zum Nachweis die Vorlage
der Lohnsteuerkarte aus. 5Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG ist der Familienkasse in der Re‐
gel durch die vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt nach § 39c Abs. 3 EStG für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte
Bescheinigung nachzuweisen. 6Ist in einer solchen Bescheinigung die Lohnsteuerklasse III, IV oder V eingetragen, kann
ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass auch der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte der unbe‐
schränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegt. 7Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
ist der Familienkasse in der Regel durch die vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt gemäß § 39c Abs. 4 EStG für Zwe‐
cke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung nachzuweisen. 8Ist in einer solchen Bescheinigung die Lohnsteuerklasse
II, III, IV oder V eingetragen, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass eine Anspruchsberechtigung nach
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 b EStG besteht. 9Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ist
das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG durch den Bescheid des Finanzamtes, mit dem die‐
ses über den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht entschieden hat, nachzuweisen. 10Besteht Anspruch auf Kindergeld we‐
gen Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger, ist das Kindergeld nur für dasjenige Kalenderjahr festzusetzen, für das
ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nachgewiesen worden ist.
Kindergeldanspruch von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
DA 1Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Ein
62.2 Ausländer muss zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. 3Zu den Begriffen Wohnsitz und gewöhnli‐
cher Aufenthalt vgl. den Anwendungserlass zu § 8 bzw. § 9 AO (Anhang 1).
Vertriebene und Spätaussiedler
(1) Vertriebene und Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnli‐
chen Aufenthalts im Inland keiner Aufenthaltsgenehmigung.
(2) 1Nach dem Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) werden seit 1.
Januar 1993 als Vertriebene Personen bezeichnet, die vor diesem Zeitpunkt die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenenge‐
setz (BVFG) bezeichneten Gebiete verlassen haben. 2Deutsche Volkszugehörige, die nach dem 31. Dezember 1992 die
Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland und Litauen im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen ha‐
ben, werden nach § 4 BVFG als Spätaussiedler anerkannt. 3Personen, die aus anderen Aussiedlungsgebieten als den ge‐
nannten ins Inland einreisen, werden nur dann als Spätaussiedler anerkannt, wenn sie einen individuellen Vertreibungs‐
druck glaubhaft machen können. 4Über die Eigenschaft als Spätaussiedler stellt das Vertriebenen-/ Ausgleichsamt auf An‐
trag eine Bescheinigung aus (§ 15 BVFG). 5Der nichtdeutsche Ehegatte eines Spätaussiedlers wird mit der Einreise Deut‐
scher, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes mindestens drei Jahre bestanden hat.
(3) 1Der Nachweis der Spätaussiedler-Eigenschaft erfolgt durch Vorlage des Bundespersonalausweises oder einer Be‐
scheinigung nach § 15 BVFG. 2Als vorläufige Nachweise sind der Registrierschein, der Aufnahmebescheid oder eine Be‐
scheinigung des Vertriebenen-/ Ausgleichsamts über die Beantragung der Bescheinigung nach § 15 BVFG anzuerkennen.
DA 3Kann die Spätaussiedler-Eigenschaft nur vorläufig nachgewiesen werden, wird der Kindergeld-Anspruch nach § 155 Abs.
62.2.1 2 AO festgesetzt.
(4) 1Bei der Kindergeld-Festsetzung nach § 155 Abs. 2 AO handelt es sich um eine vorweggenommene Entscheidung. 2Für
den Berechtigten muss erkennbar sein, dass eine bestimmte Festsetzungsgrundlage von der Entscheidung in einem ande‐
ren Verfahren abhängt. 3Es ist deshalb ein Festsetzungsbescheid zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Anspruch auf
Kindergeld vom Nachweis der Vertriebenen- bzw. Spätaussiedler-Eigenschaft durch den Bundespersonalausweis bzw. die
Bescheinigung nach § 15 BVFG abhängig ist.
(5) 1Die Vorlage der Bescheinigung nach § 15 BVFG ist zu überwachen. 2Von der Überwachung kann abgesehen werden,
wenn sichergestellt ist, dass die Familienkasse anderweitig - ggf. in Zusammenarbeit mit der Leistungsstelle für Eingliede‐
rungsleistungen des Arbeitsamtes - Kenntnis von der Entscheidung des Vertriebenen-/Ausgleichsamtes erhält. 3Wird eine
Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt, ist nichts weiter zu veranlassen. 4Wird die Erteilung abgelehnt, der Vertriebe‐
nenausweis eingezogen oder die Bescheinigung nach § 15 BVFG zurückgenommen bzw. widerrufen, ist die Festsetzung
sofort nach Bekanntwerden dieser Entscheidung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend aufzuheben. 5Für die Auf‐
hebung ist unerheblich, ob die Entscheidung des Vertriebenen-/Ausgleichsamtes bereits bestandskräftig geworden ist. 6In
diesen Fällen ist vor der Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung zu prüfen, ob und ggf. seit wann der Berechtigte im Besitz
einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und daher aus diesem Grunde (weiterhin) Anspruch auf Kinder‐
geld hat.