BStbl Nr. 11 2021

Bundessteuerblatt Nr. 11 aus 2021

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zes in der Fassung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259)
          galt.

          (47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fäl‐
          len anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen
          sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.

          (47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem
          1. Januar 2022 anzuwenden. § 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
          S. 1259) ist erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder
          Mitteilungen anzuwenden."

           Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a eingefügt:

      g) "(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt erstmals für die Vergabe
           von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen."


                                                                 Artikel 2

                                           Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

     für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter die Buchstaben b
     und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge
"d) nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahres‐
    betrag, vermindert um die nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugs‐
     merkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a ermittelt wurden;".

                                                                 Artikel 3

                                                Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730)3)4)

     § 7 wird wie folgt geändert:

          Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

     a) "In der Statusbescheinigung ist anzugeben, ob der Investmentfonds unbeschränkt oder beschränkt körperschaftsteuerpflich‐
1.        tig ist."

          In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Wenn der Investmentfonds" durch die Wörter "Wenn ein unbeschränkt körperschaft‐
     b)
          steuerpflichtiger Investmentfonds" ersetzt.


     § 11 wird wie folgt geändert:

          Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

          "Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds tritt das Bundeszentralamt für Steuern an die Stelle des Be‐
     a) triebsstättenfinanzamtes des Entrichtungspflichtigen. Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt kör‐
2.
          perschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes übermittelt wur‐
          den."

     b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2 oder 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 oder 2" ersetzt.


     Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     "(3) § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
3. 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. Bei Vorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die Anga‐
     ben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) enthält, ist ab dem
     1. Juli 2021 eine Erstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen."

                                                                 Artikel 4

                                              Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791)5)6)
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Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     "(5) Unbeschadet anderer Vorschriften ist der Ausgleich oder die sonstige Verrechnung negativer Einkünfte des übernehmenden
     Rechtsträgers, die von diesem infolge der Anwendung der Absätze 1 und 2 erzielt werden, auch insoweit nicht zulässig, als die
     negativen Einkünfte auf der Veräußerung oder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft beru‐
     hen. Als negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 gelten auch Aufwendungen außerhalb des Rückwirkungszeitraums, die dar‐
     auf beruhen, dass Finanzinstrumente oder Anteile an einer Körperschaft, die dem übernehmenden Rechtsträger auf Grund der
     Anwendung der Absätze 1 und 2 zugerechnet werden, bis zu dem in Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt veräußert werden oder nach
     den Sätzen 3 und 4 als veräußert gelten. Als Veräußerung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Ab‐
     tretung, Entnahme, verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft oder ein sonstiger ertragsteuerlich einer Veräußerung gleichge‐
     stellter Vorgang. Mit Ablauf des nach der Umwandlung endenden Gewinnermittlungszeitraums nach § 4a des Einkommensteuer‐
1.
     gesetzes oder in anderen Fällen mit Ablauf des nach der Umwandlung endenden Kalenderjahrs noch nicht veräußerte oder
     nach Satz 3 als veräußert geltende Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 2 gelten zu diesem Zeitpunkt als zum gemeinen Wert
     veräußert und wieder angeschafft. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit die Finanzinstrumente oder Anteile an einer Körper‐
     schaft ohne die Anwendung der Absätze 1 und 2 beim übertragenden Rechtsträger in dessen steuerlicher Schlussbilanz mit ei‐
     nem anderen als dem gemeinen Wert hätten angesetzt werden können. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der
     Steuerpflichtige nachweist, dass die Verrechnung negativer Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 kein Haupt- oder Nebenzweck
     der Umwandlung war. Ist der übernehmende Rechtsträger an den Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Körperschaft un‐
     mittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt, gelten die Sätze 2 bis 6 sinngemäß für Auf‐
     wendungen und Einkünfteminderungen infolge der Veräußerung oder eines niedrigeren Wertansatzes der Finanzinstrumente
     oder Anteile beziehungsweise infolge der Veräußerung von Anteilen an den Personengesellschaften oder deren Auflösung."

2.         § 4 Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.

3. In § 9 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 3 bis 5" ersetzt.

4. In § 20 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe "Abs. 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 3 bis 5" ersetzt.

     Dem § 27 werden die folgenden Absätze 16 und 17 angefügt:

     "(16) § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Juni
     2021 (BGBl. I S. 1259) sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintra‐
     gung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öffentliche Register beziehungsweise bei Einbringungen der Überg‐
     ang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem 20. November 2020 erfolgt. Abweichend von Satz 1 sind § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3
     zweiter Halbsatz und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) auch
5. in anderen offenen Fällen anzuwenden, in denen die äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass die Verrechnung überge‐
   hender stiller Lasten wesentlicher Zweck der Umwandlung oder Einbringung war und der Steuerpflichtige dies nicht widerlegen
     kann.

     (17) § 4 Absatz 5 Satz 1 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit die Anteile an der übertra‐
     genden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören
     und mit einem Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. März
     1999 (BGBl. I S. 402) behaftet sind."

                                                                Artikel 5

                                                  Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713)7)8)

     § 1 wird wie folgt geändert:

          Absatz 1 wird wie folgt geändert:

           aa) In Satz 1 werden die Wörter "nahe stehenden" durch das Wort "nahestehenden" ersetzt.
     a)

           bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vorschrift" die Wörter "sowie im Sinne des § 1a" eingefügt.


1.        Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3c ersetzt:

          "(3) Für die Bestimmung der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreise (Fremdvergleichspreise)
          für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem je‐
     b) weiligen Geschäftsvorfall zugrunde liegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, von welcher an dem Geschäftsvorfall betei‐
        ligten Person welche Funktionen in Bezug auf den jeweiligen Geschäftsvorfall ausgeübt, welche Risiken diesbezüglich je‐
          weils übernommen und welche Vermögenswerte hierfür eingesetzt werden (Funktions- und Risikoanalyse). Die Verhältnisse
          im Sinne der Sätze 1 und 2 bilden den Maßstab für die Feststellung der Vergleichbarkeit des zu untersuchenden Geschäfts‐
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vorfalls mit Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Dritten (Vergleichbarkeitsanalyse); die diesen Ge‐
        schäftsvorfällen zugrunde liegenden Verhältnisse sind in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 maßgebend, soweit
        dies möglich ist. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls. Der Fremdver‐
        gleichspreis ist grundsätzlich nach der im Hinblick auf die Vergleichbarkeitsanalyse und die Verfügbarkeit von Werten zu ver‐
        gleichbaren Geschäftsvorfällen voneinander unabhängiger Dritter am besten geeigneten Verrechnungspreismethode zu be‐
        stimmen. Unterschiede zwischen den Verhältnissen der zum Vergleich herangezogenen Geschäftsvorfälle zwischen vonein‐
        ander unabhängigen Dritten und den dem zu untersuchenden Geschäftsvorfall zugrunde liegenden Verhältnissen, die die
        Anwendung der Verrechnungspreismethode beeinflussen können, sind durch sachgerechte Anpassungen zu beseitigen, so‐
        fern dies möglich ist; dies gilt nur, wenn dadurch die Vergleichbarkeit erhöht wird. Können keine Vergleichswerte festgestellt
        werden, ist für die Bestimmung des Fremdvergleichspreises ein hypothetischer Fremdvergleich unter Beachtung des Absat‐
        zes 1 Satz 3 aus Sicht des Leistenden und des jeweiligen Leistungsempfängers anhand ökonomisch anerkannter Bewer‐
        tungsmethoden durchzuführen.

        (3a) Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite von Werten. Diese Bandbreite
        ist einzuengen, wenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6 Unterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben. Bieten diese
        Werte selbst keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Einengung, so bleiben aus dieser Bandbreite das Viertel der kleinsten
        und das Viertel der größten Werte unberücksichtigt. Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünfteermittlung verwende‐
        te Wert außerhalb der Bandbreite gemäß Satz 1 oder der eingeengten Bandbreite, ist der Median maßgeblich, wenn der
        Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Bei der Anwen‐
        dung des hypothetischen Fremdvergleichs nach Absatz 3 Satz 7 ergibt sich regelmäßig aus dem Mindestpreis des Leisten‐
        den und dem Höchstpreis des Leistungsempfängers ein Einigungsbereich. In den Fällen des Satzes 5 ist der Mittelwert des
        Einigungsbereichs zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein anderer Wert innerhalb des
        Einigungsbereichs dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.

        (3b) Wird eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen oder mitüberlas‐
        senen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile verlagert und ist auf die verlagerte Funktion Absatz 3 Satz 7 anzuwenden,
        weil für die Verlagerung der Funktion als Ganzes (Transferpaket) keine Vergleichsdaten festgestellt werden können, ist der
        Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets zu bestimmen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Steuer‐
        pflichtige glaubhaft macht, dass weder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile Gegenstand der
        Funktionsverlagerung waren. Dies gilt dann, wenn das übernehmende Unternehmen die übergehende Funktion ausschließ‐
        lich gegenüber dem verlagernden Unternehmen ausübt und das Entgelt, das für die Ausübung der Funktion und die Erbrin‐
        gung der entsprechenden Leistungen anzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln ist.

        (3c) Die Übertragung oder Überlassung zur Nutzung eines immateriellen Werts ist zu vergüten, wenn diese auf der Grundla‐
        ge einer Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 erfolgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für den Übernehmer,
        den Nutzenden, den Übertragenden oder den Überlassenden verbunden ist. Immaterielle Werte sind Vermögenswerte,

         1. die weder materielle Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen noch Finanzanlagen sind,

         2. die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein können, ohne einzeln übertragbar sein zu müssen, und

         3. die einer Person eine tatsächliche oder rechtliche Position über diesen Vermögenswert vermitteln können.

        Die Feststellung des Eigentums oder der Inhaberschaft an einem immateriellen Wert, einschließlich aus einem solchen ab‐
        geleiteter Rechte, ist Ausgangspunkt für die Bestimmung, welchem an dem Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmen der
        Ertrag zusteht, der sich aus jedweder Art der Verwertung dieses immateriellen Werts ergibt. Soweit eine dem Eigentümer
        oder dem Inhaber des immateriellen Werts nahestehende Person Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung oder
        Erschaffung, der Verbesserung, dem Erhalt, dem Schutz oder jedweder Art der Verwertung des immateriellen Werts ausübt,
        hierzu Vermögenswerte einsetzt oder Risiken übernimmt, sind diese Funktionen vom Eigentümer oder Inhaber der naheste‐
        henden Person angemessen zu vergüten. Die Finanzierung der Entwicklung oder Erschaffung, des Erhalts oder des Schut‐
        zes eines immateriellen Werts ist angemessen zu vergüten und berechtigt nicht zum Ertrag aus dem finanzierten immateriel‐
        len Wert."

        Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        "(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Ein‐
     c) zelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 bis 3c und 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher
        Anwendung zu regeln sowie Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4
        festzulegen."


     Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

2.                                                                 "§ 1a
                                                         Preisanpassungsklausel
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Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche spätere
     Gewinnentwicklung erheblich von der Gewinnerwartung ab, die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag, ist widerlegbar
     zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf die Verrechnungspreisvereinbarung
     bestanden und unabhängige Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart hätten. Wurde eine solche Regelung nicht
     vereinbart und tritt bezogen auf die ersten sieben Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche Abweichung im Sinne des
     Satzes 1 ein, ist für eine deshalb vorzunehmende Berichtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ein angemessener Anpassungsbetrag
     auf den Verrechnungspreis im achten Jahr nach Geschäftsabschluss der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine erhebliche Ab‐
     weichung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffende
     Fremdvergleichspreis um mehr als 20 Prozent von diesem Verrechnungspreis abweicht. Für die Bestimmung des unter Zugrun‐
     delegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreises ist von denselben Grundsätzen auszuge‐
     hen wie für die Bestimmung des Verrechnungspreises. Eine Anpassung des Verrechnungspreises ist im Sinne des Satzes 2 an‐
     gemessen, wenn sie dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verrechnungspreis und dem unter Zugrundelegung der tatsächli‐
     chen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreis entspricht. Eine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn

          der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die tatsächliche Entwicklung auf Umständen basiert, die zum Zeitpunkt des Ge‐
     1.
          schäftsvorfalls nicht vorhersehbar waren, oder

          der Steuerpflichtige nachweist, dass er bei der Bestimmung des Verrechnungspreises die aus der künftigen Entwicklung re‐
     2.
          sultierenden Unsicherheiten angemessen berücksichtigt hat, oder

          im Hinblick auf immaterielle Werte und Vorteile Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz vom
     3. Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhängig machen oder für die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berücksichti‐
        gen."


     Dem § 21 wird folgender Absatz 25 angefügt:

3. "(25) Die §§ 1 und 1a in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
     den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden."

                                                                   Artikel 6

                                                       Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 38669)

      Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

              Nach der Angabe zu § 88b wird folgende Angabe eingefügt:
       a)
              "§ 88c         Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen".

1.
                  Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt:
       b)
                  "§ 89a               Vorabverständigungsverfahren".


       c)          Die Angabe zu § 178a wird gestrichen.


     § 3 wird wie folgt geändert:

          Absatz 4 wird wie folgt geändert:

                  In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch die Wörter ", sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuer‐
            aa)
                  gesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind," ersetzt.
     a)
                    Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
2.
            bb)
                    "7.    Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,".



          Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     b) "Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte
          zu."


     Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:
3.
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"§ 88c
                                      Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen

     (1) Finanzbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren haben und aus denen sich nach Würdigung der Gesamtum‐
     stände Anhaltspunkte für Steuergestaltungen ergeben, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung
     von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben, im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Fi‐
     nanzbehörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Für die Beurteilung
     der erheblichen Bedeutung ist insbesondere die Höhe des erlangten Steuervorteils und die Möglichkeit der Nutzung der Gestal‐
     tung durch andere Schuldner der Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen.

     (2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die ihm von den Finanzbehörden nach Absatz 1 übermittelten Informationen
     und analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle. Benötigt das Bundeszentralamt für Steuern zur
     weiteren Aufklärung eines Sachverhaltes ergänzende Informationen von der nach Absatz 1 übermittelnden Finanzbehörde, hat
     diese dem Bundeszentralamt für Steuern die hierzu erforderlichen Informationen auf Ersuchen zu übermitteln. Das Bundeszen‐
     tralamt für Steuern darf die ihm nach Maßgabe dieser Vorschrift übermittelten personenbezogenen Daten speichern und ver‐
     wenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist.

     (3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, den für die Verwaltung der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzbehörden
     seine erlangten Sachverhaltserkenntnisse zu übermitteln und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten of‐
     fenzulegen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten speichern und
     verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

     (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 ist ein Verwaltungs‐
     verfahren in Steuersachen im Sinne dieses Gesetzes."

     Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

                                                                  "§ 89a
                                                      Vorabverständigungsverfahren

     (1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein Verständigungsverfahren zur
     Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet
     (Vertragsstaat) vorsieht, kann die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im
     Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde nach den Bestim‐
     mungen dieser Vorschrift auf Antrag eines Abkommensberechtigten (Antragsteller) ein zwischenstaatliches Verfahren über die
     steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten für einen
     bestimmten Geltungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll, mit der zuständigen Behörde des anderen
     Vertragsstaates einleiten (Vorabverständigungsverfahren). Satz 1 gilt nur, wenn

     1. die Gefahr einer Doppelbesteuerung bezüglich des bestimmten Sachverhalts besteht und

          es wahrscheinlich ist,

          a) die Doppelbesteuerung durch das Vorabverständigungsverfahren zu vermeiden und
     2.

          b) eine übereinstimmende Abkommensauslegung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erreichen.
4.
     Die Einleitung setzt eine nach Absatz 7 unanfechtbar gewordene Gebührenfestsetzung und die Entrichtung der Gebühr voraus.
     Betrifft ein Sachverhalt mehrere Abkommensberechtigte und kann der Sachverhalt nur einheitlich steuerlich beurteilt werden,
     kann das Vorabverständigungsverfahren nur von allen betroffenen Abkommensberechtigten gemeinsam beantragt werden; Ver‐
     fahrenshandlungen können in diesen Fällen nur gemeinsam vorgenommen werden. Hierfür benennen die Antragsteller einen
     Vertreter. Die Antragsteller bestellen in den Fällen des Satzes 4 einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, der ermächtigt
     ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein Steuerabzugsverfahren Gegenstand der steuer‐
     lichen Beurteilung, kann auch der Abzugsverpflichtete den Antrag auf Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens stellen.
     Betrifft ein Sachverhalt die steuerliche Beurteilung im Verhältnis zu mehreren Vertragsstaaten, kann der Antragsteller einen zu‐
     sammengefassten Antrag auf Einleitung mehrerer Vorabverständigungsverfahren stellen.

     (2) Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten:

     1.    die genaue Bezeichnung des Antragstellers und aller anderen Beteiligten,

     2. die Bezeichnung der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie die maßgebliche Steuernummer,

          die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c; wenn die Wirtschafts-Identi‐
     3.
          fikationsnummer noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer,

     4.         die betroffenen Vertragsstaaten,
15

eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts einschließlich des erwünschten Geltungszeit‐
5.
     raums der Vorabverständigungsvereinbarung,

6.    die Darlegung, weshalb eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht, sowie

     die Erklärung, ob über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft nach § 89, eine verbindliche
7. Zusage nach § 204, eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes oder in dem anderen betroffenen
   Vertragsstaat eine vergleichbare Auskunft oder Zusage beantragt oder erteilt wurde.

Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere solche, die zur Würdigung des Sachverhalts erforder‐
lich sind. Der Antrag ist bei der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen.

(3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde unterzeichnet die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Be‐
hörde die Vorabverständigungsvereinbarung mit dem anderen Vertragsstaat nur, wenn die Vereinbarung mindestens unter der
Bedingung steht, dass der Antragsteller

1.     dem Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung zustimmt und

     im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide verzichtet, soweit diese
2. die Ergebnisse der Vorabverständigungsvereinbarung für den bestimmten Geltungszeitraum zutreffend umsetzen (Rechts‐
   behelfsverzicht).

Nach der Unterzeichnung teilt die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde dem Antragsteller den Inhalt der Einigung mit und
setzt ihm eine Frist zur Erfüllung der Bedingungen nach Satz 1. Der Rechtsbehelfsverzicht des Antragstellers hat mit gesonder‐
tem Schreiben schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu erfolgen. Wird kei‐
ne Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, scheitert das Vorabverständigungsverfahren. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates ein Verfahren nicht einleitet oder die zuständigen Behörden zu
keiner übereinstimmenden Abkommensauslegung gelangen. Das Verfahren scheitert auch, wenn der Antragsteller die Bedin‐
gungen nach Satz 1 nicht fristgemäß erfüllt. Ein Vorabverständigungsverfahren wird im Einvernehmen mit der zuständigen
obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde geführt.

(4) Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an die unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden, wenn

1. die in der Vorabverständigungsvereinbarung enthaltenen Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden,

2. der andere beteiligte Vertragsstaat die Vorabverständigungsvereinbarung nicht einhält oder

3. die Rechtsvorschriften, auf denen die Vorabverständigungsvereinbarung beruht, aufgehoben oder geändert werden.

Die Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 obliegt der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der
zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde. Die Bindungswirkung der Vorabverstän‐
digungsvereinbarung entfällt in dem Zeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegt.

(5) Steht der Vorabverständigungsvereinbarung eine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach § 89, eine bereits erteilte ver‐
bindliche Zusage nach § 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes entgegen, kann die nach
§ 131 Absatz 4 zuständige Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde die verbindliche
Auskunft, die verbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft widerrufen. Erfolgt kein Widerruf nach Satz 1 und wurde bereits
eine Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, kann die örtlich zuständige Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach
Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde gegenüber dem Antragsteller erklären, dass sie an die unterzeichnete Vorabverständi‐
gungsvereinbarung nicht gebunden ist.

(6) Eine unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung kann von der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde über den
bestimmten Geltungszeitraum hinaus auf Antrag verlängert werden. Die Vorabverständigungsvereinbarung kann auf Antrag auf
Veranlagungszeiträume, die dem Geltungszeitraum der Vereinbarung vorangehen, angewendet werden; die Fristen für Verstän‐
digungsverfahren des jeweils maßgebenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind zu beachten. Die Sätze
1 und 2 setzen das Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten Be‐
hörde und der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates voraus.

(7) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde erhebt für die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 oder Absatz 6 Satz 1
Gebühren, die vor Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens oder der Bearbeitung eines Verlängerungsantrags festzuset‐
zen sind. Die Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags erfolgt durch die
Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Vertragsstaat. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Das Vorabverständigungsverfahren oder die Bearbeitung eines Verlänge‐
rungsantrags wird erst eingeleitet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist. Die Ge‐
bühr beträgt 30 000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 sowie 15 000 Euro für jeden Verlängerungsantrag nach Ab‐
satz 6 Satz 1. Sofern es sich bei dem Antrag nicht um einen Verrechnungspreisfall handelt, beträgt die Gebühr für jeden Antrag
16

ein Viertel der Gebühren nach Satz 5; Verrechnungspreisfälle sind Fälle, die die grenzüberschreitende Gewinnabgrenzung zwi‐
     schen nahestehenden Personen und die Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten betreffen. Bezieht sich der Antrag auf einen Sach‐
     verhalt, für dessen steuerliche Beurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine koordinierte bilaterale oder multilaterale
     steuerliche Außenprüfung durchgeführt wurde, die zu einem übereinstimmend festgestellten Sachverhalt und zu einer überein‐
     stimmenden steuerlichen Würdigung geführt hat, wird die Gebühr um 75 Prozent reduziert. Sofern die Summe der von dem Vor‐
     abverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle eines Verrechnungspreisfalls die Beträge des § 6 Absatz 2 Satz 1 der
     Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt
     die Gebühr 10 000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 und 7 500 Euro für jeden Antrag nach Absatz 6 Satz 1. In den
     Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und 6 liegt ein Antrag vor, für den nur eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten ist. In den Fällen
     des Absatzes 1 Satz 8 ist für jedes Vorabverständigungsverfahren eine gesonderte Gebühr festzusetzen und zu entrichten.

     (8) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zurück, kann von ei‐
     ner Gebührenfestsetzung abgesehen werden. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, wird eine zu diesem Zeitpunkt
     unanfechtbar festgesetzte Gebühr nicht erstattet; dies gilt auch im Fall des Scheiterns des Vorabverständigungsverfahrens."

     § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

5.          einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalen‐
      "1.
            derjahr oder".


     § 152 wird wie folgt geändert:

            Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

                  bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
      a)
            "4. nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer-
                und Feuerschutzsteueranmeldungen."


            Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6.
            aa)         In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

            bb)     In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
      b)
                  Folgende Nummer 5 wird angefügt:

            cc)         Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsver‐
                  "5.
                        ordnung."




     § 175a wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Umsetzung" die Wörter "einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a," eingefügt.
7.
            In Satz 2 werden nach dem Wort "Schiedsspruchs" die Wörter "oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer
      b)
            Vorabverständigungsvereinbarung" eingefügt.


8.                § 178a wird aufgehoben.

     In § 251 Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken" die Wörter "sowie
9.
     des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes" eingefügt.

      Nach § 354 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

      "(1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Ver‐
10.
      waltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umge‐
      setzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt."

                                                                   Artikel 7

                                          Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 § 34 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 334110)11)

                                                                     "§ 34
                                                         Vorabverständigungsverfahren
17

§ 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 8. Juni
2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind. § 178a der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzuwenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind."

                                                                     Artikel 8

                                                  Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202)12)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

            Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

                  die Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
      a)          erhobener Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer mit dem
            "2.
                  Steuerabzug abgegolten ist und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf § 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes
                  beruht;".


            In Nummer 5 werden nach den Wörtern "vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung" die
      b)
            Wörter "und bei der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a der Abgabenordnung" eingefügt.

            Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

                    die Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c des Einkommensteuergeset‐
1.
      c)            zes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind; das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Finanzbe‐
            "14a.
                    hörden der Länder über die Ergebnisse der Datenauswertung und stellt den Finanzbehörden der Länder Daten für
                    die Verwendung in Besteuerungsverfahren zur Verfügung;".


            Nach Nummer 28a wird folgende Nummer 28b eingefügt:

                    die Unterstützung der Finanzbehörden der Länder bei der Ermittlung von Steuergestaltungen, die die Erlangung ei‐
                    nes Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit länderübergreifender, internationa‐
      d)
            "28b. ler oder erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben; das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Wahrnehmung
                  dieser Aufgabe alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten und die Behörden der Länder
                    über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten;".


      e)             Nummer 39 wird aufgehoben.


      In Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe "28a" ein Komma und die Angabe "28b" eingefügt und wird die Angabe "45" durch
2.
      die Angabe "46" ersetzt.

                                                                     Artikel 9

                                              Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

      die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaat‐
      lichen Einrichtungen, ausländischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen und deren Mitgliedern auf Grund völker‐
      rechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des Bundesministeriums der Finanzen
"3.
      sowie die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 5a des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit
      im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten für ausländische Missionen, berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglie‐
      der;".

                                                                    Artikel 10

                                        Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717)13)14)

      § 65 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

            bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,
1.
      "2.         durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu‐
             a)
                  ständigen Behörde oder,
18

wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zuste‐
           b)
                hen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid."



     § 73e Satz 3 wird wie folgt gefasst:

2. "Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nicht
     vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist."

     § 84 Absatz 3g wird wie folgt geändert:

          Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     a) "§ 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals für den Veranla‐
          gungszeitraum 2021 anzuwenden."
3.
          Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

          "Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter
     b)
          Halbsatz nicht weiter anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer
          2 Buchstabe b beschränkt."


                                                                Artikel 11

                                                 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)15)

1. In § 27 Absatz 32 wird die Angabe "Artikels 8" durch die Angabe "Artikels 11" ersetzt.

     § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     "Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EU) Nr.
     904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf
2. dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwi‐
     schen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statistische Bun‐
     desamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Vervollständigung der Daten
     nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet werden."

                                                                Artikel 12

                                           Änderung des Zweiten Familienentlastungsgesetzes

In Artikel 2 Nummer 2 des Zweiten Familienentlastungsgesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616)16)

                                                                Artikel 13

                                                     Änderung des Biersteuergesetzes

Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 201 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

     § 2 wird wie folgt geändert:

          Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

          "(1a) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für im Brau‐
          verfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl
          Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig

          1.     auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,


1. a) 2.         auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,

          3.     auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl,

          4.     auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.

          Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5 000 hl und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwi‐
          schen 5 000 hl und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis einschließlich 5 000 hl bleibt der
          ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend."
19

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "ermäßigt sich der Steuersatz" die Wörter "ab dem 1. Januar 2023" eingefügt.

    c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "nach den Absätzen 2 bis 4" durch die Wörter "nach den Absätzen 1a bis 4" ersetzt.


2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "§ 2 Absatz 2 bis 5" durch die Wörter "§ 2 Absatz 1a bis 5" ersetzt.

                                                               Artikel 14

                                                  Änderung der Biersteuerverordnung

In § 31 Absatz 3 der Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Ge‐
setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter "nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes" durch
die Wörter "nach § 2 Absatz 1a und 2 des Gesetzes" ersetzt.

                                                               Artikel 15

                                                             Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 13 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


Berlin, den 2. Juni 2021

                                                    Der Bundespräsident
                                                           Steinmeier

                                                    Die Bundeskanzlerin
                                                       Dr. A n g e l a M e r k e l

                                           Der Bundesminister der Finanzen
                                                           Olaf Scholz

______________________________

1) BGBl. I S. 1259 vom 8. Juni 2021

2) BStBl I S. 1346

3) BStBl I S. 731

4) BStBl 2021 I S. 6

5) BStBl 2007 I S. 4

6) BStBl I S. 550

7) BStBl I S. 450

8) BStBl I S. 223

9) BStBl I S. 1056

10) BStBl I S. 694

11) BStBl I S. 263

12) BStBl I S. 363, 371

13) BStBl I S. 595

14) BStBl 2021 I S. 6

15) BStBl I S. 505

16) BStBl I S. 1347
20

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