BStbl Nr. 3 2006
Bundessteuerblatt Nr. 3 aus 2006
BUNDESSTEUERBLATT
2006 / Nr. 3
BStbl Seite 78
Gesetz
1
zur Abschaffung der Eigenheimzulage )
Vom 22. Dezember 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
2)
Dem § 19 des Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBI. I S. 734) , das zuletzt
3)
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBI. I S. 3076) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit
der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirk‐
sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer
Genossenschaft beigetreten ist."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin den 22. Dezember 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1) BGBl. I S. 3680 vom 30. Dezember 2005 2) BStBl I S. 364 3) BStBl 2004 I S. 120
BStbl Seite 79
Gesetz
1
zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm )
Vom 22. Dezember 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
2
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4210 ), 2003 I S. 179), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBI. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. a) Nummer 9 und 10 werden aufgehoben.
b) Nummer 15 wird aufgehoben.
In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf
Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags angeschafft worden sind,
im Jahr der Fertig-
2.
- stellung und in den
"c)
folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert,
in den darauf
-
folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
in den darauf
- folgenden
32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,".
3. § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
§ 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veran‐
a) lagungszeitraum 2006 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2005 endenden Lohnzah‐
lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2005 zufließen."
4.
Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
"(4a) § 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 ent‐
standene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffe‐
b) nen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer
vor dem 1. Januar 2008 zufließen. § 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden
für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem
1. Januar 2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Überg‐
angsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin den 22. Dezember 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1) BGBl. I S. 3682 vom 30. Dezember 2005 2) BStBl I S. 1209
BStbl Seite 80
Gesetz
zur Beschränkung der Verlustverrechnung
1
im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen )
Vom 22. Dezember 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
2
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4210 ), 2003 I S. 179), zuletzt
3
geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3682) ), wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:
a)
1. "§ 2b (weggefallen)".
Nach der Angabe "§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung" wird folgende Angabe eingefügt:
b)
"§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen".
2. § 2b wird aufgehoben.
§ 13 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
3.
"(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden."
Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:
"§15b
Verluste im Zusammenhang
mit Steuerstundungsmodellen
(1) Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste
mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche
Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorge‐
4. fertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Ein‐
künften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur
Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Ei‐
genkapitals 10 vom Hundert übersteigt.
(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von dem verrechenbaren Ver‐
lust des Vorjahres auszugehen. Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust
gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat. Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um
eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die geson‐
derte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuer‐
stundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das
Betriebsfinanzamt (§18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung) zuständig. Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine
Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten
Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körper‐
schaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten
Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen."
§ 18 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5.
"§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden."
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
6. "Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b sinngemäß anzu‐
wenden."
§ 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
7.
"§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden."
In § 22 Nr. 1 Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
8.
"§ 15b ist sinngemäß anzuwenden."
§ 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) "(4) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4210, 2003 I S. 179) ist weiterhin für Ein‐
künfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und vor
dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat."
Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a eingefügt:
b)
"(30a) Für die Anwendung des § 13 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBI. I S.
3683) gilt Absatz 33a entsprechend."
Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a eingefügt:
"(33a) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3683) ist nur auf Verluste der
dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beige‐
treten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Außenvertrieb beginnt in
9.
c) dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die
Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist. Dem Beginn des
Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich. Be‐
steht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBI. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. No‐
vember 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde."
Nach Absatz 34a wird folgender Absatz 34b eingefügt:
d)
"(34b) Für die Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBI. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend."
e) Der bisherige Absatz 34b wird der neue Absatz 34c.
Nach Absatz 36 wird folgender Absatz 36a eingefügt:
f)
"(36a) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBI. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend."
Nach Absatz 37c wird folgender Absatz 37d eingefügt:
g)
"(37d) Für die Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBI. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend."
Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:
h)
"Für die Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2005 (BGBI. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin den 22. Dezember 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
1) BGBl. I S. 3683 vom 30. Dezember 2005 2) BStBl I S. 1209 3) BStBl 2006 I S. 79
BStbl Seite 82
Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 16. Januar 2006
IV A 4 - S 0062 - 1/06
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur
Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. August 2005 (BStBl I S. 838) ge‐
ändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 der Regelung zu § 27 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
In der Regelung zu § 31 werden die Wörter "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter "Bundesagentur für Arbeit" und das
2.
Wort "Arbeitsämter" durch die Wörter "Agenturen für Arbeit" ersetzt.
In den Nummern 2.1 und 2.4 der Regelung zu § 93 werden die Wörter "Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter "Bundeszen‐
3.
tralamt für Steuern" ersetzt.
In Nummer 3 der Regelung zu § 127 wird der erste Satz wie folgt gefasst:
4. "Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von
einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden ist (BFH-Urteil vom 19. November 2003 - I R 88/02 -, BStBl II 2004 S.
751)."
Nummer 2.4 der Regelung zu § 175 - Einkommensteuer - wird wie folgt geändert:
Das erste Tiret (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) wird wie folgt gefasst:
"- § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG
a)
Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die
Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranla‐
gung für die Folgejahre dar (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 - IV R 11/04 -, BStBl II S. 809)."
5.
Das 11. Tiret (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG) wird wie folgt gefasst:
"- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
b) Wird eine Rente rückwirkend zugebilligt und fällt dadurch rückwirkend ganz oder teilweise der Anspruch auf Sozialleistungen
(z. B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) weg, sind die bisher im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigten Leis‐
tungen als Rentenzahlung anzusehen und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen (vgl.
R 32b Abs. 4 EStR 2005)."
c) Das 15. Tiret (§ 50d Abs. 8 EStG) wird aufgehoben.
Die Nummer 1 der Regelung zu § 200 wird wie folgt gefasst:
Die Bestimmung des Umfangs der Mitwirkung des Steuerpflichtigen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.
6.
Auf Anforderung hat der Steuerpflichtige vorhandene Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, die nach Einschätzung
"1.
der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind, ohne dass es
ihm gegenüber einer zusätzlichen Begründung hinsichtlich der steuerlichen Bedeutung bedarf.
Konzernunternehmen haben auf Anforderung insbesondere vorzulegen:
- den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers über die Konzernabschlüsse der Konzernmuttergesellschaft,
- die Richtlinie der Konzernmuttergesellschaft zur Erstellung des Konzernabschlusses,
- die konsolidierungsfähigen Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) der Konzernmuttergesellschaft,
Einzelabschlüsse und konsolidierungsfähige Einzelabschlüsse (sog. Handelsbilanzen II) von in- und ausländischen Kon‐
-
zernunternehmen.
Bei Auslandssachverhalten trägt der Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht (BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 - I B
36/86 -, BStBl II 1987 S. 487). Im Falle von Verzögerungen durch den Steuerpflichtigen oder der von ihm benannten Aus‐
kunftspersonen soll nach den Umständen des Einzelfalls von der Möglichkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangs‐
mitteln (§ 328) oder der Schätzung (§ 162) Gebrauch gemacht werden. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen
nahe stehenden Personen sind die Regelungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung und der Verwaltungs‐
grundsätze-Verfahren (BMF-Schreiben vom 12. April 2005, BStBl I 2005 S. 570) zu beachten."
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung - zum Download
bereit.
Im Auftrag
Himsel
BStbl Seite 83
Doppelbesteuerung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 6. Januar 2006
IV B 3 - S 1301 - BRA - 77/05
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Vertretungen der Länder
beim Bund in Berlin
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbe‐
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 27. Juni 1975 (DBA Brasilien) ist am 7. April 2005
durch die Bundesrepublik Deutschland gekündigt worden.
A.
Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
In Brasilien:
Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in
I.
dem die Kündigung ausgesprochen wird;
Bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf das Steuerjahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem die
II.
Kündigung ausgesprochen wird.
In Deutschland:
Bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Beträge, die vor Ablauf des Kalenderjahrs gezahlt oder überwiesen werden, in
I.
dem die Kündigung ausgesprochen wird;
Bei den anderen unter dieses Abkommen fallenden Steuern auf den Veranlagungszeitraum, der auf das Jahr folgt, in dem die
II.
Kündigung ausgesprochen wird.
B.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Einzelfall
für die dem deutschen Einkommensteuerrecht unterfallenden Sachverhalte das Folgende:
Abzugsteuern im Sinne des Art. 31 Satz 2 Buchst. b I. DBA Brasilien sind nach dem Wortlaut der Bestimmungen all diejenigen, die in
Deutschland im Abzugswege erhoben werden. Dies sind die Kapitalertragsteuer, die Lohnsteuer und der Steuerabzug bei be‐
schränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG.
I. Kapitalertragsteuer