BStbl Nr. 3 2006

Bundessteuerblatt Nr. 3 aus 2006

/ 124
PDF herunterladen
tet gestundet, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von in der Regel drei Jahren eine Wiederherstellung des
     alten Versicherungsschutzes bis zur Höhe der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme verlangen und die Beitragsrück‐
     stände nachentrichten. Die nachentrichteten Beiträge werden als auf Grund des ursprünglichen Vertrages geleistet angesehen.

     Konnte der Versicherungsnehmer wegen Zahlungsschwierigkeiten, insbesondere aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder
     Arbeitsplatzwechsel die vereinbarten Beiträge nicht mehr aufbringen und nach Behebung seiner finanziellen Schwierigkeiten die
     fehlenden Beiträge nicht nachentrichten, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb von in der Regel bis zu drei Jahren eine
73
     Wiederherstellung des alten Versicherungsschutzes bis zur Höhe der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme verlan‐
     gen. Maßnahmen zur Schließung der Beitragslücke (z. B. Anhebung der künftigen Beiträge, Leistungsherabsetzung, Verlegung
     von Beginn- und Ablauftermin) führen nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer.


 3. Policendarlehen

     Dienen die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens, so steht dies der Anwen‐
74
     dung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrag) nicht entgegen.


 4. Teilleistungen teilweise vor dem 60. Lebensjahr und teilweise danach

     Werden mehrere Versicherungsleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgekehrt (z. B. bei Teilauszahlungen und Bar‐
75 auszahlungen von laufenden Überschussanteilen), ist jeweils gesondert zu prüfen, ob § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Anwen‐
     dung kommt. Die anteilig entrichteten Beiträge sind zu berücksichtigen.

76 Beispiel:

 Laufzeit 20 Jahre, nach 10 Jahren Teilauszahlung i. H. v. 5000 €, vollendetes Lebensalter des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der
 Teilauszahlung 55 Jahre, geleistete Beiträge zum Auszahlungszeitpunkt: 10000 €, Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungs‐
 zeitpunkt 15 000 €; Restauszahlung nach weiteren 10 Jahren i. H. v. 25000 € geleistete Beiträge insgesamt 20 000 €.

 Lösung:




 5. Hälftiger Unterschiedsbetrag bei Kapitalversicherungen auf verbundene Leben

     Sofern bei einer Kapitalversicherung auf verbundene Leben (vgl. Rz. 28) die Versicherungsleistung mehreren Steuerpflichtigen
     gemeinschaftlich zufließt, ist bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen, inwieweit er in seiner Person den Tatbestand des § 20
77
     Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG verwirklicht. Die Aufteilung der Erträge ist dabei nach Köpfen vorzunehmen, soweit kein
     abweichendes Verhältnis vereinbart ist.

78 Beispiel:

 Ehemann A schließt als Versicherungsnehmer eine Kapitalversicherung mit Sparanteil auf verbundene Leben ab. Versicherte Per‐
 sonen sind Ehemann A und Ehefrau B. Bei den steht das unwiderrufliche Bezugsrecht gemeinschaftlich zu. Laufzeit der Versiche‐
 rung 20 Jahre. Erlebensfall-Leistung 30 000 €, geleistete Beiträge 20 000 €. A hat zum Auszahlungszeitpunkt das 62., B das 58.
 Lebensjahr vollendet.

 Lösung:
31

XI. Werbungskosten

     Kosten, die durch den Versicherungsvertrag veranlasst sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Behandlung
     einer Vermittlungsprovision, die der Versicherungsnehmer aufgrund eines gesonderten Vertrages an den Versicherungsvermitt‐
79
     ler zahlt, siehe Rz. 56. Abschlusskosten, die durch die Beitragsleistung bezahlt werden (insbesondere die Vermittlungsprovision,
     die das Versicherungsunternehmen an den Vermittler erbringt), sind keine Werbungskosten.

     Der entgeltliche Erwerb des Versicherungsvertrages durch einen Nicht-Unternehmer stellt eine steuerneutrale Vermögensum‐
80
     schichtung in der Privatsphäre dar. Die Aufwendungen für den Erwerb sind Anschaffungskosten und keine Werbungskosten.

     Auch bei hälftigem Unterschiedsbetrag besteht der volle Werbungskostenabzug. § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anwendbar, da § 20
81 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG keine Steuerbefreiung, sondern eine Sonderregelung zur Ermittlung des anzusetzenden Ertrags ent‐
     hält.


 XII. Nachweis der Besteuerungsgrundlagen


 1. Inländische Versicherungen

     Bei Versicherungen, die im Inland Sitz, Geschäftsleitung oder Niederlassung haben, dient als Nachweis für die Höhe der Kapi‐
     talerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei positiven Kapitalerträgen die
82
     Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a EStG. Negative Kapitalerträge sind in der Regel durch eine Berechnung des Versiche‐
     rungsunternehmens zu belegen.


 2. Ausländische Versicherungen

     Der Steuerpflichtige hat alle für die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und sei‐
83
     ner Steuererklärung beizufügen (§ 90 Abs. 2 AO).


 XIII. Kapitalertragsteuer

84 Dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) unterliegen auch Teilleistungen (vgl. Rz. 61).

     Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag, im Falle des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG der halbe Unter‐
85
     schiedsbetrag.

     Kapitalertragsteuer ist nach § 44a EStG nicht einzubehalten, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt oder soweit
86
     ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

     Die Kapitalertragsteuer wird von den inländischen Versicherungsunternehmen auch von den Erträgen aus Versicherungen im
     Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erhoben, bei denen der Steuerpflichtige nur beschränkt steuerpflichtig ist (§§ 1 Abs. 4, 49
87 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Sie hat in diesen Fällen nach § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG abgeltende Wirkung. Niedrigere Quellensteuer‐
     höchstsätze nach den Doppelbesteuerungsabkommen sind im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG geltend zu ma‐
     chen.


 XIV. Anwendungsregelungen


 1. Zeitliche Abgrenzung von Altverträgen zu Neuverträgen

     Durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG neu gefasst worden. Nach § 52
     Abs. 36 EStG ist für vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Versicherungsverträge (Altverträge) § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der
88
     am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a. F.) weiter anzuwenden. Damit besteht insbesondere die Steuerbefreiung nach §
     20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a. F. für Altverträge fort.
32

Für die Frage, ob noch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.
     Die Regelung zur Rückdatierung (Rz. 66) ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Der Versicherungsvertrag kommt
     mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer zustande. Auf eine ausdrückliche Annah‐
     meerklärung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie
     verzichtet hat (§ 151 BGB). Bei Lebensversicherungsverträgen kann aufgrund der regelmäßig erforderlichen Risikoprüfung da‐
89 von ausgegangen werden, dass eine ausdrückliche Annahmeerklärung erfolgt. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist unter
     dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines zu verstehen.
     Wenn der Steuerpflichtige geltend macht, der Vertragsschluss sei vor dem Datum der Ausstellung des Versicherungsscheins er‐
     folgt, hat er dies durch geeignete Dokumente (z. B. Annahmeerklärung des Versicherers) zu belegen. Aus Vereinfachungsgrün‐
     den ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung nachweist, sondern es
     ist auf das Datum der Annahmeerklärung abzustellen.


 2. Weitergeltung von BMF-Schreiben

     Die BMF-Schreiben vom 22. August 2002 - IV C 4 - S 2221 - 211/02 - (BStBl I S. 827), vom 15. Juni 2000 - IV C 4 - S 2221 -
     86/00 - (BStBl I S. 1118), vom 13. November 1985 - IV B 4 - S 2252 - 150/85 - (BStBl I S. 661) und vom 31. August 1979 - IV B
90
     4 - S 2252 - 77/79 - (BStBl I S. 592) sind für Altverträge weiterhin anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 25. November 2004 -
     IV C 1 - S 2252 - 405/04 - (BStBl I S. 1096) wird aufgehoben.


 3. Vorratsverträge

     Im Abschluss so genannter Vorratsverträge ist regelmäßig ein steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
     zu sehen. Bei Versicherungsverträgen, die zwar noch im Jahr 2004 abgeschlossen werden, bei denen der vereinbarte Versiche‐
91
     rungsbeginn aber erst nach dem 31. März 2005 liegt, kommt steuerlich der Vertragsabschluss zu dem Zeitpunkt zustande, zu
     dem die Versicherung beginnt.


 4. Vertragsänderungen bei Altverträgen

     Ergänzend zu dem BMF-Schreiben vom 22. August 2002 - IV C 4 - S 2221 - 211/02 - (BStBl I S. 827) gilt für Beitragserhöhun‐
     gen bei Altverträgen Folgendes: Ob im Falle von bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Beitragsanpassungen in vollem
     Umfange ein Altvertrag vorliegt, hängt davon ab, ob die vereinbarten Beitragsanpassungen als rechtsmissbräuchlich einzustu‐
     fen sind (BMF-Schreiben vom 22. August 2002, BStBl I S. 827, Rz. 38). Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
     liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Beitragserhöhung pro Jahr 20 v. H. des bisherigen Beitrags nicht übersteigt. Dabei
     ist es unbeachtlich, ob die Beitragserhöhung durch Anwendung eines Vomhundertsatzes oder eines vergleichbaren Dynamisie‐
   rungsfaktors, bezifferter Mehrbeträge oder durch im Voraus festgelegte feste Beiträge ausgedrückt wird. Im Falle einer Beitrags‐
92 erhöhung pro Jahr um mehr als 20 v. H. des bisherigen Beitrags handelt es sich nicht um einen Missbrauch steuerlicher Gestal‐
     tungsmöglichkeiten,
     - wenn die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 € beträgt oder

         wenn der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als 4 800 € angehoben wird und der im ers‐
     -
         ten Jahr der Vertragslaufzeit zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 v. H. dieses Betrages ausmacht oder

         wenn der erhöhte Beitrag nicht höher ist als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen Beitragserhöhung um 20 v. H. seit Ver‐
     -
         tragsabschluss ergeben hätte.

     Ist die Erhöhung der Beitragsleistung als missbräuchlich einzustufen, sind die insgesamt auf die Beitragserhöhung entfallenden
     Vertragsbestandteile steuerlich als gesonderter neuer Vertrag zu behandeln. Der neue Vertrag gilt in dem Zeitpunkt als abge‐
93 schlossen, zu dem der auf den Erhöhungsbetrag entfallende Versicherungsbeginn erfolgt. Wenn die Beitragshöhe in den Kalen‐
     derjahren 2005 oder 2006 gesenkt wird und nunmehr die o. a. Grenzen nicht überschritten werden, ist kein Gestaltungsmiss‐
     brauch und steuerlich kein gesonderter neuer Vertrag anzunehmen.

     Es wird nicht beanstandet, wenn das Versicherungsunternehmen als Einnahmen aus einem Vertrag, für den aufgrund einer Ver‐
     tragsänderung nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 22. August 2002 (BStBl I S. 827) für den "alten Vertrag" § 20 Abs. 1
94
     Nr. 6 EStG a. F. und für den "neuen Vertrag" § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n. F. Anwendung findet, insgesamt die rechnungsmäßigen
     und außerrechnungsmäßigen Zinsen zugrunde legt, wenn der Steuerpflichtige dem zugestimmt hat.

 § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG n. F. ist für den "neuen Vertrag" entsprechend anzuwenden.


 5. Vertragsschluss im Namen eines minderjährigen Kindes

     Fälle, in denen Eltern für ihr minderjähriges Kind einen Versicherungsvertrag dergestalt vor dem 31. Dezember 2004 abschlie‐
95
     ßen, dass das Kind Versicherungsnehmer wird, sind folgendermaßen zu behandeln:

96
33

Nach § 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1822 Nr. 5 BGB bedarf ein Vertrag der Genehmigung des Familiengerichts, wenn
     durch den Vertrag der Minderjährige zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird und das Vertragsverhältnis länger als ein
     Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll. Enthält der Versicherungsvertrag eine Beitragszahlungsverpflichtung
     über den 19. Geburtstag hinaus, ist somit eine Genehmigung erforderlich. Wird das Kind volljährig, so tritt seine Genehmigung
     an die Stelle des Familiengerichts (§ 1829 Abs. 3 BGB). Solange keine Genehmigung erteilt wurde, ist das Rechtsgeschäft
     schwebend unwirksam (§ 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt eine Genehmigung auf den Zeitpunkt der
     Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (ex tunc). Bei Genehmigung gilt der Vertrag als noch in 2004 geschlossen. § 20 Abs. 1
     Nr. 6 EStG ist in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

     Wird die Genehmigung nicht erteilt und erfolgt eine Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses (§ 812 BGB), sind die in den
97
     Rückabwicklungsansprüchen enthaltenen Zinsanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.

 Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der
 Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (www.bundesfinanzministerium.de) bereit.

                                                               Im Auftrag

                                                             Gierlich
34

BStbl Seite 101
Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                 Berlin, 12. Januar 2006

IV C 1 - S 2400 - 1/06

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen

                         BMF-Schreiben vom 5. November 2002 - IV C 1 - S 2400 - 27/02 - (BStBl I S. 1346)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das Verfahren zur Entlastung vom Kapi‐
talertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Folgendes:

Das BMF-Schreiben vom 5. November 2002 (BStBl I S. 1346) zu Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von
Kapitalertragsteuer (§§ 44-44c EStG) wird wie folgt geändert:

Rz. 32 wird wie folgt neu gefasst:

"Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG und die hälftige Abstandnahme vom Steuerab‐
zug nach § 44a Abs. 8 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht bean‐
standet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte
Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden Veranla‐
gungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.

Die Vorlage des Freistellungsbescheides ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für
den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten
Betrieb gewerblicher Art anfallen."

Rz. 35 wird wie folgt neu gefasst:

"Für Zwecke der Erstattung von Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 44a Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 45b EStG und
der hälftigen Erstattung von Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 44a Abs. 8 Satz 2 i. V. m. § 45b EStG ist eine
NV-Bescheini-gung (NV 2 B) zu erteilen."

Dieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

                                                                Im Auftrag

                                                          Christmann
35

BStbl Seite 102
Finanzverwaltung
  BdW


Verordnung des Finanzministeriums
zur Änderung der
Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung

Vom 8. Dezember 2005

Auf Grund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), geändert durch Ar‐
tikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung zur
Übertragung der Ermächtigung nach § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes auf das Finanzministerium vom 4. Februar 1991
(GBl. S. 86) wird verordnet:



                                                                 Artikel 1

Die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 2004 (GBl. S. 865) wird wie folgt geändert:

     § 1 wird wie folgt geändert:
          Nummer 2 erhält folgende Fassung:
                die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer, soweit die Zuständigkeit nicht bereits gemäß § 5
                Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 7a Abs. 2 des Versicherungsteuergesetzes oder § 10
                Abs. 1 Satz 2 des Feuerschutzsteuergesetzes einem anderen Finanzamt übertragen ist,

     a)
          "2.




          In Nummer 16 werden die Worte




1.




     b)




          durch die Worte
36

ersetzt.

     Die Nummern 18 bis 24 erhalten folgende Fassung:

            die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung)

            a) der Großbetriebe mit einem Umsatz von mehr als 300 Millionen Euro,

                 der Konzerne und konzernabhängigen Betriebe (Konzernspitzen und konzernabhängige Unternehmen aller Grö‐
            b) ßenklassen) mit einem Gesamtumsatz (ohne Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) von mehr als
                 300 Millionen Euro,

                 der sonstigen zusammenhängenden Unternehmen mit einem Gesamtumsatz (ohne Umsätze aus land- und forst‐
            c)
                 wirtschaftlichen Betrieben) von mehr als 300 Millionen Euro,

            d) der Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen,

            e) der Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 750 Millionen Euro,

                 der steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) mit einer Ge‐
            f)
     "18.        samtsumme der Einnahmen von mehr als 300 Millionen Euro,

                 der Gebietskörperschaften mit den Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG und der Energie-, Wasser‐
                 versorgungs- und Verkehrsbetriebe, die von einer Gebietskörperschaft betrieben werden oder deren Anteile ganz
            g)
                 oder mehrheitlich von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, mit einem Gesamtumsatz von mehr als 300
                 Millionen Euro,
c)




            die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung) der Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 150 bis zu
            750 Millionen Euro




     19.
37

die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung) der Bauherrengemeinschaften, Erwerbergemeinschaften und der ge‐
      schlossenen Immobilienfonds




20.




      die allgemeine Außenprüfung (Betriebsprüfung)

21.
      a)
38

der anderen gewerblichen und freiberuflichen Groß- und Mittelbetriebe (bei Unternehmen in der Rechtsform der
     GmbH & Co. KG und der AG & Co. KG einschließlich der Komplementär-GmbH/AG aller Größenklassen) und der
     Klein- und Kleinstbetriebe, die der Körperschaftsteuer unterliegen (bei Unternehmen in der Rechtsform der GmbH
     & Co. KG und der AG & Co. KG einschließlich der Komplementär-GmbH/AG aller Größenklassen), mit Ausnahme
     der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine und nichtrechtsfähi‐
     gen Zweckvermögen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts,

     der in Nummer 18 Buchst. b und c nicht genannten Konzerne, konzernabhängigen Betriebe (Konzernspitzen und
     konzernabhängige Unternehmen aller Größenklassen) und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen, bei
b) denen mindestens ein Unternehmen ein Betrieb im Sinne von Buchstabe a ist, wobei die Finanzämter der Regie‐
     rungsbezirke Stuttgart und Tübingen mit Zuständigkeit für die Konzernspitze jeweils für alle zu dem Konzern gehö‐
     renden abhängigen Konzernunternehmen der Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen zuständig sind,

c) der in Nummer 18 Buchst. e und Nummer 19 nicht genannten Kreditinstitute,

d) der in Nummer 18 Buchst. f und g nicht genannten Körperschaften und Gebietskörperschaften,

e) der Verlustzuweisungsgesellschaften,

     der Personen, deren Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG über 500 000 Euro
f)
     liegt,
39


                                            
                                                
                                                40
                                            
                                        

Zur nächsten Seite