BStbl Nr. 19 2019
Bundessteuerblatt Nr. 19 aus 2019
StPO; § 162 Abs. 1 S. 1 Nummer 60 Abs. 2 StPO; § 162 Abs. 1 Nummer 60 Abs. 8 S. 3 StPO; § 163 Nummer 91 Abs. 1 S. 1 StPO; § 163 Abs. 1 Nummer 40 Abs. 1 S. 1 StPO; § 163 Abs. 1 Nummer 133 StPO; § 163 Abs. 1 Nummer 123 Abs. 3 Nummer 1 StPO; § 163 Abs. 2 Nummer 91 Abs. 1 S. 3 StPO; § 163 Abs. 3 Nummer 123 Abs. 3 Nummer 1 StPO; § 163 Abs. 3 S. 1 Nummer 47 Abs. 1 S. 2 StPO; § 163 Abs. 3 S. 1 Nummer 91 Abs. 1 S. 2 StPO; § 163 Abs. 3 S. 2 Nummer 49 Abs. 7 S. 6 StPO; § 163 Abs. 4 Nummer 17 Abs. 4 S. 5 StPO; § 163 Abs. 4 Nummer 54 Abs. 4 S. 1 Nummer 4 StPO; § 163a Nummer 49 Abs. 1 S. 4 StPO; § 163a Abs. 1 Nummer 79 Abs. 2 S. 2 StPO; § 163a Abs. 1 S. 2 Nummer 53 Abs. 1 Nummer 3 StPO; § 163a Abs. 3 Nummer 16 Abs. 4 S. 1 StPO; § 163a Abs. 3 Nummer 17 Abs. 3 StPO; § 163a Abs. 3 Nummer 34 Abs. 2 S. 2 StPO; § 163a Abs. 3 Nummer 149 Abs. 5 Halbs. 1 StPO; § 163a Abs. 3 S. 1 Nummer 46 Abs. 1 S. 1 StPO; § 163a Abs. 3 S. 2 Nummer 34 Abs. 1 StPO; § 163a Abs. 3 S. 2 Nummer 53 Abs. 2 S. 1 StPO; § 163a Abs. 3 S. 2 Nummer 98 Abs. 3 S. 1 StPO; § 163a Abs. 3 S. 3 Nummer 98 Abs. 3 S. 1 StPO; § 163a Abs. 4 Nummer 16 Abs. 4 S. 1 StPO; § 163a Abs. 4 Nummer 34 Abs. 2 S. 2 StPO; § 163a Abs. 4 Nummer 49 Abs. 1 S. 2 StPO; § 163a Abs. 4 Nummer 123 Abs. 3 Nummer 1 StPO; § 163a Abs. 4 S. 2 Nummer 149 Abs. 5 Halbs. 1 StPO; § 163a Abs. 4 S. 3 Nummer 34 Abs. 1 StPO; § 163b Nummer 29 S. 3 StPO; § 164 Nummer 63 Abs. 6 StPO; § 168b Nummer 51 Abs. 1 S. 2 StPO; § 168b Abs. 3 Nummer 49 Abs. 1 S. 4 StPO; § 168c Nummer 92 Abs. 2 S. 2 StPO; § 168c Abs. 1 Nummer 34 Abs. 1 StPO; § 168c Abs. 1 Nummer 34 Abs. 2 S. 1 StPO; § 168c Abs. 5 Nummer 34 Abs. 1
StPO; § 169a Nummer 35 Abs. 1 S. 1 StPO; § 169a Nummer 76 Abs. 1 S. 5 StPO; § 169a Nummer 79 Abs. 2 S. 3 StPO; § 169a Nummer 87 Abs. 1 S. 1 StPO; § 170 Abs. 2 Nummer 80 Abs. 2 S. 1 StPO; § 170 Abs. 2 Nummer 81 StPO; § 170 Abs. 2 Nummer 113 Abs. 1 S. 1 StPO; § 171 Nummer 80 Abs. 3 StPO; § 202a Nummer 94 Abs. 4 StPO; § 203 Nummer 84 Abs. 2 StPO; § 210 Abs. 2 Nummer 88 Abs. 2 StPO; § 212 Nummer 94 Abs. 4 StPO; § 243 Abs. 5 S. 1 Nummer 4 Abs. 1 S. 2 StPO; § 251 Nummer 43 Abs. 2 S. 2 StPO; § 254 Nummer 43 Abs. 2 S. 1 StPO; § 257c Nummer 94 Abs. 4 StPO; § 264 Nummer 4 Abs. 1 S. 5 StPO; § 264 Nummer 4 Abs. 1 S. 6 StPO; § 264 Nummer 21 Abs. 1 StPO; § 264 Nummer 25 Abs. 1 S. 2 StPO; § 264 Abs. 1 Nummer 17 Abs. 2 S. 1 StPO; § 267 Abs. 3 Nummer 87 Abs. 2 S. 2 StPO; § 306 Nummer 98 Abs. 1 S. 1 StPO; § 306 Abs. 2 Nummer 117 StPO; § 307 Abs. 2 Nummer 99 S. 2 StPO; § 307 Abs. 2 Nummer 121 Abs. 1 Nummer 2 StPO; § 310 Abs. 1 Nummer 72 Abs. 9 S. 2 Nummer 3 StPO; § 311 Nummer 88 Abs. 2 StPO; § 407 Abs. 2 S. 2 Nummer 84 Abs. 3 S. 1 StPO; § 407 Abs. 2 S. 2 Nummer 87 Abs. 3 S. 3 StPO; § 408 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 Nummer 88 Abs. 2 StPO; § 408 Abs. 1 S. 1 Nummer 88 Abs. 2 letzter Halbs. StPO; § 408 Abs. 3 S. 2 Nummer 88 Abs. 1 S. 2 StPO; § 408b Nummer 84 Abs. 3 S. 1 StPO; § 409 Abs. 1 Nummer 87 Abs. 1 S. 2 StPO; § 421 Nummer 72 Abs. 1 S. 3 StPO; § 421 Nummer 87 Abs. 5 S. 1 StPO; § 424 Abs. 1 Nummer 90 Abs. 1 S. 3
StPO; § 432 Abs. 1 S. 1 Nummer 90 Abs. 1 S. 4 StPO; § 444 Abs. 3 Nummer 90 Abs. 1 S. 2 StPO; § 444 Abs. 3 Nummer 90 Abs. 1 S. 4 StPO; § 464 Abs. 1 Nummer 119 Abs. 1 S. 1 StPO; § 464 Abs. 2 Nummer 119 Abs. 4 StPO; § 465 Nummer 49 Abs. 1 S. 2 StPO; § 469 Nummer 119 Abs. 2 S. 3 StPO; § 477 Abs. 5 Nummer 35 Abs. 7 S. 4 StPO; § 492 Nummer 136 Abs. 1 Nummer 5 StrEG Nummer 113 Abs. 1 S. 3 StrEG; § 2 Nummer 80 Abs. 4 S. 1 StrEG; § 9 Nummer 80 Abs. 4 S. 4 StreitkrNotw Nummer 153 S. 2 UStG; § 26a Nummer 105 Nummer 6 UStG; § 26a Abs. 1 Nummer 109 Abs. 5 Nummer 1 Nummer 5 UStG; § 26a Abs. 1 Nummer 109 Abs. 5 Nummer 1 Nummer 6 UStG; § 26a Abs. 3 Nummer 109 Abs. 5 Nummer 1 UStG; § 26b Nummer 105 Nummer 6 UStG; § 26c Nummer 18 Nummer 1 S. 1 5.VermBG; § 14 Abs. 3 Nummer 19 Nummer 1 5.VermBG; § 14 Abs. 3 Nummer 106 VwZG; § 3 Nummer 116 S. 2 VwZG; § 5 Nummer 116 S. 2 VwZG; § 5a Nummer 116 S. 2 WoPG; § 8 Abs. 2 Nummer 19 Nummer 1 WoPG; § 8 Abs. 2 Nummer 106 WRegG; § 2 Abs. 1 Nummer 136 Abs. 1 Nummer 6 Nummer 1 WRegG; § 2 Abs. 1 Nummer 136 Abs. 1 Nummer 6 Nummer 3 WÜK Nummer 152 Abs. 3 ZFdG; § 3 Abs. 11 Nummer 139 Abs. 2 S. 1 ZPO; § 923 Nummer 72 Abs. 7 ZStVBetrV; § 2 Nummer 136 Abs. 1 Nummer 5 ZStVBetrV; § 3 Nummer 136 Abs. 1 Nummer 5 ZStVBetrV; § 4 Nummer 136 Abs. 1 Nummer 5 ______________________________ *) Je nach Bundesland sind andere Organisationsformen denkbar. 1) Veröffentlicht durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 17. August 1993, GMBl. des Bundes 1993, 591 ff.
BStbl Seite 1212
Außensteuergesetz
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 13. November 2019
IV B 5 - S 1325/18/10001 :001
2019/0995000
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler, C-581/17
TOP 4.5 der Sitzung ASt II/19 und TOP 4.2 der Sitzung ASt III/19
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 Absatz 4 AStG bis zu einer gesetzli‐
chen Änderung in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG, in denen der Gleichbehand‐
lungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit‐
gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl.
2002, L 114, S. 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:
Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen
a) in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,
b) ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und
c) ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint - zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe - gefährdet.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Czakert
BStbl Seite 1213
Finanzverwaltung
Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der
Finanzverwaltung (AufbewBest-FV)
Vom 11. November 2019
Inhalt
(1)-(8) Allgemeines
(9)-(12) Aufbewahren
(13) Aussondern
(14)-
Abgabe an die Archive
(22)
(23) Vernichten von Unterlagen
(24) Schlussbestimmungen
Aufbewahrungsfristen
Aussonderungsverzeichnis Unterlagen Aussonderung und Abgabe von Personalunterlagen der Bundesfinanzverwaltung, Muster Abgabeverzeichnis K 10 RBBau Archivverzeichnis über die zuständigen Archive
5.1 Zentrale und Direktionen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
5.2 Oberfinanzdirektionen mit Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen (bis 31. Dezember 2007)
Bundesfinanzdirektionen, Zollkriminalamt und Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (bis
5.3
31. Dezember 2015)
5.4 Generalzolldirektion
5.5 Hauptzollämter und Zollfahndungsämter (örtliche Behörden)
Allgemeines
(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen Finanzverwaltung (AufbewBest-FV) sollen ein sachgerechtes und wirtschaftliches Verwalten
und Aussondern des Schriftguts sicherstellen. Die Schriftgutverwaltung der Dienststelle hat zu gewährleisten, dass die Unterlagen
- entsprechend ihrem Bearbeitungswert aufbewahrt,
- nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen ausgesondert und
- soweit von bleibendem Wert dem zuständigen Archiv übergeben werden.
(2) Unterlagen i. S. dieser Bestimmungen sind analoge und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen (Akten, Schriftstücke, Karten,
Pläne, Datenbestände, Bild-, Film-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen).
(3) Die AufbewBest-FV gelten für die Bundesfinanzbehörden nach § 1 Nr. 2 und 3 Finanzverwaltungsgesetz (Oberbehörden und ört‐
liche Behörden), das Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Sie gelten
auch für das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) und das Bundesausgleichsamt (BAA), soweit
diese der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterliegen und Unterlagen im Sinne der Anlage 1 aufbe‐
wahren. Sie sind mit den obersten Finanzbehörden der Länder, dem Bundesrechnungshof und dem Bundesarchiv abgestimmt. Die
Oberbehörden nach § 1 Nr. 2 FVG können, soweit erforderlich, zusätzliche Anordnungen erlassen. Im Bereich der Landesfinanzver‐
waltungen gelten die Aufbewahrungsbestimmungen nach Maßgabe der von den obersten Finanzbehörden der Länder erlassenen
Anordnungen.
Die Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern gelten auch für Schriftgut, das mit Hilfe elektronischer Schriftgutverwaltungs‐
systeme erstellt und verwaltet wird. Bei der Entwicklung oder Beschaffung solcher Systeme ist eine Schnittstelle vorzusehen und mit
dem Bundesarchiv oder den betroffenen Landesarchiven abzustimmen, um eine ordnungsgemäße Aussonderung sicherzustellen.
(4) Die AufbewBest-FV gelten nicht für Verschlusssachen (VS). Bei diesen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) zu beachten.
(5) Für die Aufbewahrung der Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes gelten auf der Grundlage
des § 79 Bundeshaushaltsordnung (BHO) die VV Nr. 4.7 der Verwaltungsvorschrift für Zahlungen, Buchführung und Rechnungsle‐
gung [§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO (ZBR BHO)], Nr. 4.1 der Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungsle‐
gung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (§§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO, VV-ReVuS) sowie die für die Kassen und
Zahlstellen erlassenen Verfahrensbestimmungen, sofern in der Anlage 1 keine längeren Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind. Für
die Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen der Nr. 6 der Anlage 1 zur VV ZBR-BHO
(Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
des Bundes" - GoBIT-HKR -). Für alle SEPA-Basislastschriftmandate sind die Anlage 4 der Verfahrensrichtlinie für Mittelverteiler und
Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-
HKR) und die Nr. 7.3.5 der Verfahrensrichtlinie für die Nutzung der elektronischen Schnittstellen zum automatisierten Verfahren für
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiBeS-HKR) anzuwenden. Bei den Zolldienststellen sind Zoll- und
Steueranmeldungsbücher und dergleichen (z. B. Belegsammlungen im Sinne von VSF Z 28 01) nebst allen dazu gehörenden Bele‐
gen außerhalb der organisatorischen Einheit Zollzahlstelle aufzubewahren.
(6) Für die Aufbewahrung von Bauunterlagen im Zuständigkeitsbereich der Bundesoberbehörden nach § 1 Nr. 2 FVG, des ITZ Bund
und der BImA gilt Abschnitt K 10 der Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes (RBBau) (Anlage 4). Die Aufbe‐
wahrung von Bauunterlagen im Zuständigkeitsbereich der Länder richtet sich nach den entsprechenden Landesbestimmungen (RL‐
Bau).
(7) Für die Schadensregulierungsstellen des Bundes gelten die "Bestimmungen über die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernich‐
tung von Akten, Listen und sonstigem Schriftgut im Bereich der Schadensregulierungsstellen des Bundes" (Anl. 1, Ziff. 2.10).
(8) Für Buchungsbelege der BImA, welche das kaufmännische Rechnungswesen betreffen, gelten die Aufbewahrungsbestimmun‐
gen des Handelsgesetzbuches (HGB).
Aufbewahren
(9) Unterlagen sind grundsätzlich bei den Behörden aufzubewahren, bei denen sie angefallen sind. In begründeten Fällen können
Unterlagen zentral aufbewahrt werden. Die vorgesetzte Dienststelle bestimmt, wo Unterlagen aufgelöster Dienststellen aufzubewah‐
ren sind, sofern die Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(10) Die Dauer der Aufbewahrung und der Beginn der Frist richten sich nach Art und Inhalt der Unterlagen und werden in Anlage 1
geregelt. Bei Unterlagen, zu denen sich in Anlage 1 keine speziellere Regelung findet, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem die Bearbeitung abgeschlossen worden ist, und endet mit dem Ablauf eines Kalenderjahres. Unterlagen sind
nur bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist in der Dienststelle aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen können verlän‐
gert werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist ist gegenüber dem zu‐
ständigen Archiv zu begründen.
(11) Die Aufbewahrungsfrist bezieht sich auf eine Aufbewahrungseinheit. Bei Schriftgut in Papierform ist dies der Schriftgutbehälter
(z. B. Ordner, Hefter), bei elektronisch gespeichertem Schriftgut die Akte. Werden zusätzlich Vorgänge gebildet, ist die Frist bei der
Aussonderung auf die Vorgänge zu übertragen. Auf allen Aufbewahrungseinheiten, die geschlossen werden, ist das Aussonderungs‐
jahr oder, sofern die Aussonderung nach Anlage 1 vorbehalten ist, "Aussonderung vorbehalten" zu vermerken. Unterlagen, die der
Bearbeiter für historisch wertvoll hält, soll er zusätzlich kennzeichnen ("Dem Archiv anzubieten"), um die Auswahl durch das Archiv
(Absatz 14 ff.) zu erleichtern.
(12) Unterlagen mit der Schlussverfügung "Weglegen" sind nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie nicht mehr durch einen
weiteren Bearbeitungszugang Zuwachs erfahren haben, getrennt von den übrigen Unterlagen aufzubewahren und danach zu ver‐
nichten.
Die Aufbewahrung mehrfach vorhandener Erlass- und Vorschriftensammlungen soll auf eine Ausfertigung je Behörde oder Dienst‐
stelle beschränkt werden.
Aussondern
(13) Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder bei denen die Kennzeichnung "Aussonderung vorbehalten" aufgeho‐
ben worden ist, sind in regelmäßigen (jährlichen) Abständen, spätestens jedoch alle 3 Jahre, auszusondern, d. h. an das Archiv ab‐
zugeben (Abs. 14 ff.) oder zu vernichten (Abs. 23).
Werden Unterlagen in Papierform mikroverfilmt, digitalisiert oder in anderer Form elektronisch gespeichert, darf das Ausgangsmate‐
rial erst nach Zustimmung des zuständigen Archivs vernichtet werden.
Abgabe an die Archive
(14) Auszusondernde Unterlagen sind in Aussonderungsverzeichnissen oder Aussonderungsdateien nach dem Muster der Anlage 2
aufzulisten und dem zuständigen Archiv (Anlage 5) zur Übernahme anzubieten. Für alle Dienststellen nach Abs. 3, für die in der An‐
lage 5 keine besonderen Regelungen getroffen werden, ist grundsätzlich das Bundesarchiv, § 2 Bundesarchivgesetz (BArchG), zu‐
ständig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt das Bundesarchiv den bleibenden Wert der Unterlagen im Benehmen mit der an‐
bietenden Stelle fest, §§ 1, 3 und 5 BArchG. Langfristig aufzubewahrende oder unter "Aussonderung vorbehalten" liegende Unterla‐
gen können dem zuständigen Archiv übergeben werden, sofern und soweit das Archiv die dauernde Aufbewahrung zugesichert hat.
(15) Das Aussonderungsverzeichnis (Muster Anlage 2) ist dem zuständigen Archiv in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Bei
umfangreichem, gleichartigem Material kann mit dem zuständigen Archiv ein vereinfachtes Verfahren abgesprochen werden; hierzu
ist eine summarische Angabe (Betreff, Umfang, Laufzeit) des Materials sinnvoll.
(16) Das Archiv bezeichnet in den übersandten Aussonderungsverzeichnissen jene Unterlagen (Aufbewahrungseinheiten), die zu
übergeben sind. Wird das Aussonderungsverzeichnis nicht innerhalb von vier Monaten zurückgegeben, entscheidet die Dienststelle,
welche Unterlagen sie dem Archiv übergibt bzw. welche sie der Vernichtung nach Absatz 23 zuführt.
Das Archiv ist berechtigt, die zur Aussonderung anstehenden Unterlagen bei der Dienststelle einzusehen.
(17) Die Dienststelle kennzeichnet die angeforderten Unterlagen entsprechend der jeweiligen laufenden Nummer im Aussonde‐
rungsverzeichnis und vereinbart mit dem Archiv einen Abgabetermin. Die Transportkosten trägt die abgebende Dienststelle.
(18) Das Archiv prüft den Inhalt der übernommenen Unterlagen und weist die archivwürdigen Unterlagen in dem um die Archivsigna‐
turen ergänzten Aussonderungsverzeichnis, ggf. in einem um die Archivsignaturen ergänzten Findmittel nach. Die abgebende
Dienststelle erhält das um die Archivsignaturen ergänzte Aussonderungsverzeichnis, ggf. ein Exemplar eines Findmittels. Die nicht
archivwürdigen Unterlagen werden vom Archiv vernichtet.
(19) Die abgebende Dienststelle kann die im Archiv verwahrten Unterlagen bei Bedarf im Bundesarchiv einsehen, dabei sind die je‐
weiligen Archivnummern im Fundmittel anzugeben. Für die Benutzung durch Dritte gelten die Bestimmungen des BArchG bzw. die
dem BArchG entsprechenden Bestimmungen der Landesarchivgesetze.
(20) Die Bundesoberbehörden nach § 1 Nr. 2 FVG, das ITZ Bund und die BImA übersenden ihre Aussonderungsverzeichnisse dem
Bundesarchiv.
(21) Die örtlichen Behörden nach § 1 Nr. 3 FVG, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich des BAr‐
chG erstreckt, haben ihre Unterlagen auf Vorschlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde
dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und abzugeben, § 7 BArchG (Ausnahme vgl. Absatz
22).
(22) Personalunterlagen öffentlich Bediensteter des Bundes sind dem Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach
dem Muster Abgabeverzeichnis Personalunterlagen (Anlage 3) zur Übernahme anzubieten. Einzelheiten der Auswahl und des Ver‐
fahrens sind in den Informationen des Bundesarchivs Koblenz zur Aussonderung und Abgabe von Personalunterlagen der Bundesfi‐
nanzverwaltung (Anlage 3) erläutert. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Versorgungsakten ist der letzten Beschäftigungsbe‐
hörde in geeigneter Weise anzuzeigen.
Vernichten von Unterlagen
(23) Unterlagen, auf deren Übernahme das zuständige Archiv verzichtet hat, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Das Nähere regeln die Dienststellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Informationen nicht unbefugt
zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden. § 35 Bundesdatenschutzgesetz, Art. 17 EU-DSGVO sowie die
DIN Norm 66399 sind zu beachten.
Schlussbestimmungen
(24) Die AufbewBest-FV vom 1. Juni 2011 werden hiermit aufgehoben.
BStbl Seite 1254
Lohnsteuer/Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 15. November 2019
IV C 5 - S 2353/19/10010 :001
2019/0985823
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Aus‐
landsreisen ab 1. Januar 2020
BMF-Schreiben vom 28. November 2018 (BStBl I S. 1354)