BStbl Nr. 20 2000
Bundessteuerblatt Nr. 20 aus 2000
BUNDESSTEUERBLATT
2000 / Nr. 20
BStbl Seite 1508
Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen
Bonn, 5. Oktober 2000
- Dienstsitz Bonn -
IV C 1 - S 2252 - 231/00
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Ertragsteuerliche Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen
und Steuererstattungen gem. § 233a AO;
Billigkeitsregelung
Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) vom 19. bis 20. September 2000
Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233a AO mit Wirkung ab
dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuerer‐
stattungen gem. § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder i. V. m. §
20 Abs. 3 EStG zu Einkünften anderer Art. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer
sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft,
dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu
einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn - auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer bezogen - sowohl Steuernachforde‐
rungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein- und demselben Ereignis (z. B. Betriebsprü‐
fung) beruhen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemes‐
sungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben
Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachforderungszinsen auf den Betrag der
jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu
stellen.
Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis für unterschiedliche Veranla‐
gungszeiträume im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert (z. B. Erhöhung des Warenbestandes
eines Jahres/Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr).
Beispiel 1 (sachliche Unbilligkeit liegt vor):
Eine Betriebsprüfung in 09 umfasst die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 04.
Veranlagungszeitraum 04
Erhöhung des Warenbestandes = Gewinnerhöhung um100
Einkommensteuer 04+ 50
Nachforderungszinsen:
Zinslauf 1.4.06 bis 31.12.0911,25
(45 volle Monate x 0,5 % = 22,5 %)
Veranlagungszeitraum 05
Erhöhung des Wareneinsatzes
= Gewinnminderung um100
Einkommensteuer 05- 50
Erstattungszinsen:
Zinslauf 1.4.07 bis 31.12.098,25
(33 volle Monate x 0,5 % = 16,5 %)
Die Erstattungszinsen in Höhe von 8,25 sind auf Antrag nicht zu versteuern, weil ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen ge‐
genüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen.
Beispiel 2 (sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor):
Eine Betriebsprüfung in 09 umfasst die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 05.
Veranlagungszeitraum 04
Nichtanerkennung einer Teilwertabschreibung
= Gewinnerhöhung um 100
Einkommensteuer 04+ 50
Nachforderungszinsen:
Zinslauf 1.4.06 bis 31.12.0911,25
(45 volle Monate x 0,5 % = 22,5 %)
Veranlagungszeitraum 05
Zusätzliche Betriebsausgaben
= Gewinnminderung um 100
Einkommensteuer 05- 50
Erstattungszinsen:
Zinslauf 1.4.07 bis 31.12.098,25
(33 volle Monate x 0,5 % = 16,5 %)
Ein Verzicht auf die Versteuerung der Erstattungszinsen in Höhe von 8,25 kommt nicht in Betracht, weil Nachforderungs- und Er‐
stattungszinsen auf unterschiedlichen Ereignissen beruhen.
Die nach § 163 AO außer Ansatz zu lassenden Erstattungszinsen sind im Bedarfsfall sachgerecht zu schätzen.
Die Folgerungen aus dieser Billigkeitsregelung sind nach Abschnitt 38 Abs. 4 GewStR 1998 auch für die Ermittlung des Gewerbeer‐
trags zu ziehen.
Im Auftrag
Sarrazin
BStbl Seite 1509
Doppelbesteuerung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 20. November 2000
IV B 4 - S 1300 - 222/00
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Bundesfinanzakademie
Bundesamt für Finanzen
Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international
tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze)
- Bundessteuerblatt 1999 I S. 1076 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (TOP 2.1 der ASt III/00 vom 7.
November 2000) gilt die Textziffer 4.4.4 der Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstät‐
ten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) ab 1. Januar 2001 in der folgenden Fassung:
Betriebsstättengewinn
Der Betriebsstätte gebührt ein angemessener Gewinn. Bei der Abgrenzung ihrer Einkünfte sind in der Regel kostenorientierte
4.4.4
Entgelte zu berücksichtigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn der Betriebsstätte nach der Kostenauf‐
schlagsmethode unter Berücksichtigung eines dem Fremdvergleich entsprechenden Gewinnzuschlags ermittelt wird.
Im Auftrag
Dr. S t u h r m a n n
BStbl Seite 1510
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 1. November 2000
IV A 6 - S 2134 - 9/00
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen;
Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000
- GrS 2/99 - (BStBl II S. 632)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen
Folgendes:
Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss
für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, für die letztmals der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes i. d. F. der Bekannt‐
machung vom 22. April 1999 (BGBl. I 1999 S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förde‐
rung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl. I 2000 S. 1034), anzuwenden ist, wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen
Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen weiterhin angewendet werden.
Im Auftrag
Dr. P e t e r s
BStbl Seite 1511 Einkommensteuer Bundesamt für Finanzen Bonn, 7. November 2000 - St I 4 - S 2471 - 149/2000 - Familienkassen i. S. d. § 72 EStG Bundesanstalt für Arbeit Familienleistungsausgleich; Kinder ohne Ausbildungsplatz DA 63.3.4 wird wie folgt neu gefasst: "DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz (1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG ist ein noch nicht 27 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. 2Die Berücksichtigung hängt davon ab, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. 3Die Su‐ che nach einem Ausbildungsplatz muss also bisher erfolglos verlaufen sein, oder der nächste Ausbildungsabschnitt einer mehrstufi‐ gen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden. 4Beispiele für eine üblicherweise noch nicht abgeschlosse‐ ne Berufsausbildung sind die Beendigung der Schulausbildung und die Ablegung des ersten Staatsexamens, wenn das zweite Staatsexamen für die Berufsausübung angestrebt wird. 5Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen. 6Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 7Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der ZVS noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen. (2) 1Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben, sind für den anschließenden Zeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen. 3Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Be‐ tracht: - schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung - die schriftliche Bewerbung bei der zentralen Vergabestelle von Studienplätzen - die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn - die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes - die Registrierung für eine berufsvorbereitende Ausbildungsmaßnahme zum nächstmöglichen Beginn. (3) 1Das Kind kann für den Zeitraum berücksichtigt werden, in dem es auf einen Ausbildungsplatz wartet (BFH-Urteil vom 7. 8. 1992 III R 20/92; BStBl 1993 II, S. 103). 2Die Wartezeit beginnt beispielsweise mit der Beendigung der Schulausbildung oder der Beendi‐ gung eines Ausbildungsabschnitts. 3Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf von vier Monaten nach Wegfall eines anderen Berücksichtigungstatbestandes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf, ist es ab dem Monat der ersten Bewerbung oder Registrierung zu berücksichtigen; für die Berechnung der Vier-Monats-Frist gilt DA 63.3.3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 4Die Warte‐ zeit endet mit Beginn einer Berufsausbildung. Beispiel 1: Das Kind legt die Abiturprüfung im April des Jahres 01 im Rahmen einer Oberstufenreform ab (offizielles Schuljahresende). Das Kind beabsichtigt im Oktober 01 ein Studium zu beginnen und bewirbt sich im Juli 01 (Eröffnung des Verfahrens bei der ZVS) um einen Studienplatz. Im September 01 erhält das Kind jedoch die Absage der ZVS. Das Kind möchte sich zum Sommersemester erneut um einen Studienplatz bewerben. Das Kind kann durchgängig von Mai 01 bis September 01 berücksichtigt werden, weil es nach dem Schulabschluss die Ausbildung aufgrund des Vergabeverfahrens der ZVS zunächst nicht fortsetzen konnte. Für den Zeitraum ab Oktober 01 ist das Kind aufgrund der Absage der ZVS und des weiter bestehenden Ausbildungswunsches zu berücksichtigen. Abs. 1 Satz 6 und 7 und Abs. 2 Satz 2 sind zu beachten. Beispiel 2:
Das Kind legt die Abiturprüfung im April des Jahres 01 im Rahmen einer Oberstufenreform ab (offizielles Schuljahresende). Das Kind
möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im Dezember 01 bewirbt sich das
Kind schriftlich zum nächsten Ausbildungsjahr bei einem Ausbildungsbetrieb und erhält im Januar 02 eine schriftliche Zusage zum
August des Jahres 02.
Das Kind kann berücksichtigt werden:
bis einschließlich April 01 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG);
von Dezember 01 bis Juli 02 als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG);
ab August 02 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG).
Von Mai 01 bis November 01 kann das Kind nicht berücksichtigt werden.
(4) 1Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann dann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung nicht um einen
Ausbildungsplatz bemüht. 2Eine Berücksichtigung ist dagegen möglich, wenn das Kind infolge Erkrankung oder wegen eines Be‐
schäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG daran gehindert ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen; DA 63.3.1
Abs. 6 gilt entsprechend.
(5) 1Bewirbt sich ein Kind, das unmittelbar vor seiner Bewerbung keinen Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt hat, aus ei‐
ner Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz, kann es grundsätzlich erst nach Beendigung der Erwerbstätigkeit nach § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG berücksichtigt werden. 2Auf den Umfang der Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. 3Abweichend von Satz
1 ist ein erwerbstätiges Kind, das sich spätestens vier Monate nach Wegfall eines anderen Berücksichtigungstatbestandes i. S. d. §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG um einen Ausbildungsplatz bewirbt, diesen aber erst nach Ablauf dieses Zeitraums erhält, durchgängig
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen; für die Berechnung der Vier-Monats-Frist gilt DA 63.3.3 Abs. 1 Satz 2 ent‐
sprechend. 4Kann eine Bewerbung während des Zeitraums von vier Monaten nicht abgegeben werden, ist Absatz 1 Satz 7 entspre‐
chend anzuwenden. 5Wird innerhalb der Übergangszeit eine Ausbildung begonnen, ist das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b
EStG (DA 63.3.3) zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Das Kind beendet im Juli des Jahres 01 eine Berufsausbildung und nimmt im erlernten Beruf eine Erwerbstätigkeit auf. Im Novem‐
ber 01 bewirbt es sich schriftlich zum nächsten Ausbildungsjahr bei einem Ausbildungsbetrieb für eine weitere Berufsausbildung. Im
Dezember 01 erhält das Kind eine schriftliche Zusage zum August des Jahres 02.
Das Kind kann berücksichtigt werden:
bis einschließlich Juli 01 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG);
von August 01 bis Juli 02 als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG);
ab August 02 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG).
Beispiel 2:
Das Kind legt die Abiturprüfung im April des Jahres 01 im Rahmen einer Oberstufenreform ab (offizielles Schuljahresende). Das Kind
möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im November 01 nimmt es eine bis
Juli des Jahres 02 befristete Erwerbstätigkeit auf. Im Dezember 01 bewirbt sich das Kind schriftlich zum nächsten Ausbildungsjahr
bei einem Ausbildungsbetrieb und erhält im Januar 02 eine schriftliche Zusage zum August des Jahres 02.
Das Kind kann berücksichtigt werden:
bis einschließlich April 01 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG);
ab August 02 als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG).
Von Mai 01 bis Juli 02 kann das Kind nicht berücksichtigt werden."
Die Neufassung findet Anwendung auf alle laufenden Fälle. Abweichende Entscheidungen sind nach § 70 Abs. 3 EStG zu korrigie‐
ren, es sei denn, es greift eine andere Korrekturnorm. Es ist davon abzusehen, über die durch die Dienstanweisung zur Überprüfung
von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü) vorgegebenen Prüfungen hinaus zusätzliche Prüfungen vorzunehmen.
Im Auftrag
Dr. E b e r m a n n
BStbl Seite 1513 Bundesministerium der Finanzen Bonn, 10. November 2000 IV C 3 - S 2198a - 20/00 Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§§ 7h, 7i, 10f, 11a und 11b EStG); - Stand November 2000 - Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien
BStbl Seite 1514
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 14. November 2000
IV A 6 - S 2174 - 5/00
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Bilanzierung und Bewertung der sog. "Halbfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden" in
Verbindung mit schwebenden Geschäften nach dem Verbot der Bildung einer
Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz
Zu der Frage der Bilanzierung und Bewertung der sog. "Halbfertigen Bauten auf fremden Grund und Boden" in Verbindung mit
schwebenden Geschäften bei Bauunternehmen nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz gilt
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Sog. halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden werden handels- und einkommensteuerrechtlich als Forderungen von Bau‐
unternehmen gegen den Bauherrn und damit als Umlaufvermögen im Sinne von § 266 Abs. 2 B I. 3. HGB behandelt (vgl. BFH-Urteil
vom 28. November 1974 BStBl II 1975 S. 398). Sie sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG mit den Herstellungskosten an‐
zusetzen - und zwar, da der Begründung dieser Forderungen kein Anschaffungsvorgang zugrunde liegt, mit den Herstellungskosten
der halbfertigen Arbeiten. Steht allerdings fest, dass der auf die halbfertigen Bauten entfallende Anteil der vereinbarten Vergütung
am Bilanzstichtag unter den bisher angefallenen Herstellungskosten liegt und diese Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist,
sind die halbfertigen Arbeiten mit dem niedrigeren Wert zu bewerten.
Durch den Ansatz mit dem anteiligen niedrigeren Erlös wirkt sich der bisher aufgelaufene Verlust bei der Bewertung des Wirtschafts‐
guts der halbfertigen Arbeiten steuerlich aus, nicht jedoch ein anteiliger künftiger Verlust, der auf noch zu erbringende Leistungen
entfällt. Derartige drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nicht in die nach den allgemeinen Grundsätzen vorzuneh‐
mende Bewertung der als Forderungen auszuweisenden halbfertigen Bauten auf fremden Grund und Boden einzubeziehen.
Im Auftrag
Dr. P e t e r s
BStbl Seite 1515
Einkommensteuer
Bundesamt für Finanzen Bonn, 22. November 2000
- St I 4 - S 2280 - 94/2000 -
Familienkassen i. S. d. § 72 EStG
Bundesanstalt für Arbeit
Familienleistungsausgleich;
Behandlung von Einsprüchen im Hinblick auf das Urteil des FG Niedersachsen
vom 20. Juli 1999 (Az.: VII 471/98 Ki); Beendigung der Berufsausbildung;
Anhebung des Grenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juli 2000 (Az.: VI R 153/99) auf die Revision der beklagten Familienkasse das
Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 20. Juli 1999 (Az.: VII 471/98 Ki) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es wur‐
de damit meine Rechtsauffassung bestätigt, wonach der Begriff der "Einkünfte" im Sinne von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist
1.
(vgl. meine Weisung vom 2. November 1999, BStBl 1999, Teil I, S. 978). Gleichzeitig stellt der BFH fest, dass der in den Jahren
1996 und 1997 geltende Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 12 000 DM sowohl von seiner Höhe her als auch in sei‐
ner Ausgestaltung als Freigrenze und nicht als Freibetrag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
In der Sache wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BVerfG: 2 BvR 1781/00). Ich bitte, wie folgt zu verfahren:
Wird ein Einspruch auf die anhängige Verfassungsbeschwerde gestützt, ruht das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz
2 AO insoweit. Die Verfahrensruhe in bereits im Hinblick auf das Revisionsverfahren (Az. des BFH: VI R 153/99) ruhenden Ein‐
spruchsverfahren besteht fort. Auf § 363 Abs. 2 Satz 4 AO weise ich hin.
Im Rahmen der Prüfung, ob Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, ist ein von § 2 Abs. 2 EStG abweichendes Verständnis
des Begriffs der "Einkünfte" nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu be‐
gründen.
Der BFH hat mit Urteil vom 24. Mai 2000 (Az.: VI R 143/99, BStBl 2000, Teil II, S. 473) entschieden, dass die Berufsausbildung
bereits vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet ist, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen
2. eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf aufnimmt. Entsprechendes gilt ab dem Zeit‐
punkt, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird, wenn das Kind bereits vorher eine Vollzeiterwerbstätigkeit in dem auf‐
grund der Ausbildung angestrebten Beruf aufgenommen hat.
In Fällen bestandskräftiger Aufhebungsbescheide ist das Kindergeld auf Antrag rückwirkend neu festzusetzen. Die Rückwirkung
reicht so weit, wie keine andere Festsetzung entgegensteht, längstens bis zum Juli 1997, § 52 Abs. 62 EStG. Einsprüchen ist in‐
soweit abzuhelfen. In bereits anhängigen Klageverfahren ist der Kläger diesbezüglich klaglos zu stellen.
Ich weise darauf hin, dass im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes (BGBl. 2000, Teil I, S. 1433) mit Geltung ab dem 1. 1. 2001
3. der Grenzbetrag der gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Gewährung des Kindergelds unschädlichen Einkünfte und Bezüge
des Kindes auf 14 040 DM angehoben wurde.
Im Auftrag
Dr. E b e r m a n n