BStbl Nr. 20 2000

Bundessteuerblatt Nr. 20 aus 2000

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BStbl Seite 1516
Grundsteuer
Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend
die Grundsteuerbefreiung für den Grundbesitz ausländischer Staaten,
der diplomatischen oder konsularischen Zwecken dient

Vom 1. Dezember 2000

 Grundbesitz ausländischer Staaten, der nach vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts für diplomatische Zwecke genutzt
wird, ist nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und
Grundbesitz, der unter der gleichen Voraussetzung konsularischen Zwecken dient, ist nach dem Wiener Übereinkommen über kon‐
sularische Beziehungen - WÜK - vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) von der Grundsteuer befreit. Beide Übereinkommen
sind auch im Verhältnis zu den Staaten anzuwenden, die ihnen nicht beigetreten sind. Für die Grundsteuerbefreiung ist grundsätz‐
lich nicht erforderlich, dass die Gegenseitigkeit festgestellt wird. Abschn. 29 Abs. 1 Satz 2 GrStR ist nicht mehr anzuwenden. Das Er‐
fordernis der Gegenseitigkeit besteht nur, wenn es sich um Grundbesitz handelt, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer
Missionen und berufskonsularischer Vertretungen benutzt wird (§ 1 der VO vom 11. November 1981, BStBl 1982 I S. 626). In diesen
Fällen ist bei Anträgen auf Grundsteuerbefreiung eine Stellungnahme des Auswärtigen Amts einzuholen, ob und ggf. inwieweit der
jeweilige Entsendestaat Gegenseitigkeit gewährt. Bei positivem Bescheid ist die antragstellende Mission auf ihre Anzeigepflicht nach
§ 19 GrStG hinzuweisen, wenn die Gegenseitigkeit und damit die Voraussetzung für eine Grundsteuerbefreiung entfällt.




Finanzministerium Baden-Württemberg

3 - G 1117/1

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

34 - G 1117 - 6/4 - 6963

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

III B 16 - G 1117 - 2/97

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

32 - G 1117 - 1/00

Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen

G 1117 - 3

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

51 - G 1117 - 01/97

Hessisches Ministerium der Finanzen

G 1117 A - 1 - II B 43

Finanzministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern

IV 330 - G 1117 - 2/99

Niedersächsisches Finanzministerium

G 1117 - 2 - 34 2

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

G 1117 - 9 - V A 4

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

G 1117 A - 447
11

Ministerium für Finanzen und
Bundesangelegenheiten Saarland

B/5 - 1/2000 - G 1117

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

35 - G 1117 - 1/18 - 70353

Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt

45 - G 1117 -1

Ministerium für Finanzen und Energie
des Landes Schleswig-Holstein

VI 316 - G 1117 - 005

Thüringer Finanzministerium

G 1117 A - 01 - 201 (S)
12

BStbl Seite 1517
Lohnsteuer
                                                                                                                        *)
Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung
Vom 7. November 2000
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Ar‐
ti‐
       Änderung der Sachbezugsverordnung
kel
1

Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2482), wird wie folgt geändert:

      § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. a) In Satz 1 wird die Zahl "366" durch die Zahl "370,40" ersetzt.
      b) In Satz 2 werden die Zahl "80" durch die Zahl "81,00" und jeweils die Zahl "143" durch die Zahl "144,70" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "355" durch die Zahl "359,00" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl "5,65" durch die Zahl "5,80" und die Zahl "4,65" durch die Zahl "4,80" ersetzt.

      § 7 wird wie folgt geändert:
         Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. a) aa) In Nummer 1 wird die Zahl "260" durch die Zahl "290,00" ersetzt.
          bb) In Nummer 2 werden die Zahl "4,50" durch die Zahl "4,80" und die Zahl "3,90" durch die Zahl "4,10" ersetzt.

      b) In Absatz 2 wird die Zahl "23" durch die Zahl "21" ersetzt.

5. In § 8 wird die Zahl "2000" durch die Zahl "2001" ersetzt.

Ar‐
ti‐
       Inkrafttreten
kel
2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

                                                      Der Bundesrat hat zugestimmt


                                                      Berlin, den 7. November 2000


                                        Der Bundeskanzler Gerhard Schröder


                 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
*) BGBl. I S. 1500 vom 17. November 2000
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Lohnsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                            Bonn, 20. November 2000

IV C 5 - S 2334 - 102/00

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten
der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2001

BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1999
- IV C 5 - S 2334 - 91/99 - (BStBl I S. 1141)

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen
Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich
oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalender‐
jahr 2001 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1500)
festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2001 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeit‐
nehmern in allen Ländern

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,82 DM,

b) für ein Frühstück 2,70 DM.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2001 hingewiesen.

Nachrichtlich

Führt ein Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung in Euro, beträgt der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuer‐
gesetzes i. V. m. § 18h Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch

a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,47 Euro,

b) für ein Frühstück 1,38 Euro.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz- und Verkehrsteuern - Lohnsteuer - als Down‐
load-Angebot zum Abruf als WORD- und Textdatei (RTF) bereit.

                                                             Im Auftrag

                                                           Sarrazin
14

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Steuerberatungsgesetz
  Bay


Bekanntmachung
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2001 und zur Eignungsprüfung 2001

Die schriftlichen Teile der Steuerberaterprüfung 2001 und der Eignungsprüfung 2001 werden voraussichtlich am 9., 10. und 11. Ok‐
tober 2001 in mehreren Städten Bayerns stattfinden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchsta‐
be b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr.
L 19 S. 16) ergeben sich aus den §§ 36 und 37a des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem‐
ber 1975 (BGBl I S. 2735, BStBl I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die
Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, BStBl I S. 1162).

Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der grundsätzlich bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörde zu bilden ist (§ 37b Abs. 1 StBerG). Im Freistaat Bayern wurde jedoch von der in § 158 Abs. 2 StBerG enthaltenen
Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Prüfung den Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg übertra‐
gen (vgl. § 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Steuerberatungsgesetz vom 10. Juni 1997, GVBl S. 153, BStBl I S. 736).

Für die Prüfung ist die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend be‐
ruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz
maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. Befindet sich der demnach maßgebliche Ort im Ausland, so ist die
Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bereich sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet.

Bewerber, die ihre Zulassung im Freistaat Bayern beantragen müssen, werden gebeten, den Zulassungsantrag bis spätes‐
tens

                                                                                                                                31.
                                                                                                                                März
                                                                                                                                2001

bei der für sie zuständigen Oberfinanzdirektion einzureichen.

Der Bezirk der Oberfinanzdirektion München, Sophienstraße 6, 80333 München, umfasst die Regierungsbezirke Oberbayern, Nie‐
derbayern und Schwaben.

Der Bezirk der Oberfinanzdirektion Nürnberg, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg, umfasst die Regierungsbezirke Oberpfalz, Ober‐
franken, Mittelfranken und Unterfranken.

Vordrucke für den Zulassungsantrag und Informationen zur Prüfung können im Internet über die Homepages der Oberfinanzdirektion
München www.ofdmuenchen.de sowie der Oberfinanzdirektion Nürnberg www.ofd-nuernberg.de heruntergeladen oder bei den
Oberfinanzdirektionen angefordert werden. Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulas‐
sungsantrag beizufügen sind, müssen amtlich oder notariell beglaubigt sein.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sollen zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberater‐
prüfung oder zur Eignungsprüfung gestellt werden. Art und Umfang der Körperbehinderung sind mit amtsärztlichem Attest nachzu‐
weisen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder zur Eignungsprüfung ist eine Gebühr von 150 DM zu
entrichten (§ 39 Abs. 1 StBerG). Die Prüfungsgebühr beträgt 1 000 DM (§ 39 Abs. 2 StBerG).




München, den 17. November 2000

                                            Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

                                                  Az.: 37 - S 0853 - 96/2 - 50 338
15

I. A. F l a i g
Ministerialdirektor
16

BStbl Seite 1520
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                             Bonn, 1. Dezember 2000

IV D 1 - S 7329 - 10/00

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2000

(1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2000 wie folgt festgesetzt:




(2) Andere Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen. Davon ausgenommen sind die nationalen Währungseinhei‐
ten der EU-Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben. Allgemeine Hinweise zur Einführung des Euro ab 1. Januar 1999 enthal‐
ten die BMF-Schreiben zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen für die Monate Januar bis Juni 1999 (zuletzt BMF-Schreiben vom
1. Juli 1999 - IV D 2 - S 7329 - 17/99 -, BStBl I S. 652).

Dieses Schreiben wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bun‐
desministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz- und
Verkehrsteuern - Umsatzsteuer - zur Ansicht und zum Download bereit.

                                                              Im Auftrag

                                                             Petersen
17

BStbl Seite 1521
Umwandlungssteuergesetz

Bundesministerium der Finanzen                                              Berlin, 17. November 2000

IV A 2 - S 1910 - 800/00

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Steuersenkungsgesetz;
Erstmalige Anwendung der Neuregelungen des Umwandlungssteuergesetzes
in den Fällen der rückwirkenden Umwandlung

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur erstmaligen Anwendung des Umwandlungssteuergeset‐
zes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) - Steuersenkungsgesetz - in den Fällen der rückwirken‐
den Umwandlung wie folgt Stellung:

§ 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG ist auf übereinstimmenden Antrag aller an der Umwandlung Beteiligten aus Billigkeitsgründen nicht an‐
zuwenden, wenn lediglich die Eintragung im Register in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft erfolgt, für das
das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden ist.

                                                            Im Auftrag

                                                          Dr. P e t e r s
18

BStbl Seite 1522
19

Fortbildungsveranstaltungen
20

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