BStbl Nr. 14 2016

Bundessteuerblatt Nr. 14 aus 2016

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BUNDESSTEUERBLATT
     2016 / Nr. 14
1

Gesetz                                                         BStbl Seite 694
                                        zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens1)2)

                                                        Vom 18. Juli 2016


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Inhaltsübersicht

Arti‐
         1   Änderung der Abgabenordnung
kel

Arti‐
         2   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
kel

Arti‐
         3   Änderung der Kleinbetragsverordnung
kel

Arti‐
         4   Änderung des Einkommensteuergesetzes
kel

Arti‐
         5   Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
kel

Arti‐
         6   Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
kel

Arti‐
         7   Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
kel

Arti‐
         8   Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
kel

Arti‐
         9   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
kel

Arti‐
        10   Änderung des REIT-Gesetzes
kel

Arti‐
        11   Änderung des Investmentsteuergesetzes
kel

Arti‐
        12   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
kel

Arti‐
        13   Änderung des Steuerberatungsgesetzes
kel

Arti‐        Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbe‐
        14
kel          ratungsgesellschaften

Arti‐
        15   Änderung der Finanzgerichtsordnung
kel

Arti‐
        16   Änderung des Strafgesetzbuchs
kel

Arti‐
        17   Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
kel

Arti‐
        18   Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
kel

Arti‐
        19   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
kel

Arti‐
        20   Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
kel

Arti‐
        21   Folgeänderungen
kel

Arti‐
        22   Bekanntmachungserlaubnis
kel

Arti‐
        23   Inkrafttreten, Außerkrafttreten
kel
2

Artikel 1

                                                     Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 38663)

     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

          Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:
     a)
          "§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde".


           Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:
     b)
            "§ 72a        Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden".


          Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt:
     c)
           "§ 80a      Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden".


          Nach der Angabe zu § 87a werden die folgenden Angaben eingefügt:

          "§ 87b       Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

          § 87c       Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
     d)

          § 87d          Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

          § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer".


          Nach der Angabe zu § 88a wird folgende Angabe eingefügt:

     e) "§         Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerver‐
          88b      kürzungen".


          Nach der Angabe zu § 93b werden die folgenden Angaben eingefügt:

1.         "§ 93c                 Datenübermittlung durch Dritte
     f)

           § 93d                  Verordnungsermächtigung".


           Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:
     g)
           "§ 122a       Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf".


            Die Angaben zu den §§ 134 bis 136 werden wie folgt gefasst:

             "§ 134                                     (weggefallen)

     h)
             § 135                                (weggefallen)

             § 136                              (weggefallen)".


           Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
     i)
            "§ 156               Absehen von der Steuerfestsetzung".


          Nach der Angabe zu § 173 wird folgende Angabe eingefügt:
     j)
          "§ 173a         Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung".


          Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
     k)
          "§ 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen".


          Nach der Angabe zu § 175a wird folgende Angabe eingefügt:
     l)
3

"§ 175b        Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte".


                Nach der Angabe zu § 203 wird folgende Angabe eingefügt:
     m)
                "§ 203a         Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte".


            Die Angabe zu § 366 wird wie folgt gefasst:
     n)
             "§ 366         Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung".


            Nach der Angabe zu § 383a wird folgende Angabe eingefügt:
     o)
            "§ 383b           Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten".



     § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     "(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

     1.         Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,

     2.          Verspätungszuschläge nach § 152,

     3.           Zuschläge nach § 162 Absatz 4,

     4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind,
2.
     5.           Säumniszuschläge nach § 240,

     6.            Zwangsgelder nach § 329,

     7.      Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345,

     8. Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und

     9.    Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes."


     § 18 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

           bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebe‐
           trieb oder aus selbständiger Arbeit sind und die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert festgestellt
           werden,

3.         a) das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder
     "4.
                das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen,
           b)
                befindet, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist.

           Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 180 Absatz 2."


     § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     "(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20
4.
     auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
     ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist."

     Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

                                                                     "§ 29a

                                                               Unterstützung des
                                                         örtlich zuständigen Finanzamts
                                                auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
5.
     Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen
     und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Er‐
     füllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. Das unterstützende Finanzamt
4

handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich
     zuständigen Finanzamt zuzurechnen."

     In § 71 werden nach der Angabe "§ 235" die Wörter "und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hin‐
6.
     terziehungszinsen angerechnet werden" eingefügt.

     Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

                                                                     "§ 72a

                                                              Haftung Dritter bei
                                                    Datenübermittlungen an Finanzbehörden

     (1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach §
     87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
     Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz be‐
     ruht.

     (2) Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten im Auftrag im Sinne des §
     87c einsetzt, haftet, soweit

          auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt wer‐
     1.
          den oder
7.
          er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu
     2.
          Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

     Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder
     die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergeset‐
     zes.

     (4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig

     1.      unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder

     2.        Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,

     haftet für die entgangene Steuer."

     § 80 wird durch die folgenden §§ 80 und 80a ersetzt:

                                                                     "§ 80

                                                         Bevollmächtigte und Beistände

     (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungs‐
     verfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum
     Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst
     wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

     (2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuer‐
     pflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden
     zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2
     und 3 vermutet.
8. (3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

     (4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit
     oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den
     Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

     (5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Betei‐
     ligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Be‐
     vollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1
     Satz 3 und 4.

     (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetra‐
     gene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
5

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für
     alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurück‐
     zuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist be‐
     fugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

     (8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit
     er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsge‐
     setzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach
     § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen. Die Zu‐
     rückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

     (9) Ein Beistand ist vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, falls er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Fer‐
     ner kann er vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens
     ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

     (10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt ge‐
     geben worden ist, sind unwirksam.

                                                                       § 80a

                                                             Elektronische Übermittlung
                                                    von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

     (1) Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden
     sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen
     übermittelt werden. Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn
     bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt
     hat. Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt wor‐
     den ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unver‐
     züglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen.

     (2) Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen
     Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im mitgeteil‐
     ten Umfang vermutet, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollmächtigten übermittelt
     werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer
     hat den Landesfinanzbehörden in diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem
     Datensatz mitzuteilen.

     (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 Nummer
     11 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Ver‐
     fahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt."

     § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

            für einen Beteiligten ohne Aufenthalt

            a)                        im Inland,

            b)     in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
9.
      "3.
            c) in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist,

            wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachge‐
            kommen ist,".


      § 87a wird wie folgt geändert:

            Absatz 1 wird wie folgt geändert:

                   In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 blei‐
             aa)
                   ben unberührt." ersetzt.
       a)
10.                Folgender Satz wird angefügt:

             bb) "Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch
                   an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden."


            Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 8 ersetzt:
       b)
6

"(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen
           an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit
           und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identi‐
           tätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die
           dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.

           (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein si‐
           cheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die
           Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Ver‐
           waltungsakt

           1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder

                mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Bestätigung des akkre‐
           2.
                ditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

           (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein
           sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanz‐
           verwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person
           hat sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend."


      Nach § 87a werden die folgenden §§ 87b bis 87e eingefügt:

                                                                     "§ 87b

                                                        Bedingungen für die elektronische
                                                  Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

      (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze
      und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung,
      Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Da‐
      ten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder
      bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden.

      (2) Bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden hat der Datenübermitt‐
      ler die hierfür nach Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ord‐
      nungsgemäß zu bedienen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

      (3) Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt werden, kann
      das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der Daten‐
      übermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle bestimmen.
      Dabei können insbesondere geregelt werden:

      1.     das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren Beteiligten,

11.
      2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

      3.        die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

      4.         die Mitwirkungspflichten Dritter und

      5.           die Erprobung der Verfahren.

      Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen
      werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentli‐
      chung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

                                                                      § 87c

                                                        Nicht amtliche Datenverarbeitungs-
                                                   programme für das Besteuerungsverfahren

      (1) Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu erheben, zu verarbei‐
      ten oder zu nutzen, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richti‐
      ge und vollständige Verarbeitung dieser Daten gewährleisten.

      (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und
      Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich sind, ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
7

(3) Die Programme sind vom Hersteller vor der Freigabe für den produktiven Einsatz und nach jeder für den produktiven Ein‐
   satz freigegebenen Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll
   über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. Die
   Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe für den produktiven Einsatz;
   im Fall einer Änderung eines bereits für den produktiven Einsatz freigegebenen Programms beginnt die Aufbewahrungsfrist
   nicht vor Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe der Änderung für den produktiven Einsatz. Elektronische, magne‐
   tische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papier‐
   form ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

   (4) Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Programme und Dokumentationen zu überprüfen. Die Mitwirkungspflichten des
   Steuerpflichtigen nach § 200 gelten entsprechend. Die Finanzbehörden haben die Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften
   Programms unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine Nachbesserung oder Ablösung nicht un‐
   verzüglich erfolgt, sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung an
   Finanzbehörden auszuschließen. Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen. § 30 gilt entsprechend.

   (5) Sind die Programme zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehörden auf Verlangen Muster
   zum Zwecke der Prüfung nach Absatz 4 kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

   (6) Die Pflichten der Programmhersteller gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.

                                                                 § 87d

                                                         Datenübermittlungen
                                                    an Finanzbehörden im Auftrag

   (1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amt‐
   lich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt
   werden, können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden.

   (2) Der Auftragnehmer muss sich vor Übermittlung der Daten Gewissheit über die Person und die Anschrift seines Auftragge‐
   bers verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten. Von einer Identifizierung
   kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei
   erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragnehmer muss auf Grund der äußeren Umstände bezweifeln,
   dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen,
   dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war. Die Aufzeichnungen nach Satz 1
   sind fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung. Die
   Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 endet mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4.

   (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen.
   Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

                                                                 § 87e

                                                        Ausnahmeregelung für
                                                    Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,
                                             Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

   Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit
   nichts anderes bestimmt ist."

   § 88 wird wie folgt gefasst:

                                                                 "§ 88

                                                       Untersuchungsgrundsatz

   (1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die
   für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

   (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grund‐
    sätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Betei‐
12. ligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der
   Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

   (3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden
   für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von er‐
   hobenen oder erhaltenen Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können all‐
   gemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen
   dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte.
8

Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
      der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

      (4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf
      eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfi‐
      nanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuer‐
      pflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem
      bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der
      Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für
      Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem
      Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2
      Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

      (5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige
      und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vor‐
      auszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirt‐
      schaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen
      erfüllen:

           die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amts‐
      1.
           träger ausgewählt wird,

      2. die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,

      3. die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,

      4. die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.

      Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmä‐
      ßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwal‐
      teten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleis‐
      tung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest."

      Nach § 88a wird folgender § 88b eingefügt:

                                                                      "§ 88b

                                                               Länderübergreifender
                                                               Abruf und Verwendung
                                                      von Daten zur Verhütung, Ermittlung
                                                    und Verfolgung von Steuerverkürzungen

      (1) Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines
      Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehörden gespeicherte Daten dürfen zum gegenseitigen
      Datenabruf bereitgestellt und dann von den zuständigen Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von

      1.         länderübergreifenden Steuerverkürzungen,
13.
      2.     Steuerverkürzungen von internationaler Bedeutung oder

      3.      Steuerverkürzungen von erheblicher Bedeutung

      untereinander abgerufen, im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüft, verwendet und gespeichert werden, auch so‐
      weit sie durch § 30 geschützt sind.

      (2) Auswertungsergebnisse nach Absatz 1 sind den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehörden elektronisch zur Verfü‐
      gung zu stellen.

      (3) Durch Rechtsverordnung der jeweils zuständigen Landesregierung wird bestimmt, welche Finanzbehörden auf Landesebe‐
      ne für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zuständig sind. Die Landesregierung kann diese Verpflichtung durch
      Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen."

      § 89 wird wie folgt geändert:

           Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14.
                  Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      a)
           aa)
9

"Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des An‐
                 trags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist
                 über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen."

                 Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

                 "In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft
           bb)
                 gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung
                 der verbindlichen Auskunft zuständig ist."


           In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

      b) "Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in
           diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr."


      § 93a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Zur Sicherung der Besteuerung nach § 85 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun‐
      desrates Behörden, andere öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichten,

           den Finanzbehörden Folgendes mitzuteilen:

           a) den Empfänger gewährter Leistungen sowie den Rechtsgrund, die Höhe und den Zeitpunkt dieser Leistungen,

                Verwaltungsakte, die für den Betroffenen die Versagung oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Fol‐
           b)
      1.        ge haben oder die dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen,

15.        c)    vergebene Subventionen und ähnliche Förderungsmaßnahmen sowie

           d) Anhaltspunkte für Schwarzarbeit, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung oder unerlaubte Ausländerbeschäftigung;


           den Empfänger im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a über die Summe der jährlichen Leistungen sowie über die Auffassung
      2.
           der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten.

      In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, inwieweit die Mitteilungen nach Maßgabe des § 93c zu übermitteln sind
      oder übermittelt werden können; in diesem Fall ist § 72a Absatz 4 nicht anzuwenden. Die Verpflichtung der Behörden, anderer
      öffentlicher Stellen und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, Auskünften, Anzeigen und zur Amtshilfe
      auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberührt."

      Nach § 93b werden die folgenden §§ 93c und 93d eingefügt:

                                                                     "§ 93c

                                                         Datenübermittlung durch Dritte

      (1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige
      Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergeset‐
      zen Folgendes:

           Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats
           Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich be‐
      1.
           stimmte Schnittstelle übermitteln; bezieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis
           zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt.

16.        Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:

                den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Iden‐
           a)
                tifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer;

                hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d mit der Datenübermittlung beauftragt, so
            sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers
      2. b) sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen
                Steuernummer anzugeben;

                den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Steuerpflichtigen und dessen Identifikations‐
           c)
                nummer nach § 139b;

           d)
10

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