BStbl Nr. 12 2012
Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2012
BUNDESSTEUERBLATT
2012 / Nr. 12
BStbl Seite 734
Einkommensteuer
Bundeszentralamt für Steuern Bonn, 16. Juli 2012
St II 2 - S 2280-DA/12/00002
2012/835823
Familienkassen i. S. d. § 72 EStG
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Familienleistungsausgleich;
Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs
(DA-FamEStG)
1 Anlage
Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG 2012).
Regelungen, die einen Zeitraum betreffen, der vor 2008 liegt, sind in dieser Dienstanweisung nicht mehr enthalten. Der Regelungs‐
umfang der DA-FamEStG 2012 ergibt sich aus ihrem Vorwort. Wegen des Umfangs der Überarbeitung habe ich von einer Kenn‐
zeichnung der Änderungen abgesehen.
Die Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ab 2012 ist in Abschnitt DA 63.4 (Ausschluss von Kin‐
dern aufgrund einer Erwerbstätigkeit) geregelt. In die DA-FamEStG 2012 sind einige weitere Verweise auf ältere BFH-Urteile aufge‐
nommen worden, um insoweit an die Einkommensteuer-Hinweise anzugleichen.
Die DA-FamEStG 2012 enthält insbesondere folgende inhaltlichen Änderungen:
DA 31
Unabhängig von der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 besteht für verheiratete Kinder, Kinder in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft und Kinder mit einem vorrangigen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB nur dann ein Anspruch
auf Kindergeld, wenn ein Mangelfall vorliegt (Weisung des BZSt vom 24. April 2012, BStBl I S. 519).
Der Abschnitt DA 31.2 wird genauer bezeichnet mit "Vorrangige Unterhaltspflichten" und es werden folgende Änderungen vorgenom‐
men:
Bei einer Mangelfallprüfung (DA 31.2.2 Abs. 1 bis 5) ist das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes und der vorrangig zum Un‐
- terhalt verpflichteten Person zu Grunde zu legen. Die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist in DA 31.2.4 geregelt. Als
steuerfrei zu stellendes Existenzminimum ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG anzusetzen.
Beispiele zu DA 31.2.2 und DA 31.2.3:
Das bisherige Beispiel 1 und die Variante in DA 31.2.2 betreffen die Mangelfallprüfung bei einem Kind im Jahr der Heirat. Sie
werden neu gefasst. Wegen des Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG wird das verfügbare Nettoeinkommen erst ab dem Fol‐
- gemonat der Heirat in die Mangelfallprüfung einbezogen. Demzufolge bleiben Einnahmen in allen Fällen nach DA 31.2.2 und
DA 31.2.3 unberücksichtigt, die auf Zeiträume entfallen, in denen eine vorrangige Unterhaltspflicht nur in einem Teil des Mo‐
- nats besteht (Teilmonate).
Das bisherige Beispiel 2 in DA 31.2.2 entfällt. Es betraf die Kindeskindsituation eines verheirateten Kindes. Stattdessen wird
-
die Kindeskindsituation bei einem Anspruch nach § 1615l BGB im Beispiel zu DA 31.2.3 erläutert.
- Die Beispiele werden ohne Bezug auf ein bestimmtes Jahr gefasst.
DA 31.2.2 Abs. 6 und 7 werden neu strukturiert:
-
Absatz 6 regelt den Fall der nicht getrennt lebenden Lebenspartnerschaft (als mit Abs. 1 bis 5 vergleichbar - Haushaltsgemein‐
-
schaft liegt vor),
Absatz 7 betrifft die Fälle, in denen keine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Der allgemeine Rechtsgrundsatz des BFH-Urteils
- vom 22. Dezember 2011, BStBl 2012 II S. 340 (kein Ansatz fiktiver Unterhaltsleistungen) wird auf alle mit dem entschiedenen
Sachverhalt vergleichbare Fälle angewandt (auch auf solche nach DA 31.2.3).
Der neue Abschnitt DA 31.2.4 regelt die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens. Sie ist bei einer Mangelfallprüfung (siehe
DA 31.2.2) und bei der Prüfung eines Anspruchs für ein behindertes Kind (siehe DA 63.3.6.4) von Bedeutung.
Die Rechtsgrundsätze der BFH-Urteile vom 7. April 2011 - BStBl II S. 974 (keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
des Kindes an seinen Ehegatten) und vom 9. Februar 2012 - BStBl II S. 463 (keine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
-
des Kindes an sein eigenes Kind) werden in DA 31.2.4 Satz 3 berücksichtigt. Insoweit entfallen die bisher in DA 31.2.2 Abs. 3
-
Satz 6 letzter Anstrich und Satz 7 f. sowie in DA 63.4.3.4 Abs. 1 geregelten Abzugsbeträge.
Zu den drei vorgenannten BFH-Urteilen wird darauf hingewiesen, dass deren Rechtsgrundsätze auch bei der Ermittlung des
verfügbaren Einkommens des Ehegatten oder einer anderen vorrangig unterhaltsverpflichteten Person und bei der Ermittlung
-
der Einkünfte und Bezüge eines Kindes für Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 anzuwenden sind, sofern diese Kindergeldfälle
noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind.
DA 62
In DA 62.4.1 Abs. 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Der neu eingefügte Satz 10 regelt Fälle nach der Beschäftigungsverfahrensverordnung.
Satz 22 (bisher Satz 21) wird genauer gefasst, indem das Arbeitslosengeld bei Weiterbildung als Leistung nach dem SGB III auf‐
-
geführt wird.
DA 62.4.2 Abs. 1 Satz 2 wird an DA 62.4.3 Abs. 3 Satz 6 angeglichen.
DA 63
In DA 63.3.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
In Abs. 2 Satz 3 wird als Nachweis der Arbeitslosigkeit klarstellend auf den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III abge‐
- stellt, um von dem Arbeitslosengeld nach dem SGB II (Alg II) zu unterscheiden. Dies erfolgt auch in DA 62.4.1 Abs. 1 Satz 22 und
DA 62.4.3 Abs. 2 Satz 3.
In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. Denn während einer Erkrankung bzw. eines Beschäftigungsverbotes kann ein
Kind grundsätzlich arbeitsuchend sein, es steht aber aus objektiven Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Eine Ent‐
-
scheidung, sich nach Ablauf dieser Hinderungsgründe ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen und sich daher nicht arbeit‐
suchend zu melden, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Zeitraumes, in dem die Hinderungsgründe vorliegen.
In Abs. 4 Satz 3 ist geregelt, dass das Vorliegen einer Erkrankung ärztlich zu bescheinigen ist. Für das Beschäftigungsverbot
- nach dem Mutterschutzgesetz wird keine entsprechende Vorgabe mehr gemacht, da hinsichtlich des berechneten Entbindungs‐
termins oder der Dauer des Beschäftigungsverbots auch andere Nachweise in Betracht kommen.
In DA 63.3.2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Der Abschnitt wird umstrukturiert. Allgemeine Regelungen, die für jede Ausbildungsmaßnahme gelten (Begriff, Maßnahmen,
-
Ernsthaftigkeit und behinderte Kinder), werden dem Abschnitt in DA 63.3.2.1.1 bis DA 63.3.2.1.4 vorangestellt.
Entsprechend dem Gesetzeswortlaut in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird im gesamten Abschnitt grundsätzlich die Be‐
- zeichnung "Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden" verwendet. Dies erfolgt zur Unterscheidung von dem Begriff "Berufs‐
ausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum als Maßnahme im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird gestrichen, da es für
-
den Zeitraum der Festsetzungsfrist keine Anwendungsfälle gibt.
DA 63.3.2.2 (bisher DA 63.3.2.1) Abs. 2 Satz 4 sieht als Nachweis der Ernsthaftigkeit bei Schülern klarstellend eine gültige Schul‐
- bescheinigung vor. Denn die Familienkassen haben in der Regel nicht zu prüfen, ob und inwieweit ein Kind seiner Anwesenheits‐
pflicht in der Schule nachkommt.
In DA 63.3.2.4 (bisher DA 63.3.2.3) Abs. 1 Satz 1 wird die Bedingung, dass das Studium einen bestimmten Abschluss zum Ziel
-
haben muss, gestrichen, da dies in Fällen des Satzes 1 unterstellt werden kann.
In DA 63.3.2.7 (bisher DA 63.3.2.6) wird geändert und ergänzt:
Absatz 3 unterscheidet zwischen dem bisherigen Grundwehr-/Zivildienst und dem zum 1. Juli 2011 eingeführten freiwilligen
-
Wehrdienst.
Abs. 3 Satz 6 stellt klar, dass der freiwillige Wehrdienst nicht zum Ersten eines Monats, sondern am ersten Werktag eines Mo‐
-
- nats beginnt, da insoweit eine Abweichung vom Grundwehrdienst vorliegt. Der bisherige Satz 6 wird gestrichen, da die Aussa‐
ge zum Verlängerungstatbestand an dieser DA-Stelle unsystematisch ist. DA 63.5 wird insoweit klarer gefasst.
Die Änderung in Abs. 4 Satz 3 ("Bestehen", bisher: "Ablegen") macht deutlich, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Ablegung
- der letzten Prüfungsleistung (z. B. dem Einreichen der Abschlussarbeit), sondern regelmäßig auf das festgestellte Bestehen
der Abschlussprüfung ankommt (vgl. Satz 5).
DA 63.3.2.8 (bisher DA 63.3.2.7) wird geändert und ergänzt:
In Abs. 1 und 2 bzw. Abs. 3 werden die Folgen einer Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung einerseits und infolge
-
Mutterschaft andererseits getrennt geregelt.
Der Begriff der Kindesbetreuung wird durch die zusätzliche Nennung der Elternzeit in Abs. 3 Satz 2 als häufiger Anwendungs‐
-
fall konkretisiert.
-
Abs. 3 Satz 3 (Gefährdung des Lebens von Mutter oder Kind) wird als besonderer Anwendungsfall gestrichen, da er ohnehin
-
vom Beschäftigungsverbot nach § 3 Mutterschutzgesetz (jetzt Abs. 3 Satz 1) erfasst ist.
Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen, denn während einer Erkrankung bzw. eines Beschäftigungsverbotes kann sich ein Kind grund‐
sätzlich in Berufsausbildung befinden. Es kann diese aber aus objektiven Gründen nicht verfolgen. Eine Entscheidung, sich
-
nach Ablauf dieser Hinderungsgründe ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen und daher seine Berufsausbildung nicht
zu verfolgen, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Zeitraumes, in dem die Hinderungsgründe vorliegen.
In DA 63.3.3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die Regelung in Abs. 1 Satz 2, nach der ein freiwilliger Wehrdienst bis zu drei Jahren als gesetzlicher Wehrdienst gilt, wird gestri‐
-
chen, da es für den Zeitraum der Festsetzungsfrist keine Anwendungsfälle gibt.
Außerdem stellt Satz 2 klar, dass freiwilliger zusätzlicher Zivildienst gemäß § 41a Zivildienstgesetz und freiwilliger Wehrdienst
- nach dem 7. Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes ebenfalls eine Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG be‐
gründen können.
In DA 63.3.4 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Ein neuer Absatz 4 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kind, das einen freiwilligen Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des
- Wehrpflichtgesetzes leistet, als Kind ohne Ausbildungsplatz nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden
kann.
Satz 3 des bisherigen Absatzes 4 (jetzt Absatz 5) wird gestrichen, denn während einer Erkrankung bzw. eines Beschäftigungsver‐
botes kann sich ein Kind grundsätzlich um einen Ausbildungsplatz bemühen. Es kann dieses Ziel aber aus objektiven Gründen
- nicht verfolgen. Eine Entscheidung, sich nach Ablauf dieser Hinderungsgründe ausschließlich der Kinderbetreuung zu widmen
und sich daher nicht weiter um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung des Zeitraumes, in
dem die Hinderungsgründe vorliegen.
Der Begriff der Kindesbetreuung wird durch die zusätzliche Nennung der Elternzeit in Abs. 5 Satz 1 (bisher Abs. 4 Satz 1) als häu‐
-
figer Anwendungsfall konkretisiert.
Der Abschnitt DA 63.3.5 wird wie folgt geändert:
In DA 63.3.5.1 Abs. 1 und DA 63.3.5.3 Abs. 1 werden die Angaben zum gemeinschaftlichen Aktionsprogramm "Jugend" gestri‐
chen, da dieses Programm lediglich für den Zeitraum 2000 bis 2006 galt und es somit für den Zeitraum der Festsetzungsfrist kei‐
-
ne Anwendungsfälle mehr gibt. Außerdem werden die in DA 63.3.5.3 Abs. 3 genannten Zertifikate zum Nachweis der Leistung
des Europäischen Freiwilligendienstes gestrichen, da diese nicht mehr ausgestellt werden.
DA 63.3.5.2 Abs. 2 Satz 2 wird geändert, da zum einen eine Verlängerung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres auf
-
bis zu 24 Monate und zum anderen diese Verlängerung auch bei solchen Diensten möglich ist, die im Ausland geleistet werden.
Die Ausführungen zu den "Leuchtturmprojekten" in DA 63.3.5.6 Abs. 2 werden gestrichen, da die Förderung durch das Bundesmi‐
- nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausgelaufen ist. Die Dienste selbst sowie deren rechtliche Verankerung be‐
stehen fort.
Dem Abschnitt werden zwei neue Unterabschnitte DA 63.3.5.7 und 63.3.5.8 mit Erläuterungen zum Internationalen Jugendfreiwil‐
ligendienst bzw. Bundesfreiwilligendienst angefügt. Denn der Katalog der Freiwilligendienste in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
-
EStG wurde rückwirkend zum 1. Januar 2011 um die genannten Freiwilligendienste erweitert (vgl. auch Weisung des BZSt vom
24. Juni 2011, BStBl I S. 579).
Mit dem neuen Absatz 3 in DA 63.3.6.1 wird die im bisherigen Abs. 3 Satz 3 geregelte Verwendung der Vordrucke zur Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG verbindlicher gefasst.
DA 63.3.6.4 wird geändert und ergänzt:
Der Abschnitt wird im Hinblick auf die Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 unter Berücksichtigung des BMF-
- Schreibens vom 7. Dezember 2011 (BStBl I S. 1243) und der Weisung des BZSt vom 20. Dezember 2011 (BStBl 2012 I S. 40)
insgesamt aktualisiert.
Die in Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 geregelten vereinfachten Prüfungen beim Bezug von Eingliederungshilfe eines voll- bzw.
teilstationär untergebrachten Kindes werden darüber hinaus wie folgt geändert:
-
Abs. 7 Satz 1 wird entsprechend Abs. 8 Satz 1 um das "Arbeitsentgelt aus einer Werkstatt für behinderte Menschen" ergänzt,
- da es bei der Frage nach dem Selbstunterhalt des Kindes keinen Unterschied macht, ob das Kind, welches das genannte Ar‐
beitsentgelt bezieht, zu Hause bei den Eltern (vgl. Abs. 8 Satz 1) oder im Heim wohnt bzw. anderweitig vollstationär versorgt
wird. Des Weiteren wird die Vereinfachungsregel um das Arbeitsförderungsgeld gem. § 43 SGB IX ergänzt, denn auch wenn
dieses zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleistet wird, kann davon ausgegangen werden, dass das Kind außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten. Denn Anspruch auf ein monatliches Arbeitsförderungsgeld in Höhe von maximal 26 Euro haben lediglich
behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden und deren Arbeitsentgelt weniger als
325 Euro monatlich beträgt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro, beläuft sich das Arbeitsförderungsgeld monatlich auf
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 325 Euro.
In Abs. 8 Satz 1 wird das Taschengeld gestrichen, da dieser Barbetrag nur bei vollstationärer Unterbringung (siehe Abs. 7 Satz
- 1) geleistet wird, nicht aber für teilstationär untergebrachte Kinder. Entsprechend Abs. 7 wird die Regelung um das Arbeitsför‐
derungsgeld erweitert.
In DA 63.4 wird die Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung geregelt. Darin sind
das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (BStBl I S. 1243) und die Weisung des BZSt vom 20. Dezember 2011 (BStBl 2012 I S.
40) berücksichtigt. Darüber hinaus wird für Fälle, in denen eine erstmalige Berufausbildung oder ein Erststudium (Erstausbildung)
abgeschlossen ist, u. a. geregelt, dass
- ein Au-Pair-Verhältnis keine Erwerbstätigkeit darstellt (DA 63.4.3 Satz 4),
eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden durch einen
- Jahreswechsel nicht unterbrochen wird (DA 63.4.3.1 Abs. 2 Satz 2); Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 bleiben bei dieser Prüfung
außer Betracht, weil die Gesetzesänderung erst ab diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
bei der Prüfung, ob eine vorübergehende Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden anspruchsunschädlich ist, für
- die Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen sind
(DA 63.4.3.1 Abs. 2 Satz 3),
der Zeitraum einer vorübergehenden Ausweitung der Beschäftigung taggenau zu berechnen ist (Variante zum Beispiel zu DA
-
63.4.3.1 Abs. 2).
Außerdem sind in DA 63.4.3.2 die Voraussetzungen für ein Ausbildungsdienstverhältnis näher festgelegt und bei Kindern im Sinne
von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG häufig auftretende Fälle genannt, in denen nach Abschluss einer Erstausbildung ein Ausbildungs‐
dienstverhältnis vorliegt.
In DA 63.5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Die Teilmonatsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG ist zum 1. Januar 2012 entfallen. Deshalb wird DA 63.5 Abs. 1 Satz 3 gestri‐
-
chen.
Die unterschiedliche Dauer von Grundwehr- und Zivildienst in den Jahren 1996 bis 2011 wird in Abs. 4 Satz 1 in einer Tabelle dar‐
-
gestellt.
Abs. 5 Satz 1 wird redaktionell klarer gefasst. Die Wörter "im Ausland" in den Sätzen 1 und 2 werden gestrichen, da es nicht auf
-
den Ort der Dienstleistung ankommt. Entscheidend ist die Anwendung einer ausländischen Rechtsvorschrift.
DA 64
Aufgrund einer umfassenden Umstrukturierung des Abschnittes DA 72.3 werden Regelungen zur Verfahrensweise im Fall eines Be‐
rechtigtenwechsels (bisher in DA 72.3.1 Abs. 4) überarbeitet und nach DA 64.4 verlagert. Dabei finden sich in Absatz 1 Verfahrens‐
anweisungen, soweit sie die für den bisher/nachrangig Berechtigten zuständige Familienkasse betreffen, und in Absatz 4 solche An‐
weisungen, die im weiteren Verlauf nach Abwicklung des Berechtigtenwechsels von allen beteiligten Familienkassen zu beachten
sind.
DA 65
In DA 65.1.1 Abs. 2 Satz 3 wird das Überbrückungsgeld seitens der Seemannskasse nach § 143 SGB VII gestrichen, da die genann‐
te Norm seit 2009 außer Kraft ist. Die Fundstelle der Übersicht über vergleichbare Leistungen im Bundessteuerblatt in DA 65.1.3
Abs. 1 Satz 2 wird aktualisiert.
DA 66
In DA 66.2 wird Absatz 2 aufgrund der Aufhebung der Einkünfte- und Bezügegrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG zum 1. Januar
2012 gestrichen.
DA 67
DA 67.2.1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 2 wird klarstellend ergänzt. U. a. aufgrund der Weisung des BZSt vom 28. September 2011 (BStBl I S. 960) wird Ab‐
satz 1 dahingehend überarbeitet, dass nunmehr auch auf eine elektronische Aktenführung Bezug genommen wird. Der neue Satz
-
6 wird eingefügt, um eine Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) durch unbefugte Dritte zu vermeiden, z. B. durch andere
Beschäftigte, die nicht besonders auf das Steuergeheimnis verpflichtet sind.
Die Regelung des bisherigen Satzes 2 in Absatz 5 betrifft den Zuständigkeitswechsel und befindet sich nun in DA 72.3.1 Abs. 2
-
Satz 2.
Im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung der DA 72.3 werden zum Teil unterschiedlich verstandene Regelungen
zur Zählkindproblematik in der bisherigen DA (siehe DA 67.3.2.1 Abs. 6 Satz 3, DA 70.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3, DA 72.3.1 Abs. 5 Satz
1) überarbeitet und in einem neuen Unterabschnitt DA 67.3.2.2 "Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkind‐
vorteils" neu geregelt. In dem Zuge wird DA 67.3.2.1 Abs. 6 gestrichen.
DA 67.3.2.2 (jetzt DA 67.3.2.3) Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen, da sich die Aussage bereits aus Abs. 1 Satz 2 ergibt.
DA 67.4.2.1 Abs. 3 wird geändert, um einen Gleichklang zu DA 68.1 zu erreichen.
DA 68
DA 68.3 Abs. 1 und 2 werden zusammengefasst. DA 68.3 wird inhaltlich an die Systematik des § 31 EStG und den Wortlaut von R
31 Abs. 4 EStR angepasst.
DA 70
In DA 70.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Abs. 2 Satz 3 wird aufgrund des Wegfalls der Einkünfte- und Bezügegrenze angepasst.
Die Änderungen in Absatz 6 erfolgen im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung von DA 72.3 (siehe auch Er‐
läuterung zu DA 67.3.2.2). Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen, da sie nicht das Festsetzungsverfahren allgemein betreffen,
-
sondern sich auf Berechtigtenwechsel und Zählkinder beziehen. Stattdessen werden in Satz 1 Verweise auf die einschlägigen
Regelungen aufgenommen.
Die Ausführungen in Absatz 7 zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten werden auf Verweise zu den wesentlichen Normen ge‐
-
kürzt.
DA 70.2 wird aufgrund des Wegfalls des § 70 Abs. 4 EStG zum 1. Januar 2012 geändert. Darüber hinaus wird
- die Zitierweise der Korrekturnorm § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG an dieser wie auch an anderen Stellen der DA konkretisiert,
in DA 70.2.1.1 Abs. 3 mit Satz 3 ein Hinweis auf die Korrektur bei Änderungen in den Verhältnissen in Bezug auf Satz 2 und 3 des
-
§ 32 Abs. 4 EStG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung eingefügt,
- DA 70.2.1.2 Abs. 2 Satz 1 und 3 aus systematischen Erwägungen nach DA 70.2.1.1 Abs. 3 Satz 4 bzw. Abs. 4 verlagert,
DA 70.2.1.2 Abs. 2 Satz 2 aufgrund des Wegfalls der Einkünfte- und Bezügegrenze und des § 70 Abs. 4 EStG zum 1. Januar
-
2012 gestrichen,
in DA 70.2.1.2 zur Klarstellung eine Änderung vorgenommen (Zeitpunktvergleich zwischen Festsetzungsverfügung und Änderung
-
in den Verhältnissen).
DA 72
DA 72.2.4 wird wie folgt geändert:
In DA 72.2.4.3 Abs. 3 wird Satz 2 im Zusammenhang mit einer umfassenden Umstrukturierung von DA 72.3 gestrichen. Sämtliche
-
Ausführungen zu einem Zuständigkeitswechsel finden sich nun in DA 72.3.
In diesem Zuge wird die bisherige DA 72.3.2 dem Abschnitt DA 72.2.4 als neue DA 72.2.4.4 angefügt, da sie nicht den Zuständig‐
-
keitswechsel betrifft.
DA 72.3 wird thematisch unter der Überschrift "Zuständigkeitswechsel" umfassend und unter Berücksichtigung der Weisung des
BZSt vom 15. Juli 2011 (BStBl I S. 734) neu strukturiert. Andere Regelungen, wie beispielsweise zum Berechtigtenwechsel oder zu
den Zählkindern, werden in die einschlägigen DA-Abschnitte eingebunden (siehe insbesondere DA 64.4 und DA 67.3.2.2). Darüber
hinaus ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:
In DA 72.3.2 wird aus folgenden Gründen zwischen der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG und einem sachlichen Wechsel aus anderen Gründen differenziert: Zwar betrifft die genannte Weisung jede
Art von Wechsel der sachlichen Zuständigkeit. Die Einschränkung der Anwendung der Weisung auf den sachlichen Zuständig‐
-
keitswechsel aus anderen Gründen ist jedoch erforderlich, weil bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit aufgrund der
Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG die ursprüngliche Familienkasse
nicht mehr existiert (siehe auch BMF-Schreiben vom 10. Oktober 1995 - BStBl I S. 664, II.).
Die Vorgehensweise der Familienkassen bei einem (sachlichen) Zuständigkeitswechsel aufgrund der Anwendung über- oder zwi‐
-
schenstaatlicher Rechtsvorschriften (bisher DA 72.3.1 Abs. 6) wird geändert und findet sich in DA 72.3.2.2 wieder.
DA 74
DA 74.1.5 Abs. 3 Satz 5 wird gestrichen, denn Abs. 3 Satz 4 regelt hinreichend, dass nur solche Aufwendungen für den Unterhalt
des Kindes berücksichtigt werden, die tatsächlich entstanden sind.
In DA 74.2.1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Abs. 1 Satz 1 gibt einen Überblick über die Fallgestaltungen einer Erstattung und dient der Orientierung in dem Abschnitt.
Absatz 2 wird geändert und ergänzt:
Absatz 2 regelt die Erstattung für Zeiträume in der Vergangenheit, für die ein Sozialleistungsträger eine Leistung erbracht hat,
die gegenüber dem Kindergeld nachrangig ist, eine Anrechnung jedoch nicht erfolgte. In Satz 1 wird die Rechtsgrundlage für
- den vorgenannten Fall einer Erstattung durch Aufnahme des Verweises auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X präzisiert. Außerdem
- werden die Anwendungsfälle in Aufzählungsform dargestellt und um den Fall ergänzt, in dem ein Sozialleistungsträger dem
Berechtigten selbst Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes erbracht hat.
In den Sätzen 2 bis 4 und 7 bis 9 werden allgemeine Aussagen zur Gleichartigkeit (Zweckidentität) aufgenommen, u. a. die
-
Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 17. April 2008, BStBl 2009 II S. 919.
- Die Voraussetzungen für eine Erstattung werden in mehreren Beispielen veranschaulicht.
In Satz 10 werden die Hilfe zum Lebensunterhalt und das Arbeitslosengeld II als Leistungen genannt, die gleichartig dem Kin‐
-
dergeld sind.
DA 76a
§ 76a EStG wurde durch Art. 7 Absatz 4 in Verbindung mit Art. 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ab 1.
Januar 2012 aufgehoben. Die Gesetzeszitierung und DA 76a werden deshalb gestrichen.
Kindergeld ist im Falle der Zahlung auf ein Pfändungsschutzkonto unter bestimmten Voraussetzungen von der Pfändung ausgenom‐
men (vgl. § 850k Zivilprozessordnung). Zu diesem Zweck benötigt der Kontoinhaber eine Bescheinigung der Familienkasse im Sinne
von § 850k Abs. 5 Satz 2 Zivilprozessordnung.
Im Auftrag
Schroeder
BStbl Seite 739 Einkommensteuer Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2012 Vorwort