BStbl Nr. 12 2012
Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2012
DA 31.1 Allgemeines
1Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe
2
des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden. Unter
Beachtung dieser und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kin‐
dern bei ihren Eltern im System des Familienleistungsausgleichs, in dem bei der Besteuerung der Eltern ein dementsprechender Be‐
trag (Freibeträge für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 6 EStG) steuerfrei belassen wird, zunächst aber durch monatlich auf Antrag festgesetz‐
tes und ausgezahltes Kindergeld.
3Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft dann das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer,
ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 65 EStG das Existenzmi‐
nimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. 4Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen
und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. 5In diesem Fall beschränkt sich der Fami‐
lienleistungsausgleich auf die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung. 6Soweit das Kindergeld bzw. diesem vergleichbare
Leistungen im Inland oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.
DA 31.2 Vorrangige Unterhaltspflichten
DA 31.2.1 Allgemeines
1Wenn ein volljähriges Kind heiratet, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht oder selber Vater oder Mutter eines Kindes
wird, wechselt die vorrangige Unterhaltsverpflichtung auf den Ehegatten, den Lebenspartner bzw. den anderen Elternteil des Kindes‐
kindes. 2Der Familienleistungsausgleich für das Kind kann in diesen Fällen nur in Betracht kommen, wenn durch den Berechtigten
nachgewiesen wird, dass der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage
ist, seiner Verpflichtung zur Sicherung des Kindesunterhaltes nachzukommen (sog. Mangelfall).
DA Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder und Kinder in einer eingetragenen Lebenspart‐
31.2.2 nerschaft
(1) 1Ab dem auf die Eheschließung des volljährigen Kindes folgenden Monat sind die Eltern grundsätzlich nicht mehr kindergeldan‐
spruchsberechtigt, da die Unterhaltsverpflichtung dann vorrangig beim Ehegatten liegt (BFH vom 2. 3. 2000 - BStBl II S. 522). 2Der
Monat der Eheschließung gehört zum Anspruchszeitraum. 3Abweichend von Satz 1 sind die Eltern auch für den Zeitraum nach der
Eheschließung des Kindes kindergeldanspruchsberechtigt, wenn der Ehegatte zum vollständigen Unterhalt des Kindes aufgrund
niedrigen verfügbaren Nettoeinkommens (siehe DA 31.2.4) nicht in der Lage ist, das Kind selbst ebenfalls nicht über ein verfügbares
Nettoeinkommen in Höhe des Grundfreibetrages (steuerfrei zu stellendes Existenzminimum) nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
verfügt und die Eltern deshalb für das Kind aufkommen müssen - sog. Mangelfall (vgl. BFH vom 19. 4. 2007 - BStBl 2008 II S. 756).
(2) 1Die Familienkasse hat dem Berechtigten Gelegenheit zu geben, die mangelnde Leistungsfähigkeit des Ehegatten des Kindes
nachzuweisen. 2Liegt ein Mangelfall nicht vor oder wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist erbracht, ist die Kindergeld‐
festsetzung gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ab dem Folgemonat der Eheschließung rückwirkend aufzuheben. 3Für die nachträgliche
Geltendmachung eines Mangelfalls bedarf es eines Neuantrags.
(3) 1Bei verheirateten Kindern kann unterstellt werden, dass sie sich ihr verfügbares Nettoeinkommen teilen. 2Für die Berechnung
ist zunächst festzustellen, wie hoch das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes (ohne Berücksichtigung das des Ehegatten) ist.
3Wird der Grundfreibetrag von 8 004 Euro bereits überschritten, so erübrigt sich eine genauere Berechnung. 4Ansonsten ist die Er‐
mittlung des verfügbaren Nettoeinkommens des Ehegatten erforderlich.
(4) 1Ist das verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten höher als das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes, ist die Hälfte der Dif‐
ferenz als Unterhaltsleistung zu behandeln und dem verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes hinzuzurechnen. 2Verbleibt dem Ehe‐
gatten des Kindes im betreffenden Kalenderjahr nach Abzug der Unterhaltsleistungen nicht ein verfügbares Nettoeinkommen in
Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von 8 004 Euro, ist der hinzuzurechnende Betrag entsprechend zu kürzen.
3Wird auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Ehegatten der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
EStG nicht überschritten, liegt ein Mangelfall vor.
Beispiel:
Sachverhalt:
Der 20-jährige Sohn einer Berechtigten befindet sich während des gesamten Kalenderjahres in einer erstmaligen Berufsausbildung. Er erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung, aus der sich ein verfügbares Nettoeinkommen i. H. v. 4 260 Euro im Jahr ergibt. Der Sohn heiratet am 15. August. Die Schwiegertochter der Berechtigten ist während des gesamten Kalenderjahres berufstätig. Aus ihrem Arbeitslohn ergibt sich ein verfügbares Nettoeinkommen i. H. v. 26 634 Euro im Jahr. Lösung: Der Kindergeldanspruch bis einschließlich des Heiratsmonats (Januar bis August) besteht fort, da das Kind die Anspruchsvorausset‐ zungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. Prüfung eines Kindergeldanspruchs ab dem Folgemonat der Heirat (September bis Dezember): 1. Schritt: Prüfung, ob das anteilige verfügbare Nettoeinkommen des Kindes den anteiligen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG übersteigt. Der anteilige Grundfreibetrag lautet 2 668 Euro (8 004 Euro x 4/12). Das anteilige verfügbare Nettoeinkommen des Kindes beläuft sich auf 1 420 Euro (4 260 Euro x 4/12). Das anteilige verfügbare Nettoeinkommen des Kindes unterschreitet den anteiligen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. 2. Schritt: Ermittlung der Höhe der Unterhaltsleistungen: Das anteilige verfügbare Nettoeinkommen der Ehegattin beträgt 8 878 Euro (26 634 Euro x 4/12). Da es das verfügbare Nettoein‐ kommen des Kindes übersteigt, sind die Unterhaltsleistungen wie folgt zu ermitteln. Anteiliges verfügbares Nettoeinkommen der Ehegattin 8 878 Euro anteiliges verfügbares Nettoeinkommen des Kindes - 1 420 Euro Differenz 7 458 Euro davon die Hälfte = mögliche Unterhaltsleistungen 3 729 Euro 3. Schritt: Prüfung, ob das steuerfrei zu stellende Jahresexistenzminimum der Ehegattin gewährleistet ist. Der Ehegattin verbleibt im Kalenderjahr nach Abzug der Unterhaltsleistungen ein verfügbares Nettoeinkommen i. H. v. 22 905 Euro (26 634 Euro verfügbares Jahresnettoeinkommen ./. 3 729 Euro Unterhaltsleistungen). Dieser Betrag übersteigt den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Eine Kürzung der Unterhaltsleistung kommt deshalb nicht in Betracht. 4. Schritt: Die Unterhaltsleistungen der Ehegattin werden dem verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes zugeordnet: Anteiliges verfügbares Nettoeinkommen des Kindes 1 420 Euro Unterhaltsleistungen der Ehegattin + 3 729 Euro Verfügbares Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen 5 149 Euro Ergebnis: Es liegt kein Mangelfall vor. Denn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen übersteigt mit 5 149 Euro den anteiligen Grundfreibetrag i. H. v. 2 668 Euro.
Ab September besteht kein Kindergeldanspruch. Variante: Sachverhalt: Die Schwiegertochter nimmt ihre Berufstätigkeit erst zum 16. August auf. Sie erzielte bis zu diesem Tag keinerlei Einnahmen. Ihr ver‐ fügbares Nettoeinkommen für die Monate September bis Dezember beläuft sich auf 8 878 Euro. Lösung: Der Kindergeldanspruch bis einschließlich des Heiratsmonats (Januar bis August) besteht fort, da das Kind die Anspruchsvorausset‐ zungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. Prüfung eines Kindergeldanspruchs ab dem Folgemonat der Heirat (September bis Dezember): 1. Schritt: Das anteilige verfügbare Nettoeinkommen des Kindes i. H. v. 1 420 Euro übersteigt nicht den anteiligen Grundfreibetrag (siehe 1. Schritt im Beispiel). 2. Schritt: Die Unterhaltsleistungen belaufen sich auf 3 729 Euro (siehe 2. Schritt im Beispiel). 3. Schritt: Prüfung, ob das steuerfrei zu stellende Jahresexistenzminimum der Ehegattin gewährleistet ist. Der Ehegattin würden im Kalenderjahr von ihrem verfügbaren Nettoeinkommen i. H. v. 8 878 Euro nach Abzug der Unterhaltsleistun‐ gen i. H. v. 3 729 Euro lediglich Mittel i. H. v. 5 149 Euro verbleiben, also weniger als der Grundfreibetrag i. H. v. 8 004 Euro. Als Un‐ terhaltsleistungen ist daher nur der Anteil des Jahreseinkommens anzusetzen, der den Betrag von 8 004 Euro übersteigt, d. h. 874 Euro (8 878 Euro ./. 8 004 Euro). 4. Schritt: Die Unterhaltsleistungen der Ehegattin werden dem verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes zugeordnet: Anteiliges verfügbares Nettoeinkommen des Kindes 1 420 Euro Unterhaltsleistungen der Ehegattin + 874 Euro Verfügbares Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen 2 294 Euro Ergebnis: Es liegt ein Mangelfall vor. Denn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen unterschreitet mit 2 294 Euro den anteiligen Grundfreibetrag i. H. v. 2 668 Euro. Auch von September bis Dezember besteht ein Kindergeldanspruch. (5) Die Festsetzung in einem Mangelfall ist gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben, wenn der Mangelfall nicht mehr vorliegt, weil sich z. B. die Leistungsfähigkeit des Ehegatten des Kindes dauerhaft erhöht hat. (6) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn das Kind in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. (7) 1Wenn das Kind von seinem Ehegatten getrennt lebt oder geschieden ist oder es von seinem eingetragenen Lebenspartner dau‐ ernd getrennt lebt oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, besteht die Unterhaltsverpflichtung fort. 2Das Vorliegen eines Mangelfalls (vgl. Abs. 1 bis 5) ist glaubhaft zu machen. 3Bei der Mangelfallprüfung ist auf tatsächliche Unterhaltsleistungen des Ehe‐ gatten bzw. Lebenspartners abzustellen (vgl. BFH vom 22. 12. 2011 - BStBl 2012 II S. 340). 4Ein Mangelfall liegt vor, wenn das ver‐ fügbare Nettoeinkommen des Kindes zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigt.
DA Kindergeldanspruch bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach
31.2.3 § 1615l BGB
(1) 1Nach § 1615l BGB besteht für die Mutter des nichtehelichen Kindes aus Anlass der Geburt gegenüber dem Vater ein gesetzli‐
cher Unterhaltsanspruch von mindestens sechs Wochen vor der Geburt und mindestens acht Wochen nach der Geburt. 2In den in §
1615l Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB genannten Fällen beginnt die Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für
mindestens drei Jahre nach der Geburt. 3Dieser gesetzliche Unterhaltsanspruch ist vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung
der Eltern der volljährigen Mutter des nichtehelichen Kindes; diese sind dementsprechend grundsätzlich nicht mehr kindergeldan‐
spruchsberechtigt. 4Soweit der Vater das nichteheliche Kind betreut, vgl. § 1615l Abs. 4 BGB. 5Wirkt der Berechtigte bei der Ermitt‐
lung des Zeitraumes des Unterhaltsanspruches nicht mit, ist von dem äußersten durch das BGB vorgegebenen zeitlichen Rahmen
auszugehen. 6Ein kürzerer Anspruchszeitraum kann nachgewiesen werden. 7Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB erlischt
nicht durch die Aufnahme einer Berufsausbildung des kinderbetreuenden Elternteils. 8Die Berufsausbildung stellt danach keine Er‐
werbstätigkeit i. S. d. § 1615l Abs. 2 BGB dar. 9Ein Verzicht auf diesen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ist nicht möglich.
(2) 1Die Entstehung eines Anspruches nach § 1615l BGB setzt einen unterhaltspflichtigen Vater voraus. 2Dieser ergibt sich aus der
Geburtsurkunde des Kindeskindes. 3Es lassen sich drei Fallvarianten unterscheiden:
Auf der Geburtsurkunde des Kindeskindes ist kein Vater angegeben: Wie bei einem Mangelfall (vgl. DA 31.2.1 Satz 2) sind die
1.
Eltern der Kindesmutter kindergeldanspruchsberechtigt.
Der Vater des Kindeskindes ergibt sich aus der Geburtsurkunde. Lebt das nicht verheiratete Kind mit dem Vater des Kindeskin‐
2. des und dem Kindeskind in einem gemeinsamen Haushalt, ist wie bei einem verheirateten Kind zu prüfen, ob ein Mangelfall vor‐
liegt (DA 31.2.2 Abs. 1 bis 5).
Der Vater des Kindeskindes ergibt sich aus der Geburtsurkunde, er lebt aber nicht in dem gemeinsamen Haushalt von Kind und
Kindeskind: Das Vorliegen eines Mangelfalls (vgl. DA 31.2.2 Abs. 1 bis 5) ist glaubhaft zu machen. Bei der Mangelfallprüfung ist
3. auf tatsächliche Unterhaltsleistungen des Kindesvaters abzustellen (vgl. BFH vom 22. 12. 2011 - BStBl 2012 II S. 340). Ein Man‐
gelfall liegt vor, wenn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes zusammen mit den Unterhaltsleistungen den Grundfreibetrag
nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigt.
Beispiel (zur 2. Fallvariante):
Sachverhalt:
Die 20-jährige Tochter einer Berechtigten studiert seit Beginn des Wintersemesters des Vorjahres (Erststudium). Sie bezieht eine
Halbwaisenrente, aus der sich ein verfügbares Nettoeinkommen i. H. v. 4 080 Euro im Jahr ergibt. Sie lässt sich wegen Schwanger‐
schaft vom Sommersemester beurlauben und bringt am 25. April ihr erstes Kind zur Welt. Die Tochter (nachfolgend Kindesmutter)
lebt seit dem Vorjahr mit dem Vater des Kindes in einem gemeinsamen Haushalt. Mit dem Wintersemester dieses Jahres setzt sie
ihr Studium fort.
Der Kindesvater ist während des gesamten Kalenderjahres berufstätig. Aus seinem Arbeitslohn ergibt sich ein verfügbares Nettoein‐
kommen i. H. v. 24 000 Euro im Jahr.
Lösung:
Die Kindesmutter hat gegenüber dem Kindesvater für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt bis mindestens drei Jahre nach
der Geburt einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB. Dieser geht der Unterhaltsverpflichtung der Mutter der Kindesmutter vor.
Die Kindesmutter hat ab dem 14. März einen Anspruch gegenüber dem Kindesvater.
Der Kindergeldanspruch bis einschließlich März besteht fort, da die Kindesmutter die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4
EStG erfüllt.
Prüfung eines Kindergeldanspruchs ab dem Folgemonat, also von April bis Dezember.
1. Schritt:
Prüfung, ob das anteilige verfügbare Nettoeinkommen der Kindesmutter den anteiligen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 EStG übersteigt.
Der anteilige Grundfreibetrag lautet 6 003 Euro (8 004 Euro x 9/12).
Das anteilige verfügbare Nettoeinkommen der Kindesmutter beläuft sich auf 3 060 Euro (4 080 Euro x 9/12). Das anteilige verfügbare Nettoeinkommen der Kindesmutter unterschreitet den anteiligen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. 2. Schritt: Ermittlung der Höhe der Unterhaltsleistungen: Das anteilige verfügbare Nettoeinkommen des Kindesvaters von April bis Dezember beträgt 18 000 Euro (24 000 Euro x 9/12). Da es das verfügbare Nettoeinkommen der Kindesmutter übersteigt, sind die Unterhaltsleistungen wie folgt zu ermitteln. Verfügbares Einkommen des Kindesvaters 18 000 Euro anteiliges verfügbares Nettoeinkommen der Kindesmutter - 3 060 Euro Differenz 14 940 Euro davon die Hälfte = mögliche Unterhaltsleistungen 7 470 Euro 3. Schritt: Prüfung, ob das steuerfrei zu stellende Jahresexistenzminimum des Kindesvaters gewährleistet ist. Dem Kindesvater verbleibt im Kalenderjahr nach Abzug der Unterhaltsleistungen an die Kindesmutter ein verfügbares Nettoeinkom‐ men i. H. v. 10 530 Euro (18 000 Euro verfügbares Nettoeinkommen ./. 7 470 Euro Unterhaltsleistungen). Dieser Betrag übersteigt den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Eine Kürzung der Unterhaltsleistung kommt deshalb nicht in Betracht. 4. Schritt: Die Unterhaltsleistungen des Kindesvaters werden dem verfügbaren Nettoeinkommen der Kindesmutter von April bis Dezember zu‐ geordnet: Anteiliges verfügbares Nettoeinkommen des Kindes 3 060 Euro Unterhaltsleistungen des Kindesvaters + 7 470 Euro Verfügbares Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen 10 530 Euro Ergebnis: Es liegt kein Mangelfall vor. Denn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes einschließlich Unterhaltsleistungen übersteigt mit 10 530 Euro den anteiligen Grundfreibetrag i. H. v. 6 003 Euro. Ab April besteht kein Kindergeldanspruch. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn es sich um den kindergeldanspruchsberechtigten Elternteil des Kindesvaters handelt, sofern dieser das Kindeskind betreut (§ 1615l Abs. 4 BGB). DA 31.2.4 Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens 1Für die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist zunächst die Summe aus - steuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (DA 31.2.4.1, 31.2.4.3), - steuerfreien Einnahmen (DA 31.2.4.2, 31.2.4.3) und
Erstattungen von Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer einschließlich Abgeltungsteuer, Kirchensteuer,
-
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag)
zu bilden. 2Davon sind abzuziehen:
- unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung),
- tatsächlich gezahlte Steuern vom Einkommen (Steuervorauszahlungen, -nachzahlungen, -abzugsbeträge).
3
Nicht zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten und an sein eigenes Kind (vgl. BFH vom 7. 4.
2011 - BStBl II S. 974 und vom 9. 2. 2012 - BStBl II S. 463).
Beispiel:
Ein 20-jähriges Kind erzielt während des gesamten Kalenderjahres Einnahmen aus seiner Ausbildung zum Rettungssanitäter i. H. v.
monatlich 1 000 Euro. Davon werden 12 Euro Lohnsteuer und 205 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Dazu kom‐
men Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i. H. v. 600 Euro im Kalenderjahr. Werbungskosten macht das Kind nicht
geltend. Des Weiteren erhält das Kind eine Halbwaisenrente i. H. v. 200 Euro monatlich. Es hat außerdem eine Einkommensteuerer‐
stattung i. H. v. 500 Euro für das vergangene Kalenderjahr erhalten.
Lösung
Bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter handelt es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis, das Kind erzielt Einkünfte aus nicht‐
selbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG.
Ausbildungsvergütung 12 000 Euro
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) - 1 000 Euro
Einkünfte 11 000 Euro
Bei den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit handelt es sich um nach § 3b EStG steuerfreie Einnahmen.
Bei der Halbwaisenrente besteht ein Teil aus steuerpflichtigen Einnahmen nach § 22 EStG und ein Teil aus steuerfreien Einnahmen.
Anwendung der Vereinfachungsregel (siehe DA 31.2.4.3 Abs. 5 Satz 1):
Brutto-Rentenbetrag 2 400 Euro
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag - 102 Euro
Summe 2 298 Euro
Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens:
Einkünfte aus § 19 EStG 11 000 Euro
zuzüglich steuerfreie Einnahmen + 600 Euro
zuzüglich Halbwaisenrente + 2 298 Euro
zuzüglich Einkommensteuererstattung + 500 Euro
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge - 2 460 Euro
abzüglich gezahlte Steuern - 144 Euro
verfügbares Nettoeinkommen 11 794 Euro
DA 31.2.4.1 Einkünfte
1Einkünfte sind solche i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG. 2Dazu zählen insbesondere:
Einkünfte aus einem Ausbildungsdienstverhältnis sowie aus einer neben der Ausbildung oder während einer Übergangszeit oder
in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit einschließlich vermögenswirksa‐
1.
mer Leistungen i. S. d. VermBG (BFH vom 11. 12. 2001 - BStBl 2002 II S. 684), eventueller steuerpflichtiger Lohnzuschläge so‐
wie einmaliger Zuwendungen,
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen, auch soweit diese der Besteuerung nach § 32d EStG (sog. Abgeltungsteuer) unterliegen,
Einkünfte des Kindes (Sachbezüge und Taschengeld), die im Rahmen eines in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genann‐
3.
ten Freiwilligendienstes erzielt werden,
4. Studienbeihilfen und Stipendien, die nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.
3
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die EStR und die LStR zu beachten. 4Die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskos‐
ten richtet sich dabei nach § 9 EStG. 5Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind insbesondere R 9.1 bis R 9.13 LStR 2011 zu
beachten. 6Es sind sowohl positive als auch negative Einkünfte zu berücksichtigen; gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkungen
sind aber zu beachten (vgl. z. B. §§ 15 Abs. 4, 15a, 15b und 23 Abs. 3 Satz 7 EStG); § 10d EStG ist hingegen nicht anzuwenden.
7
Die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Einkünften erfolgt nach H 8.1 (1-4) "Ausländische Währung" LStH 2012.
DA 31.2.4.2 Steuerfreie Einnahmen
(1) 1Als steuerfreie Einnahmen sind insbesondere nach §§ 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnahmen zu berücksichtigen. 2Dazu
gehören insbesondere:
Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie z. B. Alg, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutter‐
1.
schaftsgeld, Verletztengeld nach § 45 ff. SGB VII,
2. Elterngeld nach dem BEEG,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
Leistungen nach dem BVG (z. B. Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG, Ausgleichsrente nach § 32 BVG) und Leistungen
4.
der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG),
Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (z. B. Alg II) bzw. des SGB XII (z. B. Hilfe zum
Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten
Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i. V.
5. m. § 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. Die genannten Leistun‐
gen sind jedoch in den von DA 31.2.2 und 31.2.3 erfassten Fällen nicht anzurechnen, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1
Satz 4 EStG an den entsprechenden Sozialleistungsträger abgezweigt wird, dieser einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2
EStG geltend macht oder - zur Vereinfachung - das Kindergeld nach Maßgabe der Sozialgesetze vollständig oder anteilig auf
seine Leistung anrechnet (vgl. DA 74.1.1 Abs. 3 und DA 74.2.1 Abs. 2 und 3). Der Bescheid des Sozialleistungsträgers ist vom
Berechtigten im Falle der Anrechnung stets vorzulegen,
6. ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG,
7. die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
8. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
Ausbildungshilfen, die aus öffentlichen Mitteln als Zuschuss gewährt werden, insbesondere:
Leistungen nach dem BAföG, soweit sie nicht als Darlehen gewährt werden, einschließlich Kinderbetreuungskosten nach §
-
14b BAföG,
Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 SGB III (Leistungen für den Lebensunterhalt nach §§ 65, 66 und 74 SGB III, Fahrkosten
nach § 67 und § 81 Abs. 1 SGB III, zur Arbeitskleidung nach § 68 Abs. 1 SGB III, zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversi‐
-
cherung nach § 68 Abs. 2 SGB III, für Kinderbetreuungskosten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 und § 83 SGB III sowie für sonstige
Kosten i. S. d. § 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III, z. B. Lernmittel),
Leistungen zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen nach § 98 SGB III (Ausbildungsgeld gem. § 104 SGB III,
- Übergangsgeld gem. § 160 SGB III, Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung gem. § 109 Abs. 1 SGB III und Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 109 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB IX),
9.
Leistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 82 SGB III) in der gezahlten Höhe. Ist die tatsächlich gezahlte Höhe nicht fest‐
-
stellbar, sind die Werte der SvEV zu berücksichtigen,
im Zusammenhang mit berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zustehendes Übergangsgeld von den Trägern der
-
gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,
der Berufsausbildungsbeihilfe oder dem Unterhaltsgeld vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Mitteln (z. B. landesrechtli‐
-
che Leistungen, Europäischer Sozialfonds),
- Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG,
- Förderungsleistungen nach § 5 SVG.
3Einnahmen, die bei der Ermittlung von Werbungskosten und Betriebsausgaben gem. § 3c Abs. 1 EStG abgezogen werden, sind
nicht als steuerfreie Einnahmen anzusetzen. 4Dies sind beispielsweise
- aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder (§ 3 Nr. 13 EStG),
- nach § 3 Nr. 16, Nr. 31, Nr. 32 EStG steuerfrei ersetzte Werbungskosten.
5Die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Einnahmen erfolgt nach H 8.1 (1-4) "Ausländische Währung" LStH 2012.
(2) Entsprechend R 32b Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 ist ein bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausge‐
schöpfter Arbeitnehmer-Pauschbetrag von Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
und vom Elterngeld (siehe Abs. 1 Nr. 1 und 2) bis Null abzuziehen.
DA 31.2.4.3 Renten und Versorgungsbezüge
(1) 1Renten und Versorgungsbezüge stellen Einkünfte oder steuerfreie Einnahmen dar. 2Zu den Einkünften zählen nach § 22 Nr. 1
und 5 EStG insbesondere Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Waisenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversiche‐
rung mit ihrem nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG ermittelten Besteuerungsanteil; Einzelheiten sie‐
he BMF-Schreiben vom 13. 9. 2010, Abschnitt C - BStBl I S. 681. 3Bei den Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung ge‐
hören der über den Besteuerungsanteil hinausgehende Rentenbetrag und die Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zu den
Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu den steuerfreien Einnahmen.
(2) 1Im Unterschied zu den Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Versorgungsbezügen nach beamten-
oder soldatenrechtlichen Vorschriften, z. B. Waisengeld, kein Besteuerungsanteil zu ermitteln, sondern der gesamte Betrag nach Ab‐
zug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 ff. EStG) bei den Einkünf‐
ten nach § 19 EStG zu berücksichtigen. 2Der Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfrei‐
betrag ist bei den steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen.
(3) 1Renten, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG besteuert werden (insbesondere private Renten), unterlie‐
gen mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. 2Dieser ergibt sich aus der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz
4 EStG oder der Tabelle in § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. 3Die darüber hinausgehenden Beträge sind als
steuerfreie Einnahmen anzusetzen. 4Renten aus einer gesetzlichen Unfallversicherung und Leistungen nach dem BVG (DA 31.2.4.2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) sind ausschließlich als steuerfreie Einnahmen anzusetzen.
(4) Bei der Berechnung der Einkünfte ist der Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 3
EStG) abzuziehen.
(5) 1In Fällen, in denen das verfügbare Nettoeinkommen für das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln ist, können die Einkünfte und
steuerfreien Einnahmen vereinfachend wie folgt berechnet werden:
Bruttobetrag der Rente bzw. des Versorgungsbezuges (ggf. erhöht um Zuschüsse des Rententrägers zur Kranken- und Pflege‐
-
versicherung)
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro
-
Ausnahme: kein Abzug bei ausschließlich steuerfreien Einnahmen (siehe Abs. 3 Satz 4)
2Hinsichtlich des Abzugs des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung siehe DA 31.2.4.
II. Anspruchsberechtigte
§ 62 EStG hat folgenden Wortlaut:
"Anspruchsberechtigte
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
2. a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn,
die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der
2. b)
Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24,
c)
25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
3.
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch be‐
b)
zieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."
DA 62.1 Allgemeines
(1) 1§ 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. 2Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen per‐
sönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschlusstatbestand
nach § 65 EStG noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt. 3Zu berücksichtigen sind hier insbesondere:
- zwischenstaatliche (zwei- oder mehrseitige) Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit,
- die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (beide seit 1. 5. 2010 anzuwenden),
die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, bis auf weiteres gültig im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechten‐
-
stein und Norwegen sowie zur Schweiz,
die Verordnung (EG) Nr. 859/2003, gültig bis 31. 12. 2010 in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark (ab 1. 1.
-
2011 nur noch gültig im Verhältnis zu Großbritannien),
die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, gültig ab 1. 1. 2011 in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Groß‐
-
britannien.
4Nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld vorrangig in dem Land, in
dem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit i. S. d. entsprechenden Verordnung ausgeübt wird (Beschäftigungsland‐
prinzip).
(2) 1Die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht sind für das Kindergeldverfahren grundsätz‐
lich bindend. 2Hat die Familienkasse ernsthafte Zweifel am Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, ist eine Abstim‐
mung mit dem Finanzamt erforderlich. 3Ggf. ist eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 4 FVG vom zuständigen Finanzamt anzufordern.
4Bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG von Arbeitnehmern reicht zum Nachweis die Vorlage der Lohn‐
steuerkarte aus. 5Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG ist der Familienkasse i. d. R. durch die vom zu‐
ständigen Betriebsstättenfinanzamt nach § 39c Abs. 3 EStG für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung nachzuwei‐
sen. 6Ist in einer solchen Bescheinigung die Lohnsteuerklasse III, IV oder V eingetragen, kann ohne weitere Prüfung davon ausge‐
gangen werden, dass auch der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2