BStbl Nr. 12 2012
Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2012
EStG unterliegt. 7Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ist der Familienkasse i. d. R. durch die vom zu‐ ständigen Betriebsstättenfinanzamt gem. § 39c Abs. 4 EStG für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung nachzuwei‐ sen. 8Ist in einer solchen Bescheinigung die Lohnsteuerklasse II, III, IV oder V eingetragen, kann ohne weitere Prüfung davon aus‐ gegangen werden, dass eine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht. 9Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, ist das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG durch den Bescheid des Finanzamtes, mit dem dieses über den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entschieden hat, nachzuweisen. 10Besteht Anspruch auf Kindergeld wegen Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Kinder‐ geld nur für dasjenige Kalenderjahr festzusetzen, für das ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nachgewiesen worden ist. (3) 1Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht stets einem Anspruch für dasselbe Kind nach § 1 BKGG vor (Ausnahme § 2 Abs. 4 Satz 2 BKGG); auf die Vorrangregelung des § 64 EStG kommt es insoweit nicht an. 2Soweit für Kinder Ansprüche nach dem BKGG bestehen können, sind die im öffentlichen Dienst Beschäftigten an die zuständige Familienkasse der BA (§ 13 BKGG) zu verweisen. DA 62.2 Kindergeldanspruch von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland 1Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Ausländer müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. 3Zu den Begriffen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt vgl. den AEAO zu § 8 bzw. § 9 AO. DA 62.2.1 Spätaussiedler 1Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland kei‐ ner Aufenthaltsgenehmigung. 2Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erfolgt durch Vorlage einer vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Spätaussiedler (Bezugsperson) bzw. nach § 15 Abs. 2 BVFG für den in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogenen Ehegatten. 3Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG wird kraft Gesetzes (§ 7 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. 4Die Anspruchsberechtigung von Spätaussiedlern be‐ steht ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung durch das Bundesverwaltungsamt. DA 62.3 Kindergeldanspruch von Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland DA 62.3.1 Allgemeines 1Ein Elternteil ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b EStG anspruchsbe‐ rechtigt, wenn er entweder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag von den Finanzbehör‐ den nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, vgl. auch DA 62.1 Abs. 2. 2Sind die Voraus‐ setzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, liegt kei‐ ne Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 EStG vor. 3Ggf. kann ein Anspruch nach dem BKGG bestehen; DA 62.1 Abs. 3 ist zu beachten. DA 62.3.2 Nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige (1) 1Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige, die als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. 2Unbeschränkt einkommensteu‐ erpflichtig gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch zu dem Haushalt einer in Satz 1 genannten Person gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommen‐ steuerpflichtig sind. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann unbeschränkt ein‐ kommensteuerpflichtig, wenn sie im Ausland lediglich in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Um‐ fang zur Einkommensteuer herangezogen werden. (2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsange‐ hörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehö‐
renden Angehörigen -, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Auslandslehrkräfte können auch unbeschränkt ein‐
kommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG sein. 3So z. B. bei Lehrkräften, die in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind, vgl.
BMF-Schreiben vom 10. 11. 1994 (BStBl I S. 853) und vom 17. 6. 1996 (BStBl I S. 688). 4Ist die Auslandslehrkraft nicht nach § 1
Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorlie‐
gen, vgl. dazu DA 62.3.3. 5Scheidet eine Auslandslehrkraft vor dem Auslandsaufenthalt aus dem öffentlichen Dienst aus und gibt sie
ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf, so ist sie weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 EStG unbe‐
schränkt einkommensteuerpflichtig. 6§ 1 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst nicht die im Ausland beschäftigten und dort auch wohnenden
Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(3) 1Der Kindergeldanspruch der in Abs. 1 Satz 2 genannten Personen endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemeinschaft
auf Dauer beendet wird. 2Besitzt diese Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, endet ihr Kindergeldanspruch ferner mit Ab‐
lauf des Monats, in dem sie erstmals Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Ist diese
Person deutscher Staatsangehöriger, endet der Kindergeldanspruch außer in Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Monats, in dem sie
erstmals Einkünfte erzielt, die im Wohnland zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen.
DA Personen, die auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
62.3.3 behandelt werden
1Nach § 1 Abs. 3 EStG werden Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von den Finanzbehörden auf An‐
trag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG haben. 2Weitere Vor‐
aussetzung ist, dass ihre gesamten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer un‐
terliegen. 3Wird dieser Vomhundertsatz unterschritten, können diese Personen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden,
wenn die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Kalenderjahr den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 EStG (seit 1. 1. 2010: 8 004 Euro, 2009: 7 834 Euro, 2008: 7 664 Euro, bis einschließlich Kalenderjahr 2007 betrug die‐
se Grenze 6 136 Euro) nicht übersteigen.
DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer
DA 62.4.1 Allgemeines
(1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthalts‐
rechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den
Freizügigkeitsberechtigten siehe DA 62.4.3).
2Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 19, 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, §
35 oder § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 3Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbe‐
fristeter Aufenthaltstitel. 4Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt. 5Eine Erlaubnis zum Dau‐
eraufenthalt-EG gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
6Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 7Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für
Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28, 31, 37, 38, 38a Abs. 3 und 4 und 104a AufenthG. 8In den
Fällen von §§ 30, 32, 34, 35 Abs. 3 und § 36 AufenthG, also in Konstellationen des Familiennachzugs, muss grundsätzlich eine Be‐
schäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. 9Da nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Aus‐
übung einer Erwerbstätigkeit i. d. R. aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis. 10Die Ausübung einer Beschäftigung be‐
darf in Fällen der §§ 3, 3a und 3b Beschäftigungverfahrensverordnung keiner Zustimmung, d. h., die Berechtigung zur Ausübung ei‐
ner Erwerbstätigkeit ist nicht in jedem Fall in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 11Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf
an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. 12Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit
erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 13Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein
Ausländer auch, wenn eine vor dem 1. 1. 2005 erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Aufnahme
einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthG) fortgilt.
14Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obers‐
15
ten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Es han‐
delt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001,
2006 und 2009, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 16Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufenthaltser‐
laubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG "wegen eines Krieges in ihrem Heimatland" erteilt wurde, strikt zu trennen: für Letztere richtet
sich der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG (hierzu siehe unten).
17
Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG):
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch erteilt wurde (§ 16 Auf‐
-
enthG),
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG),
-
und
Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder
Abs. 4) erteilt wurde, die nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden
darf, d. h., deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf.
18Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV),
-
Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), Au-Pairs (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§
22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung
von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern
auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV).
19Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach
- § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden),
- § 23a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen),
- § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder
- § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen)
sind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):
a) Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch
b)
nehmen.
20Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV (nichtselbständi‐
ge Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungs‐
gebers). 21Unter berechtigter Erwerbstätigkeit ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließ‐
lich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung und ge‐
ringfügigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV (sog. "400-Euro-Minijobs"); nicht dazu zählen jedoch die in § 16d SGB
II genannten Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung (sog. "Ein-Euro-Jobs"). 22Zu den laufenden Geldleistungen
nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III ("Leistungen der Arbeitsförderung") u. a. Alg nach § 117 SGB III, Alg bei Weiter‐
bildung und Berufsausbildungsbeihilfe. 23Hinsichtlich der Voraussetzung "Inanspruchnahme von Elternzeit" kommt es nicht darauf
an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln.
24Während des mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
EStG muss keine der in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 25Sind die oben genannten zu‐
sätzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalender‐
monat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt endet; endet er jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, be‐
steht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.
(2) 1Bei Vorlage eines der in Abs. 1 genannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zu Grunde zu legen; ein rückwirkender
Anspruch wird dadurch nicht begründet. 2Wird die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen in Abs. 1
genannten Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach dessen Ablauf erteilt, be‐
steht auch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung durchgehend Anspruch auf Kindergeld. 3In diesem Zeitraum besitzen die Antrag‐
steller i. d. R. eine "Fiktionsbescheinigung" nach § 81 Abs. 4 und 5 AufenthG, mit der die Aufenthaltserlaubnis fortgilt.
(3) 1Vor dem 1. 1. 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigungen (§ 27 AuslG) sowie unbefristete Aufenthaltserlaubnisse (§ 15 AuslG) gel‐
ten fort als Niederlassungserlaubnis (§ 101 Abs. 1 AufenthG). 2Die übrigen in § 5 AuslG genannten Aufenthaltsgenehmigungen gel‐
ten fort als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 101
Abs. 2 AufenthG). 3Vor dem 1. 1. 2005 erteilte Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Aus‐
übung einer Beschäftigung fort (§ 105 Abs. 2 AufenthG) und begründen somit - i. V. m. der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis -
einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
(4) 1Die bisherige Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach
Deutschland entsandt wurde, kein Kindergeld erhält, ist entfallen. 2Ob ein Kindergeldanspruch besteht, richtet sich nach den allge‐
meinen Regelungen bzw. nach den Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts. 3Dies gilt auch für Saisonarbeitskräfte
und Werkvertragsarbeitnehmer.
DA 62.4.2 Asylberechtigte und Flüchtlinge
(1) 1Asylberechtigte sowie Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG
ab dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention. 2Nach Art. 2 des VEA i. V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem
Abkommen haben anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention zudem unabhängig davon, ob
der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie des‐
sen Staatsangehörige, sofern sie sich seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat aufhalten. 3Das VEA ist in diesen Fällen rü‐
ckwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung, aber nach Ablauf der Sechs-Mo‐
nats-Frist liegen.
(2) 1Ist das Kindergeld wegen fehlender Anspruchsberechtigung abgelehnt worden und wird nach erfolgter Anerkennung als Asylbe‐
rechtigter oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2
AufenthG erteilt und dann für dieselben Kinder erneut ein Antrag auf Kindergeld gestellt, ist erneut über eine Festsetzung unter Be‐
rücksichtigung der Ausführungen im vorangehenden Abs. zu entscheiden. 2Ist die ursprüngliche ablehnende Festsetzung materiell
bestandskräftig geworden, kann sie nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ab dem Monat der Anerkennung zu ändern sein.
DA 62.4.3 Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Vertragsstaat
(1) 1Die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 EStG gelten nicht für Staatsangehörige der EU- bzw. EWR-Staaten und ihre Familienange‐
hörigen, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU). 2Dies gilt für Staatsangehörige der Schweiz entsprechend. 3Zur EU bzw. zum EWR ge‐
hören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Grie‐
chenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen,
Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. 4Unions‐
bürger, die nicht freizügigkeitsberechtigt i. S. d. FreizügG/EU sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie die Voraussetzungen
des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.
(2) 1Das Erfordernis der Inhaberschaft eines in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels gilt nicht für Arbeitnehmer aus Staaten,
mit denen zwischenstaatliche Abkommen bestehen. 2Abkommensstaaten sind: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Mon‐
tenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. 3Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang insbesondere
Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einschließlich der Zeiten des Bezugs von Kurzarbei‐
-
tergeld,
- Bezieher von Alg nach § 117 SGB III und
- Personen, die Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten.
4Personen, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. genannten Abkommen (BFH vom 21. 2. 2008 - BStBl 2009 II S. 916). (3) 1Für türkische Arbeitnehmer ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld ferner aus dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. 9. 1980 (ABl. EG 1983 Nr. C 110 S. 60). 2Für Arbeitnehmer aus Algerien, Marokko und Tunesien ergibt sich der Kinder‐ geldanspruch auch aus den Assoziationsabkommen, die die EG mit diesen Staaten geschlossen hat. 3Hier ist - im Gegensatz zu den oben erwähnten zwischenstaatlichen Abkommen - der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu Grunde zu le‐ gen. 4Der Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist abhängig von der Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit (pflichtversichert oder freiwillig (weiter-)versichert); darunter fällt namentlich die (gesetzliche) Kran‐ kenversicherung. 5Arbeitnehmer sind danach z. B. Angestellte, Beamte, Rentner, Studenten und (freiwillig weiterversicherte) Selb‐ ständige. 6Für die übrigen Fälle folgt auch aus dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld für türkische Staatsangehörige. (4) Die Zuständigkeit der Familienkassen der BA ist in diesen Fällen zu beachten (vgl. DA 72.2.4.3 Abs. 1). DA 62.5 Mitglieder der NATO-Streitkräfte und deren Angehörige 1Nach Art. X Abs. 1 und 4 des NATO-Truppenstatuts begründen nichtdeutsche Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges in der Zeit, in der sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 2Ent‐ sprechendes gilt gem. Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für deren nichtdeutsche Ehegatten. 3Weist dieser Personenkreis durch eine Bescheinigung des Finanzamts nach, gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflich‐ tig zu sein oder gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, ist die Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts durchbrochen; § 62 Abs. 1 EStG ist erfüllt. 4DA 62.1 Abs. 2 und 3 und DA 62.4.1 Abs. 1 sind zu beachten. 5Für den Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaa‐ tes besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem BKGG in Be‐ tracht. 6Der deutsche Ehegatte eines Mitglieds der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist dagegen stets unbeschränkt einkommen‐ steuerpflichtig und hat daher Anspruch auf das steuerliche Kindergeld, auch wenn kein Versicherungspflichtverhältnis zur BA be‐ steht. DA Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und 62.6 deren Angehörige (1) 1Ausländische Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie deren zum Haushalt gehörende Familienangehörige (Ehegatte, Kinder und Eltern), die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, da sie nach Art. 34, 37 des Wiener Übereinkommens vom 18. 4. 1961 über diplomatische Beziehungen bzw. Art. 49, 57, 66 und 71 des Wiener Übereinkommens vom 24. 4. 1963 über konsularische Beziehungen von der Einkommensteuer befreit sind. 2Die Befreiung gilt u. a. nicht für Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet. 3Nach den Regelungen der genannten Wiener Übereinkom‐ men sind ausländische Diplomaten oder ausländische Konsularbeamte mit ihren inländischen Einkünften i. S. d. § 49 EStG nur be‐ schränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). 4Dies gilt jedoch nur, soweit nicht § 3 Nr. 29 EStG eingreift oder in einem Dop‐ pelbesteuerungsabkommen abweichende Regelungen getroffen sind. 5Zur steuerlichen Behandlung der Familienmitglieder auslän‐ discher Diplomaten oder Konsularbeamter, der Mitglieder und Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals ausländi‐ scher Missionen/konsularischer Vertretungen sowie der Mitglieder des dienstlichen und privaten Hauspersonals siehe H 3.29 (Wie‐ ner Übereinkommen) EStH 2010. (2) Als im Inland ständig ansässig sind Personen anzusehen, die hier bereits einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. DA 62.2) hatten, bevor die Tätigkeit für die diplomatische Mission bzw. konsularische Vertretung aufgenommen wurde. (3) Ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, vgl. DA 62.3.2 Abs. 2. (4) 1Auch für sog. "Ortskräfte" deutscher Dienststellen im Ausland sind Kindergeldfestsetzungen nach dem EStG möglich, soweit sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden (vgl. DA 62.3.3) und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 2Ist keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, kann dieser Personenkreis ggf. nach dem BKGG be‐ rücksichtigt werden.
DA 62.7 Bedienstete internationaler Organisationen
1Im Inland beschäftigte Bedienstete internationaler Organisationen sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen1) von allen
2
Steuern auf ihre Dienstbezüge befreit. Sie können dann kindergeldanspruchsberechtigt sein, wenn sie im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz eines in § 62 Abs. 2 EStG geforderten Aufenthaltstitels sind. 3§ 65 EStG
findet Anwendung. 4Mit einer Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung im Inland allein sind die Voraussetzungen des § 62
Abs. 1 EStG nicht erfüllt. 5Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG erfüllt sind, ist durch eine entsprechende Be‐
scheinigung des Finanzamtes nachzuweisen (vgl. DA 62.1 Abs. 2).
III. Kinder
§ 63 EStG hat folgenden Wortlaut:
"Kinder
(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt
1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2
§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirt‐
schaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten
im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 4Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgeset‐
zes werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für
seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit
Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten
dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist."
§ 32 EStG hat folgenden Wortlaut:
"Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes
2. Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als
angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein
Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu des‐
sen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für
1.
Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom
b)
Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach §
1)
14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
2. c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegeset‐
zes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms "Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder
1)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen
d) Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sin‐
ne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im
Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010
2) 3)
(GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung
3.
ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stun‐
den regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsver‐
4)
hältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehr‐
2.
dienst verpflichtet hat, oder
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1
3.
Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen
gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzli‐
chen Zivildienstes, über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zi‐
vildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ent‐
5)
sprechend.
(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibe‐
trag von 2 184 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die
nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn
das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen
auch dann zu, wenn
1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis
2.
steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sät‐
zen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen
sind. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen,
ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkom‐
mensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines
Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere El‐
ternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere El‐
ternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus,
in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. 8Bei minderjährigen Kindern wird der
dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erzie‐
hungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Vor‐
aussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung
widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind
regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. 10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibe‐
träge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in sei‐
nen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. 11Die Übertragung nach
Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen wer‐
1)
den kann. "
§ 52 Abs. 40 EStG hat folgenden Wortlaut:
"1§ 32 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist in allen
Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. 2§ 32 Absatz 4 Satz 1 Num‐
mer 2 Buchstabe d ist für den Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden Fassung anzuwenden:
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilli‐
gendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
"d)
zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen"
(ABl. EG Nr. L 214 S. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder".
3§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) ist erst‐
mals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. 4§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Ar‐
tikels 2 Absatz 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Be‐
schlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Pro‐
gramms "Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem Veranlagungs‐
zeitraum 2007 anzuwenden. 5Die Regelungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember
2007 anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorste‐
hend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hin‐
ausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren. 6§
32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)
ist auf einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab
dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 7§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat" die Angabe "noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat" tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr voll‐ endeten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 8§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 9§ 32 Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus" die Angabe "über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus" tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Absatz 5 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gel‐ tenden Fassung anzuwenden. 10Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. 11Dies gilt entsprechend für die Anwen‐ dung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b." § 2 Abs. 4 BKGG hat folgenden Wortlaut: "1Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufge‐ nommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind." § 2 Abs. 1a SGB VII hat folgenden Wortlaut: "1Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. 2Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Be‐ gleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. 3Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Perso‐ nen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. 4Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren." DA 63.1 Kinder DA 63.1.1 Allgemeines (1) Anspruch auf Kindergeld kann für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG sowie für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom‐ menen Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder) und für die aufgenommenen Enkel bestehen. (2) 1Besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld sowohl nach EStG als auch nach BKGG, ist derjenige kindergeldberechtigt, der das Kind bei sich im Haushalt hat bzw. der in Fällen, in denen das Kind weder im Haushalt des einen noch des anderen Berechtig‐ ten lebt, den höchsten Unterhalt zahlt. 2Hat dieser vorrangig Berechtigte einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, kann ein anderer Berechtigter keinen Anspruch nach dem EStG geltend machen (§ 63 Abs. 1 Satz 4 EStG). 3In Fällen, in denen Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Elternteil beschränkt, der andere unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist der Anspruch auf Kindergeld nach EStG vorrangig. (3) Die zu berücksichtigenden Kinder können bei dem Elternteil, zu dem das Kindschaftsverhältnis besteht, entweder als Zahlkind einen Anspruch auf Kindergeld begründen oder als Zählkinder (vgl. DA 66.1 Satz 4, 67.3.2.2) zur Erhöhung des Anspruchs für jünge‐ re Zahlkinder beitragen. (4) Vermisste Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen. (5) Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind erlischt grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes (BFH vom 2. 3. 2000 - BStBl II S. 522); siehe aber DA 31.2.2.
(6) Die allgemeinen Rechtsgrundsätze des BFH vom 2. 3. 2000 - BStBl II S. 522 sind im Übrigen in allen Fällen anzuwenden, in de‐
nen die Unterhaltspflicht eines Kindergeldberechtigten hinter der Unterhaltspflicht anderer Personen für das Kind zurücktritt, insbe‐
sondere
- bei Kindern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Kindern,
bei Kindern, die einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l BGB gegen den Vater ihres Kindes haben; § 1615l Abs. 4 BGB ist zu
-
beachten (siehe dazu DA 31.2.3).
DA 63.1.2 Altersgrenze
1Die allgemeine Altersgrenze, bis zu der Kinder ohne besondere Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, liegt bei der Vollendung
des 18. Lebensjahres. 2Nach § 108 Abs. 1 AO gilt für die Berechnung des Lebensalters § 187 Abs. 2 BGB. 3Danach ist ein Lebens‐
jahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. 4Über das 18. Lebensjahr hinaus werden Kinder nur
unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG berücksichtigt. 5Für behinderte Kinder gilt keine Höchstalters‐
grenze, d. h., sie können einen Kindergeldanspruch auslösen, solange noch ein möglicher Kindergeldberechtigter vorhanden ist; die
Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (siehe aber Übergangsregelung in § 52 Abs. 40
Satz 8 EStG; siehe auch DA 63.3.6.1 Abs. 2).
DA 63.1.3 Haushaltsaufnahme
(1) 1Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Famili‐
enwohnung zu verstehen. 2Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier
grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig aufhalten. 3Eine Haushaltsaufnahme ist dann gegeben, wenn das Kind in die
Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. 4Neben dem
örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art
(Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein, BFH vom 20. 6. 2001 - BStBl II S. 713.
(2) 1Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbrin‐
gung nur von vorübergehender Natur ist. 2Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn
das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehrt. 3Durch eine zeitweilige aus‐
wärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit i. d. R. nicht unterbrochen (vgl. aber DA
63.6.1 Abs. 2).
DA 63.2 Zu berücksichtigende Kinder
DA 63.2.1 Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder
DA 63.2.1.1 Leibliche Kinder
1Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). 2Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt
mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592
BGB). 3Sobald die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, kann das Kind auch rückwirkend als Zählkind bei dem Vater
berücksichtigt werden, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH vom 28. 7. 2005 - BStBl 2008 II S. 350), zu Korrekturen bei Änderung der
Rangfolge vgl. DA 70.2.1.1 Abs. 2.
DA 63.2.1.2 Angenommene Kinder
(1) 1Ein angenommenes minderjähriges Kind ist ein Kind i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2Die Annahme wird vom Familiengericht
ausgesprochen und durch Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person rechtswirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG).