BStbl Nr. 12 2012
Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2012
3Mit der Annahme als Kind erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern; nimmt ein Ehegatte das
Kind seines Ehegatten an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten (§ 1755
BGB).
(2) 1Ein minderjähriges Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der annehmenden Person aufgenommen ist, kann
bei seinen leiblichen Eltern auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn diese die Einwilligung zur Annahme erteilt ha‐
ben. 2Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person. 3Ab
dem Folgemonat sind ggf. die Kindergeldfestsetzungen für die Zahlkinder der leiblichen Eltern nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu än‐
dern.
(3) 1Wird eine volljährige Person als Kind angenommen, gilt diese ebenfalls als im ersten Grad mit der annehmenden Person ver‐
wandt. 2Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt jedoch nur dann, wenn das Familiengericht der Annahme die
Wirkung einer Vollannahme beigelegt hat (§ 1772 BGB). 3Ist dies nicht der Fall, kann eine volljährige Person bei ihren leiblichen El‐
tern somit auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn sie von einer anderen Person als dem Ehegatten eines leibli‐
chen Elternteils angenommen worden ist.
(4) 1Da der Zeitpunkt der Zustellung eines Annahmebeschlusses den leiblichen Eltern manchmal nicht bekannt wird, ist das Ende
der Berücksichtigung als Zählkind bei den leiblichen Eltern seitens der Familienkasse von Amts wegen festzustellen. 2Bei der Anwei‐
sung des Kindergeldes ist die Überprüfung der Zählkind-Eigenschaft durch einen entsprechenden Wiedervorlagetermin (höchstens
ein Jahr) sicherzustellen. 3Auskunft über den Zeitpunkt, zu dem der Annahmebeschluss den Adoptiveltern bekannt gegeben worden
ist, kann das Jugendamt erteilen, sofern es aufgrund der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Annahme Vormund des Kindes ge‐
worden ist. 4Eine Anfrage über diesen Zeitpunkt kann auch beim zuständigen Familiengericht unter Hinweis auf die bisherige Be‐
rücksichtigung als Zählkind erfolgen.
(5) 1Annahmen, die im Ausland wirksam zustande gekommen sind (z. B. durch ausländischen Gerichtsbeschluss), können ab dem
Monat berücksichtigt werden, ab dem das angenommene Kind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt (vgl. DA
63.6.1 Abs. 3). 2Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Annahme eines min‐
derjährigen Kindes nach §§ 2 ff. Adoptionswirkungsgesetz oder eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens vom
29. 5. 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II 2001 S.
1035), welche die Anerkennung der Auslandsadoption ermöglicht, sind der Familienkasse vorzulegen. 3Privatrechtliche Vereinbarun‐
gen zwischen leiblichen Eltern und aufnehmenden Eltern sind unbeachtlich.
DA 63.2.2 Pflegekinder
DA 63.2.2.1 Begriffsbestimmung
1Pflegekinder i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG müssen mit dem Pflegevater bzw. der Pflegemutter durch ein familienähnliches, auf län‐
gere Dauer angelegtes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. 2Weitere Voraussetzung ist, dass ein
Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.
DA 63.2.2.2 Haushaltsaufnahme
1Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist nicht in den Haushalt der Pflegeperson auf‐
genommen (vgl. hierzu DA 63.6.1 Abs. 2). 2DA 63.1.3 gilt entsprechend. 3Bei behinderten Pflegekindern wird durch eine vollstatio‐
näre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet.
DA 63.2.2.3 Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken
(1) 1Ein familienähnliches Band wird allgemein dann angenommen, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-,
Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. 2Es kommt nicht darauf an, ob die Pflegeel‐
tern die Personensorge innehaben.
(2) 1Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein.
2
Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr
die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist. 3Dabei kann bei einer von
den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekinds‐
chaftsverhältnis i. S. d. EStG begründet worden ist. 4Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege genommen wird. 5Werden von einer Pflegeperson bis zu sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist davon auszugehen, dass die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. 6Keine Pflegekinder sind sog. Kostkinder. 7Hat die Pflegeperson mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, vgl. R 32.2 Abs. 1 EStR 2008. 8In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder (BFH vom 23. 9. 1998 - BStBl 1999 II S. 133 und vom 2. 4. 2009 - BStBl 2010 II S. 345). 9Die sozialrechtliche Einordnung hat Tatbestandswirkung (BFH vom 2. 4. 2009 - BStBl 2010 II S. 345), d. h., sie ist ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zukommt. (3) 1Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. 2Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann daher auch zwischen Geschwistern, z. B. Waisen, gegeben sein (BFH vom 5. 8. 1977 - BStBl II S. 832). 3Das Gleiche gilt ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied, wenn der zu betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Teil die Stelle der Eltern, etwa nach deren Tod, einnimmt. 4Ist der zu betreuende Geschwisterteil dagegen erst nach Eintritt der Volljährigkeit pflegebedürftig geworden, so wird im Allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Pflegever‐ hältnis nicht mehr begründet werden können. 5Auch die Aufnahme einer sonstigen volljährigen Person, insbesondere eines volljähri‐ gen Familienangehörigen, in den Haushalt und die Sorge für diese Person begründet für sich allein regelmäßig kein Pflegekinds‐ chaftsverhältnis, selbst wenn die Person behindert ist. 6Wenn es sich bei der Person jedoch um einen schwer geistig oder seelisch behinderten Menschen handelt, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis un‐ abhängig vom Alter der behinderten Person und der Pflegeeltern begründet werden. (4) 1Anhaltspunkt für das Vorliegen einer familienähnlichen Bindung kann eine vom Jugendamt erteilte Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII sein. 2Sie ist jedoch nicht in jedem Fall vorgeschrieben, z. B. dann nicht, wenn das Kind der Pflegeperson vom Jugendamt vermittelt worden ist, wenn Pflegekind und Pflegeperson miteinander verwandt oder verschwägert sind, oder wenn es sich um eine nicht gewerbsmäßige Tagespflege handelt. 3Wird eine amtliche Pflegeerlaubnis abgelehnt bzw. eine solche widerrufen, kann davon ausgegangen werden, dass ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band zwischen Pflegeperson und Kind nicht bzw. nicht mehr vorliegt. DA 63.2.2.4 Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern 1Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt des Weiteren voraus, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. 2Ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern noch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist insbesondere unter Be‐ rücksichtigung des Alters des Kindes, der Anzahl und der Dauer der Besuche der leiblichen Eltern bei dem Kind sowie der Frage zu beurteilen, ob und inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern bestan‐ den hat (BFH vom 20. 1. 1995 - BStBl II S. 585 und vom 7. 9. 1995 - BStBl 1996 II S. 63). 3Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Pflegeperson nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beein‐ trächtigt ist (BFH vom 9. 3. 1989 - BStBl II S. 680). 4Ein zwischen einem allein erziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkind‐ alter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (BFH vom 12. 6. 1991 - BStBl 1992 II S. 20). 5Das Weiterbestehen eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den Eltern ist i. d. R. nicht anzunehmen, wenn ein Pflegekind von seinen Eltern nur gelegentlich im Haushalt der Pflegeperson besucht wird bzw. wenn es sei‐ ne leiblichen Eltern ebenfalls nur gelegentlich besucht. 6Die Auflösung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses des Kindes zu den leib‐ lichen Eltern kann i. d. R. angenommen werden, wenn ein noch nicht schulpflichtiges Kind mindestens ein Jahr lang bzw. ein noch schulpflichtiges Kind über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte mehr hat (BFH vom 20. 1. 1995 - BStBl II S. 582 und vom 7. 9. 1995 - BStBl 1996 II S. 63). DA 63.2.3 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten (1) 1Hierbei handelt es sich um Kinder des anderen Ehegatten, die aus einer früheren Ehe stammen (eheliche, für ehelich erklärte oder angenommene Kinder) oder nichtehelich geboren sind. 2Auch ein während der Ehe geborenes Kind, dessen Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist (§ 1593 BGB), ist, solange die Ehe besteht, ein Kind des anderen Ehegatten. 3Ein Kind des Ehegatten wird nur berücksichtigt, wenn es in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen ist; vgl. hierzu DA 63.1.3. (2) Stirbt der leibliche Elternteil oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst, und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher Berech‐ tigten, ist das Kind bei diesem ohne weitere Prüfung als Pflegekind (vgl. DA 63.2.2) zu berücksichtigen. (3) 1Welche Personen Ehegatten i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind, bestimmt sich nach dem BGB. 2Eingetragene Lebens‐ partner sind keine Ehegatten i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
DA 63.2.4 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel (1) 1Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG kann das Kind eines leiblichen Kindes (Enkelkind) bei einem Großelternteil berücksichtigt werden, wenn es in dessen Haushalt aufgenommen worden ist, vgl. hierzu DA 63.1.3. 2Allein die Unterhaltszahlung von Großeltern begrün‐ det keinen Anspruch auf Kindergeld. (2) 1Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Haushalt, in dem das Enkelkind lebt, um den alleinigen Haushalt der Großeltern oder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes handelt. 2Deshalb müssen beim Zusammenle‐ ben von Großeltern, Eltern und (Enkel-)Kind weder die Gesamthaushaltskosten noch die Kostenbeiträge der einzelnen Haushalts‐ mitglieder hierzu geprüft werden. 3Es genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt. DA 63.3 Kinder über 18 Jahre DA 63.3.1 Kinder ohne Arbeitsplatz (1) 1Ein noch nicht 21 Jahre altes Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn es nicht in einem Be‐ schäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist. 2Geringfügige Beschäftigungen i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV (siehe Abs. 3) und Maßnahmen nach § 16d SGB II, bei denen kein übliches Arbeitsentgelt, son‐ dern neben der Hilfe zum Lebensunterhalt eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen des Leistungsempfängers ge‐ währt wird, stehen der Berücksichtigung nicht entgegen. 3Ein Kind, das in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz bei der staatlichen Arbeitsvermittlung arbeitsuchend gemeldet ist, kann ebenfalls berücksichtigt werden. 4DA 63.6 und DA 72.2.4.3 sind zu beachten. (2) 1Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland zu erfolgen. 2Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse er‐ forderlich. 3Auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Alg nach § 117 SGB III dient als Nachweis der Meldung als arbeitsuchend. (3) 1Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig 400 Euro monatlich nicht übersteigt. 2Hierfür ist das monatliche Durchschnittseinkommen maßgeblich. 3Ein höheres Entgelt in einzelnen Monaten eines Ka‐ lenderjahres hat keine Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit, wenn im Beschäftigungsjahr im Durchschnitt der Monate, in denen eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, die Grenze von 400 Euro nicht überschritten wird. 4Wird diese Grenze über‐ schritten, ist eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für die Monate, in denen das Beschäftigungsverhältnis be‐ steht, ausgeschlossen. 5Diese Grundsätze gelten auch, wenn die geringfügige Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten bzw. wenn anstelle der Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. (4) 1Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn das Kind wegen Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 6 MuSchG nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, siehe aber DA 31.2. 2Ist das Kind jedoch wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht arbeitsuchend gemeldet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind. 3Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. 4Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu ent‐ scheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann. 5Neben der Feststellung, ob und wann die Arbeitsuche voraussichtlich fort‐ gesetzt oder begonnen werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht zu verlangen. 6Meldet sich das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend, ist die Festset‐ zung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. DA 63.3.2 Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden DA 63.3.2.1 Allgemeines DA 63.3.2.1.1 Begriff (1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind (siehe aber Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG) Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 2Das ist der Fall, wenn ein Kind
sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. 3Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maß‐
nahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Aus‐
übung des angestrebten Berufs geeignet sind. 4Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein; dies ist insbesondere
nicht der Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung
sozialer Eigenschaften im Vordergrund steht.
(2) 1Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung
der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. 2Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der
Zukunft zur Schaffung bzw. Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann. 3Für Ausbildungs‐
maßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind vom Berechtigten die beruflichen Einsatzbereiche sowie die entsprechenden
Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. 4Eine Bestimmung des Berufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine all‐
gemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (z. B. "etwas Soziales"), aus der sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für
den Arbeitsmarkt formulieren lässt. 5Dies schließt jedoch eine spätere Auswahl aus verschiedenen Ausprägungen desselben Tätig‐
keitsbildes (z. B. Bereiche der Kranken- und Altenpflege) oder eine Spezialisierung auf Einzelbereiche nicht aus; Abs. 4 bleibt unbe‐
rührt.
(3) 1Es sind auch der Vervollkommnung und Abrundung von Fähigkeiten und Kenntnissen dienende Maßnahmen einzubeziehen, die
außerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen werden und damit über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. 2Es ist nicht
erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme einem im BBiG geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspricht, sie in einer Aus‐
bildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, auf ein deutsches Studium angerechnet wird oder dem Erwerb von Kenntnissen
oder Fähigkeiten dient, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.
(4) Die freie Selbstausbildung erfüllt - unabhängig vom Ausbildungsziel - nicht den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a EStG.
(5) Zu berücksichtigen ist auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruf‐
lichen Qualifikation zu gelangen, sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf (beachte aber DA 63.4.3).
DA 63.3.2.1.2 Maßnahmen
1Der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
- den Besuch von allgemein bildenden Schulen wie Haupt- und Oberschulen (vgl. DA 63.3.2.2),
- die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (vgl. DA 63.3.2.3),
- den Besuch von Fachschulen und Hochschulen (vgl. DA 63.3.2.4),
- Praktika (vgl. DA 63.3.2.5),
- Sprachaufenthalte im Ausland (vgl. DA 63.3.2.6).
2
Zu berücksichtigen sind auch:
- der Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare (BFH vom 10. 2. 2000 - BStBl II S. 398),
- der Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter,
die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung
- zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf und die Berufsaus‐
übung sind,
- eine Ausbildung während des Strafvollzugs,
die der Ausbildung zum Ordensgeistlichen bzw. der Tätigkeit als Laienbruder oder Ordensschwester vorangehende Zeit eines
-
Postulats oder Noviziats,
die Unterweisung in einem Anlernverhältnis, wenn ihr ein Ausbildungsplan zugrunde liegt, sie auf qualifizierte Tätigkeiten ausge‐
richtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat; dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der
-
Anlernling für die übliche Dauer einer Berufsausbildung für einen Beruf ausgebildet wird, der früher als Ausbildungsberuf aner‐
kannt war,
die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit als Offiziersanwärter (BFH vom 16. 4. 2002 - BStBl II S. 523) bzw. Unteroffiziersanwärter
- (BFH vom 15. 7. 2003 - BStBl 2007 II S. 247); sie endet mit der Ernennung zum Leutnant bzw. Unteroffizier, die Ernennung zum
Leutnant erfolgt i. d. R. nach drei, die Ernennung zum Unteroffizier nach einem Jahr,
- die Einstiegsqualifizierung i. S. d. § 235b SGB III i. V. m. § 16 SGB II.
DA 63.3.2.1.3 Ernsthaftigkeit
(1) 1Die Ausbildung muss ernsthaft betrieben werden, damit sie berücksichtigungsfähig ist. 2Sie muss Zeit und Arbeitskraft des Kin‐
des dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken ge‐
gen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können.
(2) 1Bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (z. B. Universitäts- und Fachhoch‐
schulstudiengänge einschließlich der als Fernstudium angebotenen, anderen Fernlehrgänge), sollte die Ernsthaftigkeit durch Vorla‐
ge von Leistungsnachweisen ("Scheine", Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Auf‐
schluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den in der DA-Ü festgelegten Zeitabständen belegt werden. 2Sind bei Studen‐
ten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis ausreichend.
(3) 1Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung
anerkannt werden. 2Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann nur dann als
ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn
- das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet ist (BFH vom 28. 4. 2010 - BStBl II S. 1060),
- der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand (z. B. für Vor- und Nachbereitung) über das übliche Maß hinausgeht oder
- die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt.
3Üblich ist ein Zeitaufwand für die häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit ent‐
spricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke. 4Über
das übliche Maß hinaus geht der ausbildungsbezogene Zeitaufwand z. B.
- bei besonders umfangreicher Vor- und Nacharbeit oder
wenn neben die Unterrichtseinheiten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. die praktische Anwendung des Gelernten
-
treten.
5Die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel rechtfertigt eine geringere Stundenanzahl, z. B. bei
- Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung,
- Prüfungsteilnahme,
- regelmäßigen Leistungskontrollen,
berufszielbezogener Üblichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme, wenn die Ausbildungsmaßnahme der üblichen Vor‐
- bereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient oder wenn die einschlägigen Ausbildungs- oder Studienordnungen
bzw. entsprechende Fachbereiche die Maßnahme vorschreiben oder empfehlen.
(4) 1Die Ausbildung muss in ihrer zeitlichen Gestaltung einem von vornherein festgelegten Plan entsprechen. 2Weicht die Dauer der
Ausbildung erheblich von der üblichen Dauer vergleichbarer oder ähnlicher Ausbildungen ab, bedarf die Ernsthaftigkeit besonderer
Begründung.
DA 63.3.2.1.4 Behinderte Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
1
Ein behindertes Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine - wenn auch einfa‐
che - Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. 2Unter diesem Gesichtspunkt
kann z. B. auch der Besuch einer Schule für behinderte Menschen, einer Heimsonderschule, das Arbeitstraining in einer Anlernwerk‐
statt oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen den Grundtatbestand des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllen.
DA 63.3.2.2 Schulausbildung
(1) 1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht
nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder
beruflichen Bildung, ohne jedoch auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet zu sein.
(2) 1Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen).
2Dies setzt voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle er‐
möglicht. 3Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. 4Die Vorlage einer gültigen Schul‐
bescheinigung reicht i. d. R. für den Nachweis der Ernsthaftigkeit aus.
(3) 1Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, ist die Ernsthaf‐
tigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fern‐
schule, Bescheinigung über Fortgang) zu belegen. 2Die Anerkennung eines Fern-Abiturs kommt entsprechend diesen Grundsätzen
in Betracht (vgl. auch DA 63.3.2.3 Abs. 1 Satz 4). 3Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist zumindest ab dem
Monat der Anmeldung zur Prüfung berücksichtigungsfähig (BFH vom 18. 3. 2009 - BStBl 2010 II S. 296). 4Bereitet sich ein Kind,
ohne in eine schulische Mindestorganisation eingebunden zu sein, ernsthaft auf eine Prüfung zur Erlangung des Hauptschulab‐
schlusses, der Fachoberschulreife, des schulischen Teils der Fachhochschule oder des Abiturs vor, ist es zu berücksichtigen. 5An
den Nachweis der für die Vorbereitung in Anspruch genommenen Zeit und Arbeitskraft des Kindes sind aufgrund der fehlenden Min‐
destorganisation strenge Anforderungen zu stellen. 6Als mögliche Nachweise kommen insbesondere detaillierte Studienberichte so‐
wie Bescheinigungen über die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen, über die Anmeldung zur Prüfung und über die Zulassung zur
Prüfung in Betracht. 7Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten
des Kindergeldberechtigten.
(4) 1Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland (z. B. im
Rahmen von Schüleraustauschprogrammen oder im Rahmen eines akademischen Jahres an einem amerikanischen College; vgl.
BFH vom 9. 6. 1999 - BStBl II S. 705). 2Gleiches gilt für die Teilnahme an Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache, wenn
der Erwerb dieser Sprachkenntnisse Grundlage für eine anschließend beabsichtigte Ausbildung oder Berufsausübung in Deutsch‐
land ist.
DA 63.3.2.3 Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse
(1) 1Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. 2Gleiches gilt für einen sonst vorgeschrie‐
benen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg.
(2) 1In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. 2Dazu gehört i. d. R., dass ein sachkundiger, verantwortli‐ cher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Be‐ ruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (3) 1Eine Volontärtätigkeit, die ein ausbildungswilliges Kind vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entloh‐ nung absolviert, ist berücksichtigungsfähig, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl. BFH vom 9. 6. 1999 - BStBl II S. 706; vgl. auch Anlernverhältnis, DA 63.3.2.1.2 Satz 2). 2Für eine Prägung des Volontariats durch Ausbildungszwecke spricht es, dass ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, dass die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist, dass auf der Grundlage der Ausbildung dem Kind eine den Lebensunterhalt selbständig sichernde Berufstätigkeit ermöglicht wird und dass die Höhe des Arbeitslohns dem eines Auszubildenden vergleichbar ist. 3Es darf sich dagegen nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln. (4) 1Eine durch Alg bei Weiterbildung oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen ist i. d. R. zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme sechs Monate oder länger dauert. 2Bei kür‐ zeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG er‐ füllt ist. 3Ein Kind wird regelmäßig auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah‐ me teilnimmt. 4Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen (z. B. von Bund, Ländern und Gemeinden) zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden. 5Eine inhaltliche Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt nicht. DA 63.3.2.4 Hochschulausbildung (1) 1Der Besuch einer Hochschule erfüllt den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist. 2Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium berück‐ sichtigungsfähig, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 3Es ge‐ nügt nicht, wenn das Kind lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt. 4Das Fernstudium an einer Hochschule ist als Hochschulausbildung anzuerkennen, sofern die in DA 63.3.2.1.3 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Studierende an Fachhochschulen werden auch während der sog. praktischen Studiensemester für einen Beruf ausgebildet. (3) 1Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befreiung von der Belegpflicht) ist auch bei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen (vgl. BFH vom 13. 7. 2004 - BStBl II S. 999), es sei denn, die Beurlaubung erfolgt zum Zwecke der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung oder auf Grund von Erkrankung oder Mutter‐ schaft (vgl. DA 63.3.2.8). 2Eine die Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liegt z. B. dann vor, wenn sich Studierende we‐ gen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lassen. (4) Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) ist regelmäßig zu berücksichtigen, wenn sie im Anschluss an das erfolg‐ reich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (vgl. BFH vom 9. 6. 1999 - BStBl II S. 708). (5) Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, können die Kinder weiter berücksichtigt werden, wenn sie an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt. (6) Im Ausland absolvierte Studiengänge sind zu berücksichtigen, wenn sie auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet sind und die Kinder an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind. DA 63.3.2.5 Praktika (1) 1Während eines Praktikums wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. BFH vom 9. 6. 1999 - BStBl II S. 713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Das Praktikum muss für das angestrebte Berufs‐ ziel förderlich sein (BFH vom 15. 7. 2003 - BStBl II S. 843). 3Dies gilt unabhängig davon, ob es nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. 4Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergän‐ zung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. 5Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. 6In anderen Fällen kann ein Praktikum grundsätzlich nur für eine Dau‐
er von maximal sechs Monaten berücksichtigt werden. 7Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichen‐ der Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. 8Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbil‐ dungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. 9Es ist unschädlich, wenn das Kind für das Praktikum von einem Studium beurlaubt wird (vgl. DA 63.3.2.3 Abs. 3 Satz 1). 10Kann eine praktische Tätigkeit nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden, ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG gegeben sind. (2) 1Sieht die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung praktische Tätigkeiten vor, die nicht zur Fachausbildung gehören, aber ersatzweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen genügen, so sind diese als ein zur Ausbildung gehörendes Praktikum anzusehen. 2Das Gleiche gilt für ein Praktikum, das im Einvernehmen mit der künftigen Ausbildungsstätte zur Erfüllung einer als Zu‐ gangsvoraussetzung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit geleistet werden kann. DA 63.3.2.6 Sprachaufenthalte im Ausland (1) 1Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig berücksichtigungsfähig, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisier‐ ten Stelle vorgegeben werden. 2Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Be‐ rufsausbildung verbunden wird (z. B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer Universität). 3In allen an‐ deren Fällen - insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen - setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird (vgl. BFH vom 9. 6. 1999 - BStBl II S. 701 und S. 710 und vom 19. 2. 2002 - BStBl II S. 469). (2) 1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchent‐ lich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Das Leben in der Gastfamilie zählt nicht dazu. 3Im Einzelnen gilt DA 63.3.2.1.3 Abs. 1 bis 3. DA 63.3.2.7 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung (1) 1Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres. 2Sie endet mit Ablauf des Schuljahres. 3Für allgemein‐ bildende Schulen ist das Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern auf den 31. 7. festgesetzt; Beginn des neuen Schul‐ jahres wäre danach der 1. 8. 4Dies gilt regelmäßig auch für berufsbildende oder berufliche Schulen (Fach- und Berufsfachschulen). 5Kinder, die eine solche Schule besuchen, sind daher ohne Rücksicht darauf, ob sie die Abschlussprüfung (z. B. das Abitur) bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt haben, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs bis zum Ende des Schuljahres zu berücksichti‐ gen, es sei denn, das Kind wird vor diesem Zeitpunkt zum gesetzlichen GWD oder ZD einberufen. (2) 1Sofern das offizielle Ende des Schuljahres an Gymnasien wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und der damit verbundenen Verlegung der Prüfungstermine oder aus sonstigen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt ist, endet das je‐ weilige Schuljahr zu dem abweichend festgelegten Termin. 2Das Gleiche gilt für Abweichungen des Schuljahres an berufsbildenden oder anderen Schulen von der Regel. (3) 1Zeiten, in denen ein Kind den gesetzlichen GWD oder ZD leistete, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. 2Dies gilt ab 1. 7. 2011 auch für den freiwilligen Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des WPflG (beachte auch DA 63.3.4 Abs. 4). 3Der GWD begann am Ersten eines Monats, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten wurde. 4Das galt seit dem 1. 5. 2008 auch für Einberufungen zum ZD. 5Ein davor aufgenommener ZD hatte dagegen erst an dem Tag begonnen, an dem der Dienst angetreten worden ist, so dass das Kind ggf. in diesem Monat noch berücksichtigt werden kann. 6Der freiwillige Wehrdienst beginnt mit dem Tag des tatsächlichen Dienstbeginns. 7Ein Kind wird aber für einen Beruf i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgebildet, wenn es neben dem GWD, ZD oder freiwilligen Wehrdienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt (vgl. BFH vom 14. 5. 2002 - BStBl II S. 807). (4) 1Die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt oder wenn einem schwerbehinderten Kind eine seinen Fä‐ higkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist; DA 63.3.2.1.1 sind zu beachten. 2In Handwerksberufen wird die Ausbildung mit bestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. 3In akademischen Berufen wird das Kind regelmäßig bis zum Bestehen der Abschlussprüfung oder des - ersten - Staatsexamens für einen Beruf ausgebildet, darüber hinaus, wenn sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. 4Dies gilt auch für Prüfungszeiten. 5Eine Abschlussprüfung gilt als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. 6Sie ist bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn das Kind nach objektiven Maßstäben sein Ausbildungsziel erreicht hat.
(5) 1Wird die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit bestanden, endet das Ausbil‐ dungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. 2Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von ei‐ ner staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. 3In diesen Fällen kann ein Kind für den Kindergeldanspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem es Kenntnis vom Beste‐ hen der Abschlussprüfung erlangt hat. (6) 1Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so wird das Kind weiter für einen Beruf ausgebildet, wenn sich das Ausbildungsver‐ hältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, es zur Prüfung erneut zugelassen wird und den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt. 2Wird das Ausbildungsverhältnis lediglich mündlich verlängert, ist regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen, weil die Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages nicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. 3Der Vertrag kann formlos, also auch mündlich, ab‐ geschlossen werden (BAG vom 22. 2. 1972, BAGE 24, 133). 4Wird das Ausbildungsverhältnis nicht verlängert und besucht das Kind nicht weiter die Berufsschule, so ist es zu berücksichtigen, wenn es sich ernsthaft auf die nächstmögliche Wiederholungsprüfung vorbereitet. 5Die ernsthafte Vorbereitung ist durch geeignete Nachweise zu belegen (z. B. die Anmeldung zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung). 6Nimmt das Kind an der erstmaligen Wie‐ derholungsprüfung teil und besteht diese, ist i. d. R. zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat (BFH vom 2. 4. 2009 - BStBl 2010 II S. 298). (7) 1Endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, ist zu prüfen, ob die sich daran anschließen‐ den Maßnahmen noch dem Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zugeordnet werden können. 2Davon kann ausgegangen werden, wenn die zuständigen Kammern das Kind ohne Nachweis eines anschließenden Ausbildungsverhältnis‐ ses zur Prüfung zulassen und es bis zur Abschlussprüfung die Berufsschule besucht. 3Trifft dies nicht zu, kommt eine Berücksichti‐ gung nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG in Betracht. (8) 1Die Dauer der Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger nach dem KrPflG, zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem HebG ist grundsätzlich auf drei Jahre festge‐ setzt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung. 2In diesen Fällen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungs‐ dauer auch dann zugrunde zu legen, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher abgelegt, die Ausbildungsvergütung aber bis zum Ende der Vertragsdauer gezahlt wird. (9) Wird ein in Ausbildung stehendes Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, tritt eine Unterbrechung der Ausbildung ein, es sei denn, eine Ausbildung wird während der Haft fortgesetzt. (10) 1Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters. 2Sie endet mit dem offiziellen Semesterende, es sei denn, das Kind legt vor diesem Zeitpunkt die Abschlussprüfung ab (vgl. Abs. 4 Satz 5); Entsprechendes gilt, wenn das Kind zum ge‐ setzlichen GWD oder ZD einberufen wurde. 3Verzögert sich die Unterrichtung über das Prüfungsergebnis in unangemessener Wei‐ se, ist als Beendigung der Hochschulausbildung der Zeitpunkt der Leistung des letzten Prüfungsteiles zugrunde zu legen. 4Im Allge‐ meinen kann davon ausgegangen werden, dass für das Hochschulexamen mindestens drei Monate benötigt werden. 5Nach Ablauf von drei Monaten seit Beendigung des Vorlesungsbetriebes des letzten Studiensemesters (vor der Exmatrikulation oder Beurlau‐ bung zum Zwecke der Ablegung der Prüfung) kann das betreffende Kind nur dann weiter für den Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen und den voraussichtlichen Prüfungstermin vorlegt. (11) 1Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass das Kind weiterhin immatrikuliert ist. 2Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist - wie auch bei der Regelung nach dem BBiG - die erneute Vorbereitungszeit als Hochschulausbil‐ dung anzusehen. 3Das Kind muss sich jedoch nachweislich für den auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, zu dem es erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, gemeldet haben. 4Eine längere Vorbereitungszeit nach nicht bestan‐ dener Prüfung zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich das Kind nachweislich auf Anraten der Prüfungskommission erst zu einem späteren als dem nächstfolgenden Prüfungstermin meldet. (12) 1Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von dem Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. 2Diese ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. (13) 1Die Ausbildung zum Arzt endet mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung; Abs. 10 Satz 2 bleibt unberührt. 2Die anschließende Erteilung der Approbation erfolgt nicht mehr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung; die Zeit zwischen Ende der ärztlichen Ausbildung und der Erteilung der Approbation erfüllt daher nicht den Grundtatbestand i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. DA 63.3.2.8 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft
(1) 1Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bin‐
dung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht. 2Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass
diese durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. 3Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Familien‐
kasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann. 4Neben der Fest‐
stellung, ob und wann die Ausbildung voraussichtlich fortgesetzt werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung
nicht zu verlangen. 5Kann nach den Feststellungen des Attestes die Ausbildung nicht in absehbarer Zeit fortgesetzt werden, ist zu
prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann.
(2) 1Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt
oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Familienkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird; bei
einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten vgl. Abs. 1 Satz 3. 2Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester
einschließlich der Semesterferien, in dem der Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. 3Dies gilt
auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.
(3) 1Das Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 6 MuSchG ist für den Anspruch unschädlich, ebenso eine Beurlaubung
vom Studium wegen einer Schwangerschaft. 2Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung, beispielsweise wegen Elternzeit gem.
§§ 15 bis 21 BEEG, sind dagegen nicht zu berücksichtigen (BFH vom 15. 7. 2003 - BStBl II S. 848). 3Eine Studierende ist bei Beur‐
laubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens
bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG endet. 4Wird das Studium jedoch in dem darauf folgen‐
den Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.
5Wegen der Besonderheiten bei Kindern mit eigenem Kind vgl. DA 31.2.
DA 63.3.3 Kinder in einer Übergangszeit
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind (siehe aber Übergangsregelung
des § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG) auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Mona‐
ten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung
- des gesetzlichen Wehr- oder ZD,
- einer vom Wehr- oder ZD befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG,
- eines anderen Dienstes im Ausland nach § 14b ZDG oder
- eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (vgl. DA 63.3.5)
liegt. 2Als gesetzlicher Wehr- bzw. ZD gilt auch:
- ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den GWD i. S. d. § 6b WPflG,
- ein freiwilliger zusätzlicher ZD gem. § 41a ZDG sowie
- ein freiwilliger Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des WPflG.
3
Kinder sind auch in Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn eines
der in Satz 1 genannten Dienste und Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. BFH vom 25. 1. 2007 - BStBl 2008 II S. 664). 4Die Überg‐
angszeit von höchstens vier Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (BFH vom 15. 7.
2003 - BStBl II S. 847). 5Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember beginnen.
(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den
Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher
Ausbildungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind
den vorangegangenen Ausbildungsplatz - ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen - verloren oder die Ausbildung abgebrochen
hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.