BStbl Nr. 5 2006
Bundessteuerblatt Nr. 5 aus 2006
BUNDESSTEUERBLATT
2006 / Nr. 5
BStbl Seite 214
Abgabenordnung / Einkommensteuer / Körperschaftsteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 16. Februar 2006
IV A 7 - S 0338 - 14/06
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Bundeszentralamt für Steuern
- Referat St II 1 -
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO);
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Abs. 2 FGO)
BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) und vom 2. November 2005 (BStBl I S. 952);
TOP 9 der Sitzung AO IV/2005 vom 7. bis 9. Dezember 2005;
TOP 9 der Sitzung AG AO I/2006 vom 6. bis 8. Februar 2006
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-
Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794), zuletzt neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 2. November 2005 (BStBl I S. 952),
mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
"Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)
a) - für Veranlagungszeiträume vor 2005 -
1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG)
b) - für Veranlagungszeiträume ab 2005 -
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im
2.
Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranla‐
3.
gungszeiträume ab 2000
Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab
4.
2000
5. Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
6. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
7. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000
8. Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)
Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten
9.
Vorschriften
Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung
10.
nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 umfasst auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversi‐
cherungen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen‐
steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nummern 3 und 4 ist Einkommensteuerbescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im
Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw.
aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des ver‐
bleibenden Verlustvortrags im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 in Verbindung mit § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen. Wird mit ei‐
nem Rechtsbehelf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht, ist abwei‐
chend von Abschnitt IV des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der
Vollziehung zu gewähren, wenn der Rechtsbehelf einen Veranlagungszeitraum ab 1999 betrifft (BFH-Beschluss vom 30. November
2004, BStBl 2005 II S. 287). Aufgrund einer personellen Anweisung kann der Vorläufigkeitsvermerk gemäß den Nummern 3 und 4
auch Einkommensteuerbescheiden für den Veranlagungszeitraum 1999 sowie Bescheiden über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 1999 beigefügt werden.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 umfasst nur die Frage, ob § 24b EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise be‐
nachteiligt. Er ist daher Einkommensteuerfestsetzungen nur beizufügen, wenn ein Fall des § 26 Abs. 1 EStG und der Prüfung der
Steuerfreistellung nach § 31 EStG vorliegt.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen‐
steuerfestsetzungen mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Ab‐
schmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten
in verfassungswidriger Weise benachteiligt.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Ein‐
künften beizufügen. Abweichend von Abschnitt IV des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) ist auf Antrag des
Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit in dem angefochtenen Bescheid die einem Organträger zuge‐
rechneten Einkommen oder Einkommensteile der Organgesellschaft nicht in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG einbezogen wor‐
den sind (BFH-Beschlüsse vom 3. März 1998, BStBl II S. 608, und vom 11. Juni 2003, BStBl II S. 661).
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 9 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen‐
steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004, sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Fest‐
stellung von Einkünften für Feststellungszeiträume ab 2004, sämtlichen Festsetzungen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Kalender‐
jahre ab 2004, sämtlichen Körperschaftsteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2004 und sämtlichen Bescheiden über
die Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 10 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen‐
steuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufü‐
gen. Aufgrund einer personellen Anweisung kann er auch Körperschaftsteuerfestsetzungen beigefügt werden."
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung bereit.
Im Auftrag
Kraeusel
BStbl Seite 216
Doppelbesteuerung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 13. Februar 2006
IV B 3 - S 1302 - 1/06
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Vertretungen der Länder
beim Bund in Berlin
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
Gegenseitigkeitsfeststellung bei der steuerlichen Behandlung von
Luft- und Schifffahrtunternehmen im Verhältnis zu Brasilien
Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien wurde die Gegenseitigkeit
der Steuerbefreiungen bei Luft- und Schifffahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern nach § 49 Absatz 4 Einkommen‐
steuergesetz ab dem 1. Januar 2006 festgestellt.
Die Feststellung der Gegenseitigkeit gilt gemäß § 49 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes, § 2 Absatz 6 des Gewerbesteuergesetzes und § 2 Absatz 3 des Vermögensteuergesetzes für den Be‐
reich der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer.
Sie gilt aufgrund eines Vorbehalts der brasilianischen Seite ausdrücklich nur für juristische Personen.
Im Auftrag
Müller-Gatermann
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 19. Januar 2006
IV C 4 - S 2223 - 2/06
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen;
Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen
für die Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)
Werden kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert, sind neben Spenden auch
Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar. Nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, dürfen steuerlich abgezogen werden, wenn kultu‐
relle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV gefördert werden, die in erster Linie der Frei‐
zeitgestaltung dienen. Werden Zwecke gefördert, die sowohl in Abschnitt A als auch in Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2
EStDV bezeichnet sind, dürfen ebenfalls nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge, steuerlich abgezogen werden (§ 48 Abs. 4 Satz
2 EStDV).
Gemeinnützige Einrichtungen im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV, die kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu
§ 48 EStDV fördern, gewähren in vielen Fällen ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mit‐
glieder dienen (Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in diesen Fällen Folgendes:
Gewährt eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden,
die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, dürfen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden.
Deshalb hat z. B. die Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der
Allgemeinheit zugänglich sind, zur Folge, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind.
Mitgliedsbeiträge dürfen ebenfalls nicht abgezogen werden, wenn bereits die Möglichkeit der Inanspruchnahme von geldwerten Vor‐
teilen durch Mitglieder besteht; auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an. Auch wenn die gemeinnützige Einrichtung
nur einzelnen Mitgliedern entsprechende geldwerte Vorteile anbietet oder gewährt, fördert sie damit eine kulturelle Betätigung im
Sinne von Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV mit der Folge, dass für alle Mitglieder die Mitgliedsbeiträge steuerlich
nicht abgezogen werden dürfen.
Dagegen führt nicht jede Annehmlichkeit, die Mitgliedern gewährt wird, schon dazu, dass die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abge‐
zogen werden dürfen. Dies gilt z. B. für die Beschaffung von Eintrittskarten, die nicht verbilligt sind, oder die Verschaffung eines -
ggf. erleichterten - Zugangs zu nicht verbilligten Eintrittskarten für Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Glei‐
ches gilt, wenn pro Kalenderjahr unentgeltlich oder teilentgeltlich ein "Dankeschönkonzert" oder eine ähnliche Veranstaltung exklusiv
für Mitglieder (geschlossene Veranstaltung) angeboten wird, auch wenn sie ihrem Charakter nach einer öffentlichen Veranstaltung
entspricht. Theater- und Orchesterproben, zu denen nur Mitglieder Zugang haben, sind keine ihrem Charakter nach öffentliche Ver‐
anstaltungen. Die Möglichkeit für Mitglieder, entsprechende Proben zu besuchen, führt daher ebenfalls nicht dazu, dass die Mit‐
gliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.
Diese Abgrenzung gilt unabhängig davon, ob die gemeinnützige Einrichtung einheitliche oder gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhebt.
Wegen der bisherigen Unsicherheit in Bezug auf die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge ist es nicht zu beanstanden, wenn nach den
vorstehenden Grundsätzen erstmals ab dem Jahr 2007 verfahren wird.
Unabhängig davon dienen kulturelle Betätigungen im Sinne des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV ebenso wie
die kulturellen Zwecke im Sinne des Abschnitts A Nr. 3 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV den als besonders förderungswürdig an‐
erkannten kulturellen Zwecken im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf
bereit.
Im Auftrag
Christmann
BStbl Seite 217
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 9. Februar 2006
IV C 4 - S 2285 - 5/06
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland
als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Inhaltsübersicht Rz.
1. Unterhaltsempfänger
1.1 Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger 1
1.2 Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger 2
2. Feststellungslast/Beweisgrundsätze/Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen 3-4
3. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit 5-7
4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit) 8-9
5. Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt
5.1 Überweisungen 10-13
5.2 Andere Zahlungswege 14-18
6. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen 19
7. Unterstützung durch mehrere Personen 20-21
8. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags 22-27
9. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen 28-31
10. Abzugsbeschränkungen
10.1 Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung) 32-33
10.2 Opfergrenzenregelung 34-37
11. Anwendungsregelung 38
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an
Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung folgende Grundsätze:
1. Unterhaltsempfänger
1.1 Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuer‐
1 pflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Abs. 1 Satz 1 und 5, 2.
Halbsatz EStG; BFH-Urteil vom 04.07.2002, BStBl II S. 760).
1.2 Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger
Ein Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger
ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht (§ 33a Abs. 1
- Satz 3 EStG); andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländi‐
2 schem Recht stehen nach § 65 EStG dem Kindergeld gleich (BFH-Urteil vom 04.12.2003, BStBl 2004 II S. 275);
der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und
- das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben ist, es sei denn, § 26c EStG
kommt zur Anwendung;
der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug nach § 10
-
Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG vorgenommen wird;
zwar nach ausländischem, aber nicht nach inländischem Recht unterhaltsberechtigt ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht des
-
Steuerpflichtigen aufgrund internationalem Privatrechts im Inland verbindlich ist (BFH-Urteil vom 04.07.2002, a. a. O.).
2. Feststellungslast/Beweisgrundsätze/Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige trägt nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die ob‐
jektive Beweislast (Feststellungslast). Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um
Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen (§ 90 Abs. 2 AO). Da‐
nach trifft den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge. Aus den Unter‐
lagen muss hervorgehen, dass Geldbeträge des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfän‐
3 ger gelangt sind. Der Steuerpflichtige muss, wenn er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen will, dafür Sorge tragen,
dass sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen vorliegen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge er‐
kennen lassen. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftma‐
chung (BFH-Urteil vom 03.06.1987, BStBl II S. 675). Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch
einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle beizufügen.
Hierfür anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.
Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss erforder‐
lich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein. Ist ein Steuerpflichtiger wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der
unterhaltenen Person nicht in der Lage, beweisgeeignete Unterlagen zu erlangen, so ist ihm dies unter dem Gesichtspunkt des
4 Beweisnotstands nur nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anzulasten. Ein Beweisnotstand kann beispielsweise
in Betracht kommen, wenn wegen der sozialen oder politischen Verhältnisse (etwa im Falle eines Bürgerkriegs) im Heimatland
des Empfängers die Beschaffung von beweiserheblichen Unterlagen nicht möglich oder für den Steuerpflichtigen mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden und daher unzumutbar ist (BFH-Urteil vom 02.12.2004, BStBl 2005 II S. 483).
3. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit
Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist der Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland le‐
benden unterhaltenen Person. Hierzu sind folgende Angaben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich:
- das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten,
Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie eine Aussage, ob
- zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören; diese Angaben sind durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemein‐
de-/Meldebehörde) der unterhaltenen Person nachzuweisen,
Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen
Vermögens der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Unterhaltsleistung sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene
5
Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln er‐
bracht worden sind. Bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben darüber zu machen, wie der Unterhalt
-
bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen
vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt. Die Einnahmen sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.
B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwal‐
tung) zu belegen,
Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben
-
und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der insoweit vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung und zur erleichterten Beweisfüh‐
rung werden zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen nach anliegendem Muster aufgelegt und auf den
Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereitgestellt. Die Rich‐
tigkeit der darin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geforderten detaillierten Angaben ist durch Unterschrift
6
der unterhaltenen Person zu bestätigen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Familienstandsbescheinigung, Steuerbe‐
scheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen. Für jede un‐
terhaltene Person ist eine eigene Unterhaltserklärung einzureichen. Die Vorlage der Unterhaltserklärung schließt nicht aus, dass
das Finanzamt nach den Umständen des Einzelfalls weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen kann.
Ist eine Unterhaltserklärung nur unvollständig ausgefüllt, so ist grundsätzlich die Bedürftigkeit der sie betreffenden Person nicht
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anzuerkennen (BFH-Urteil vom 02.12.2004, a. a. O.).
4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)
Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen
(BFH-Urteil vom 02.12.2004, a. a. O.). Hierzu hat die unterhaltsberechtigte Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ih‐
8
res Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für
Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen.
Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Grün‐
den keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann (BFH-Urteil vom 13.03.1987, BStBl
9 II S. 599). Als Gründe kommen beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung
von Kindern unter sechs Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine
Berufsausbildung in Betracht.
5. Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt
5.1 Überweisungen
Post- und Bankbelege
Überweisungen sind grundsätzlich durch Post- oder Bankbelege (Buchungsbestätigung oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die
die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Durch solche Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewie‐
sen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Unterhaltsleistenden abgeflossen ist, und es kann im Allgemeinen
10
unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt, nämlich auf dessen Bankkonto
im Ausland verbucht bzw. von der Post bar ausgehändigt worden sind (BFH-Urteil vom 14.05.1982, BStBl II S. 772). Für den
Geldtransfer anfallende Aufwendungen (Porto, Spesen und Bearbeitungsgebühren) sind keine Unterhaltsaufwendungen.
Mehrere Personen
Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt oder im selben Ort leben, unterhalten, so genügt es, wenn die
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Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.
Auslandskonto
Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto im Ausland muss der Steuerpflichti‐
12 ge neben den inländischen Zahlungsbelegen eine Bescheinigung der Bank über die Kontovollmacht und über Zeitpunkt, Höhe
und Empfänger der Auszahlung vorlegen.
Ersatzbelege
13 Sind Zahlungsbelege abhanden gekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen.
5.2 Andere Zahlungswege
Allgemeine Grundsätze
Der Steuerpflichtige kann auch einen anderen Zahlungsweg wählen, wenn die so erbrachte Unterhaltsleistung in hinreichender
Form nachgewiesen wird (BFH-Urteil vom 14.05.1982, BStBl II S. 774). Entsprechend den unter Rz. 3, 4 dargelegten Grundsät‐
zen sind bei baren Unterhaltszahlungen erhöhte Beweisanforderungen zu erfüllen. Abhebungsnachweise und detaillierte Emp‐
14
fängerbestätigungen sind erforderlich. Zwischen der Abhebung und jeweiligen Geldübergabe muss ein ausreichender Sachzu‐
sammenhang (Zeitraum von höchstens zwei Wochen) bestehen. Die Durchführung der Reise ist stets durch Vorlage von Fahr‐
karten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken, Flugscheinen, Visa usw. nachzuweisen.
Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten
Erleichterungen gelten bei Familienheimfahrten des Steuerpflichtigen zu seiner von ihm unterstützten und im Ausland lebenden
Familie. Eine Familienheimfahrt liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige seinen im Ausland lebenden Ehegatten besucht, der
15 dort weiter den Familienhaushalt aufrecht erhält. Lebt auch der Ehegatte im Inland und besucht der Steuerpflichtige nur seine
im Ausland lebenden Kinder oder die eigenen Eltern, liegt keine Familienheimfahrt vor mit der Folge, dass die allgemeinen Be‐
weisgrundsätze gelten (BFH-Urteil vom 19.05.2004, BStBl 2005 II S. 24).
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für
16 den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts der Ehegatten lebender Angehöriger mitnimmt. Die‐
se Beweiserleichterung gilt nur für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Im Rahmen der
Beweiserleichterung kann aber höchstens ein Betrag geltend gemacht werden, der sich ergibt, wenn der vierfache Nettomo‐
natslohn um die auf andere Weise erbrachten und nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Zahlungen gekürzt wird (vgl.
BFH-Urteil vom 04.08.1994, BStBl 1995 II S. 114). Macht der Steuerpflichtige höhere Aufwendungen als (pauschal) den vierfa‐
chen Nettomonatslohn geltend, müssen alle Zahlungen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nachgewiesen werden.
Beispiel 1
Ein Arbeitnehmer hat seinen Familienhaushalt (Ehefrau, minderjähriges Kind, verwitwete Mutter) in Spanien (Ländergruppe 1).
Er hat im Jahr 2006 nachweislich zwei Heimfahrten unternommen und macht die Mitnahme von Bargeld im Wert von je 1 500
€ geltend, ohne diese jedoch nachweisen zu können. Außerdem hat er drei Zahlungen in Höhe von jeweils 1 450 € nachgewie‐
sen. Sein Nettomonatslohn beläuft sich auf 1 312 €. Die Opfergrenze (vgl. Rz. 34-37) kommt nicht zur Anwendung.
Geldtransfer durch eine Mittelsperson
Der Geldtransfer durch eine Mittelsperson kann grundsätzlich nicht anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn wegen der beson‐
deren Situation im Wohnsitzstaat (z. B. Krisengebiet) ausnahmsweise kein anderer Zahlungsweg möglich ist. In diesem Fall ist
17 neben der Identität der Mittelsperson (Name und Anschrift) der genaue Reiseverlauf darzustellen sowie ein lückenloser Nach‐
weis über die Herkunft des Geldes im Inland und über jeden einzelnen Schritt bis zur Übergabe an die unterhaltene Person zu
erbringen.
Empfängerbestätigung
Eine Empfängerbestätigung muss für die Übergabe jedes einzelnen Geldbetrags ausgestellt werden. Sie muss den Namen und
die Anschrift des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person, den Ort, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des
18 Empfängers sowie den Zeitpunkt der Geldübergabe enthalten. Um die ihr zugedachte Beweisfunktion zu erfüllen, muss sie Zug
um Zug gegen Hingabe des Geldes ausgestellt werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Empfängerbestäti‐
gungen sind nicht anzuerkennen.
6. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen
Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt oder am selben Ort leben, sind die insgesamt nachgewie‐
senen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht
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zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rz. 2) gehören (BFH-Urteile vom 12.11.1993, BStBl 1994 II S. 731
und vom 19.06.2002, BStBl II S. 753).
Beispiel 2
Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Jahr 2006 seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwit‐
wete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6 000 €.
Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6 000 € entfallen auf jede unterstützte Person 1 500 € (6 000 € : 4). Die
Schwester des Steuerpflichtigen und das minderjährige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsemp‐
fängern (Rz. 1). Abziehbar sind - vorbehaltlich anderer Abzugsbeschränkungen - lediglich die für die Ehefrau (1 500 €) und die
Mutter (1 500 €) erbrachten Aufwendungen.
7. Unterstützung durch mehrere Personen
Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
Werden Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen getragen, so
20 wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistung
entspricht (§ 33a Abs. 1 Satz 6 EStG).
Beispiel 3
Vier Töchter A, B, C und D unterstützen ihren in Spanien (Ländergruppe 1) lebenden bedürftigen Vater im Jahr 2006 mit jeweils
250 € monatlich.
Der Abzug der Aufwendungen für den Unterhalt von insgesamt 12 000 € ist auf den Höchstbetrag von 7 680 € (§ 33a Abs.1
Satz 1 EStG) beschränkt. Dieser ist entsprechend dem Anteil der Töchter am Gesamtbetrag der Leistungen mit jeweils 1 920 €
(7 680 € : 4) abziehbar.
Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person
Tragen mehrere Personen zum Unterhalt bei und ist eine davon im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird
21 diese bei der Aufteilung des abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Deren Unterhaltsleistungen sind bei der unterhaltenen
Person als Bezüge (Rz. 28) zu erfassen.
Beispiel 4
Sachverhalt wie Beispiel 3, die Tochter D lebt jedoch in Frankreich.
Bei den Töchtern A, B und C ist wegen ihrer Leistungen in gleicher Höhe jeweils ein Betrag von 1 828 € (5 484 € : 3) abzuzie‐
hen.
8. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt
22 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der nach Rz. 32, 33 in Betracht kommende Höchstbetrag um ein Zwölftel (§ 33a Abs. 4
Satz 1 EStG). Es ist deshalb festzustellen, für welche Monate Zahlungen geleistet wurden.
Beispiel 5
Der Steuerpflichtige unterstützt seine in Italien (Ländergruppe 1) lebende bedürftige 70 Jahre alte Mutter durch monatliche Über‐
weisungen vom Juni bis Dezember 2006 in Höhe von 800 €.
Nachgewiesene Aufwendungen für den Unterhalt 5 600 €
Höchstbetrag (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG) 7 680 €
Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags um 5/12
(§ 33a Abs. 4 Satz 1 EStG, erste Zahlung im Juni) 3 200 €
Abziehbare Aufwendungen für den Unterhalt (7/12) 4 480 €
Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen
Unterhaltsaufwendungen können nur abgezogen werden, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im
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Kalenderjahr der Leistung dienen.
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