BStbl Nr. 21 1997

Bundessteuerblatt Nr. 21 aus 1997

/ 44
PDF herunterladen
BUNDESSTEUERBLATT
     1997 / Nr. 21
1

BStbl Seite 967
Gesetz
                                                      1)
zur Senkung des Solidaritätszuschlags

Vom 21. November 1997

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
                                                             Inhaltsübersicht

Artikel 1               Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes

Artikel 2               Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes

Artikel 3               Inkrafttreten


                                                                  Artikel 1
                                               Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes

                                                                                2)
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975) , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
                                          3)
18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) , wird wie folgt geändert:

     § 3 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        "(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5,
         1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:

              nach der nach § 51 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Kör‐
              perschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaft‐
              steuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt;

         2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:

              nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 1998;

         3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:

              nach der nach § 51 a Abs. 2 a des Einkommensteuergesetzes berechneten Lohnsteuer für
              a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

              b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen;

              soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach § 51 a Abs. 2 a des Einkommensteuergesetzes
         4.
              sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;

              soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 44 d des Einkommensteuerge‐
1.       5.
              setzes:

              nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsab‐
              schlag;

              soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes zu erheben
         6.
              ist:

              nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag."

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        "(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundla‐
        ge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
         1. in den Fällen des § 32 a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 3 672 Deutsche Mark,

         2. in anderen Fällen 1 836 Deutsche Mark
        übersteigt."

        In Absatz 4 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl "222" durch die Zahl "306", die Zahl "111" durch die Zahl "153", in Nummer
     c) 2 die Zahl "51,80" durch die Zahl "71,40", die Zahl "25,90" durch die Zahl "35,70", in Nummer 3 die Zahl "7,40" durch die
        Zahl "10,20" und die Zahl "3,70" durch die Zahl "5,10" ersetzt.

     d) In Absatz 5 werden die Zahl "2 664" durch die Zahl "3 672" und die Zahl "1 332" durch die Zahl "1 836" ersetzt.

2. In § 4 Satz 1 wird der Vomhundertsatz "7,5" durch den Vomhundertsatz "5,5" ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Absatz angefügt:
2

"(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ist erstmals für den Veranlagungszeit‐
   raum 1998 anzuwenden."
                                                            Artikel 2
                                        Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Solidaritätszuschlaggesetzes in der vom Inkrafttreten der Rechtsvor‐
schriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                                                            Artikel 3
                                                          Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.Berlin den 21. November 1997

                                                Der Bundespräsident
                                                     Roman Herzog

                                                  Der Bundeskanzler
                                                     Dr. H e l m u t K o h l

                                      Der Bundesminister der Finanzen
                                                         Theo Waigel

1) BGBl I S. 2743 vom 28. November 1997 2) BStBl 1993 I S. 510, 523 3) BStBl 1995 I S. 786, 789
3

BStbl Seite 968
Außenprüfung

Bundesministerium der Finanzen                                             Bonn, 20. November 1997

IV A 8 - S 1547 - 2/97

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich nachstehend die ab
1. Januar 1998 geltenden Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen) bekannt:




                                              Pauschbeträge für den Eigenverbrauch
                                                          (Sachentnahmen)
                                                          Vorbemerkungen


 1. Die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch werden durch die Oberfinanzdirektionen festgesetzt.

      Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal
 2.
      zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

      Diese Regelung dient der Vereinfachung und läßt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Eß- oder Trinkge‐
 3.
      wohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

      Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder von 2 bis 12 Jahren ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzu‐
 4. setzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge
      entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

 5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

      Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere
 6.
      Pauschbetrag des entsprechenden Gewerbezweigs anzusetzen.




Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen)
                         ab 1. Januar 1998




                                                              Im Auftrag

                                                          Christmann
4

BStbl Seite 969
Bewertungsgesetz
Bekanntmachung
über personelle Veränderungen beim Bewertungsbeirat
(§§ 63 bis 66 des Bewertungsgesetzes)

Vom 14. November 1997

Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen die Berufung von Herrn Dr. Fer‐
dinand Schnekenburger, 78166 Donaueschingen, als Mitglied der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirats am 7. November 1997
auf dessen Antrag zurückgenommen.

Auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen am 7. November 1997 im Einver‐
nehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Herrn Gerhard Rüdlin
Im Schlattgarten 5
79589 Binzen
als neues Mitglied der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirats berufen.




Bonn, 14. November 1997IV B 9 - S 3180 - 19/97

                                                 Bundesministerium der Finanzen

                                                           Im Auftrag
                                                         Dr. F r e u n d
5

BStbl Seite 970
Doppelbesteuerung

Bundesministerium der Finanzen                                                     Bonn, 3. Dezember 1997


IV C 9 - S 7079 - 174/97

IV C 7 - S 1323 Ndl - 12/97

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet
1 Anlage

Am 16. Oktober 1997 haben die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande eine Vereinbarung über den Aus‐
kunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet unterzeichnet. Einen Abdruck dieser Verwaltungsvereinbarung übersende ich mit der Bitte
um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung.

                                                                 Im Auftrag

                                                             Dr. K i e s c h k e


Anlage
Vereinbarung zwischen den
obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet
Der Bundesminister der Finanzen und der Staatssecretaris van Financiën

- von dem Wunsch geleitet, die gegenseitige Amtshilfe zwischen Deutschland und den Niederlanden zu intensivieren,

     auf der Grundlage der Artikel 3, 4 Absatz 2 und 9 der Richtlinie des Rates Nr. 77/799/EWG vom 19. Dezember 1977 in der Fas‐
     sung der Richtlinie des Rates Nr. 79/1070/EWG vom 6. Dezember 1979, geändert durch die Richtlinie des Rates Nr. 92/12/EWG
-
     vom 25. Februar 1992 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der
     direkten und indirekten Steuern (im folgenden als "Richtlinie" bezeichnet),

     auf der Grundlage von Artikel 23 und 25 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik
     Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
-
     verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 (im folgenden als
     "Abkommen" bezeichnet),

     auf der Grundlage des Artikels 12 der Verordnung EWG Nr. 218/92 des Rates vom 27. Februar 1992 über die Zusammenarbeit
-
     der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung,
vereinbaren, Informationen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen der beiden Staaten erforderlich sein könnte, im Rah‐
men der folgenden Regelungen zu übermitteln:
Ar‐
ti‐
       Automatischer Austausch
kel
1

Auskünfte werden ohne vorheriges Ersuchen für folgende steuerlich bedeutsame Fallgruppen erteilt über:

a) Veränderung des Wohnsitzes einer Person von einem Vertragsstaat in den anderen;

      Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen und Daten über den Besitz von unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 4 des
b)
      Abkommens;

c) Einkünfte von Künstlern und Sportlern im Sinne von Artikel 9 des Abkommens;

d) Einkünfte aus Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen im Sinne von Artikel 10 und 11 des Abkommens;

      Tantiemen, Anwesenheitsvergütungen, Auslandszulagen, Jahresvergütungen und ähnliche Vergütungen, die unter die Artikel 10
e)
      und 11 des Abkommens fallen;

f)
6

den gesamten ermittelten Gewinn und die Gesamtfläche eines in einem Staat ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs, wenn
      ein Teil des Grundstücks auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates liegt, unter Angabe des von der Steuer befreiten Einkom‐
      mens;

g) Mehrwertsteuervergütungen aufgrund der Richtlinie des Rates Nr. 79/1072/EWG vom 6. Dezember 1979.

Ar‐
ti‐
       Spontaner Austausch
kel
2

Der spontane Auskunftsaustausch soll insbesondere bei folgenden steuerlich bedeutsamen Fällen intensiviert werden, sowohl für
Zwecke des Abkommens als auch der Mehrwertsteuer:


      a) Lizenzgebühren und andere Vergütungen im Sinne von Artikel 15 des Abkommens;

         Vergütungen im Zusammenhang mit dem Verleih von Arbeitskräften, insbesondere in bezug auf die Aktivitäten von Koppel‐
1. b)
         basen;

      c) Provisionen, Honorare, Courtagen, Bestechungsgelder und sonstige Vergütungen.

      a) Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen

         Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 28 bis Absatz 2 der Richtli‐
         nie 77/388/EWG (im folgenden zitiert als Artikel 28 a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG) durch Unternehmer an Nichtunter‐
         nehmer oder Personen, die als Unternehmer gelten;

      b) Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Landfahrzeugen

         Innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 28 a Absatz 2 der Richtlinie 77/388/
         EWG durch Personen, die als Unternehmer gelten und vorsteuerabzugsberechtigt sind;

      c) "Phönixunternehmen"

         Unternehmen in einem Staat, die in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit innergemeinschaftliche Lieferungen und Leis‐
         tungen an Abnehmer im anderen Staat von erheblichem Umfang durchführen;

      d) Reihengeschäfte

         Lieferungen durch Unternehmer in einem Staat im Rahmen eines Reihengeschäftes, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 b der Richt‐
         linie 77/388/EWG im anderen Staat als ausgeführt gelten. Als Reihengeschäfte sind aufeinanderfolgende Lieferungen zwi‐
         schen mehr als drei Unternehmen mit nur einer Warenbewegung anzusehen;

      e) Verbringen in den anderen Staat

         Fälle des innergemeinschaftlichen Verbringens von Gegenständen in den anderen Staat gemäß Artikel 28 a Abs. 5 b der
         Richtlinie 77/388/EWG, wenn in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt wurde;
2. f) Lieferungen an bestimmte Arbeitnehmer

         Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß Artikel 15 Abs. 10 der Richtlinie 77/388/EWG im Zusammenhang mit der
         Durchführung des Nordatlantikvertrages oder Lieferungen/Leistungen an im Gebiet des anderen Staates ansässige Bot‐
         schaften, Konsulate oder zwischenstaatliche Einrichtungen sowie deren Mitglieder;

      g) Innergemeinschaftliche Dienstleistungen

         Erbringung von nicht steuerbaren sonstigen Leistungen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 77/388/EWG, die Unregelmä‐
         ßigkeiten aufweisen, z. B. weil sie vermutlich der Steuerverwaltung des anderen Staates nicht erklärt worden sind, fiktiven
         Charakter haben oder nicht dem wirklichen Leistungsempfänger in Rechnung gestellt worden sind;

      h) Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

         Die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Steuerpflichtige, die im anderen Staat ansässig sind;

      i) Mißverhältnis von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben

         Fälle, in denen der gemäß Artikel 4 Abs. 3 der EWG-Verordnung 218/92 vom anderen Staat übermittelte Betrag der Liefe‐
         rungen erheblich den erklärten Betrag des innergemeinschaftlichen Erwerbes unterschreitet oder zu innergemeinschaftli‐
         chen Erwerben keine Meldungen der Lieferer aus dem anderen Staat vorliegen;

      j) Innergemeinschaftlicher Versandhandel

         Lieferungen im Sinne von Artikel 28 b Teil B der Richtlinie 77/388/EWG (Artikel 28ter B Lid 3 der niederländischen Fassung),
         die wegen Überschreitens der Versandhandelsgrenze im anderen Staat nicht der inländischen Besteuerung unterworfen
         werden.

Ar‐
       Geheimhaltung und Begrenzung
ti‐
7

kel
3

Die Geheimhaltung und die Begrenzung des Auskunftsaustausches richten sich nach den Bestimmungen in den Artikeln 7 und 8 der
Richtlinie, Artikel 9 der Verordnung EWG Nr. 218/92 und in Artikel 23 des Abkommens und den daraufhin ergangenen nationalen Re‐
gelungen.

Wenn sich herausstellen sollte, daß die im Rahmen des automatischen Auskunftsaustauschs erteilten Auskünfte unrichtig oder un‐
vollständig sind, nehmen die zuständigen Behörden schnellstmöglich miteinander Kontakt auf. Erweist sich, daß unrichtige Daten
oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem anderen Staat unverzüglich mitzuteilen.
Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betreffenden Daten vorzunehmen.

Ar‐
ti‐
         Form der Auskunftserteilung
kel
4

Die in dieser Vereinbarung aufgeführten Auskünfte werden möglichst in standardisierter Form, vorzugsweise auf OECD-Format er‐
teilt.

Ar‐
ti‐
         Zeitpunkt des Austausches, beteiligte Behörden
kel
5

Die Auskünfte über Einkünfte und/oder Daten in bezug auf ein bestimmtes Kalenderjahr werden möglichst umgehend, in jedem Fall
aber schnellstmöglich nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erteilt.

Die Auskünfte werden durch die nachstehend genannten Behörden übermittelt:

In Deutschland
Bundesamt für Finanzen
Friedhofstraße 1
53225 Bonn

In den Niederlanden
Belastingdienst/FIOD/Informatie
Postfach 16 03
2003 BR Haarlem.

Ar‐
ti‐
         Inkrafttreten
kel
6

Diese Vereinbarung wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung angewandt.

Ar‐
ti‐
         Überprüfungsklausel
kel
7

Die Vertragspartner kommen überein, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Effizienz der
Vereinbarung und gegebenenfalls eine Abänderung zu prüfen.

In zwei Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet in niederländischer und deutscher Sprache

                                                 am 16. Oktober 1997 in Den Haag


Für den Bundesminister der Finanzen Prof. Dr. B. Runge Für den Staatssecretaris
 van Financiën der Directeur-Generaal der Belastingen B. J. van der Zee der
                    Directeur-Generaal voor Fiscale Zaken J. H. G. Brenninkmeijer
8

BStbl Seite 973
Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                           Bonn, 18. November 1997

IV B 1 - S 2290 - 72/97

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Zusammenballung i. S. d. § 34 EStG,
wenn durch die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres abgegolten werden
Erörterung in der Sitzung ESt VII/97 - zu TOP 23 -

Der Bundesfinanzhof hat mit der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung vom 16. Juli 1997 - XI R 13/97 - (BStBl II S.
753) in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zusammenballung von Einkünften i. S. d. § 34 EStG bestätigt, daß eine
Entschädigung auch dann zu außerordentlichen Einkünften führen kann, wenn sie nur bis zum Jahresende (Ende des Veranla‐
gungszeitraums) entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt.

In Zusammenhang damit ist gefragt worden, ob das Merkmal der "Zusammenballung von Einkünften" als Voraussetzung für die An‐
wendung des § 34 Abs. 1 EStG auch dann erfüllt ist, wenn im Einzelfall Gehalt und Entschädigung im Jahr der Vertragsauflösung
insgesamt den Betrag eines früheren Jahresgehalts nicht übersteigen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den
obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:

Die Frage einer Zusammenballung von Einkünften kann nicht allein anhand der objektiven Zahlen (z. B. betragsmäßiger Vergleich
zwischen Einmalabfindung und entgehenden Einnahmen eines Kalenderjahres) beantwortet werden. Entscheidend sind vielmehr die
Gründe, die die Vertragsparteien zur Aufhebung des Dienstverhältnisses veranlaßt und die in der Auflösungsvereinbarung sowie bei
den Modalitäten der Abfindung ihren Niederschlag gefunden haben. Damit kann bei einer Einmalabfindung grundsätzlich weiterhin
nicht davon ausgegangen werden, daß sie lediglich die Einnahmen eines Kalenderjahres entschädigt, und zwar auch dann nicht,
wenn sie der Höhe nach in etwa den entgangenen Einnahmen eines Kalenderjahres entspricht oder insgesamt den Betrag eines frü‐
heren Jahresgehalts nicht übersteigt.

                                                            Im Auftrag

                                                           Sarrazin
9

BStbl Seite 974
Finanzverwaltung
    Bln


Senatsverwaltung für Finanzen                                           Berlin, 18. Oktober 1997

III G 22 - O 2115 - 3/97

Es wird die nachstehende Anordnung über die Bestimmung von Bezeichnung,
Sitz und Bezirk der Finanzämter im Land Berlin erlassen:
Anordnung
über die Bestimmung von Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter im Land Berlin

Vom 18. 10. 1997

Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426/GVBl. S. 1745), zuletzt ge‐
ändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird bestimmt:




§
    (Zusammenlegung der Finanzämter Charlottenburg-Ost und Charlottenburg-West)
1


Die Finanzämter Charlottenburg-Ost und Charlottenburg-West werden zum Finanzamt Charlottenburg zusammengelegt.




§
    (Übersicht über die Finanzämter im Land Berlin)
2


Eine Übersicht über sämtliche Finanzämter im Land Berlin ergibt sich aus der




§
    (Inkrafttreten)
3


(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
10

Zur nächsten Seite