BStbl Nr. 21 1997

Bundessteuerblatt Nr. 21 aus 1997

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(2) Gleichzeitig tritt die Anlage zu § 2 der Verwaltungsanordnung über die Bestimmung von Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Fi‐
nanzämter im Land Berlin vom 27. November 1996 (BStBl I 1997 S. 137) außer Kraft.


                                                 Dr. F u g m a n n - H e e s i n g
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BStbl Seite 975
Finanzverwaltung
  Ha

                                                                *)
Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter

Vom 28. Oktober 1997

Auf Grund von § 17 Absätze 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Sei‐
ten 1426, 1427), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2076), von § 387 Absatz 2 sowie § 409
in Verbindung mit § 377 Absatz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt 1976 I Seite 613, 1977 I Seite 269),
zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2074), und von § 14 Absatz 3 des Stadtreinigungsgeset‐
zes vom 9. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird die Zuständigkeit der im Bezirk der Oberfinanz‐
direktion Hamburg bestehenden Finanzämter wie folgt bestimmt:




                                                                     I

Die Zuständigkeit der Finanzämter für die Durchführung der Steuergesetze wird durch diese Anordnung geregelt, soweit nicht in Zu‐
ständigkeitsverordnungen des Bundes oder Anordnungen des Senats im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.



                                                                 II

Zuständig für die Ortsteile in den Grenzen der Anlage 2 der Anordnung über die Einteilung des Gebiets der Freien und Hansestadt
Hamburg in der Fassung vom 7. Oktober 1980 mit der Änderung vom 10. Juli 1985 (Amtlicher Anzeiger 1980 Seite 1753, 1985 Seite
1409) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in den nachfolgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt wird:




                                                                 III

(1) Zuständig für die Durchführung der Steuergesetze ist bei Unternehmen, die durch ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 2
Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes (Bundesgesetzblatt I 1993 Seiten 565, 1160, 1161), zuletzt geändert am 26. Mai
1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1014, 1060), in der jeweils geltenden Fassung verbunden sind, vorbehaltlich der Abschnitte IV und
IX Absatz 1 Nummer 4

das Finanzamt, das für die Besteuerung des Organträgers zuständig ist.

(2) Ist eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien beteiligt, so ist vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Abschnittes IV Absatz 1 Nummern 1, 2 a und 3 bis 10

das für die Personengesellschaft oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien zuständige Finanzamt auch für die Besteuerung der
Kapitalgesellschaft zuständig,
12

wenn es sich hierbei um die einzige Beteiligung mit unbeschränkter Haftung handelt.

(3) Treten in den Fällen der Absätze 1 und 2 zuständigkeitsverändernde Umstände ein, wird die neue Zuständigkeit in dem Zeitpunkt
begründet, in dem das bisher zuständige oder das neu zuständige Finanzamt Kenntnis von diesen Umständen erlangt. Dies gilt
sinngemäß für zuständigkeitsbegründende Umstände.



                                                                    IV

(1) Zuständig für
       die Besteuerung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsge‐
1. nossenschaften, wenn ihre Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches 1 Milliarde DM im Wirt‐
       schaftsjahr übersteigen,

       die Besteuerung von Unternehmen, die durch eine einheitliche Leitung oder ein Beherrschungsverhältnis im Sinne von § 13
       Absatz 2 der Betriebsprüfungsordnung (Bundesanzeiger Nummer 241 a vom 24. Dezember 1987) verbunden sind, und von
       Unternehmen, die durch eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des Abschnitts III Absatz 1 verbundens ind, wenn die

2. Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches
   a) der verbundenen inländischen Unternehmen insgesamt 1 Milliarde DM oder

       b) eines verbundenen inländischen Unternehmens 500 Millionen DM
       im Wirtschaftsjahr übersteigen,

3. die Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

       die Besteuerung von Kapitalgesellschaften, deren Anteile oder Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte
4.
       bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts liegen,

5. die Besteuerung von Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes,

       die Besteuerung der Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen sowie der Kapitalanlagegesellschaften und
6. der von ihnen verwalteten Sondervermögen im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, einschließlich der mit
       diesen Instituten durch eine einheitliche Leitung verbundenen Unternehmen,

       die Besteuerung von Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, einschließlich der mit diesen
7.
       Versicherungsunternehmen durch eine einheitliche Leitung verbundenen Unternehmen,

       die lohnsteuerliche Erfassung, Erhebung und Prüfung von Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuer‐
8.
       gesetzes bei Arbeitgebern, die ertragsteuerlich nicht in Hamburg geführt werden,

       die Mitwirkung bei der Prüfung von Pensionsrückstellungen im Sinne des § 6 a des Einkommensteuergesetzes bei Unterneh‐
9.
       men im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Finanzämter,

       die Mitwirkung bei der Prüfung von Auslandsbeziehungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Hamburger Finanz‐
       ämter
10.

       ist

das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg.

(2) Die Zuständigkeit nach Abschnitt III Absatz 2 hat Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großunternehmen in Ham‐
burg nach Absatz 1 Nummer 2 b.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 sind die Umsatzerlöse der Wirtschaftsjahre maßgebend, die im Kalenderjahr en‐
den.

(4) Die nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 begründete Zuständigkeit des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg geht nur un‐
ter der Voraussetzung auf ein anderes Hamburger Finanzamt über, daß die Beträge von 1 Milliarde DM oder 500 Millionen DM in
drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren unterschritten werden. In diesem Fall beginnt die Zuständigkeit des anderen Hambur‐
ger Finanzamtes in dem auf die drei Wirtschaftsjahre folgenden Kalenderjahr.

(5) Treten in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und 4 zuständigkeitsverändernde Umstände ein, wird die neue Zuständigkeit
in dem Zeitpunkt begründet, in dem das bisher zuständige Finanzamt oder das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg Kennt‐
nis von diesen Umständen erlangt. Dies gilt sinngemäß für zuständigkeitsbegründende Umstände.



                                                                    V

Zuständig für die Bearbeitung der Erstattungsanträge für Arbeitnehmerzulagen nach § 28 Absätze 7 und 8 sowie § 29 Absätze 2 und
4 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung vom 2. Februar 1990 (Bundesgesetzblatt I 1990 Seite 174), zuletzt geändert
13

am 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2310, 2350), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Bearbeitung
der entsprechenden Anträge für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 1990 enden, nach den jeweils maßgeblichen Fassungen des Ber‐
linförderungsgesetzes

ist

das Finanzamt Hamburg-Altona.



                                                                   VI

Zuständig für
      die Verwaltung der Gewerbesteuer auswärtiger Unternehmen mit einer oder mehreren Betriebsstätten in Hamburg in Fällen aus‐
1.
      wärts durchgeführter Zerlegung,

      die Wahrnehmung der Rechte des Landes Hamburg an der Körperschaftsteuerzerlegung auf Grund von § 3 Absatz 2 Satz 2 des
      Zerlegungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 146), zuletzt geändert am 9. November
      1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1853, 1862), in der jeweils geltenden Fassung
2.
      ist

      das Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst.




                                                                   VII

Zuständig für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch berufskonsularische Vertretungen so‐
wie deren Mitglieder

ist

das Finanzamt Hamburg-Elbufer.



                                                                   VIII

Zuständig für
1. die Besteuerung der ambulanten Gewerbetreibenden und Schausteller mit einer Betriebsstätte oder dem Wohnsitz in Hamburg,

      die Besteuerung der Händler mit einem Stand auf dem Großmarkt (Obst, Gemüse, Blumen)

2. ist

      das Finanzamt Hamburg-Hansa.




                                                                   IX

(1) Zuständig für
1. die Besteuerung der Binnenschiffer, deren Schiffe beim Amtsgericht Hamburg im Binnenschiffsregister eingetragen sind,

       die Besteuerung der Seeleute ohne festen Wohnsitz an Land, deren Reederei bei einem Hamburger Finanzamt steuerlich ge‐
2.
       führt wird,

       die gesonderte Feststellung (§ 180 der Abgabenordnung) der Einkünfte und des Werts von Wirtschaftsgütern, Schulden und
3. sonstigen Abzügen der ausländischen Personengesellschaften und -gemeinschaften, an denen mehrere inländische Gesell‐
       schafter/Gemeinschafter (unbeschränkt steuerpflichtige Personen bzw. Personengesellschaften) beteiligt sind,

       die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes
       in der Fassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821) mit Ausnahme derjenigen Personen, die ausschließlich Ein‐
       künfte im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes erzielen, sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö‐
4.
       gensmassen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 22. Februar 1996 (Bundesge‐
       setzblatt I Seite 340), zuletzt geändert am 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2049, 2072), in der jeweils gelten‐
       den Fassung, einschließlich derartiger Unternehmen eines Organkreises im Sinne des Abschnitts III Absatz 1,

5.
14

die Besteuerung sonstiger juristischer Personen des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Körperschaft‐
      steuergesetzes sowie der nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
      im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes,

      die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9
6.
      des Körperschaftsteuergesetzes einschließlich ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe,

      die Besteuerung von Personen ohne festen Wohnsitz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Ham‐
7.
      burg haben,

      die Besteuerung ausländischer Arbeitnehmer, die in der Freien und Hansestadt Hamburg für ausländische Arbeitgeber tätig
8. sind und bei denen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in‐
      soweit das Besteuerungsrecht zusteht,

9. die Besteuerung der Unternehmer im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung,

      die zentrale Abholung und Verwertung der von den Finanzämtern gepfändeten Sachen

10. ist

      das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt.

(2) Die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Mitte-Altstadt für die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (Absatz 1 Nummer 4)
hat Vorrang vor der Zuständigkeit des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg nach Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1 bis 5
und 8. Die Zuständigkeit des Finanzamts Hamburg-Mitte-Altstadt für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes (Absatz 1 Nummer 6) hat Vorrang
vor der Zuständigkeit des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg nach Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1, 2, 4, 5 und 8.



                                                                  X

Zuständig
1. für die Besteuerung der Lotsen,

     für die Besteuerung der selbständigen Groß- und Kopfschlachter, Viehagenten, Darmhändler, Innereiengroßhändler, Fleisch‐
2. agenten und Fleischgroßhändler auf dem Vieh- und Fleischzentrum Hamburg, sofern keine bedeutendere Betriebsstätte an ei‐
     nem anderen Ort unterhalten wird,

     in Strafverfahren wegen Steuervergehen und für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten für den Bereich
3.
     der Hamburger Finanzämter,

4. für die Steuerfahndung,

     für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteueraußenprüfungen bei Betriebsstätten von Arbeitgebern, die im letzten ge‐
     prüften oder im zu prüfenden Zeitraum 100 und mehr Arbeitnehmer hatten oder haben, für die Bezirke der Finanzämter Ham‐
     burg-Bergedorf, Hamburg-Eimsbüttel, Hamburg-Elbufer, Hamburg-Harburg, Hamburg-Nord, Hamburg-Oberalster, Hamburg-
5. Schlump und Hamburg-Wandsbek

     ist

     das Finanzamt Hamburg-Neustadt-St. Pauli.




                                                                  XI

(1) Zuständig für
1. die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer,

     die Verwaltung der Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer, Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsteuer, Börsenumsatzsteuer, Wech‐
2.
     selsteuer, Rennwettsteuer und Lotteriesteuer,

3. die Verwaltung der Spielgerätesteuer, der Hundesteuer und der Zweitwohnungsteuer,

4. die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer,

5. die Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die Feststellung von Grundbesitzwerten,

6. die Verwaltung der von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zu erhebenden Umlage,

7. die Verwaltung der Grundsteuer,

8. die Abwicklung der Hypothekengewinnabgabe,

9. die Verwaltung der Spielbankabgabe und der Troncabgabe
15

ist

das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg.

(2) Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg ist auch zuständig für die Vollstreckung hinsichtlich der Gebüh‐
ren nach
      der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern vom 22. März 1994 (Hamburgisches Gesetz-
1.
      und Verordnungsblatt Seite 89), zuletzt geändert am 10. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 240),

      der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 6. Februar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
2.
      Seite 53), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 404)
in der jeweils geltenden Fassung.



                                                                  XII

(1) Zuständig für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei
1. den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Bezirk des Finanzamtes Hamburg-Mitte-Altstadt,

      den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Ausnahme der Betriebe in den Bezirken der Finanzämter Hamburg-Bergedorf
2. und Hamburg-Wandsbek sowie mit Ausnahme der typischen Gemüsebau- und reinen Schnittblumenbetriebe, der Gärtnereien
      und der Baumschulen
ist

das Finanzamt Hamburg-Harburg.

(2) Zuständig für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei den typischen Gemüsebau- und reinen Schnittblumenbetrieben mit
Ausnahme der Betriebe in den Bezirken der Finanzämter Hamburg-Harburg, Hamburg-Mitte-Altstadt und Hamburg-Wandsbek

ist

das Finanzamt Hamburg-Bergedorf

(3) Zuständig für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei den Gärtnereien und Baumschulen mit Ausnahme der Betriebe in den
Bezirken der Finanzämter Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Harburg und Hamburg-Mitte-Altstadt

ist

das Finanzamt Hamburg-Wandsbek.



                                                                 XIII

(1) Zuständig
      für die Erledigung der Kassengeschäfte der Finanzämter der Freien und Hansestadt Hamburg und für Entscheidungen nach §
1.
      218 Absatz 2 der Abgabenordnung über die Entstehung von Säumniszuschlägen,

      als annehmende Stelle im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 3 der Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom 21. August
2. 1980 mit der Änderung vom 24. März 1988 (Bundesgesetzblatt I 1980 Seite 1617, 1988 Seite 443) in der jeweils geltenden Fas‐
      sung,

      für die Erteilung von Anweisungen zum Einsatz automatischer Einrichtungen anderer Verwaltungsträger und die Kontrolle ihrer
3. Arbeitsergebnisse anstelle der anderen Finanzämter und anstelle der anspruchsberechtigten Körperschaften, die für die Festset‐
      zung der Gebühren nach Abschnitt XI Absatz 2 zuständig sind,

      für die Bekanntgabe von mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Verwaltungsakten anderer Finanzämter, soweit diese
      nicht selbst tätig werden,
4.
      ist

      das Finanzamt für Steuererhebung in Hamburg.

(2) Das Finanzamt für Steuererhebung in Hamburg ist auch zuständig bei Gebühren nach Abschnitt XI Absatz 2 für
1. die Erledigung der Kassengeschäfte,

2. die Aufrechnung und Entscheidung nach § 218 Absatz 2 der Abgabenordnung,

3. die Stundung und den Erlaß von Säumniszuschlägen.
16

(3) Die Erledigung der Kassengeschäfte umfaßt insbesondere den Zahlungsverkehr sowie die damit zusammenhängenden Bu‐
chungsgeschäfte, die haushaltsmäßige Buchung und Abführung der Beträge an die anspruchsberechtigten Körperschaften und die
Führung der Personenkonten einschließlich der Vornahme von Umbuchungen, die Erteilung von Mitteilungen über den Kontenstand
und die damit verbundenen Mahnungen.



                                                               XIV

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Die Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 7. April 1992 (Amtlicher Anzeiger Seite 733) in der geltenden Fas‐
sung wird aufgehoben. Die in der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 29. Mai 1984 (Amtlicher Anzeiger Seite
893) in Abschnitt II Absatz 2, Abschnitt IV Nummer 3 und Abschnitt XII Absatz 5 getroffenen Regelungen über die Zuständigkeit der
Finanzämter im Zusammenhang mit der Verwaltung der Getränkesteuer gelten bis zur vollständigen Abwicklung der entsprechenden
Verfahren fort.

(3) Am 1. Januar 1998 richtet sich die Zuständigkeit gemäß Abschnitt IV Absatz 1 Nummern 1 und 2 nach den am 1. Juli 1997 hin‐
sichtlich der Größenordnung bekannt gewesenen Verhältnissen des im Kalenderjahr 1995 endenden Wirtschaftsjahres, hilfsweise
nach den Verhältnissen des Kalenderjahres 1994.

(4) Von den Finanzämtern für Körperschaften Hamburg-Ost, für Körperschaften Hamburg-West und für Prüfungsdienste in Hamburg
vor dem 1. Januar 1998 begonnene Verfahren gehen ohne weiteres auf die nach dieser Zuständigkeitsanordnung bestimmten Fi‐
nanzämter über.

(5) Soweit in dieser Anordnung Sonderzuständigkeiten der bisherigen Finanzämter für Körperschaften Hamburg-Ost und Hamburg-
West nicht berücksichtigt sind, gehen diese auf das Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt über.



                                             Gegeben in der Versammlung des Senats,
                                                  Hamburg, den 28. Oktober 1997.
*) Amtl. Anz. S. 2609 vom 5. November 1997
17

BStbl Seite 979
Lohnsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                             Bonn, 27. November 1997

IV B 6 - S 2333 - 52/97

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines nicht
versicherungspflichtigen Arbeitnehmers bei Entgeltfortzahlung

Mein Schreiben vom 29. September 1997 - IV B 6 - S 2333 - 18/97 -

Hinweis:
           Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Zuschüssen des Ar‐
beitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung eines nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmers bei fortgezahltem Arbeitsentgelt
im Krankheitsfall folgendes:

Unterschreitet das fortgezahlte Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und hat der in der gesetzlichen Kranken‐
versicherung freiwillig versicherte Arbeitnehmer dennoch für die Dauer der Entgeltfortzahlung die Höchstbeiträge an die Kranken-
und Pflegekasse zu zahlen, weil das Jahresarbeitsentgelt die Jahresbeitragsbemessungsgrenze überschreitet, sind die Zuschüsse
aus Vereinfachungsgründen bis zur Hälfte der Höchstbeiträge steuerfrei. Bei einem Arbeitnehmer, der eine private Kranken- und
Pflegeversicherung abgeschlossen hat, sind die Zuschüsse bis zur Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeiträge in der gesetzlichen
Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung steuerfrei.

                                                              Im Auftrag

                                                             Sarrazin

Hinweis: Die Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik "Fachveröffentlichungen" als Download-Angebot zum Abruf als WORD- und
Textdatei (RTF) bereit.
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BStbl Seite 980
Lohnsteuer
Bekanntmachung
neuer Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags
im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1998
Hinweis:
           Die als Anlagen 1 bis 4 dem BMF-Schreiben vom 23. November 1995 (BStBl I S. 760) beigefügten Tabellen zum Solidaritäts‐
zuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1996 sind ab 1998 nicht mehr anzuwenden.

Für den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1997 enden, ist der Soli‐
daritätszuschlag bei monatlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in
19


                                            
                                                
                                                20
                                            
                                        

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