BStbl Nr. 20 2003

Bundessteuerblatt Nr. 20 aus 2003

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BStbl Seite 768
Lohnsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                            Bonn, 18. Dezember 2003


I A 5 - Vw 7216 - 16/03

IV C 5 - S 2361 - 238/03

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen in 2004
(einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags
und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

                                          I A 5 - Vw 7216 - 216/03
BMF-Schreiben vom 13. November 2003                                  (BStBl I S. 603)
                                           IV C 5 - S 2361 - 13/03


Der mit BMF-Schreiben vom 13. November 2003 (BStBl I S. 603) bekannt gemachte Programmablaufplan für die Erstellung von
Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer muss aufgrund der Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum
Haushaltsbegleitgesetz 2004 geändert werden.

Der hiermit im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersandte Programmablaufplan berücksichtigt den ge‐
änderten Einkommensteuertarif, die Streichung des Haushaltsfreibetrags und die Einführung eines Entlastungsbetrags für Alleiner‐
ziehende in Höhe von 1 308 Euro in der Steuerklasse II sowie die Absenkung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 920 Euro.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter (http://
www.bundesfinanzministerium.de/lohnsteuer;621.htm) zur Verfügung.

                                                            Im Auftrag

                                                           Sarrazin


Programmablaufplan für die Erstellung von
Lohnsteuertabellen in 2004
(einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags
und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

Inhalt


1. Gesetzliche Grundlagen

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

2.2 Feldlängen

2.3 Symbole

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

3.2 Ausgangsparameter

4. Interne Felder

5.
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