BStbl Nr. 20 2006

Bundessteuerblatt Nr. 20 aus 2006

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Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4 500 Euro nicht ein. Diese Ar‐
beitnehmer müssen lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Ar‐
beitsstätte mit dem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt haben. Ein Nachweis der tatsächlichen
Aufwendungen für den Kraftwagen ist somit für den Ansatz eines höheren Betrages als 4 500 Euro nicht erforderlich.



1.4 Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwi‐
schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein ange‐
fangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig
von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Bei Benut‐
zung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich
verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt
wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung über die verkehrsgünstige‐
re Straßenverbindung geführt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der
Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht
(BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975, BStBl II S. 852). Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung sind nicht in die Entfernungser‐
mittlung einzubeziehen.

Eine Fährverbindung ist, soweit sie zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist, mit in die Entfernungsberechnung einzubezie‐
hen. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann Teil der maßgebenden Entfernung. Die tatsächlichen Fährkosten sind ab 2007 nicht
mehr anzusetzen. Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen ebenfalls nicht neben
der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Fallen die Hin- und Rückfahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte auf verschiedene Ar‐
beitstage, so kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass die Fahrten an einem Arbeitstag durchgeführt wurden; an‐
sonsten ist H 42 (Fahrtkosten - bei einfacher Fahrt) LStH weiter zu beachten.

        Beispiel:

        Ein Arbeitnehmer fährt mit der U-Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Einschließlich der Fußwege und der U-Bahnfahrt be‐
        trägt die zurückgelegte Entfernung 30 km. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 25 km.

        Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 25 km abzüglich 20 km = 5 km anzusetzen.



1.5 Fahrgemeinschaften

Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft wird jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entspre‐
chend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke gewährt. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind
nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.

Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4 500 Euro greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar
für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einsetzen.

Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann zunächst der Höchstbetrag von 4 500 Euro durch die Wege an den Arbeitstagen aus‐
geschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die (auf 4 500 Euro begrenzte) anzuset‐
zende Entfernungspauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Anschließend ist die an‐
zusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen
benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

        Beispiel:

        Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Woh‐
        nung und regelmäßiger Arbeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 100 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Ar‐
        beitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

        Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln:

        Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen
        wurde:

         140 Arbeitstage x (100 km - 20 km)

         = 80 km x 0,30 Euro                                   = 3 360 Euro
21

(Höchstbetrag von 4 500 Euro ist nicht überschritten).

        Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eige‐
        nen Kraftwagen benutzt hat:

         70 Arbeitstage x (100 km - 20 km)

         = 80 km x 0,30 Euro                   = 1 680 Euro

         abziehbar (unbegrenzt)


         anzusetzende Entfernungspauschale = 5 040 Euro.

Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung
auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro für seine Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend machen; eine
Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht mit in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Den Mitfahrern wird gleichfalls
die Entfernungspauschale gewährt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von 4 500 Euro.



1.6 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel

Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d. h.
für eine Teilstrecke werden der Kraftwagen und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park Ride) oder es wer‐
den für einen Teil des Jahres der eigene Kraftwagen und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Misch‐
fällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln (Tz. 1.4). Auf der Grundlage dieser
Entfernung ist sodann die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
zu berechnen.

Die maßgebende Entfernung ist um 20 Entfernungskilometer zu kürzen, die Teilstrecken sind wie folgt aufzuteilen:

Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kraftwagen zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen; für diese Teilstrecke kann Tz. 1.4
zur verkehrsgünstigeren Strecke angewandt werden. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf
öffentliche Verkehrsmittel entfällt. Die Kürzung um 20 Entfernungskilometer ist zunächst bei der zuerst zurückgelegten Teilstrecke
vorzunehmen.

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist sodann für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer sei‐
nen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen eingesetzt hat. Anschließend ist die (auf 4 500 Euro begrenzte) anzu‐
setzende Entfernungspauschale für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmit‐
tel benutzt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, so dass auch in Mischfällen ein höherer Be‐
trag als 4 500 Euro angesetzt werden kann.

        Beispiel 1:

        Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 30 km zur nächsten Bahnstation und von
        dort 100 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) be‐
        trägt 100 km. Diese ist um 20 Entfernungskilometer zu kürzen, sodass im Ergebnis 80 Entfernungskilometer verbleiben. Für
        die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen von 30 km ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x (30
        km - 20 km) = 10 km x 0,30 Euro = 660 Euro. Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (80 km - 10 km) = 70 km er‐
        rechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 70 km x 0,30 Euro = 4 620 Euro. Hierfür ist der Höchstbe‐
        trag von 4 500 Euro anzusetzen, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 5 160 Euro ergibt.

        Beispiel 2:

        Ein Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr die ersten drei Monate mit dem eigenen Pkw und die letzten neun Monate mit öffent‐
        lichen Verkehrsmitteln zur 120 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte.

        Die Entfernungspauschale beträgt bei 220 Arbeitstagen 220 x (120 km - 20 km) = 100 km x 0,30 Euro = 6 600 Euro. Da je‐
        doch für einen Zeitraum von neun Monaten öffentliche Verkehrsmittel benutzt worden sind, ist hier die Begrenzung auf den
        Höchstbetrag von 4 500 Euro zu beachten. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist deshalb wie folgt zu ermitteln:

         165 Arbeitstage x (120 km - 20 km)

         = 100 km x 0,30 Euro                    = 4 950 Euro


         Begrenzt auf den Höchstbetrag von       4 500 Euro
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zzgl. 55 Arbeitstage x (120 km - 20 km)

          = 100 km x 0,30 Euro                      = 1 650 Euro 1 650 Euro


          anzusetzende Entfernungspauschale

          insgesamt                                 6 150 Euro.



1.7 Mehrere Wege an einem Arbeitstag

Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt
werden.



1.8 Mehrere Dienstverhältnisse

Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinander‐
liegenden regelmäßigen Arbeitsstätten entstehen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte anzu‐
setzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Dabei ist § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG (Kürzung um
20 Entfernungskilometer) auf jeden Weg gesondert anzuwenden. Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt anzuerkennen ist,
gilt nur für eine, nicht aber für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rück‐
kehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur ersten regelmäßigen Arbeitsstätte als
Umwegstrecke zur nächsten regelmäßigen Arbeitsstätte zu berücksichtigen; die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzu‐
setzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke abzüglich 20 Kilometer betragen.

          Beispiel:

          Ein Arbeitnehmer fährt vormittags von seiner Wohnung A zur regelmäßigen Arbeitsstätte B, nachmittags weiter zur regelmä‐
          ßigen Arbeitsstätte C und abends zur Wohnung in A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen
          B und C 40 km und zwischen C und A 50 km.

          Die Gesamtentfernung beträgt 30 + 40 + 50 km = 120 km, die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden regelmä‐
          ßigen Arbeitsstätten 30 + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (120 km : 2) = 60 km -
          20 km = 40 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen.



1.9 Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale

Jeder Arbeitnehmer erhält die Entfernungspauschale unabhängig von der Höhe seiner Aufwendungen für die Wege zwischen Woh‐
nung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 EStG gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein
Kraftfahrzeug für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlässt und diese Arbeitgeberleistung nach § 8
Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) steuerfrei ist, z. B. wenn ein Mietwagenverleihunternehmen dem Arbeitnehmer einen Mietwagen für
die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlässt.

Die folgenden steuerfreien bzw. pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen sind jedoch auf die anzusetzende und ggf. auf 4 500
Euro begrenzte Entfernungspauschale anzurechnen:

    nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bis höchstens 1
-
    080 Euro (Rabattfreibetrag),

    der nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuerte Arbeitgeberersatz bis zur Höhe der wie Werbungskosten abzugsfähigen
-
    Entfernungspauschale (s. Tz. 5),

    nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44-Euro-Grenze) steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Ar‐
-
    beitsstätte (s. Tz. II.1 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004, BStBl I S. 173).

Die vorgenannten steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Abs.
1 Nr. 6 und 7 EStG).



     Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
2.
     (§ 9 Abs. 2 Sätze 7 bis 9 EStG)
23

Auf die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind die Tz 1.1 und 1.4 entsprechend anzu‐
wenden. Die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer und die Begrenzung auf den
Höchstbetrag von 4 500 Euro gelten bei Familienheimfahrten nicht. Für Flugstrecken und bei entgeltlicher Sammelbeförderung
durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen.

Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten, die nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei sind, sind nach § 3c Abs. 1 EStG auf die
für die Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen.



3. Behinderte Menschen

Nach § 9 Abs. 2 Satz 11 EStG können behinderte Menschen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an
Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die
Fahrtkosten ohne Einzelnachweis mit den pauschalen Kilometersätzen gemäß BMF-Schreiben vom 20. August 2001, BStBl I S. 541,
vgl. H 38 (Pauschale Kilometersätze) LStH, angesetzt werden. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraft‐
wagens kann danach ohne Einzelnachweis der Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Unfallkos‐
ten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilome‐
tersatz berücksichtigt werden, vgl. H 38 (Pauschale Kilometersätze) LStH. Werden an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächli‐
chen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte angesetzt, greift die Kürzung um 20 Entfer‐
nungskilometer nicht ein.



4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen

Nach § 9 Abs. 2 Satz 10 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwi‐
schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren für das
Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors anläss‐
lich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt und ab 2007 auch für
Unfallkosten; dies gilt auch für Unfälle auf einer Umwegstrecke, z. B. zum Abholen von Mitfahrern oder zum Tanken.



5. Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendun‐
gen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschal mit 15 % erheben, soweit diese Zu‐
schüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 EStG wie Werbungskosten geltend machen kann. Aus‐
schlaggebend für die Höhe der Zuschüsse ist demnach der Betrag, den der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und re‐
gelmäßiger Arbeitsstätte wie Werbungskosten geltend machen kann.

Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens sind die pauschalierungsfähigen Zuschüsse des Arbeit‐
gebers auf die Höhe der nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG wie Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Ein hö‐
herer Zuschuss als 4 500 Euro ist pauschalierbar, soweit die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regel‐
mäßiger Arbeitsstätte diesen Betrag übersteigt. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass monatlich an
15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen.

Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel als des eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens richtet sich die Höhe der pau‐
schalierungsfähigen Zuschüsse nach den tatsächlichen Aufwendungen, höchstens 4 500 Euro. Bei Nutzung eines Motorrads, Motor‐
rollers, Mopeds, Mofas oder Fahrrads können die pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die nach R 38 Abs. 1 Satz 5 LStR
mit dem BMF-Schreiben vom 20. August 2001 (BStBl I S. 541) bekannt gemacht worden sind. Die pauschalierungsfähigen Zuschüs‐
se des Arbeitgebers sind auf die Höhe der nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG wie Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale
beschränkt. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen.

Eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmä‐
ßiger Arbeitsstätte ist bei entgeltlicher Sammelbeförderung für die Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer und für Flugstre‐
cken sowie bei behinderten Menschen zulässig.

Das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2001 (BStBl I S. 994) zu den Entfernungspauschalen ab 2001 ist ab 2007 nicht mehr anzu‐
wenden.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter den
Stichwörtern Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer zum Abruf bereit.
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Im Auftrag

Reinhart
25

BStbl Seite 782
Lohnsteuer
Verordnung
zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen
des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

Vom 21. Dezember 2006

Es verordnen

die Bundesregierung auf Grund


    des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der
-
    Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) und



    des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung
- der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 41 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und § 51
    Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind,


das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund


    des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezem‐
- ber 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S.
    1706) geändert worden ist, und


das Bundesministerium des Innern auf Grund


    des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S.
-
    2682) und des § 15 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418):




Artikel 1

Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)



§1

Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:


      einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Ge‐
1. hältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, so‐
      weit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,



      sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
2.
      nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,



3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,



      Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt wer‐
4.
      den, soweit Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt,
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5. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,



6. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,



7. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,



      Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeiter‐
8. geld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozi‐
      algesetzbuch nicht übersteigen,



      steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Ein‐
9. kommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allge‐
      meinen Rentenversicherung,



      Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versor‐
10. gungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkom‐
      mensteuergesetzes steuerfrei sind,



      steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten
11.
      aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,



12. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für die Satz 3 gilt.


Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der
Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften des § 39b,
§ 39c oder § 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt. Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen sind bis zur
Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgungsrege‐
lung mindestens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare
Gesamtversorgung von mindestens 75 Prozent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfal‐
les eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder
gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermindern sich um
monatlich 13,30 Euro.

(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinter‐
bliebenenrente zu berücksichtigen ist.



§2

Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug

(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 205 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt
sich zusammen aus dem Wert für


1. Frühstück von 45 Euro,



2. Mittagessen von 80 Euro und



3. Abendessen von 80 Euro.


(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familien‐
angehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,
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1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,



2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,



3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und



4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.


Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalender‐
jahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung
der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich 198 Euro festgesetzt. Der Wert der Unter‐
kunft nach Satz 1 vermindert sich


     bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um
1.
     15 Prozent,



2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent und



     bei der Belegung


     a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,

3.
     b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und



     c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.



Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem
ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich
aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsübli‐
chen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,45 Euro je Quadratmeter monatlich,
bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,80 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet
werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte
anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen För‐
derrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushal‐
ten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort
anzusetzen.

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwi‐
schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsent‐
gelt zuzurechnen.

(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Werte nach den Ab‐
sätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Be‐
rechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten
Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.



§3

Sonstige Sachbezüge
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(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge
der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8 des
Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4
oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 9
des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der Un‐
terschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem Ar‐
beitsentgelt zuzurechnen.

(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben
oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit
dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnitts‐
betrag des Vorjahres angesetzt werden. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für je‐
den Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz 1
gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. Die
Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für Verbesse‐
rungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem Durchschnittswert angesetz‐
ten Sachbezüge, die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in diesem Ka‐
lenderjahr zuzuordnen.



§4

Übergangsregelungen

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet sind im Jahr 2007 abweichend von § 2 Abs. 3 der Wert der Un‐
terkunft und abweichend von § 2 Abs. 4 der Quadratmeterpreis um jeweils 3 Prozent zu vermindern.

(2) Sind in Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Beträge aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengeset‐
zes) enthalten, besteht für diese Beträge Beitragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008.



Artikel 2

Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) wird wie folgt geändert:


     § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

1.
           Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt
     "4.
           werden und nicht aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) stammen,".



2. § 4 wird aufgehoben.




Artikel 3

Änderung anderer Verordnungen

(1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S.
1533), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
"Sachbezugsverordnung" durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.

(2) § 3 Abs. 1 der Ausgleichrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. In Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Sachbezugsverordnung" durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.



2.
29

In Satz 2 wird die Angabe "§ 3 der Sachbezugsverordnung" durch die Angabe "§ 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverord‐
     nung" und die Angabe "§ 4 der Sachbezugsverordnung" durch die Angabe "§ 2 Abs. 4 der Sozialversicherungsentgeltverord‐
     nung" ersetzt.



     In Satz 5 wird die Angabe "§ 6 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung" durch die Angabe "§ 3 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgelt‐
3.
     verordnung" ersetzt.


(3) In § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Sachbezugsverordnung" durch
das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.



Artikel 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleich‐
zeitig treten die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642, 1644), zu‐
letzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), und die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezem‐
ber 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493), außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt

Berlin den 21. Dezember 2006




                                                   Die Bundeskanzlerin
                                                    Dr. Angela Merkel


                                                   Der Bundesminister
                                                  für Arbeit und Soziales
                                                    Franz Müntefering


                                             Ber Bundesminister des Innern
                                                           Schäuble
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