BStbl Nr. 20 2006
Bundessteuerblatt Nr. 20 aus 2006
BStbl Seite 785
Lohnsteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 29. Dezember 2006
IV C 5 - S 2334 - 92/06
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten
der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2007
BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2005 - IV C 5 - S 2334 - 113/05 - (BStBl I S. 1063)
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen
Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als
Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung
anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Ka‐
lenderjahr 2007 sind durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) festgesetzt wor‐
den. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2007 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen
Ländern
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,67 Euro,
b) für ein Frühstück 1,50 Euro.
Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen http://
www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichung zu Steuerarten - Lohnsteuer zur Ansicht und zum Abruf
bereit.
Im Auftrag
Müller-Gatermann
BStbl Seite 786
Steuerberatungsgesetz
Nds
Bekanntmachung
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2007 und zur Eignungsprüfung 2007
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Steuerberaterprüfung 2007 und der Eignungsprüfung 2007 werden voraussichtlich am 9., 10.
und 11. Oktober 2007 stattfinden.
Bewerberinnen und Bewerbern, die im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend in Niedersachsen beruflich tätig sind oder - bei feh‐
lender beruflicher Tätigkeit - in Niedersachsen ihren Wohnsitz haben, müssen ihre Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. zur Eig‐
nungsprüfung bei der Oberfinanzdirektion Hannover, Postfach 2 40, 30002 Hannover, bzw. Waterloostraße 5, 30169 Hannover,
beantragen. Der für den Zulassungsantrag erforderliche amtliche Vordruck sowie ein Merkblatt zur Steuerberaterprüfung können von
der Homepage der Oberfinanzdirektion (www.ofd.niedersachsen.de) unter der Rubrik "Aktuelles" heruntergeladen oder schriftlich/per
Fax (05 11/1 01-21 11, -31 10) angefordert werden.
Der Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2007 bzw. zur Eignungsprüfung 2007 muss spätestens am
Donnerstag, den 12. April 2007
bei der Oberfinanzdirektion Hannover eingegangen sein.
Bestätigungen über den (rechtzeitigen) Eingang eines Zulassungsantrags können nicht erteilt werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung ergeben sich aus den §§ 36 und 37 a
StBerG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) in der jeweils letztgültigen Fassung. Dem Zu‐
lassungsantrag beizufügende Fotokopien von (Prüfungs-)Zeugnissen, Tätigkeitsnachweisen usw. müssen notariell oder behördlich
beglaubigt sein. Die Bescheinigungen über ausgeübte Tätigkeiten müssen Angaben über Art und Umfang dieser Tätigkeiten im Ein‐
zelnen, die jeweilige Wochenarbeitszeit sowie Zeiten einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeitsunterbrechung enthalten (§ 4 Abs. 3
DVStB).
Bewerberinnen und Bewerbern, die körperbehindert i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind, können auf schriftlichen Antrag für die
Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen gewährt werden (§ 18 Abs. 3 DVStB). Der Antrag
soll zusammen mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden; eine amtsärztliche Bescheinigung über die vorliegende Körperbehin‐
derung ist beizufügen. Die amtsärztliche Bescheinigung soll eine Diagnose aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung sowie einen
Vorschlag der Amtsärztin/des Amtsarztes über Art und Umfang der bei einer Aufsichtsarbeit von sechsstündiger Dauer auf Grund der
festgestellten Beeinträchtigungen zu gewährenden angemessenen Erleichterungen enthalten.
Für die Bearbeitung des Zulassungsantrags ist bei Antragstellung eine Gebühr von 75,00 EUR unter deutlich lesbarer Angabe des
Namens der Bewerberin/des Bewerbers auf folgendes Konto zu entrichten:
Kontonummer: 1 900 153 978
BLZ: 250 500 00
bei: Nord/LB Hannover
Kontoinhaber: OFD Hannover
Verwendungszweck: KSX STH258 + Name
Die für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2007 bzw. der Eignungsprüfung 2007 zugelassenen Hilfsmittel werden durch
die "Gleich lautenden Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder über die als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Steuer‐
beraterprüfung zugelassenen Textausgaben" bekannt gegeben. Diese Hilfsmittel sind in Niedersachsen grundsätzlich auch für die
Vorbereitung des Vortrags im mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung zugelassen. Die Hilfsmittel sind von den Kandidatinnen/den
Kandidaten selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen.
Hannover, 2. November 2006
S 0953 - 7 - StH 258
Oberfinanzdirektion Hannover
Im Auftrag
Trömer
BStbl Seite 787
Steuerberatungsgesetz
SN
Bekanntmachung
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2007
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2007 wird voraussichtlich vom 9. bis 11. Oktober 2007 stattfinden.
Bewerber, die bei der Antragstellung im Freistaat Sachsen vorwiegend beruflich tätig sind oder, wenn sie keine berufliche Tätigkeit
ausüben, dort wohnen oder bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, werden gebeten, ihre Anträge auf Zulassung
zur Steuerberaterprüfung 2007 bis spätestens
31. März 2007
bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz,
Brückenstraße 10, 09111 Chemnitz,
einzureichen.
Die vorstehend genannten Termine gelten auch für Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 des Steu‐
erberatungsgesetzes (StBerG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Ar‐
tikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599, 3601) geändert worden ist.
Die amtlich vorgeschriebenen Antragsvordrucke sowie ein Merkblatt über die Zulassung zur Prüfung können bei der Oberfinanzdi‐
rektion Chemnitz schriftlich oder telefonisch (03 71/4 57 64 31) angefordert werden und stehen auch im Internet unter der Adresse
www.smf.sachsen.de (unter - Steuern - Steuerberatungsrecht - Hinweise zur Steuerberaterprüfung) zur Verfügung.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung ergeben sich aus
den §§ 36, 37a, 155 Abs. 3 und 156 StBerG sowie den §§ 3 bis 6 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerbe‐
rater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2672) geändert worden ist.
Die dem Zulassungsantrag beizufügenden Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden müssen amtlich
oder notariell beglaubigt sein. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers müssen Angaben über Art und
Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern sowie über die vom Be‐
werber auf diesem Gebiet geleistete Wochenarbeitszeit enthalten.
Eine Mitteilung über die für den schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel erfolgt in der Ladung zur Prüfung. Die Hilfsmit‐
tel sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen. Textausgaben dürfen nur Unterstreichungen und Markierungen enthalten, schriftli‐
che Ergänzungen und Anmerkungen sind unzulässig. Bei Verstößen kann der Prüfungsausschuss die jeweilige Aufsichtsarbeit mit
ungenügend bewerten oder den Bewerber von der Prüfung ausschließen (§ 23 DVStB).
Körperbehinderten Personen werden auf Antrag ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsar‐
beiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Entsprechende Anträge sollen zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt
werden. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Zeugnis über die Art der Behinderung beizufügen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis muss
hervorgehen, ob die Behinderung im Zeitpunkt der Prüfung noch bestehen wird und inwieweit der Bewerber durch diese Behinde‐
rung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten beeinträchtigt sein wird.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Euro erhoben (§ 39 Abs. 1 StBerG).
Die Gebühr ist sofort bei Antragstellung durch Beifügung eines Verrechnungsschecks oder erst nach Ergehen einer entsprechenden
Zahlungsaufforderung durch die Oberfinanzdirektion Chemnitz zu entrichten.
Dresden, 6. November 2006
31 - S 0954 - 4/51 - 59478
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Woydera
Ministerialdirigent
BStbl Seite 788
Steuerberatungsgesetz
Bay
Bekanntmachung
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2007 und zur Eignungsprüfung 2007
Die schriftlichen Teile der Steuerberaterprüfung 2007 und der Eignungsprüfung 2007 werden voraussichtlich am 9., 10. und 11. Ok‐
tober 2007 in mehreren Städten Bayerns stattfinden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchsta‐
be b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr.
L 19 S. 16), ergeben sich aus den §§ 36 und 37a des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No‐
vember 1975 (BGBl. I S. 2735, BStBl I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Vereinfachung und Vereinheitli‐
chung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599).
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der grundsätzlich bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörde zu bilden ist (§ 37b Abs. 1 StBerG). Im Freistaat Bayern wurde jedoch von der in § 158 Abs. 2 StBerG enthaltenen
Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Prüfung dem Bayerischen Landesamt für Steuern übertragen [vgl. §
1 der Zuständigkeitsverordnung zum Steuerberatungsgesetz vom 10. Juni 1997 (GVBl S. 153, BStBl I S. 736), geändert durch § 6
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge
von Bediensteten und Versorgungsempfängern und anderer Rechtsvorschriften (GVBl S. 468).
Beim Bayerischen Landesamt für Steuern haben Bewerber die Prüfung abzulegen, die im Zeitpunkt der Antragstellung überwiegend
im Freistaat Bayern tätig sind oder in Ermangelung einer überwiegenden beruflichen Tätigkeit ihren Wohnsitz im Freistaat Bayern
haben. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält.
Bewerber, die ihre Zulassung im Freistaat Bayern beantragen müssen, werden gebeten, den Zulassungsantrag bis spätestens
30. April 2007
beim Bayerischen Landesamt für Steuern einzureichen.
Zulassungsanträge und Informationen zur Prüfung können im Internet über die Homepage des Bayerischen Landesamts für Steuern
www.lfst.bayern.de heruntergeladen oder angefordert werden. Auf der Homepage ist auch die Möglichkeit der Onlineanmeldung ge‐
geben. Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen
amtlich oder notariell beglaubigt sein und vorgelegt werden.
Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sollen zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberater‐
prüfung oder zur Eignungsprüfung gestellt werden. Art und Umfang der Körperbehinderung sind mit amtsärztlichem Attest nachzu‐
weisen.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder zur Eignungsprüfung ist derzeit eine Gebühr von 75
Euro zu entrichten (§ 39 Abs. 1 StBerG). Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 500 Euro (§ 39 Abs. 2 StBerG).
München, den 12. November 2006
37 - S 0853 - 107 - 43 327/06
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Weigert
Ministerialdirektor
BStbl Seite 789
Steuerberatungsgesetz
Bre
Steuerberaterprüfung 2007
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2007 wird voraussichtlich vom
9. bis 11. Oktober 2007
stattfinden.
Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung in Bremen/Bremerhaven vorwiegend beruflich tätig sind oder -
wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, ha‐
ben ihre Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2007 spätestens bis zum
31. Mai 2007
beim Senator für Finanzen in Bremen einzureichen.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, der im Internet im PDF-Format unter
der Adresse:
http://www.bremen.de/sixcms/media.php/123/Zulassung-Steuerberaterpruefung.pdf
abgerufen werden kann.
Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Gebühr in Höhe von 75,00 € erhoben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergeben sich aus § 36 des Steuerberatungsgesetzes.
Bremen, 13. November 2006
S 0850 - 10 S - 2007
Senator für Finanzen
Im Auftrag
Iburg
Senatsrat
Steuerberatungsgesetz
TH
Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung 2007
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2007 wird voraussichtlich am 9., 10. und 11. Oktober 2007 durchgeführt werden. Be‐
werberinnen und Bewerber, die an der Steuerberaterprüfung 2007 teilnehmen möchten und im Zeitpunkt der Antragstellung im Frei‐
staat Thüringen vorwiegend beruflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehr‐
fachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, oder deren vorwiegender Aufenthalt sich im Ausland und der Ort der geplanten be‐
ruflichen Niederlassung im Freistaat Thüringen befindet, werden gebeten, den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung
spätestens am 2. Mai 2007
bei der Thüringer Landesfinanzdirektion, Ludwig-Erhard- Ring 1, 99099 Erfurt, einzureichen. Bei Anträgen, die später eingehen, be‐
steht nicht mehr die Gewähr, dass noch rechtzeitig darüber entschieden werden kann.
Amtlich vorgeschriebene Vordrucke für den Zulassungsantrag können bei der Thüringer Landesfinanzdirektion schriftlich oder telefo‐
nisch (03 61/3 78 75 62 bei Frau Kurzweil oder 3 78 74 30 bei Herrn Walter) angefordert oder im Internet (www.oberfinanzdirektion-
erfurt.de) heruntergeladen werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung ergeben sich aus den §§ 36, 37a, 155
Abs. 3 und 156 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
Die Richtigkeit von Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen, die nach § 36 Abs. 4 StBerG i. V. m. §
4 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesell‐
schaften (DVStB) dem Zulassungsantrag beizufügen sind, muss beglaubigt sein.
Körperbehinderten Personen werden gem. § 18 Abs. 3 DVStB auf Antrag für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten ihrer Behinderung
entsprechende Erleichterungen gewährt. Anträge dieser Art sollen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Über
diese Anträge entscheidet das Thüringer Finanzministerium. Art und Umfang der Körperbehinderung sind mit amtsärztlichem Attest
nachzuweisen.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von 75,00 Euro zu zahlen (§ 39 Abs. 1
StBerG). Dieser Betrag ist bei Stellung des Antrags an die Thüringer Landesfinanzdirektion bei der Landesbank Hessen-Thüringen
(Konto-Nr. 3 004 444 018, BLZ 820 500 00) unter der Angabe "cod. 0603-11164 - Zulassungsgebühr Steuerberater" zu entrichten (§
164b Abs. 1 StBerG).
Erfurt, 13. November 2006
S 0850 A - 01 - A 1.104
Thüringer Landesfinanzdirektion
Im Auftrag
Groeger-Tepke
BStbl Seite 790
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 27. November 2006
IV A 5 - S 7419 - 11/06
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiserücktrittskostenversicherungen;
Konsequenzen des BFH-Urteils vom 13. Juli 2006 - V R 24/02 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-
Urteils vom 13. Juli 2006 - V R 24/02 - Folgendes:
Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss bei Buchung der Reise in das Belieben des Leistungsempfängers gestellt
wird und für die das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis ggf. gesondert berechnet wird, ist eine umsatzsteuerrechtlich ge‐
sondert zu beurteilende Leistung, die nicht der Margenbesteuerung des § 25 UStG unterliegt. Auch der Abschluss einer obligatorisch
vom Reiseveranstalter angebotenen Reiserücktrittskostenversicherung kann eine selbständige Leistung darstellen (vgl. BFH-Urteil
vom 13. Juli 2006 V R 24/02, BStBl II S. 935). Der Umsatz kann je nach Sachverhalt entweder unter den Voraussetzungen des § 4
Nr. 10 Buchstabe b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit
als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.
Für vor dem 1. Januar 2007 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Abschluss einer obligatori‐
schen Reiserücktrittskostenversicherung unter Berufung auf Abschnitt 272 Abs. 13 Satz 1 und 2 UStR als Bestandteil einer einheitli‐
chen Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG behandelt. Auf nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführte Umsätze ist
Abschnitt 272 Abs. 13 Satz 1 und 2 UStR nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben
zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Kraeusel
BStbl Seite 791
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 28. November 2006
IV A 5 - S 7109 - 14/06
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von sogenannten VIP-Logen
und des Bezugs von Hospitality-Leistungen
Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Sponsoring-Verträgen werden dem sponsernden Unternehmen neben den üblichen
Werbeleistungen häufig auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die neben der Berechtigung zum Besuch der Veranstal‐
tung auch die Möglichkeit der Bewirtung des sponsernden Unternehmers und seiner Gäste beinhalten. Zur umsatzsteuerrechtli‐
1
chen Behandlung der Nutzung von sogenannten VIP-Logen in Sportstätten durch die sponsernden Unternehmer und des Bezugs
von Hospitality-Leistungen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Län‐
der Folgendes:
Überlassung von sogenannten VIP-Logen in Sportstätten
Sofern zwischen dem leistenden Unternehmer (Werbender) und dem Leistungsempfänger (sponsernder Unternehmer) ein Pa‐
ketpreis und keine gesonderte Aufteilung des Entgelts vereinbart wurde, wird es in sinngemäßer Anwendung der Regelung ge‐
2
mäß Randziffer 14 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005, BStBl I S. 845, aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet,
wenn das Entgelt wie folgt aufgeteilt wird:
- Anteil für die Werbung: 40 %
- Anteil für die Bewirtung: 30 %
- Anteil für die Eintrittsberechtigung: 30 %.
Wird im Einzelfall glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung Räumlichkeiten in der Sportstätte
außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, mindestens einmal wöchentlich genutzt werden, kann der auf diese
Raumnutzung entfallende Anteil am Paketpreis in sinngemäßer Anwendung der Regelung gemäß Randziffer 19 des BMF-Schrei‐
bens vom 22. August 2005, a. a. O., vorab pauschal mit 15 % des Gesamtbetrags ermittelt werden. Für die weitere Aufteilung des
Paketpreises ist in diesen Fällen von dem um den Raumnutzungsanteil gekürzten Betrag auszugehen. Die mit dem Paketpreis
abgegoltenen Leistungen stellen jeweils selbstständige sonstige Leistungen dar.
Sofern vom sponsernden Unternehmer nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass die auf die
3 Verschaffung der Eintrittsberechtigung und die Bewirtung entfallenden Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf
eigene Arbeitnehmer entfallen.
In den Fällen, in denen im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen für Werbung und Verschaffung der Eintrittsbe‐
rechtigung enthalten sind und für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vorliegt (z. B. bei Vertrag mit externem Caterer), ist die
4 Vereinfachungsregelung der Randziffer 2 zur Aufteilung des Entgelts nicht anwendbar. In diesem Fall ist für den Anteil für die
Werbung und den Anteil für die Eintrittsberechtigung im Wege der sachgerechten Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaß‐
stab zu ermitteln. Randziffer 3 gilt entsprechend.
Die Leistungen des Werbenden unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Bei gemeinnützigen und
anderen steuerbegünstigten Körperschaften kommt eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für die Leistungen in
5 Betracht, die nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht werden (vgl. zur Abgrenzung insbesondere
Randziffer 9 des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998, BStBl I S. 212, betreffend Werbeleistungen und Abschnitt 170 Abs. 6
UStR betreffend die Verschaffung von Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen).
Der sponsernde Unternehmer kann die auf die Aufwendungen für die Nutzung einer VIP-Loge entfallenden Vorsteuern unter den
allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die im Zusammenhang mit der Nut‐
6 zung der VIP-Loge bezogenen Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen werden müssen. Sofern die‐
se Leistungen nicht einem bestimmten Ausgangsumsatz zuzurechnen sind, ist für den Vorsteuerabzug das Gesamtbild der Ver‐
hältnisse entscheidend.
7
Gibt der sponsernde Unternehmer Eintrittsberechtigungen unentgeltlich an seine Geschäftsfreunde weiter, ist der Vorsteuerab‐
zug aus den betreffenden Aufwendungen nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nur zulässig, wenn kein Geschenk i. S. des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt (vgl. dazu Randziffern 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005, a. a. O.). Eine Besteuerung
als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG kommt nicht in Betracht, weil die Abgabe aus unternehmerischen Gründen
erfolgt (Abschnitt 24c Abs. 1 Satz 3 UStR).
Zum Vorsteuerabzug aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden siehe BMF-Schreiben vom 23. Juni 2005, BStBl I S. 816. Soweit
danach der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen ist, weil die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Ver‐
8 kehrsauffassung als nicht angemessen zu beurteilen sind, gilt dies auch für den Teil der Aufwendungen, der auf die an der Bewir‐
tung teilnehmenden Arbeitnehmer des sponsernden Unternehmers entfällt (vgl. Randziffer 9 des BMF-Schreibens vom 22. Au‐
gust 2005, a. a. O.).
Die unentgeltliche Weitergabe von Eintrittsberechtigungen an eigene Arbeitnehmer sowie deren Bewirtung sind beim sponsern‐
den Unternehmer als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu erfassen, sofern es sich hierbei nicht um Auf‐
merksamkeiten oder Zuwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse handelt (vgl. dazu Abschnitt 12 Abs. 2 und 3
9
UStR). Eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe liegt auch vor bei der Verwendung von Eintrittsberechtigungen und Be‐
wirtungsleistungen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Auf einen vorangegangenen Vorsteuerabzug kommt es
dabei nicht an.
Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006
Hat der Unternehmer im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 sogenannte Hospitality-Leistungen bezogen, die den Ein‐
tritt ins Stadion (verbunden mit Logen- oder bevorzugten Sitzplätzen), Parkmöglichkeiten, gesonderten Zugang zum Stadion,
Bewirtung, persönliche Betreuung, Erinnerungsgeschenke und Unterhaltungsangebot, nicht jedoch Aufwendungen für Werbung,
umfassen, gilt unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des BMF-Schreibens vom 30. März 2006, BStBl I S. 307, abwei‐
10 chend folgende Aufteilung:
- Anteil für die Bewirtung: 30 %, jedoch begrenzt auf 1 000 EUR pro Teilnehmer und Veranstaltung
- Anteil für die Eintrittsberechtigung: restlicher Betrag.
Randziffer 3 gilt entsprechend.
Überlassung von sogenannten "Business-Seats"
Für sogenannte "Business-Seats", bei denen ein Paketpreis ohne gesonderte Aufteilung des Entgelts vereinbart wurde und bei
denen im Gesamtbetrag nur die Aufwendungen für die Verschaffung der Eintrittsberechtigung, das Rahmenprogramm und die
Bewirtung enthalten sind, ist das Entgelt in sinngemäßer Anwendung der Regelung in Randziffer 4 des BMF-Schreibens vom
11. Juli 2006, BStBl I S. 447, wie folgt aufzuteilen:
11
- Anteil für die Bewirtung: 50 %
- Anteil für die Eintrittsberechtigung: 50 %.
Randziffer 3 gilt entsprechend. Werden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung auch Werbeleistungen er‐
bracht, gelten die Randziffern 3 und 4 entsprechend.
Andere Veranstaltungen in Sportstätten
Die Regelungen der Randziffern 2 bis 4 sind auf andere Veranstaltungen (z. B. kulturelle Veranstaltungen), die in Sportstätten
12
stattfinden, anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Einzelfallprüfung einen gleichartigen Sachverhalt ergibt.
Veranstaltungen außerhalb von Sportstätten
Werden für Veranstaltungen außerhalb einer Sportstätte Leistungspakete, die die Eintrittsberechtigung, Bewirtung und Werbung
13 enthalten (z. B. Operngala), zu einem Pauschalpreis ohne gesonderte Aufteilung des Entgelts angeboten, ist eine pauschale
Aufteilung des Entgelts möglich. Der Aufteilungsmaßstab muss sich dabei an den Umständen des Einzelfalls orientieren.
14 Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben
zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Kraeusel
BStbl Seite 793
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 30. November 2006
IV A 5 - S 7100 - 167/06
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen;
Behandlung der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des EuGH-Urteils vom 26.
Mai 2005 Rs. C-465/03 ("Kretztechnik"), EuGHE I 2005 S. 4357, hinsichtlich der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen Fol‐
gendes:
Als Lieferung gilt nach Artikel 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperli‐
chen Gegenstand verfügen zu können. Den körperlichen Gegenständen gleichgestellt sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 der 6. EG-Richtli‐
nie lediglich Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen. Der EuGH hat dementsprechend in Rz. 22 seines Urteils vom 26.
Mai 2005 ausgeführt, dass es sich bei Aktien um Wertpapiere handelt, die einen nichtkörperlichen Gegenstand repräsentieren und
deren Ausgabe keine Lieferung gemäß Artikel 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie darstellt.
Das Wesen einer Aktie besteht darin, dem Eigentümer ein Anteilsrecht an einem Teil des Kapitals - und nicht etwa an einzelnen, be‐
stimmten körperlichen Gegenständen oder dem Gegenstand "Aktie" an sich - einzuräumen. Daher sind Übertragungen von Aktien
stets als sonstige Leistung zu beurteilen, unabhängig davon,
- ob die Aktie als effektives Stück übertragen oder in einem Sammeldepot verwahrt wird, oder
- ob oder in welchem Umfang mit dem Besitz der Aktie die Ausübung eines Stimmrechts verbunden ist, oder
- ob das Unternehmen, an dessen Kapital die Aktie verbrieft ist, an einer Börse notiert ist.
Die Regelung des Abschnitts 24 Abs. 1 UStR, wonach auch solche Wirtschaftsgüter geliefert werden können, die im Wirtschaftsver‐
kehr wie körperliche Sachen behandelt werden, ist daher auf die Übertragung von Anteilen an Aktiengesellschaften und Kommandit‐
gesellschaften auf Aktien nicht mehr anzuwenden. Wie bereits die Übertragung von Beteiligungen an einer Personengesellschaft
und an einer GmbH sind auch diese Übertragungen künftig als sonstige Leistung i. S. von § 3 Abs. 9 UStG zu beurteilen. Der Leis‐
tungsort richtet sich nach § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a UStG. Sofern der Leistungsort im Inland liegt, ist der Umsatz
nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG steuerfrei.
Bei der Übertragung von Wertpapieren anderer Art (z. B. von Fondsanteilen und festverzinslichen Wertpapieren) ist entsprechend zu
verfahren.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Berufen sich Unternehmer hinsichtlich von ihnen
vor dem 1. Januar 2007 ausgeführter Übertragungen von Wertpapieren auf die Regelung des Abschnitts 24 Abs. 1 UStR oder die in‐
soweit entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 12. April 2005 - IV A 5 - S 7306 - 5/05 -, ist dies nicht zu bean‐
standen.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zur Ansicht und
zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Kraeusel