BStbl Nr. 11 1999

Bundessteuerblatt Nr. 11 aus 1999

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Es handelt sich bei dieser Aufstellung um die ungeprüfte Wiedergabe der von den ausländischen Fondsgesellschaften erklärten
Werte. In Einzelfällen wurden die Angaben überprüft und ggf. berichtigt.

Die Aufstellungen für das Kalenderjahr 1996 umfassen die steuerlichen Werte nur für einen Teil der ausländischen Investmentfonds.
Sollten die steuerlichen Werte für ausländische Investmentfonds benötigt werden, die nicht in diesen Aufstellungen veröffentlicht
worden sind, so können diese im Einzelfall beim Bundesamt für Finanzen angefragt werden.

                                                             Im Auftrag

                                                         Dr. E b e r m a n n
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BStbl Seite 576
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                Bonn, 28. Mai 1999

IV D 2 - S 7133 - 14/99

Oberste Finanzbehörden
der Länder

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuer;
Anlage 2 zum Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
im nichtkommerziellen Reiseverkehr (Vordruckmuster)

Meine Schreiben vom 18. März 1999
- IV D 2 - S 7133 - 4/99 - und vom 8. April 1999 - IV D 2 - S 7133 - 5/99 -
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Mit Schreiben vom 8. April 1999 - IV D 2 - S 7133 - 5/99 - habe ich Ihnen mitgeteilt, daß aufgrund der Erörterung zu Abschnitt 137
UStR 2000 in Tz. 4 des "Merkblatts zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr" die Sät‐
ze 4 und 5 zu streichen sind. Als Folge hieraus ist auch das Vordruckmuster "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Um‐
satzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)" - Anlage 2 zum Merkblatt - entspre‐
chend anzupassen (in Zeile 16 muß das Merkmal "Unterschrift" gestrichen werden).
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Hiermit übersende ich das
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BStBl I S. 614) herausgegeben worden ist.

Dieses Schreiben nebst Anlage (Vordruckmuster) wird in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen. Es steht ab sofort für eine Überg‐
angszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik
Fachabteilungen/Infos - Besitz- und Verkehrsteuern - als Download-Angebot zum Abruf als WORD- und Textdatei (RTF) bereit.

                                                           Im Auftrag

                                                Scheurmann-Kettner
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BStbl Seite 579
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                      Bonn, 31. Mai 1999

IV D 2 - S 7179 - 177/99

Oberste Finanzbehörden
der Länder

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuer;
Ergänzung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

BMF-Schreiben vom 16. April 1999 - IV D 2 - S 7179 - 150/99 -; USt III/99, TOP 11

Durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe d des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402, 486;
BStBl I S. 304, 388) ist mit Wirkung vom 1. April 1999 § 4 Nr. 21 UStG ergänzt worden.

Die Vorschrift unterscheidet nunmehr zwischen

    der Befreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein-
-
    oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG) und

    der Befreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (§ 4 Nr. 21
-
    Buchstabe b UStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Anwen‐
dung der Steuerbefreiungsvorschrift für die Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer nach § 4 Nr. 21 UStG folgendes:

Selbständige Lehrer können als Träger einer privaten Schule bzw. von allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen nach § 4 Nr.
21 Buchstabe a UStG oder als Honorarkraft an einer solchen Einrichtung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG steuerfreie Leistungen
erbringen.




A. Selbständige Lehrer als Träger einer Bildungseinrichtung (§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG)


(1) Zu den allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG gehören u.a. auch
Fernlehrinstitute, Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpraktiker-Schulen, Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler und
Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten. Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es
nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen oder Personenzusammenschlüsse begünstigte Einrichtungen betreiben,
wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu er‐
möglichen. Soweit das BFH-Urteil vom 27. August 1998 - V R 73/97 - BStBl 1999 II S. 376 dem entgegensteht, ist es im Hinblick
auf die Regelungen in Abschnitt 112a UStR 1996 aus Vertrauensschutzgründen nicht anzuwenden.

(2) Der selbständige Lehrer ist Träger einer Bildungseinrichtung, wenn er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber sei‐
nen Vertragspartnern (z.B. Schüler, Studenten, Berufstätige oder Arbeitgeber) anbietet. Dies erfordert ein festliegendes Lehrpro‐
gramm und Lehrpläne zur Vermittlung eines Unterrichtsstoffes für die Erreichung eines bestimmten Lehrgangszieles sowie geeig‐
nete Unterrichtsräume oder -vorrichtungen. Der Betrieb der Bildungseinrichtung muß auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Die
Einrichtung braucht im Rahmen ihres Lehrprogramms hingegen keinen eigenen Lehrstoff anzubieten. Daher reicht es aus, wenn
sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von
der Schule angebotenen Stoffes beschränkt.

(3) Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleis‐
tung. Hingegen ist die Einbindung von Vorträgen in ein Lehrprogramm für die Befreiung der Unterrichtsleistungen des Trägers der
Bildungseinrichtung unschädlich.

(4) Ist der selbständige Lehrer Träger einer Bildungseinrichtung, benötigt er, sofern er keine Ersatzschule im Sinne des § 4 Nr. 21
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG betreibt, nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG eine Bescheinigung der
zuständigen Landesbehörde. Aus dieser Bescheinigung muß sich ergeben, daß die Leistungen des selbständigen Lehrers auf
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einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Werden Leistungen erbracht, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, ist der Nachweis durch getrennte Bescheinigungen,
bei Fernlehrinstituten z.B. für jeden Lehrgang, zu führen. Für das Bescheinigungsverfahren gelten die Grundsätze des Abschnitts
114 UStR entsprechend.




B. Selbständige Lehrer als Honorarkraft an einer Bildungseinrichtung (§ 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG)


(5) Betreibt ein selbständiger Lehrer nicht selbst eine Bildungseinrichtung, sondern erteilt er als Honorarkraft an Schulen, Hoch‐
schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen (z.B. Volkshochschulen) Unterricht, kann seine Leistung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe
b UStG steuerfrei sein. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es jedoch nicht an. Daher ist die Vorschrift auch anzuwen‐
den, wenn Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt werden, an anderen Bildungseinrichtungen Unter‐
richt zu erteilen. Eine Unterrichtsleistung eines selbständigen Lehrers als Honorarkraft liegt vor, wenn er an der Bildungseinrichtung
Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt. Einzelne Vorträge fallen nicht unter die Steuerbe‐
freiung.

(6) Die Unterrichtsleistungen dienen dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar, wenn sie den Schülern und Studenten tatsächlich
zugute kommen. Auf die Frage, wer Vertragspartner des den Unterricht erteilenden Unternehmens und damit Leistungsempfänger
im Rechtssinne ist, kommt es hierbei nicht an.

(7) Die Steuerbefreiung setzt voraus, daß der selbständige Lehrer in geeigneter Weise nachweist, daß er an einer Hochschule,
Schule oder anderen Bildungseinrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG tätig ist. Dient die Bildungseinrichtung ver‐
schiedenartigen Bildungszwecken, hat der selbständige Lehrer nachzuweisen, daß er in einem Bereich tätig ist, der eine ordnungs‐
gemäße Berufs- oder Prüfungsvorbereitung gewährleistet (begünstigter Bereich). Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der pri‐
vaten Schule oder anderen Bildungseinrichtung zu führen, aus der sich ergibt, daß diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buch‐
stabe a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllt und die Unterrichtsleistung des selbständigen Lehrers im begünstigten Bereich der priva‐
ten Schule oder Einrichtung erfolgt.

Auf die Bestätigung wird verzichtet, wenn die Unterrichtsleistungen an folgenden Einrichtungen erbracht werden:

1. Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes,

2. öffentliche allgemein- und berufsbildende Schulen, z.B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen,

3. als Ersatzschulen nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Schulen.

Wurde bei einem selbständigen Lehrer, der als Honorarkraft an einer Bildungseinrichtung tätig ist, nach Abschnitt 112a Absatz 3 Nr.
4 UStR 1996 in der Vergangenheit auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet, ist für die nach dem 31. März 1999 ausgeführ‐
ten Unterrichtsleistungen nunmehr von der Bildungseinrichtung eine Bestätigung zu erteilen.

(8) Die Bestätigung soll folgende Angaben enthalten:

- Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung,

- Name und Anschrift des selbständigen Lehrers,

- Bezeichnung des Faches, des Kurses oder Lehrganges, in dem der selbständige Lehrer unterrichtet,

- Unterrichtszeitraum und

    Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für den oben be‐
-
    zeichneten Unterrichtsbereich.

Erteilt der selbständige Lehrer bei einer Bildungseinrichtung in mehreren Fächern, Kursen oder Lehrgängen Unterricht, können die‐
se in einer Bestätigung zusammengefaßt werden. Sie sind gesondert aufzuführen. Die Bestätigung ist für jedes Kalenderjahr ge‐
sondert zu erteilen. Erstreckt sich ein Kurs oder Lehrgang über den 31. Dezember eines Kalenderjahres hinaus, reicht es für den
Nachweis aus, wenn nur eine Bestätigung für die betroffenen Besteuerungszeiträume erteilt wird. Der Unterrichtszeitraum muß in
diesem Falle beide Kalenderjahre benennen.

(9) Die Bildungseinrichtung darf dem bei ihr tätigen selbständigen Lehrer nur dann eine Bestätigung erteilen, wenn sie selbst über
eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde verfügt. Bei der Bestimmung der zuständigen Landesbehörde gilt Abschnitt
114 Absatz 2 UStR entsprechend. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Bestätigung eine Bescheinigung der Behörde eines
anderen Bundeslandes zugrunde liegt. Erstreckt sich die Bescheinigung der Landesbehörde für die Bildungseinrichtung nur auf
einen Teilbereich ihres Leistungsangebots, darf die Bildungseinrichtung dem selbständigen Lehrer nur dann eine Bestätigung ertei‐
len, soweit er bei ihr im begünstigten Bereich unterrichtet. Erteilt die Bildungseinrichtung dem selbständigen Lehrer eine Bestäti‐
gung, obwohl sie selbst keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde besitzt, oder erteilt die Bildungseinrichtung eine Be‐
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stätigung für einen Tätigkeitsbereich, für den die ihr erteilte Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht gilt, ist die Steuer‐
befreiung für die Unterrichtsleistung des selbständigen Lehrers zu versagen.

(10) Wurde einem selbständigen Lehrer von der zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchsta‐
be b UStG in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung erteilt und gilt diese über den 31. März 1999 hinaus, ist eine Bestäti‐
gung der Bildungseinrichtung für den bescheinigten Zeitraum, längstens bis zum 31. Dezember 1999, nicht erforderlich.


Dieses Schreiben wird in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten
des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Fachabteilungen/Infos - Besitz-
und Verkehrsteuern - als Download-Angebot zum Abruf als WORD- und Textdatei (RTF) bereit.

                                                              Im Auftrag

                                                   Scheurmann-Kettner
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BStbl Seite 581
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                    Bonn, 8. Juni 1999

IV D 1 - S 7300 - 63/99

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen
ab dem 1. April 1999

Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402, BStBl I S. 304) enthält Einschränkun‐
gen des Vorsteuerabzugs und Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung unternehmerisch genutzter Fahrzeuge, die zum 1. April 1999
in Kraft getreten sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

Inhaltsübersicht

Randzahlen

1.      Zeitpunkt des Erwerbs, Beginn des Mietverhältnisses1

2.       Nach dem 31. März 1999 erworbene Fahrzeuge2-14

2.1      Erwerb mit Vorsteuerabzugsrecht2-12

2.1.1    Zuordnung zum Unternehmen2

2.1.2    Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Unterhaltskosten3-6

2.1.3    Veräußerung oder Entnahme7-8

2.1.4    Nutzungsänderungen9-12

2.2      Erwerb ohne Vorsteuerabzugsrecht13-14

2.2.1    Zuordnung zum Unternehmen und Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten13

2.2.2    Veräußerung oder Entnahme14

3.       Vor dem 1. April 1999 erworbene Fahrzeuge15-22

3.1      Erwerb mit Vorsteuerabzugsrecht15

3.1.1    Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung16

3.1.1.1 1 %-Regelung17

3.1.1.2 Fahrtenbuchregelung18

3.1.1.3 Schätzung des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils19

3.2      Erwerb ohne Vorsteuerabzugsrecht20-21

3.3      Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte22

4.       Überlassung von erworbenen Fahrzeugen an das Personal23-32

4.1      Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten23

4.2      Besteuerung der Fahrzeugüberlassung an das Personal24-32

4.2.1    Entgeltliche Fahrzeugüberlassung24-29

4.2.1.1 Merkmale für Entgeltlichkeit24
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