BStbl Nr. 11 2012

Bundessteuerblatt Nr. 11 aus 2012

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Abschnitt 14b.1 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

     "(10) 1Verletzt der Unternehmer seine Aufbewahrungspflichten nach § 14b UStG, kann dies als eine Ordnungswidrigkeit
     im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG geahndet werden. 2Der Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
     UStG bleibt hiervon zwar unberührt, der Unternehmer trägt nach allgemeinen Grundsätzen jedoch die objektive Fest‐
     stellungslast für alle Tatsachen, die den Anspruch begründen. 3Verletzungen der Grundsätze ordnungsgemäßer DV-ge‐
5.
     stützter Buchführungssysteme (GoBS) und der "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen"
     (GDPdU) wirken sich ebenfalls nicht auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen für den
     Vorsteuerabzug nachgewiesen werden (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 3). 4Sind Unterlagen für den Vorsteuerabzug
     unvollständig oder nicht vorhanden, kann das Finanzamt die abziehbare Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen
     schätzen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise anerkennen, sofern im Übrigen die Voraussetzungen für den
     Vorsteuerabzug vorliegen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 5 ff.)."



     Abschnitt 14c.1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     "(4) 1§ 14c Abs. 1 UStG gilt auch, wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei verdecktem Preis‐
   nachlass vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 4). 2Sind für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden, ohne dass
6. sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet wurden, schuldet der leistende Unternehmer den hierin gesondert ausge‐

     wiesenen Steuerbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1994, XI R 54/93, BStBl II S. 718). 3Dies gilt nicht, wenn inhaltlich identi‐
     sche (s. § 14 Abs. 4 UStG) Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden. 4Besteht eine Rechnung aus mehreren
     Dokumenten, sind diese Regelungen für die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden."



     In Abschnitt 15.5 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
7.
     "(9) Zum Vorsteuerabzug von Fahrausweisen, die im Online-Verfahren abgerufen werden, vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 11."



     In Abschnitt 27b.1 werden die Absätze 4, 5, 6 und 8 wie folgt gefasst:

     "(4) Sobald der Amtsträger


     - der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will,



       den Steuerpflichtigen auffordert, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden
     - vorzulegen oder - wenn die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden - die gespeicherten
       Daten einzusehen oder



     - den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen,


     hat er sich auszuweisen.

     (5) 1Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten werden, die gewerb‐
8.
     lich oder beruflich selbständig genutzt werden; unschädlich ist, wenn sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. 2Das Betreten
     muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können. 3Ein Durchsuchungsrecht
     gewährt die Umsatzsteuer-Nachschau nicht. 4Das bloße Betreten oder Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch kei‐
     ne Durchsuchung. 5Ein Betreten der Grundstücke und Räume ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. 6Die Um‐
     satzsteuer-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen schon oder
     noch gearbeitet wird. 7Der Unternehmer hat auf Verlangen dem Amtsträger Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und an‐
     dere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 8Wurden die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachver‐
     halte betreffenden Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, hat der Unternehmer dem Amtsträger
     auf Verlangen Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren (§ 27b Abs. 2 Satz 2 UStG); es reicht nicht aus, wenn
     der Unternehmer nur entsprechende Papierausdrucke aus dem Datenverarbeitungssystem bereitstellt. 9Soweit erfor‐
     derlich, ist der Amtsträger befugt, das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers zu nutzen (§ 27b Abs. 2 Satz 3
     UStG). 10Hierbei ist es dem Unternehmer freigestellt, ob er dem Amtsträger einen entsprechenden Lesezugriff einräumt
     oder ob er selbst bzw. eine von ihm beauftragte Person dafür sorgt, dass der Amtsträger unverzüglich Einsicht in die
     entsprechenden Daten erhält. 11Zur Kostentragung durch den Unternehmer gilt § 147 Abs. 6 Satz 3 AO sinngemäß.
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12Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau nicht nach, liegt es im Ermes‐

   sen des Amtsträgers, zu einer Außenprüfung nach § 193 AO überzugehen.

   (6) 1Da die Umsatzsteuer-Nachschau keine Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere die §§ 147
   Abs. 6 Sätze 1 und 2, 201, 202 AO keine Anwendung. 2Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. 3Sollen auf Grund der Umsatz‐
   steuer-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91
   AO).

   (8) 1Ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn der Amtsträger Maßnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen zu einem bestimm‐
   ten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten sollen. 2Ein Verwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Amtsträger den
   Steuerpflichtigen auffordert,


    - das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden,



        Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder - wenn die Unter‐
    -
        lagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden - die gespeicherten Daten einzusehen oder



    - Auskunft zu erteilen.


   3Ein derartiger Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit Zwangsmitteln nach §§ 328 ff. AO (insbesondere durch unmittelbaren Zwang

   nach § 331 AO) durchsetzbar."




II. Anwendung


Die unter Abschnitt I Nr. 1 bis 8 dargestellten Änderungen bzw. Ergänzungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind nach Ar‐
tikel 18 Absatz 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ab dem 1. Juli 2011 anzuwen‐
den und gelten für alle Rechnungen über Umsätze, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt worden sind (§ 27 Absatz 18 UStG).

Wird eine elektronische Rechnung über einen Umsatz, der vor dem 1. Juli 2011 ausgeführt und abgerechnet worden ist (vgl. § 27
Absatz 18 UStG), nach dem 30. Juni 2011 berichtigt, wird es nicht beanstandet, wenn für die Berichtigung der Rechnung die ab dem
1. Juli 2011 geltende gesetzliche Regelung des § 14 UStG zu Grunde gelegt wird.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐
lass zum Herunterladen bereit.




                                                            Im Auftrag

                                                        Dr. H o f m a n n

1) BStBl I S. 986
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