BStbl Nr. 1 1993

Bundessteuerblatt Nr. 1 aus 1993

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BStbl Seite 40


Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz
                                                            Drittes Gesetz

                                     zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes1)

                                                        Vom 21. Dezember 1992

 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                                               Artikel 1

                                                               Änderung

                                              des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes

 Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793)2)3)

1. Dem § 6 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:

 "(6) Abweichend von Absatz 4 können Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet versetzt sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften in die Laufbahn des gehobenen Dienstes übernommen
werden, wenn sie

 1. sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 befinden und

 2. mindestens ein Jahr ununterbrochen Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes wahrgenommen und sich dabei bewährt
haben.

 (7) Absatz 6 gilt nur für Beamte, die spätestens ab 31. Dezember 1993 Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet wahrnehmen.

 (8) Außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets kann die Übernahme nach Absatz 6 anerkannt werden,
wenn der Beamte nach der Übernahme mindestens fünf Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der
Laufbahn des gehobenen Dienstes tätig war und das 45. Lebensjahr vollendet hat."

2. § 10 wird gestrichen.

                                                               Artikel 2

                                                              Neufassung

                                              des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes

 Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge‐
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                                                               Artikel 3

                                                      Änderung der Abgabenordnung

 Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269)4)5)

1. In AO § 374 Abs. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:

 "AO § 370 Abs. 7 gilt entsprechend."

2. In AO § 378 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

 "AO § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend."

3. In AO § 379 Abs. 1 wird in Satz 2 der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:

 "AO § 370 Abs. 7 gilt entsprechend."

                                                               Artikel 4

                                                              Inkrafttreten
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(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Bonn, den 21. Dezember 1992

                                                         Der Bundespräsident

                                                              Weizsäcker

                                                          Der Bundeskanzler

                                                            Dr. Helmut Kohl

                                                    Der Bundesminister der Finanzen

                                                              Theo Waigl

1)BGBl. I S. 2118 vom 24. Dezember 1992
2)BStBl 1976 I S. 510
3)BStBl 1990 I S. 654
4)BStBl 1976 I S. 157; 1977 I S. 49
5)BStBl 1992 I S. 552, 564
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BStbl Seite 41



Steuerberatungsgesetz
Hamburg, 25. November 1992

Freie und Hansestadt Hamburg

Finanzbehörde

Steuerverwaltung

51 S 0853

                                                         Bekanntmachung

                                                über die Steuerberaterprüfung 1993

  Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 1993 wird vom 5. bis 7. Oktober 1993 einheitlich im gesamten Bundesgebiet stattfin‐
den.

  Bewerber, die in Hamburg hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei
mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung mit den erfor‐
derlichen Unterlagen

                                                   bis spätestens 30. April 1993

bei der Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung -, Gänsemarkt 36, (Postfach 30 17 41), 2000 Hamburg 36 einreichen (§ 1 [2]
DVStB).

  Vordrucke für die Zulassungsanträge sowie Merkblätter sind bei der Finanzbehörde, 2. Stock, Zimmer 224 (Telefon 35 98 20 48),
erhältlich.

  Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 36 und 37 des Steuerbera‐
tungsgesetzes (BGBl. 1975 S. 2735, BStBl 1975 I S. 1082) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbera‐
tungsgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. 1990 I S. 2756, BStBl 1991 I S. 74).

  Für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung ist nach § 39 (1) StBerG eine Zulassungsgebühr von 200,- DM zu entrichten.
Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig.

  Der Betrag ist unter Angabe der Schlüsselnr. 90 001 an die Landeshauptkasse Hamburg auf folgende Konten

101 600 Hamburgische Landesbank (BLZ 200 500 00)

oder

1011 00-202 Postgiroamt Hamburg (BLZ 200 100 20)

zu überweisen.




Düsseldorf, 10. Dezember 1992

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

S 0959 - 118 - V A 3

                                                            Zulassung

                                                   zur Steuerberaterprüfung 1993

  Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 1993 wird voraussichtlich am 5. Oktober 1993 einheitlich im Bundesgebiet beginnen.
Bewerber, die im Lande Nordrhein-Westfalen hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort
wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprü‐
fung 1993 bis spätestens

                                                            3. Mai 1993

beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Jägerhofstraße 6, 4000 Düsseldorf 30, einreichen.
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Vordrucke für die Zulassungsanträge sowie Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, über die Durchführung der
Prüfung und über die Bestellung als Steuerberater sind bei den Steuerberaterkammern, bei den Oberfinanzdirektionen und bei den
Finanzämtern des Landes erhältlich.

 Die Vorbildungsvoraussetzungen und die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 36
und 37 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 273), zuletzt geän‐
dert durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297).

 Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von ei‐
ner Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein.

 Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprü‐
fung zu stellen; dabei ist der Umfang der Körperbehinderung nachzuweisen.

 Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber die Zulassungsgebühr von 200,- DM nach § 39 Abs. 1 StBerG zusammen mit dem
Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die Landeshauptkasse Düsseldorf unter Angabe des Vermerks "12 010 - 111 20" zu entrichten.

                                                           Im Auftrag

                                                             Grüter
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