BStbl Nr. 1 1993

Bundessteuerblatt Nr. 1 aus 1993

/ 72
PDF herunterladen
BStbl Seite 42



Steuererklärungsfristen
                                                         Gleichlautende Erlasse

                                 der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen


Betr.:
1. Steuererklärungen und Meldungen von Auslandsbeteiligungen für das Kalenderjahr 1992, Vermögensteuererklärungen sowie Er‐
klärungen zur Hauptfeststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1993

2. Fristverlängerungen

                                                           Vom 4. Januar 1993

                                                 I. Abgabefrist für Steuererklärungen

 (1) Für das Kalenderjahr 1992 sind die Erklärungen

- zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für die Einkommenbesteuerung und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges,

- zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung
des verbleibenden Verlustabzuges und für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,

- zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und für
die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags,

- zur Umsatzsteuer,

- zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes,

- sowie die Meldungen über die Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen, Personenvereinigungen und
Personengesellschaften

nach AO § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

                                                          bis zum 31. Mai 1993

bei den Finanzämtern abzugeben.

 (2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts‐
jahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahres 1992/93 folgt.

 (3) Auf Grund des VStG § 19 Abs. 4 des Vermögensteuergesetzes (VStG) und des BewG § 28 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes
hat der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt, daß die Vermögen‐
steuererklärungen auf den 1. Januar 1993 sowie die Erklärungen zur Hauptfeststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs oder
des einem freien Beruf dienenden Vermögens auf den 1. Januar 1993

                                                          bis zum 31. Mai 1993

bei den Finanzämtern abzugeben sind.

 Vermögensteuererklärungen sind nicht abzugeben von

a) natürlichen Personen mit Wohnsitz - bei Verheirateten Familienwohnsitz - oder, falls ein Wohnsitz im Inland fehlt, gewöhnlichen
Aufenthalt,

b) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG mit Geschäftsleitung
oder, falls sich die Geschäftsleitung nicht im Inland befindet, mit Sitz

im Beitrittsgebiet (VStG § 24 c Nr. 1 VStG). Jedoch sind auch diese Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung
verpflichtet, wenn sie nach dem 31. Dezember 1990 im Beitrittsgebiet einen Wohnsitz begründet haben oder dort erstmals ihren ge‐
wöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben (VStG § 24 c Nr. 3 VStG).

 Eine Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ist nicht abzugeben, wenn das Betriebsvermögen
weder der Vermögensteuer noch der Gewerbekapitalsteuer unterliegt.
51

Auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 227 vom 3. Dezember 1992 wird hingewiesen.

  (4) Die Abgabefrist des Absatzes 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. Die An‐
trags- und Erklärungsfrist endet jedoch ohne die Möglichkeit einer weiteren Fristverlängerung am 31. Dezember 1994 (EStG § 46
Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes).

II. Fristverlängerungen

  (1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen und Meldungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des
Steuerberatungsgesetzes oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nrn. 3 und 8 des Steuer‐
beratungsgesetzes angefertigt werden, wird die Frist nach AO § 109 AO allgemein

                                                  bis zum 30. September 1993

verlängert. Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum 28. Februar 1994 ver‐
längern. Bei Steuererklärungen und Meldungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2) treten an die Stelle des 30. September 1993 der
31. Dezember 1993 und an die Stelle des 28. Februar 1994 der 31. Mai 1994.

  Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tä‐
tigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1992 endete. Hat die unternehmerische Tätigkeit vor dem 31. Dezember 1992 geendet, ist die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (UStG § 18 Abs. 3
Satz 2 i. V. m. UStG § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

  (2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen und Meldungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf
der verlängerten Frist anzufordern; davon soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und
Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlußzahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanz‐
ämter es erfordert. Im übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch für den Zeitraum einer wei‐
teren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren davon ausgegangen, daß die Erklärungen laufend fertiggestellt
und unverzüglich eingereicht werden.

  (3) Eine Verlängerung der Abgabefrist über den 28. Februar 1994 bzw. 31. Mai 1994 hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen
aufgrund von Einzelanträgen möglich.

  Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und mit Zustimmung des Bundesmi‐
nisters der Finanzen.

Finanzministerium Baden-Württemberg

S 0320/6

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

38 - S 0320 - 1/218 - 59195

Finanzministerium des Landes Brandenburg

III/3 - S 0320 - 8/92

Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Finanzen

S 0320 - 121

Freie und Hansestadt Hamburg

Finanzbehörde

- 51 - S 0320 - 4/91 -

Hessisches Ministerium der Finanzen

S 0320 A - 4 - II A 1 a

Finanzministerium des Landes

Mecklenburg-Vorpommern
52

IV 300 - S 0320 - 17/92

Niedersächsisches Finanzministerium

S 0320 - 29/S 3543 - 10 - 33 1

Finanzministerium des Landes

Nordrhein-Westfalen

S 0320 - 1 - V C 2

Ministerium der Finanzen

Rheinland-Pfalz

S 0320 A - 446

Saarland

Ministerium der Finanzen

B/VI - 1 - 461/93 - S 0320

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

31 a - S 0320 - 4/2 - 38050

Finanzministerium des Landes

Sachsen-Anhalt

41 - S 0320 - 8

Finanzministerin des Landes

Schleswig-Holstein

VI 320 a - S 0320 - 069

Thüringer Finanzministerium

S 0320 A - 5 - 2.01.3
53

BStbl Seite 44



Umsatzsteuer
Bonn, 1. Dezember 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV A 3 - S 7141 - 3/92

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund


Betr.: Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen;
hier: Buchmäßiger Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

                     Bezug: Sitzung USt IV/92 vom 30. November bis 2. Dezember 1992, TOP Verschiedenes

 Nach UStG § 6 a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachge‐
wiesen werden. Hierzu gehört nach § 17 c Abs. 1 UStDV als buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikati‐
onsnummer des Abnehmers.

 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Vermeidung von Über‐
gangsschwierigkeiten die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unter den folgenden Voraussetzungen
nicht beanstandet:

1. Die Lieferung wird vor dem 1. April 1993 ausgeführt.

2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise (vgl. § 17 c Abs. 2
Nr. 2 UStDV).

3. Die außer der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den §§ 17 a bis 17 c UStDV erforderlichen Nachweise
für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.

4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, daß er die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifika‐
tionsnummer beantragt hat und daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 Das Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.

                                                             Im Auftrag

                                                                Forst
54

BStbl Seite 45




Bonn, 11. Dezember 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV A 2 - S 7410 - 58/92

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund


Betr.: Übersicht über die Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe ab 1. Januar 1993
 Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz (UStG § 12 Abs. 1 UStG) von 14 v. H. auf 15 v. H. angeho‐
ben (Art. 12 Nr. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 2 Satz 5 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. 2. 1992, BGBl.I S. 297, BStBl I S. 146).
Der ermäßigte Steuersatz von 7 v. H. (UStG § 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert. Der Durchschnittsatz nach UStG § 24 Abs. 1
Nr. 3 UStG für die übrigen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze ist durch Art. 12 Nr. 5
des Steueränderungsgesetzes 1992 an die Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1. Januar 1993 angepaßt worden.
Er beträgt ab 1. Januar 1993 8,5 v. H. Daraus ergibt sich folgende Übersicht über die Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaft‐
liche Betriebe ab 1. Januar 1993.

                 Übersicht über die Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG)

                                                         ab 1. Januar 1993
55

Dieses Schreiben wird in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.

                                                         Im Auftrag

                                                        Haarmann
56

BStbl Seite 46




Bonn, 16. Dezember 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV A 3 - S 7350 - 19/92

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund


Betr.: Umsatzsteuer-Abzugsverfahren;
hier: Befreiung von der Einbehaltungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 UStDV

                                Bezug: Mein Schreiben vom 3. Dezember 1992 - IV A 3 - S 7350 - 17/92 -

 Nach UStG § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in der Fassung des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I
S. 1548, BStBl I S. 552) gilt die Kleinunternehmerregelung ab 1. Januar 1993 nur noch für Unternehmer, die im Inland oder in den in
UStG § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebieten ansässig sind. Demzufolge wurde § 53 Abs. 1 Satz 3 UStDV durch Artikel 1
Nr. 30 Buchst. a der Neunten Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 3. Dezember 1992
(BGBl. I S. 1982) gestrichen.

 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher folgendes:

 Die mit dem BMF-Schreiben vom 29. Februar 1984 - IV A 3 - S 7350 - 5/84 - (BStBl I S. 244, USt-Kartei § 18 S 7350 Karte 2) ge‐
troffene Regelung zur Befreiung von der nach dem Umsatzsteuer-Abzugsverfahren geltenden Einbehaltungspflicht ist ab 1. Januar
1993 durch die geänderte Rechtslage überholt und von diesem Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden. Soweit daher nach den
§§ 51 ff. UStDV für den Leistungsempfänger die Verpflichtung besteht, die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das
für ihn zuständige Finanzamt abzuführen, ist dieser Verpflichtung uneingeschränkt nachzukommen.

 Das Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.

                                                              Im Auftrag

                                                                Forst




Bonn, 23. Dezember 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV A 3 - S 7143 - 2/92

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund


Betr.: Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer
Kraftfahrzeuge;
hier: Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet

                                Bezug: Mein Schreiben vom 7. Dezember 1992 - IV A 3 - S 7143 - 1/92 -

 Nach den UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b und UStG § 6 a>6 a Abs. 1 UStG ist die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahr‐
zeugs (UStG § 1 b Abs. 2 und 3 UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist, daß das neue Fahrzeug in das übri‐
ge Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Dies muß vom Unternehmer nachgewiesen werden (UStG § 6 a Abs. 3
UStG). Der Nachweis ist nach § 17 a Abs. 1 UStDV in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1982) durch Belege zu
57

führen, aus denen sich die Versendung oder die Beförderung des neuen Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet eindeutig
und leicht nachprüfbar ergibt.

 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu für Lieferungen zu‐
lassungspflichtiger neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (UStG § 1 b Abs. 2 Nr. 1 UStG) folgendes:

 Erfolgt die Lieferung des neuen Fahrzeugs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen, so ist der Nachweis der Beförderung
oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet in der Regel nach § 17 a Abs. 2 bis 4 UStDV zu führen.

 Wird ein neues Fahrzeug an einen anderen Abnehmer geliefert, reicht dieser Nachweis zur Vermeidung eines unversteuerten
Letztverbrauchs nicht aus. Der Nachweis der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet
ist aber als erbracht anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zum Straßenverkehr amtlich zugelassen worden ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Nachweis
der Beförderung oder der Versendung des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet in einer anderen gleichermaßen eindeuti‐
gen und leicht nachprüfbaren Weise, z. B. durch den Nachweis der Erwerbsbesteuerung, erfolgt.

 Das Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.

                                                          Im Auftrag

                                                             Forst
58

BStbl Seite 47




Bonn, 28. Dezember 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV A 2 - S 7229 - 26/92

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund


Betr.: Umsatzsteuer; hier: Ermäßigter Steuersatz für Umsätze von
Sammlermünzen - Goldpreis-Durchschnittswert und Silberpreis für das
Kalenderjahr 1993 -
    Bezug: BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1983 - IV A 1 - S 7220 - 44/83 - (BStBl I S. 567, USt-Kartei § 12 S 7220 Karte 7)

 (1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von Sammlermünzen (UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und
Nr. 2 UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 1993 gilt folgendes:

1. Goldmünzen

 Nach Tz. 169 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen der für
die Monate Januar bis November für den Kilogramm-Goldbarren mit einem Feingehalt von 999,9 ‰ ermittelte Goldpreis-Durch‐
schnittswert (ohne Umsatzsteuer) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Im Jahre 1993 ist ein Goldpreis-
Durchschnittswert (ohne Umsatzsteuer) von 17 295 DM für den Kilogramm-Goldbarren anzuwenden.

2. Silbermünzen

 Nach Tz. 170 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silber‐
münzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) für das ge‐
samte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 1993 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis
(ohne Umsatzsteuer) von 191 DM je Kilogramm (DEGUSSA-Silberpreis am 30. November 1992) vorzunehmen.

 (2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich
auch für das Kalenderjahr 1993. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekanntgegeben werden.

 Dieses Schreiben wird in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.

                                                           Im Auftrag

                                                          Dr. Krabbe
59

BStbl Seite 48



Bonn, 4. Januar 1993

Der Bundesminister der Finanzen

IV A 3 - S 7329 - 17/92

Oberste Finanzbehörden der Länder


Betr.: Umsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU für den
Monat Dezember 1992
  (1) Gemäß UStG § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Dezember 1992 wie folgt festge‐
setzt:

DM

Niederlande            100 hfl (Holländ. Gulden)                                                     89,06


Belgien                100 bfrs (Belgische Francs)                                                   4,87


Irland                 1 Ir £ (Irisches Pfund)                                                       2,65


Finnland               100 FmK (Finnmark)                                                            30,89


Dänemark               100 dkr (Dänische Kronen)                                                     25,89


Portugal               100 Esc (Escudos)                                                             1,12


Großbritannien         1 £ (Pfund Sterling)                                                          2,46


Spanien                100 Ptas (Pesetas)                                                            1,40


Italien                1 000 Lit (Lire)                                                              1,13


Kanada                 1 kan $ (Kan. Dollar)                                                         1,24


USA                    1 US-$ (US-Dollar)                                                            1,58


Norwegen               100 nkr (Norwegische Kronen)                                                  23,74


Frankreich             100 FF (Französ. Francs)                                                      29,40


Schweden               100 skr (Schwedische Kronen)                                                  23,03


Japan                  100 Yen                                                                       1,28


Österreich             100 S (Schilling)                                                             14,23


Schweiz                100 sfr (Schweizer Franken)                                                   111,43

  Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

  (2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat den Durchschnittswert der ECU für den Monat Dezember 1992 auf
1,96 DM festgesetzt. Dieser Wert kann bei der Umrechnung der ECU in Deutsche Mark für Zwecke der Umsatzsteuer zugrunde ge‐
legt werden.

                                                        Im Auftrag

                                                           Forst
60

Zur nächsten Seite