BStbl Nr. 2 1997

Bundessteuerblatt Nr. 2 aus 1997

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BStbl Seite 120
Steuerberatungsgesetz
Bekanntmachung

über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1997

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 1997 wird voraussichtlich am 7., 8. und 9. Oktober 1997 stattfinden.

Bewerber, die bei Antragstellung im Freistaat Sachsen hauptberuflich tätig sind, oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachge‐
hen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulassung zur Steuerbe‐
raterprüfung 1997 bis spätestens



                                                            31. März 1997
                                               bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz,
                                                          Brückenstraße 10
                                                           09111 Chemnitz



einreichen.

Der vorstehend genannte Termin gilt auch für die Anmeldungen zur Eignungsprüfung im Sinne des § 36 Abs. 4 StBerG.

Der Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Um die rechtzeitige Anfor‐
derung des Vordrucks bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz, auch telefonisch unter 03 71/4 57-34 38 und 34 36, wird gebeten. Ab‐
lichtungen von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die gem. § 4 Abs. 3 DVStB dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen
amtlich oder notariell beglaubigt sein. Bei Teilzeitbeschäftigung muß das Zeugnis über die bisherige Tätigkeit des Bewerbers Anga‐
ben zur vereinbarten und tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit (jeweils Wochenstundenzahl) enthalten.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergeben sich aus den §§ 36 i. V. m. 157 b
Abs. 1 und 37 des Steuerberatungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1975 I S. 2735, BStBl I
1975 S. 1082), zuletzt geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. Dezember
1995 (BGBI. I S. 1995, BStBl I S. 786).

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung werden als Hilfsmittel die Beck'schen Textausgaben "Steuergesetze Teil I" und
"Steuerrichtlinien" sowie "Schönfelder Deutsche Gesetze" zugelassen. Diese Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu be‐
schaffen und dürfen nur Unterstreichungen und Markierungen enthalten, schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen sind unzuläs‐
sig. Bei Verstößen kann der Prüfungsausschuß für Steuerberater die jeweilige Aufsichtsarbeit mit ungenügend bewerten oder den
Bewerber von der Prüfung ausschließen, § 23 DVStB. Weiterhin zugelassene Hilfsmittel sind aus dem Ladungsschreiben zur Steu‐
erberaterprüfung ersichtlich.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprü‐
fung zu stellen. Art und Umfang der Behinderung sind durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung ist eine Gebühr von 250,00 DM
zu entrichten. Diese wird durch die Oberfinanzdirektion Chemnitz gesondert angefordert.




Dresden, 21. November 1996

                                            Sächsisches Staatsministerium der Finanzen


                                                              Dr. C a r l
                                                            Staatssekretär
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Steuerberatungsgesetz
Steuerberaterprüfung 1997

Die nächste Steuerberaterprüfung wird voraussichtlich am 7., 8. und 9. Oktober 1997 mit den Aufsichtsarbeiten beginnen. Bewerbe‐
rinnen und Bewerber, die bei der Antragstellung in Baden-Württemberg hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen
Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulas‐
sung zur Steuerberaterprüfung 1997 bis spätestens

                                                            30. April 1997


bei der für sie zuständigen Oberfinanzdirektion einreichen. Nach dem 30. April 1997 eingehende Anträge können nur in beson‐
ders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Wegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und wegen des Verfahrens sowie wegen der für den Antrag vorgeschrie‐
benen Angaben und Nachweise wird auf das Steuerberatungsgesetz und auf die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) hingewiesen. Antragsvordrucke und Merkblätter
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, über die Durchführung der Prüfung und die Bestellung als Steuerberater sind bei den
Oberfinanzdirektionen Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart erhältlich.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei der
zuständigen Oberfinanzdirektion zu stellen; dabei sind Umfang und Art der Körperbehinderung nachzuweisen.

Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung beträgt 250,- DM. Sie ist bei der Antragstellung fällig und an
die zuständige Landesoberkasse mit dem Hinweis "Zulassung zur Steuerberaterprüfung - 0608/111 01" zu entrichten. Bewerber aus
dem Bereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe müssen bei Überweisung der Zulassungsgebühr als Verwendungszweck zusätzlich
das Kassenzeichen (KassZ): 9602002301422 angeben.

Zuständige Landesoberkasse ist

   für den Bezirk der Oberfinanzdirektion Freiburg die
   Landesoberkasse Freiburg
   Sautierstr. 34
a) 79104 Freiburg
   Kto.-Nr. 440 25450 00 bei der
   Baden-Württembergischen Bank
   Freiburg (BLZ 680 200 20)

   für den Bezirk der Oberfinanzdirektion Karlsruhe die
   Landesoberkasse Karlsruhe
   Steinhäuserstr. 11
b) 76135 Karlsruhe
   Kto-Nr. 400 20158 00 bei der
   Baden-Württembergischen Bank
   KarIsruhe (BLZ 660 200 20)

   für den Bezirk der Oberfinanzdirektion Stuttgart die
   Landesoberkasse Stuttgart
   Paulinenstr. 44-46
c) 70178 Stuttgart
   Kto-Nr. 105 4633 100 bei der
   Baden-Württembergischen Bank
   Stuttgart (BLZ 600 200 30)

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1997 werden als Hilfsmittel die Beck'schen Textausgaben "Steuergesetze" und
"Steuerrichtlinien" sowie unkommentierte Gesetzestextausgaben des HGB und des BGB eines beliebigen Verlages (sowohl Lose‐
blatt-Sammlungen als auch gebundene Fassungen), zugelassen.

Für den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1997 sind die "Steuerrichtlinien" nicht zugelassen.

Diese Textausgaben sind von den Bewerberinnen und Bewerbern selbst zu beschaffen und in jeweils aktuellem Stand zur schriftli‐
chen bzw. mündlichen Prüfung mitzubringen. Es wird nicht beanstandet, wenn in den Textausgaben Unterstreichungen sowie Mar‐
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kierungen (auch die Verwendung zusätzlicher Register oder Fähnchen ist zulässig) vorgenommen worden sind. Dagegen sind
schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen jeder Art unzulässig. Sie können vom Prüfungsausschuß als Täuschungsversuch ange‐
sehen werden. Andere Textausgaben können nicht zur Verfügung gestellt werden und dürfen auch nicht mitgebracht werden.

Außerdem wird darauf hingewiesen, daß für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten nur ein einziger nicht programmierbarer (sog.
"Tax-Taste" ist zulässig) Taschenrechner (auf eigene Gefahr) verwendet werden darf.

Das Mitbringen von Funktelefonen o. ä. ist nicht gestattet und kann vom Prüfungsausschuß als Täuschungsversuch gewertet wer‐
den.




Stuttgart, 27. November 1996 Az.: S 0954/21

                                                       Finanzministerium
                                                      Baden-Württemberg


                                                       Dr. M e t z m a i e r
                                                          Ministerialrat
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Steuerberatungsgesetz
  ST


Steuerberaterprüfung 1997

Bek. d. MF vom 2. 12. 1996 - 41 - S 0954 - 11

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 1997 findet in allen Ländern des Bundesgebietes voraussichtlich am 7., 8. und 9. 10.
1997 statt.

Die Bewerber, die im Land Sachsen-Anhalt hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen -
dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulassung zur Steuerberater‐
prüfung 1997 spätestens am



                                                             31. 5. 1997



beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Postfach 3720, 39012 Magdeburg (Dienstgebäude Olvenstedter Str.
1-2, 39108 Magdeburg), einreichen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in besonders begründeten Ausnahmefäl‐
len berücksichtigt werden. Amtlich vorgeschriebene Antragsvordrucke können beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-
Anhalt schriftlich oder telefonisch (03 91/5 67 12 97) angefordert werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 36 und 37 des Steuerberatungsgesetzes in der Fas‐
sung der Bekanntmachung vom 4. 11. 1975 (BGBI. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuer-Ergänzungsgeset‐
zes vom 18. 12. 1995 (BGBI. I S. 1966).

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. 11. 1979 (BGBI. I S. 1922) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 25.
7. 1996 (BGBI. I S. 1168). Der Antrag soll zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gestellt werden; dabei
sind Umfang und Art der Körperbehinderung nachzuweisen.

Die für das Zulassungsverfahren zu entrichtende Gebühr in Höhe von 250 DM ist auf das Konto der Landeshauptkasse Sachsen-
Anhalt (Kto.-Nr. 810 015 18 bei der Landeszentralbank Magdeburg, BLZ: 810 000 00) einzuzahlen bzw. zu überweisen. Dabei ist als
Verwendungszweck "Zulassungsgebühr, Buchungsstelle 41017 - 0401 - 111 45 8" und Ihr Name anzugeben. Die Bearbeitung des
Antrags erfolgt erst nach Eingang der Gebühr.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1997 werden als Hilfsmittel die Beck'schen Textausgaben "Steuergesetze Teil I"
und "Steuerrichtlinien" sowie eine unkommentierte Gesetzestextausgabe eines beliebigen Verlages (sowohl Loseblatt-Sammlung als
auch gebundene Fassung), die das HGB enthält, zugelassen. Diese Texte sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur
schriftlichen Prüfung mitzubringen. Die Textausgaben dürfen keine eigenen Anmerkungen und Eintragungen enthalten.




Steuerberatungsgesetz
  NW


Finanzministerium des Landes
                                                                   Düsseldorf, 11. Dezember 1996
Nordrhein-Westfalen

S 0959 - 122 - V A 3

Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung 1997

Die schriftlichen Teile der Steuerberaterprüfung 1997 und der Eignungsprüfung 1997 werden voraussichtlich am 7. Oktober 1997
einheitlich im Bundesgebiet beginnen. Bewerber, die im Lande Nordrhein-Westfalen hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner
beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Zulas‐
sungsanträge bis spätestens
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2. Mai 1997
beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Jägerhofstraße 6, 40479 Düsseldorf, einreichen.

Vordrucke für die Zulassungsanträge sowie Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und Eignungsprüfung, über die
Durchführung der Prüfung und über die Bestellung als Steuerberater sind bei den Steuerberaterkammern, bei den Oberfinanzdirekti‐
onen und bei den Finanzämtern des Landes erhältlich.

Die Vorbildungsvoraussetzungen und die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen ergeben sich aus den §§
36, 37 und 37 b des Steuerberatungsgesetzes.

Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von ei‐
ner Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprü‐
fung oder Eignungsprüfung zu stellen; dabei ist der Umfang der Körperbehinderung nachzuweisen.

Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber die Zulassungsgebühr von 250,-- DM nach § 39 Abs. 1 StBerG zusammen mit dem
Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die Landeshauptkasse Düsseldorf (Konto Nr. 4 061 214 bei der Westdeutschen Landesbank
Girozentrale Düsseldorf, BLZ 300 500 00) unter Angabe des Vermerks "12 010 111 20" zu entrichten. Die Prüfungsgebühr beträgt 1
000,-- DM (§ 39 Abs. 2 StBerG).

                                                           Im Auftrag

                                                         Dr. W ä t z i g
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Steuerberatungsgesetz
  TH


Steuerberaterprüfung 1997

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 1997 wird voraussichtlich am 7., 8. und 9. 10. 1997 durchgeführt werden. Bewerber,
die an der Steuerberaterprüfung 1997 teilnehmen wollen und im Zeitpunkt der Antragstellung im Freistaat Thüringen hauptberuflich
tätig sind oder dort in Ermangelung einer beruflichen Tätigkeit ihren Wohnsitz haben, werden gebeten, den Antrag auf Zulassung zur
Steuerberaterprüfung

                                                   spätestens am 30. April 1997


beim Thüringer Finanzministerium, Jenaer Str. 37, 99099 Erfurt, einzureichen. Bei Anträgen, die später eingehen, besteht nicht mehr
die Gewähr, daß der Zulassungsausschuß noch rechtzeitig darüber entscheiden kann.

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke für den Zulassungsantrag können beim Thüringer Finanzministerium schriftlich oder telefonisch
(03 61/50 71-2 18 oder 2 17) angefordert werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergeben sich aus den §§ 36, 157 b und 37 des Steuerberatungs‐
gesetzes (StBerG). Im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Teilzeitbeschäftigung in § 36 Abs. 3 StBerG müssen die Zeug‐
nisse nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera‐
tungsgesellschaften (DVStB) auch Angaben über die wöchentliche Arbeitszeit enthalten.

Die Richtigkeit von Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen
sind, muß öffentlich beglaubigt sein.

Körperbehinderten Personen werden gem. § 18 Abs. 3 DVStB auf Antrag für die Fertigung der Klausurarbeiten ihrer Behinderung
entsprechende Erleichterungen gewährt. Anträge dieser Art sollen mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1997 werden als Hilfsmittel nur die Beck'schen Textausgaben "Steuergesetze Teil
I", "Steuerrichtlinien" und "Schönfelder, Deutsche Gesetze" zugelassen. Diese Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu be‐
schaffen und im jeweils aktuellen Stand zur schriftlichen Prüfung mitzubringen. Die Textausgaben dürfen außer Unterstreichungen
und Markierungen keine eigenen Anmerkungen oder Eintragungen enthalten.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von 250,00 DM zu zahlen (§ 39 Abs. 1
StBerG). Dieser Betrag ist bei Stellung des Antrags an die Staatshauptkasse Thüringen (Landeszentralbank Weimar, Konto-Nr. 82
001 500, BLZ 820 000 00) unter der Angabe "Cod. 0601-11164 - Zulassungsgebühr Steuerberater" zu entrichten (§ 164 b Abs. 1
StBerG).




                                                    Erfurt, 16. Dezember 1996



                                                   Thüringer Finanzministerium

                                                             Im Auftrag

                                                       Scharschmidt


Steuerberatungsgesetz
  BB


Steuerberaterprüfung 1997
Die nächste Steuerberaterprüfung wird voraussichtlich am 7., 8. und 9. Oktober 1997 mit den Aufsichtsarbeiten beginnen.

Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Land Brandenburg hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie
keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre
Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1997 bis spätestens
2. Mai 1997
56

beim Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg einreichen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in beson‐
ders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Die vorstehend genannten Termine gelten auch für Anmeldungen zur Eig‐
nungsprüfung im Sinne des § 36 Abs. 4 StBerG.

Wegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, des Verfahrens sowie der für den Antrag vorgeschriebenen Angaben
und Nachweise wird auf das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und auf die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steu‐
erberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) hingewiesen. Antragsvordrucke und Merkblätter über
die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, über die Durchführung der Prüfung und die Bestellung als Steuerberater sind im Ministeri‐
um der Finanzen, Haus 8, Zimmer 14 und 16, Steinstraße 104-106, 14480 Potsdam, oder auch auf telefonische Anforderung unter
(03 31) 8 66-63 34 oder -63 32 erhältlich.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung beim
Ministerium der Finanzen zu stellen. Dabei sind Art und Umfang der Körperbehinderung nachzuweisen.

Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung beträgt 250,- DM. Sie ist mit der Antragstellung fällig und an
die Landeshauptkasse Potsdam unter Angabe des Vermerks "Zulassung zur Steuerberaterprüfung, Kapitel 12 010, Titel 111 10" zu
entrichten. Die Landeshauptkasse unterhält das Konto 16 001 500 bei der Landeszentralbank Potsdam (BLZ 160 000 00).

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1997 werden als Hilfsmittel die Beck'schen Textausgaben "Steuergesetze", "Steu‐
errichtlinien" und "Schönfelder Deutsche Gesetze" zugelassen. Diese Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen
und in jeweils aktuellem Stand zur schriftlichen Prüfung mitzubringen. Es wird nicht beanstandet, wenn in den Textausgaben Unter‐
streichungen oder Markierungen (auch durch Register oder Fähnchen) vorgenommen worden sind. Dagegen sind schriftliche Ergän‐
zungen und Anmerkungen jeder Art unzulässig. Sie können vom Prüfungsausschuß als Täuschungsversuch angesehen werden. An‐
dere Textausgaben können nicht zur Verfügung gestellt und dürfen auch nicht mitgebracht werden. Außerdem wird darauf hingewie‐
sen, daß für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten nur ein einziger nicht programmierbarer Taschenrechner (auf eigene Gefahr) ver‐
wendet werden darf.

                                                     Potsdam, 7. Januar 1997
                                                         33 - S 0853 - 1/97


                                                     Ministerium der Finanzen
                                                     des Landes Brandenburg


                                                            Im Auftrag
                                                           Salomon
                                                           Ministerialrat
57

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Steuerberatungsgesetz
  Bay


Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 1997

Die schriftlichen Teile der Steuerberaterprüfung 1997 und der Eignungsprüfung 1997 werden voraussichtlich am 7., 8. und 9. Okto‐
ber 1997 in Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg, Rosenheim und Würzburg stattfinden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchsta‐
be b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) ergeben
sich aus den §§ 36, 37 und 37 b des Steuerberatungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S.
2735, BStBl I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Geset‐
ze vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1851).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich tätig ist
oder in Ermangelung einer hauptberuflichen Tätigkeit seinen Wohnsitz hat. Bei mehrfachem Wohnsitz ist der Wohnsitz maßgebend,
an dem sich der Bewerber vorwiegend auflhält. Befindet sich der Ort der hauptberuflichen Tätigkeit oder der statt dessen maßgebli‐
che Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist der Freistaat Bayern für Bewerber aus Italien und Österreich zuständig.

Bewerber, die demnach ihre Zulassung im Freistaat Bayern beantragen müssen, werden gebeten, den Zulassungsantrag bis spätes‐
tens

                                                            30. April 1997


bei der für sie zuständigen Oberfinanzdirektion einzureichen (vgl. § 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Steuerberatungsgesetz
vom 20. Juni 1995, GVBI. S. 307). Der Bezirk der Oberfinanzdirektion München, Sophienstra ße 6, 80333 München, umfaßt die Re‐
gierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben. Die Oberfinanzdirektion München ist außerdem für Anträge auf Zulas‐
sung zur Eignungsprüfung zuständig, wenn sich der Ort der hauptberuflichen Tätigkeit oder der statt dessen maßgebliche Wohnsitz
des Bewerbers in Italien oder Österreich befindet. Der Bezirk der Oberfinanzdirektion Nürnberg, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg,
umfaßt die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

Um die rechtzeitige Anforderung des Vordrucks für den Zulassungsantrag wird gebeten. Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnis‐
sen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen amtlich oder notariell beglaubigt sein.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sollen zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberater‐
prüfung oder zur Eignungsprüfung gestellt werden. Art und Umfang der Körperbehinderung sind nachzuweisen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder zur Eignungsprüfung ist eine Gebühr von 250,-- DM
zu entrichten (§ 39 Abs. 1 StBerG). Die Prüfungsgebühr beträgt 1 000,-- DM (§ 39 Abs. 2 StBerG).




München, 14. Januar 1997




                                               Bayer. Staatsministerium der Finanzen
                                                       34 - S 0853 - 83/2 - 20



                                                             Im Auftrag
                                                               Flaig
                                                          Ministerialdirektor
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BStbl Seite 125
Steuererklärungsfristen
Gleichlautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen

1. Steuererklärungen und Meldungen von Auslandsbeteiligungen für das Kalenderjahr 1996
2. Fristverlängerungen

Vom 2. Januar 1997




  Abgabefrist für Steuererklärungen

  (1) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Erklärungen

       zur E i n k o m m e n s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen
   - Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlust‐
       abzuges,

       zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r - einschließlich der Erklärungen nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonder‐
   -
       ten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,

       zur G e w e r b e s t e u e r - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlus‐
   -
       tes sowie für die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags,
I. - zur U m s a t z s t e u e r ,

   - zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

       sowie die Meldungen über die B e t e i l i g u n g e n a n a u s l ä n d i s c h e n K ö r p e r s c h a f t e n , Vermögensmas‐
   -
       sen, Personenvereinigungen und Personengesellschaften
  nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
  bis zum 2. Juni 1997
  bei den Finanzämtern abzugeben.

  (2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt‐
  schaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahres 1996/1997
  folgt.



   Fristverlängerungen

   (1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen und Meldungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des
   Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und 8
   StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein
   bis zum 30. September 1997
   verlängert. Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum 2. März 1998 ver‐
   längern. Bei Steuererklärungen und Meldungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem
   vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), treten an die Stelle des 30. September 1997
   der 31. Dezember 1997 und an die Stelle des 2. März 1998 der 2. Juni 1998.

    Die vorstehenden Fristverlängerungen gelten nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gelten auch nicht für die Abgabe von
II. Umsatzsteuererklärungen, wenn die unternehmerische Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1996 endete. Hat die unternehme‐
   rische Tätigkeit vor dem 31. Dezember 1996 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Be‐
   endigung der unternehmerischen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuer gesetzes).

   (2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen und Meldungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf
   der verlängerten Frist anzufordern; davon soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften
   und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlußzahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der
   Finanzämter es erfordert. Im übrigen wird sowohl für den Zeitraum der allgemeinen Fristverlängerung als auch für den Zeitraum
   einer weiteren Verlängerung der Abgabefrist in einem vereinfachten Verfahren davon ausgegangen, daß die Erklärungen laufend
   fertiggestellt und unverzüglich eingereicht werden.
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(3) Eine Verlängerung der Abgabefrist über den 2. März 1998 bzw. 2. Juni 1998 hinaus ist nur in zwingenden Ausnahmefällen
   aufgrund von Einzelanträgen möglich.

   Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und mit Zustimmung des Bundes‐
   ministeriums der Finanzen.




Finanzministerium Baden-Württemberg

S 0320/ 13

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

37 - S 0320 - 1/254 - 62 494

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

III A 1 - S 0320 - 2/96

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

33 - S 0320 - 9/96

Senator für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen

S 0320 - 121

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

51 - S 0320 - 1/94

Hessisches Ministerium der Finanzen

S 0320 A - 4 - II A 1 a

Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

IV 300 - S 0320 - 2/96

Niedersächsisches Finanzministerium

S 0320 - 41 - 33

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

S 0320 - 1 - V C 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

S 0320 A - 446

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Saarland

B/2 - 1/97 - S 0320

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

31 - S 0320 - 11/2 - 64804

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

41 - S 0320 - 15

Der Minister für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein

Vl 300 a - S 0320 - 076

Thüringer Finanzministerium
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