BStbl Nr. 8 1999

Bundessteuerblatt Nr. 8 aus 1999

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Niedersächsiches Finanzministerium

S 3125c - 1 - 34 2

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

S 3125c - 1 - V A 4

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

S 3125c A - 447

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Saarland

B/5 - 53/99 - S 3125c

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

35 - S 3125c - 1/11 - 9802

Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt

45 - S 3125c - 1

Ministerium für Finanzen und Energie
des Landes Schleswig-Holstein

VI 311 - S 3125c - 001

Thüringer Finanzministerium

S 3125c A - 01 - 201(S)
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BStbl Seite 425
Eigenheimzulage
Bekanntmachung des Vordruckmusters
Antrag auf Eigenheimzulage

Das Vordruckmuster des Antrags auf Eigenheimzulage und die dazugehörige Anleitung wird hiermit in der
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Bonn, 19. März 1999IV C 3 - EZ 1020 - 2/99

                                             Im Auftrag

                                             Sarrazin
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BStbl Seite 432
Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                   Bonn, 8. März 1999

IV C 4 - S 2284 - 7/99

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Aufwendungen von Eltern erwachsener Behinderter in vollstationärer Heimunterbringung als
außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)

ESt VIII/98, TOP 24

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Anerken‐
nung der Aufwendungen von Eltern erwachsener Behinderter in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
folgendes:




I. Kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag


Erwachsene Behinderte, die in vollstationären Einrichtungen untergebracht sind und deren Eltern im Einzelfall keinen Anspruch auf
Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben, werden gleichwohl häufig von den Eltern im Rahmen von Besuchen in der Einrichtung,
überwiegend aber bei diesen daheim zeitweise (insbesondere an Wochenenden, im Urlaub oder bei Krankheit) betreut bzw. ge‐
pflegt.




II. Außergewöhnliche Belastung


Soweit Eltern im Rahmen ihrer Besuche in der Betreuungseinrichtung oder infolge der häuslichen Betreuung des behinderten Kin‐
des zwangsläufige Aufwendungen entstehen, kommt im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen ein Abzug als außerge‐
wöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG in Betracht. Dabei sind die Grundsätze des Urteils des BFH vom 22. Oktober 1996
(BStBl 1997 II S. 558) zu beachten. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls sind u.a. der Umfang
der erforderlichen Betreuung bzw. Pflege und die Höhe der für den Steuerpflichtigen entstehenden Aufwendungen in Betracht zu
ziehen.

R 194 Abs. 2 EStR 1998 steht einer Anwendung des § 33 EStG nicht entgegen. Zwar ist hier die Übertragung des Behinderten-
Pauschbetrags auf die Eltern gemäß § 33 b Abs. 5 EStG nicht möglich, da ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf einen Kinderfrei‐
betrag nicht besteht. Da aber den Behinderten in vollstationärer Heimunterbringung grundsätzlich keine eigenen behinderungsbe‐
dingten Aufwendungen entstehen, steht ihnen ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 1 bis 3 EStG nicht zu und R 194
Abs. 2 EStR 1998 findet damit keine Anwendung. Dies folgt aus der Formulierung im Einleitungssatz des § 33 b Abs. 1 EStG.




III. Abziehbare Aufwendungen


Für einen Abzug nach § 33 EStG kommen folgende von den Eltern getragene Aufwendungen im Rahmen des Notwendigen und
Angemessenen in Betracht:

   Aufwendungen für Fahrten (Hin- und Rückfahrt), um den Behinderten anläßlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung
 - oder daheim zu betreuen bzw. zu pflegen; dabei darf es sich nicht um Besuche handeln, die lediglich der allgemeinen Pflege
   verwandtschaftlicher Beziehungen dienen (BFH vom 22. Oktober 1996, BStBl 1997 II S. 558).

   Aufwendungen für Besuchsfahrten, bei denen durch Attest des behandelnden Arztes bestätigt wird, daß gerade der Besuch der
 - Eltern zur Linderung oder Heilung von bestimmten Erkrankungen des Behinderten entscheidend beitragen kann; dies gilt unter
   den gleichen Voraussetzungen auch für Besuche des Behinderten bei seinen Eltern.
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Unterbringungskosten am Ort der Betreuungseinrichtung anläßlich von anzuerkennenden Besuchen der Eltern; LStR 40 Abs. 1
-
    Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

    Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen (z.B. Hebelift, Spezialbett) sowie für externe Pflegedienste in der Wohnung
-
    der Eltern, um Besuche des Behinderten zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Ein eventueller Ersatz von dritter Seite mindert die nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen.

Als Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzuerkennen. Eigene Kfz-Kosten können nur aus‐
nahmsweise angesetzt werden, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse dies erfordern. Dabei dürfen die Fahrtkosten einen
Betrag von 0,52 DM je gefahrenen Kilometer nicht überschreiten.

Demgegenüber können die folgenden Aufwendungen nicht im Rahmen des § 33 EStG anerkannt werden:

- Aufwendungen im Rahmen von Besuchen, die überwiegend der Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen dienen

    Verpflegungsmehraufwendungen sowohl der Eltern anläßlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung als auch des Behin‐
-
    derten anläßlich von Besuchen bei seinen Eltern

- Aufwendungen bzw. Zuschüsse für Kleidung des Behinderten

- Aufwendungen für das Vorhalten eines Zimmers für Besuche des Behinderten bei seinen Eltern

- Aufwendungen für einen gemeinsamen Urlaub, für Ausflüge oder für Freizeitgestaltung allgemein

- Aufwendungen für Geschenke und Mitbringsel

- Aufwendungen der Eltern für Versicherungen des Behinderten (z.B. Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung)

- Telefonkosten.




IV. Nachweise


Die geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Für den Nachweis der Pflege oder Betreuung anläßlich der Besuche des Behinderten bei seinen Eltern reicht es aus, wenn die Ein‐
richtung, in der der Behinderte untergebracht ist, bzw. der behandelnde Arzt bestätigt, daß der Behinderte der dauernden Pflege,
Betreuung oder Beaufsichtigung bedarf. Das gleiche gilt bei Besuchen der Eltern in der Einrichtung.

Bei Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind
(z.B. bei Spezialbetten), ist der Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest zu
führen, das vor dem Kauf der Hilfsmittel ausgestellt worden ist.




V. Pflege-Pauschbetrag


Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG können die Steuerpflichtigen auch den Pflege-Pauschbetrag gem. § 33 b Abs. 6
EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, daß die gepflegte Person ganz‐
jährig in einem Heim untergebracht ist und nur an den Wochenenden in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut wird.


                                                             Im Auftrag

                                                            Sarrazin
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BStbl Seite 433
Einkokmmensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                 Bonn, 16. März 1999

IV C 1 - S 2252 - 87/99

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Rückzahlung des Kapitalvermögens i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Meine Schreiben vom 18. November 1998 - IV C 1 - S 2252 - 1/98 -
und vom 29. Januar 1999 - IV C 1 - S 2252 - 135/98,
Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 24. Februar 1999 - 32 - S 2252 - 42/12 - 6975

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu den Einkünften aus Kapitalvermögen,
wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt
worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.

Zu der Frage, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen auch dann vorliegen, wenn lediglich die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermö‐
gens zugesagt worden ist, vertrete ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht die vollständige Rückzahlung des überlas‐
senen Kapitalvermögens voraus. Die Erträge gehören nach dieser Vorschrift auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen,
wenn nur die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist.

                                                           Im Auftrag

                                                         Sarrazin
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