BStbl Nr. 8 1999
Bundessteuerblatt Nr. 8 aus 1999
BStbl Seite 434 Einkommensteuer Bundesministerium der Finanzen Bonn, 12. April 1999 IV C 2 - S 2175 - 3/99 Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r nachrichtlich: Bundesamt für Finanzen - Referat Bp II 2 - Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anläßlich eines Dienstjubiläums BMF-Schreiben vom 8. Februar 1999 - IV C 2 - S 2175 - 1/99 - Nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 1993 (BStBl I S. 898) kann für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen an‐ läßlich eines Dienstjubiläums neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewandt werden. Dabei sind die Werte zwingend zugrunde zu legen, die sich aus der Anlage zu dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 1993 (a.a.O.) ergeben. Die Tabellenwerte beruhen im wesentlichen auf den "Richttafeln 1983" von Dr. Klaus Heubeck. Diese Richttafeln sind 1998 durch die "Richttafeln 1998" abgelöst worden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, sind die bisherigen Tabellenwer‐
te durch die in der
Im Auftrag
Sarrazin
BStbl Seite 435 Höhe des Teilwerts nach dem Pauschalwertverfahren bei Verpflichtung zur Leistung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von je 1000 DM (Als Rechnungsgrundlagen wurden im wesentlichen die "Richttafeln 1998" von Prof. Klaus Heubeck mit einem Rechnungszinsfuß von 5,5 % verwendet)
BStbl Seite 436
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 13. April 1999
IV C 2 - S 2176 - 33/99
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Bundesministerium der Justiz
- Referat III A 3 -
Bundesamt für Finanzen
- Referat Bp II 2 -
Bewertung von Pensionsrückstellungen;
Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen
BMF-Schreiben vom 18. Februar - IV C 2 - S 2176 - 13/99
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach § 6 a Abs. 4 Satz 2
und 6 in Verbindung mit § 52 Abs. 7 a EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1998 (BGBl. I S. 3816, BStBl 1999 I S.
117) beim Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen bzw. beim Wechsel auf andere biometrische
Rechnungsgrundlagen (z.B. erstmalige Anwendung der "Richttafeln 1998" von Prof. Klaus Heubeck) folgendes:
1. Steuerliche Anwendung von biometrischen Rechnungsgrundlagen
Für die steuerliche Bewertung einer Pensionsverpflichtung dürfen nur biometrische Rechnungsgrundlagen verwendet werden,
die auf den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG beruhen. Diese
Voraussetzung wird z.B. von den "Richttafeln 1998" von Prof. Klaus Heubeck erfüllt (BMF-Schreiben vom 31. Dezember 1998,
BStBl I S. 1528).
Nach § 52 Abs. 7 a Satz 2 EStG sind in 1998 veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet. Als Veröffentlichung im Sinne des § 52 Abs. 7 a
Satz 2 EStG gilt auch das Datum der Erstellung des Gutachtens, aufgrund dessen neue, geänderte oder andere Rechnungs‐
grundlagen erstmals angewandt werden.
2. Maßgebender Unterschiedsbetrag nach § 6 a Abs. 4 Satz 2 EStG
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert einer Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahres und am Schluß
des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (§ 6 a Abs. 4 Satz 1 EStG) setzt sich zusammen aus einem Jahresbetrag i.S.v. § 6 a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG, aus einem Zinsanteil, aus einem "rechnungsmäßig zu vererbenden" Betrag, aus dem Betrag der rech‐
nungsmäßig fälligen Leistungen und aus einem Anpassungsbetrag bei einer Veränderung der Verpflichtung. Bei erstmaliger An‐
wendung neuer oder geänderter Rechnungsgrundlagen bzw. dem Wechsel zu anderen Rechnungsgrundlagen (geänderte Rech‐
nungsgrundlagen) kommt der Unterschiedsbetrag zur Anpassung an die geänderten Rechnungsgrundlagen hinzu. § 6 a Abs. 4
Satz 2 EStG bezieht sich nur auf diesen zusätzlichen Unterschiedsbetrag.
Übergang auf die "Richttafeln 1998" von Prof. Klaus Heubeck
a) Übergangsjahr
Am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die neuen Rechnungsgrundlagen erstmals anzuwenden sind (Übergangsjahr), ist die
Pensionsrückstellung zunächst aufgrund der bisherigen Rechnungsgrundlagen (z.B. "Richttafeln 1983") nach § 6 a Abs. 3
und 4 Satz 1 und 3 bis 5 EStG zu ermitteln. Anschließend ist zu demselben Stichtag die so ermittelte Rückstellung um ein
Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Ende des Übergangsjahres nach den
"Richttafeln 1998" und den bisher verwendeten Rechnungsgrundlagen zu erhöhen bzw. - bei negativem Unterschiedsbetrag
3. - zu vermindern; ist die Pensionsrückstellung, die sich nach Satz 1 ergibt (Istrückstellung), niedriger als der Teilwert der Pen‐
sionsverpflichtung nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen (Sollrückstellung), kann ein negativer Unterschiedsbetrag in‐
soweit gekürzt werden (entsprechend R 41 Abs. 23 Satz 3 EStR 1998).
b) Folgejahr
In dem auf das Übergangsjahr folgenden Wirtschaftsjahr (Folgejahr) ist die Pensionsrückstellung zunächst aufgrund der
"Richttafeln 1998" nach § 6 a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 3 bis 5 EStG zu ermitteln. Die so ermittelte Pensionsrückstellung ist
um ein Drittel des Unterschiedsbetrags gemäß Buchstabe a zu vermindern.
Wird im Folgejahr eine Pensionszusage neu erteilt oder erhöht sich bei einer bestehenden Zusage die Verpflichtung, so sind
insoweit die Pensionsrückstellungen in vollem Umfang auf der Basis der "Richttafeln 1998" zu bewerten.
c) Arbeitgeberwechsel
Die Grundsätze der Buchstaben a und b gelten auch bei einem Übergang des Dienstverhältnisses im Übergangsjahr und
Folgejahr auf einen neuen Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, z.B. nach § 613 a BGB. In Fällen eines Arbeit‐
geberwechsels im Sinne von R 41 Abs. 13 EStR 1998 im Übergangsjahr oder in vorherigen Jahren hat der neue Arbeitgeber
die Grundsätze der Buchstaben a und b entsprechend zu berücksichtigen.
d) Billigkeitsregelung
Aus Billigkeitsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Unterschiedsbetrag für sämtliche Pensionsverpflichtungen ei‐
nes Betriebs anstelle der Berechnung nach Buchstaben a bis c insgesamt als Differenz zwischen den Teilwerten nach den
"Richttafeln 1998" und den bisherigen Rechnungsgrundlagen am Ende des Übergangsjahrs ermittelt und dieser Gesamtbe‐
trag in unveränderter Höhe auf das Übergangsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt wird, in‐
dem von der Summe der Pensionsrückstellungen nach den "Richttafeln 1998" am Ende des Übergangsjahrs zwei Drittel und
am Ende des Folgejahrs ein Drittel dieses Gesamtbetrags abgezogen werden.
Hat sich der Bestand der Pensionsberechtigten im Folgejahr durch einen Übergang des Dienstverhältnisses aufgrund einer
gesetzlichen Bestimmung verändert, ist das für dieses Wirtschaftsjahr zu berücksichtigende Drittel des Gesamtbetrags ent‐
sprechend zu korrigieren.
e) Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
Die Höhe der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz darf nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit den zulässigen Ansatz
in der Handelsbilanz nicht überschreiten (vgl. R 41 Abs. 20 Satz 2 EStR 1998). Sind Pensionsrückstellungen in den Jahren
1998 bis 2000 wegen des Übergangs auf geänderte Rechnungsgrundlagen in der Handelsbilanz mit Werten angesetzt wor‐
den, die von den steuerlichen Werten abweichen, gilt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz als gewahrt, wenn zum Bilanz‐
stichtag die Summe aller Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz mindestens so hoch ist wie die Summe aller Pensi‐
onsrückstellungen in der Steuerbilanz.
4. Übergang auf andere zulässige Rechnungsgrundlagen
Die Grundsätze der Nummer 3 sind beim Übergang auf andere zulässige Rechnungsgrundlagen entsprechend anzuwenden.
Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für andere Verpflichtungen, die nach den Grundsätzen von § 6 a EStG zu bewerten sind
(z.B. Vorruhestandsleistungen), entsprechend.
Im Auftrag
Sarrazin
BStbl Seite 437
Euro-Einführungsschreiben
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 15. April 1999
IV A 3 (alt) - S 1904 - 34/99
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Bundesamt für Finanzen
Euro-Einführungsschreiben;
nachträgliche Konvertierung des Rechnungswesens
Mein Schreiben vom 26. März 1999 - IV A 3 (alt) - S 1904 - 28/99 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Frage der nachträglichen
Konvertierung des Rechnungswesens in Euro gilt folgendes:
Das in Tz. 2.3.1 des Euro-Einführungsschreibens vom 15. Dezember 1998 (BStBl I S. 1625) enthaltene grundsätzliche Verbot einer
Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres stellt nicht auf das tatsächliche Buchungsge‐
schehen, sondern auf den Buchungszeitraum ab. Die Umstellungsbuchungen müssen somit nicht taggenau am ersten Tag des Wirt‐
schaftsjahres erfolgen, sondern können auch später vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß grundsätzlich die zu‐
nächst noch in DM vorgenommenen Buchungen auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in Euro rückkonvertiert werden.
Die in Tz. 2.3.1 des Euro-Einführungsschreibens bei abweichenden Wirtschaftsjahren zugelassenen Ausnahmen zum 1. Januar
1999 bzw. 1. Januar 2002 bleiben hiervon unberührt. In diesen Ausnahmefällen ist somit eine Rückkonvertierung nicht erforderlich.
Ein nachträgliche Konvertierung muß sich nicht auf alle noch in DM erfolgten Einzelbuchungen erstrecken. Aus Gründen der Verhält‐
nismäßigkeit genügt es, wenn alle Konten wenigstens zu jedem von der Rückkonvertierung betroffenen Quartalsende abgeschlos‐
sen und lediglich die Kontensalden in Euro umgerechnet werden. Die Möglichkeit, jede Einzelbuchung rückzukonvertieren, bleibt un‐
berührt.
Da sich die Anwendung des Euro-Einführungsschreibens nur auf die Übergangszeit erstreckt (Tz. 1 des Euro-Einführungsschrei‐
bens), ist das Rechnungswesen für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2002 stets und insgesamt in Euro zu führen. Für eine Rück‐
konvertierung des Buchungsstoffes bedeutet dies, daß auch sämtliche Einzelbuchungen nachträglich in Euro umgerechnet werden
müssen.
Im Auftrag
Dr. P e t e r s
BStbl Seite 438
Kirchensteuer
Bay
Bayer. Staatsministerium der Finanzen München, 12. Februar 1999
31b - S 2448 - 73/5 - 5456
Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern
für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 1999
Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben werden, gelten in Bayern für das
1. Steuerjahr 1999 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchen‐
steuersätze:
römisch-katholische Kirchensteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
evangelische Kirchensteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
alt-katholische Kirchensteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
jüdische Kirchensteuer
8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)
Bemessungsgrundlage i.S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Einkommensteuergesetz gemin‐
2.
derte Einkommensteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51 a Abs. 2 a EStG ermittelte Lohnsteuer.
3. Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.
4. Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.
Im Auftrag
Scheidel
Ministerialrat
Kirchensteuer
RP
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz
S 2442 A - 99-005-01 - 443
Bekanntmachung
über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz
für das Kalenderjahr 1999
Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten nach den staatlich anerkannten Steuerbeschlüs‐
sen der steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 1999 folgende Hundertsät‐
ze und Beträge:
Die Kirchensteuern vom Einkommen
a) Evangelische Kirchensteuer (ev)
b) Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)
c) Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)
d) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz (is)
1.
e) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)
f) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)
g) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)
werden mit 9 v.H. der Bemessungsgrundlage erhoben.
Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer oder
Lohnsteuer.
Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird von den Diözesen
Limburg, Mainz und Trier, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz mit folgen‐
den Beträgen erhoben:
2.
Bei der Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ist in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes
der Kinderfreibetrag zu berücksichtigen.
Mainz, den 17. Februar 1999
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Im Auftrag
Walter K ö n i g
BStbl Seite 439
Körperschaftsteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 10. März 1999
IV C 6 - S 2830 - 1/99
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Bundesamt für Finanzen
Ausstellung von Steuerbescheinigungen über anrechenbare Körperschaftsteuer
und Kapitalertragsteuer durch inländische Zweigniederlassungen ausländischer
Kreditinstitute (Abschnitt 99 Abs. 9 KStR)
BMF-Schreiben vom 24. Februar 1998 (BStBl 1998 I S. 256) - IV B 7 - S 2830 - 2/98 -
1 Anlage
Hiermit übersende ich ein nach dem Stand vom 28. Januar 1999 erstelltes, nach Staaten geordnetes Verzeichnis der ausländischen
Unternehmen, die derzeit in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte betreiben dürfen. Die inländischen Zweigniederlassun‐
gen dieser Unternehmen sind nach § 45 Abs. 1 Satz 3 KStG und Abschnitt 99 Abs. 9 KStR zur Ausstellung von Steuerbescheinigun‐
gen über anrechenbare Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer berechtigt, soweit die in § 44 Abs. 1 KStG bezeichnete Leistung
für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft von der inländischen Zweigniederlassung erbracht worden ist.
Im Auftrag
Sarrazin