BStbl Nr. 4 2002

Bundessteuerblatt Nr. 4 aus 2002

/ 60
PDF herunterladen

                                            
                                                
                                                51
                                            
                                        

Anliegend übersende ich zu Ihrer Information Abdrucke des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für die Zusammenfassenden Mel‐
dungen gemäß § 18a UStG (Anlagen 1/USt 1 ZM 02) einschließlich des zu verwendenden Einlagebogens (Anlage 2/USt 2 ZM 02)
sowie der Anleitung zur Zusammenfassenden Meldung (Anlage 3) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (USt 1 ZM 02) verschickt das Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis - an alle Un‐
ternehmen, denen bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde und die für Meldezeiträume des vorangegangenen
Kalenderjahres eine Zusammenfassende Meldung abgegeben haben.

Bei der Neuvergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält der Unternehmer die Vordrucke mit der Anleitung unaufgefor‐
dert zugesandt. Zusätzliche Einlagebögen (USt 2 ZM 02) sind beim

Bundesamt für Finanzen
- Außenstelle Saarlouis -
Industriestraße 6
66738 Saarlouis

anzufordern.

Den Oberfinanzdirektionen werden vom Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis - Vordrucke und Anleitungen zur Auslage
in den Finanzämtern übersandt.

Für bereits zugelassene, vom amtlichen Vordruck abweichende Vordrucke ist ein erneuter Zulassungsantrag nicht erforderlich.



                                                           Im Auftrag

                                                      Dr. S t u h r m a n n
52

BStbl Seite 286
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                             Bonn, 25. Februar 2002

IV D 1 - S 7492 - 6/02

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens
zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk);
Belgisches Beschaffungsverfahren bei Barzahlungsgeschäften für Lieferungen
und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 4 000 DM;
Währungsumstellung von DM in Euro (€)

BMF-Schreiben vom 11. Dezember 1978- IV A 3 - S 7492 - 14/78 -




Mit BMF-Schreiben vom 11. Dezember 1978 - IV A 3 - S 7492 - 14/78 - (USt-Kartei NG S 7492 Karte 9) ist zugelassen worden, dass
für Barzahlungsgeschäfte bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bis zu einem Wert von 4 000 DM, die nach dem in diesem
Schreiben dargestellten Beschaffungsverfahren abgewickelt werden, die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk in An‐
spruch genommen werden kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das im o. a. Schreiben vom 11. Dezember 1978 dargestellte Beschaffungsverfahren gilt ab 1. Januar 2002 für Barzahlungsge‐
schäfte bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bis zu einem Wert von 2 000 €.

(2) Bei Beschaffungen mit einem Wert über 2 000 € gilt weiterhin das mit BdF-Erlass vom 15. Dezember 1969 - IV A/3 - S 7492 -
31/69 - (BStBl 1970 I S. 150, USt-Kartei NG S 7492 Karte 1) geregelte Verfahren.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/
Umsatzsteuer-.478.htm) zum Download bereit.



                                                            Im Auftrag

                                                        Christmann
53

BStbl Seite 287
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                  Bonn, 1. März 2002

IV D 1 - S 7329 - 10/02

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2002

Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2002 wie folgt festgesetzt:




Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/
Umsatzsteuer-.478.htm) zum Download bereit.

                                                           Im Auftrag

                                                       Christmann
54

BStbl Seite 288
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                   Bonn, 12. März 2002

IV D 1 - S 7117 - 9/02

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuer für Dienstleistungen auf Seeschiffen

BMF-Schreiben vom 4. Februar 2002 - IV D 1 - S 7117 - 3/02 -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Umsatzbesteuerung
von Dienstleistungen auf Seeschiffen Folgendes:

Bei der Bestimmung des Leistungsorts für Dienstleistungen, die an Bord von Seeschiffen erbracht werden, gelten die allgemeinen
Regelungen des § 3a UStG. Besondere Vorschriften für den Leistungsort derartiger Dienstleistungen enthält weder die 6. EG-Richtli‐
nie noch das deutsche Umsatzsteuerrecht. Dies bedeutet:

1. Leistungsort bei Leistungen an Bord von Seeschiffen nach § 3a Abs. 1 UStG

   § 3a Abs. 1 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ort selbständiger sonstiger Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 1
   UStG an Bord eines Seeschiffes dort liegt. Voraussetzung ist, dass die Leistung tatsächlich von einer dort belegenen Betriebss‐
   tätte (= feste Niederlassung) erbracht wird. Als selbstständige Leistungen, die hierunter fallen können, kommen z. B. Leistungen
   in den Bereichen Friseurhandwerk, Kosmetik, Massage, Fotoentwicklung, Barbetrieb und Landausflüge in Betracht.

   Abschn. 33 Abs. 1 Sätze 4, 10 und 11 UStR 2000 sind nicht mehr anzuwenden.

2. Leistungsort bei Leistungen, die in S 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG genannt sind

   Die in § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG genannten sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließ‐
   lich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Diese Ortsregelung kommt insbesondere für Leistungen in den Bereichen Reinigung,
   Wäscherei, Schneiderei, Tontaubenschießen, Golf und ähnliche sportliche sowie unterhaltende Leistungen in Betracht. Da diese
   Leistungen regelmäßig ausschließlich auf dem Schiff ausgeführt werden, muss der Leistungsort dort liegen.

3. Leistungsort bei den in S 3a Abs. 4 UStG genannten Leistungen

   Wird eine in § 3a Abs. 4 UStG genannte Leistung erbracht (in Frage kommen vor allem Telekommunikationsdienstleistungen im
   Sinne von § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG), ist zunächst zu prüfen, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht und wo die‐
   ser seinen Sitz, eine Betriebsstätte bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Richtet sich die Bestimmung
   des Leistungsorts nach § 3a Abs. 3 UStG, liegt dieser regelmäßig nicht an Bord des Seeschiffes. Nur für den Fall, dass die Orts‐
   bestimmung nicht nach § 3a Abs. 3 UStG sondern nach § 3a Abs. 1 UStG zu bestimmen ist, kann als Leistungsort das Seeschiff
   in Betracht kommen. Hier gelten die Ausführungen unter 1. entsprechend.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/Um‐
satzsteuer-.478) zum Download bereit.

                                                             Im Auftrag

                                                         Christmann
55

BStbl Seite 289
Stellenausschreibung
I.
Möchten auch Sie im Rahmen der externen Finanzkontrolle dazu beitragen, dass in der Bundesverwaltung wirtschaftlich verfahren
wird?

Dann finden Sie bei uns ein geeignetes Aufgabenfeld.

Als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle prüft der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Bundes und berät den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird er durch neun
Prüfungsämter des Bundes unterstützt.

Für das Prüfungsamt des Bundes München suchen wir eine Beamtin/einen Beamten des höheren Dienstes oder eine/n vergleich‐
bare/n Angestellte/n als

Leiter/-in des Sachgebietes
"Bundeswehr Süd II, Innere Sicherheit II"
Kennzeichen '2002-0016P'

Ihre Tätigkeitsschwerpunkte:

- Sie leiten zunächst ein Sachgebiet mit derzeit 8 Prüferinnen/Prüfern, später mit 13 Prüferinnen/Prüfern

    Gemeinsam mit ihren Mitarbeitern planen Sie Prüfungsschwerpunkte, erstellen Prüfungskonzepte, leiten die Erhebungen und er‐
-
    örtern die Prüfungsergebnisse mit den geprüften Stellen

    Sie tauschen Ihre Erfahrungen mit den Kollegien des Bundesrechnungshofes aus und tragen zu einer erfolgreichen Zusammena‐
-
    rbeit bei
Das Anforderungsprofil:

    Abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechts-, Wirtschafts- oder Ingenieurwissenschaften mit überdurchschnittlichen Ex‐
-
    amensergebnissen oder eine vergleichbare Ausbildung

- Mehrjährige Berufserfahrung mit überdurchschnittlichen Beurteilungen

- Verwaltungserfahrung in der Bundeswehrverwaltung sowie Leitungs- und Prüfungserfahrung sind von Vorteil

- Grundkenntnisse des Haushaltsrechts des Bundes und REFA-Grundkenntnisse sind erwünscht

- Konzeptionelles Arbeiten, Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen

- Gutes sprachliches und schriftliches Ausdrucksvermögen

- Bereitschaft zu Dienstreisen
Unser Angebot:

- Eigenverantwortliches Arbeiten auf interessanten und vielseitigen Gebieten

- Bedarfsorientierte Einarbeitung und Fortbildung

- Einarbeitungszeit im Rahmen einer Abordnung von 6 Monaten

- Übertragung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 15 BBesO

    Förderung bei überdurchschnittlichen Leistungen mit der Möglichkeit, in den Bundesrechnungshof nach Bonn oder seine Außen‐
-
    stelle in Potsdam zu wechseln

Zur Erfüllung der oben beschriebenen Aufgaben suchen wir herausragend qualifizierte weibliche und männliche Kräfte aus Verwal‐
tung und Wirtschaft. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werden Frauen nach Maßgabe des Bundesgleichstel‐
lungsgesetzes, schwerbehinderte Menschen nach Maßgabe des § 2 des Sozialgesetzbuches IX bevorzugt berücksichtigt.

Für Sie interessant?

Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen (Tabellarischer Lebenslauf mit kurzer Tätigkeitsbeschreibung, neues Lichtbild,
Schulabschluss-, Examens- und Arbeitszeugnisse, Beurteilungen über Ihre bisherigen Tätigkeiten sowie der Rufnummer, unter der
Sie tagsüber zu erreichen sind) unter Angabe des o. g. Kennzeichens bis spätestens 12. April 2002 an den

Bundesrechnungshof
Pr/P - Sb 2 -
Adenauerallee 81
53113 Bonn.
56

Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter Telefon (01888) - 721 22 22 (Herr Schmitz).

Informationen über uns finden Sie im Internet unter http:/www.bundesrechnungshof.de
57

BStbl Seite 290
Stellenausschreibung
II.
Karriere im Systemhaus für
Steuer-Software
fiscus GmbH
Wir sind

- das junge Systemhaus der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder

- der führende Anbieter von Beratungs- und Entwicklungsleistungen bei Steuer-Software

- unternehmerisch, initiativ, qualitätsbewusst und kundenorientiert

Wir arbeiten

- an der Erstellung einheitlicher Software-Lösungen zur optimalen Unterstützung der Abläufe in der Steuerverwaltung

- am Aufbau einer elektronischen Plattform für die Kommunikation zwischen den Finanzverwaltungen und den Bürgern

    am Aufbau und der dauerhaften Sicherung von zuverlässigem Know-how über Abläufe und Geschäftsprozesse der Steuerverwal‐
-
    tung

Wir suchen

- Mitarbeiter/-innen aus der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder

- mit Ausbildung im Steuerfachrecht (z. B. DiplomFinanzwirte)

- mit mehrjähriger Erfahrung in einem Finanzamt in verschiedenen Aufgabenbereichen

- Ihre Fähigkeiten zur selbständigen Arbeit

- Ihre Kommunikations- und Teamfähigkeit

Fachdesigner
Geschäftsarchitektur

Die Aufgabe

    Ermittlung und Beschreibung der steuerfachlichen/ -rechtlichen und organisatorischen Anforderungen an die Software für alle Be‐
-
    reiche des Besteuerungsverfahrens in den Finanzbehörden

- Ermittlung der Arbeitsabläufe und Tätigkeiten, Optimierung und Standardisierung der Abläufe und Tätigkeiten

- Abstimmung und Festlegung der Anforderungen und Abläufe mit Bund und Ländern

- Klärung fachlicher Fragen der Entwicklungsbereiche der fiscus GmbH

- Ermittlung und Aufbau von Testfällen und -daten für die fachlichen Tests der Software, Mitarbeit bei der Durchführung dieser Tests

Beamtinnen und Beamte können auf Antrag unter Wegfall der Dienstbezüge zeitlich unbestimmt für die Tätigkeit in der fiscus GmbH
von ihrem Dienstherrn beurlaubt werden.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Dann senden Sie bitte Ihre, bevorzugt elektronische, Bewerbung an

bewerbung@fiscus.info

oder rufen Sie uns an unter:
0228-2807 110 oder
0228-2807 148 oder
0228-2807 107

Wir freuen uns darauf, Sie in einem persönlichen Gespräch über neue Herausforderungen, anspruchsvolle Aufgaben und eigene
Verantwortung kennen zu lernen!

Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter
www.fiscus.info
58

fiscus GmbH, Personalmanagement,
Welckerstraße 11, 53113 Bonn
59

BStbl Seite 291
Hinweis
auf amtliche Neuerscheinungen
Amtliches AO-Handbuch 2002




Das Amtliche AO-Handbuch, das künftig jährlich herausgegeben wird, ersetzt die ebenfalls vom Bundesministerium der Finanzen
herausgegebenen Loseblattwerke "Abgabenordnung 1977 (AO 1977)", "AO-Kartei" und "Finanzgerichtsordnung mit Nebengesetzen
(FGO)", die künftig nicht mehr erscheinen werden.
60