BStbl Nr. 1 2020

Bundessteuerblatt Nr. 1 aus 2020

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2020 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

- USt 2 A                   Umsatzsteuererklärung 2020,
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- Anlage UN                   zur Umsatzsteuererklärung 2020,

- Anlage FV                   zur Umsatzsteuererklärung 2020,

- USt 2 E                     Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020.

(2) Durch Artikel 7 Nummer 2 i. V. m. Artikel 16 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen
Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746)1)Vordruckmuster USt 2
A die Zeilen 33 und 34 (Kennzahl - Kz - 238 und 239) auszufüllen.

(3) Durch Artikel 12 Nummer 9 i. V. m. Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)2)2-Emissionszertifikate auf die Über‐
tragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ergänzt. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 2 A ab 1. Januar 2020 vom
leistenden Unternehmer in der Zeile 105 (Kz 209) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 101 (Kz 877/878) geson‐
dert anzugeben.

(4) Durch Artikel 12 Nummer 17 und 20 i. V. m. Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromo‐
bilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde mit Wirkung zum 1. Ja‐
nuar 2020 § 22b Abs. 2 UStG geändert. Danach hat der Fiskalvertreter der Umsatzsteuererklärung als Anlage eine Aufstellung bei‐
zufügen, die die von ihm vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Diese Regelung ist erst‐
mals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden.

Fiskalvertreter haben demnach im Vordruckmuster USt 2 A in Zeile 18 (Kz 126) eine "1" einzutragen und die Anlage FV zur Um‐
satzsteuererklärung 2020 beizufügen.

(5) Die weiteren Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw.
drucktechnischer Art.

(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus
organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel "Vorgang" ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der
Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland an‐
gegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(7) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A und Anlage UN eingear‐
beiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils
mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände
zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(8) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifi‐
ziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internetadresse
www.elster.de erhältlich.


Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines
zum Herunterladen bereit.

                                                             Im Auftrag

                                                          Dr. S c h m i d t

______________________________

1) BStBl I S. 1313

2) BStBl 2020 I S. 17
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BStbl Seite 116
                                                      Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                          Berlin, 2. Januar 2020

III C 3 - S 7329/19/10001 :001

2019/1129660



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


                                 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Dezember 2019


Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Dezember 2019 wie folgt bekannt ge‐
geben:




Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.


Eine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐
ministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer -
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.

                                                          Im Auftrag

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