BStbl Nr. 11 2013
Bundessteuerblatt Nr. 11 aus 2013
BStbl Seite 773 Grunderwerbsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG vom 6. März 2013 1. Allgemeines Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 31. März 1982 - II R 92/81 -, BStBl II S. 424 und vom 8. Juni 1988 - II R 143/86 -, BStBl II S. 785) können personenbezogene Befreiungsvorschriften (unter anderem § 3 Nr. 6 GrEStG) in Fällen der An‐ teilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) grundsätzlich nicht angewendet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies damit begründet, dass beim Anteilserwerb derjenige, in dessen Hand sich alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt werde, als habe er das jeweilige Grundstück von der Gesellschaft erworben. Dies gilt sinn‐ gemäß auch für die ab 1. Januar 2000 geltende Fassung des § 1 Abs. 3 GrEStG, nach der es ausreichend ist, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Für die Fälle der Übertragung bereits vereinigter Anteile (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG) haben die Urteile keine Bedeutung. Da die Grundstücke einer Gesellschaft, deren Anteile zu mindestens 95 % in einer Hand vereinigt sind, grunderwerbsteuerrechtlich diesem Gesellschafter zugerechnet werden, ist bei einer Übertragung der Anteile davon auszugehen, dass der neue Gesellschafter die Grundstücke von dem früheren Gesellschafter und nicht von der Gesellschaft erwirbt. Für die Fälle, in denen mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft von einem Gesellschafter auf einen anderen übertragen werden, steht somit der Anwendbarkeit personen‐ bezogener Befreiungsvorschriften (z. B. § 3 Nr. 6 GrEStG) nichts entgegen. Dies gilt dem Grunde nach auch für die Vorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG. Mit Urteil vom 23. Mai 2012 - II R 21/10 -, BStBl II S. 793, hat der BFH seine Rechtsprechung teilweise geändert. Danach findet in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Anwendung, soweit die Vereini‐ gung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft auf eine schenkweise Anteilsübertragung zurückzuführen ist. Nach Auffassung des BFH beruht in diesen Fällen der fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke ebenso wie der Erwerb der Gesell‐ schaftsanteile insoweit auf einer Schenkung. Der BFH stützt seine Rechtsauffassung dabei auf den Zweck des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, die doppelte Belastung eines Lebenssachverhaltes mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden. Begünstigungsfähig nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind sowohl die tatbestandsauslösende Anteilsübertragung als auch eine oder mehrere vorangegangene schenkweise Anteilsübertragungen unabhängig von deren Schenkungszeitpunkten. Die Begünstigung vorangegangener schenkweiser Anteilsübertragungen setzt voraus, dass das jeweilige Grundstück der Gesellschaft bereits zu den damaligen Schenkungszeitpunkten zuzurechnen war. Nur in diesen Fällen kann überhaupt erst eine steuerliche Doppelbelastung im Zeitpunkt der tatbestandsauslösenden Anteilsübertragung entstehen. Für Anteilserwerbe von Todes wegen im Sinne des Erbschaft‐ steuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt dies entsprechend. Beispiele: 1. Übertragung vereinigter Anteile in Höhe von 100 %, unentgeltlich Vater V ist alleiniger Gesellschafter der grundbesitzenden V-GmbH. Die Gesellschaft verfügt über folgenden Grundbesitz: Grunds‐ tück 1 Anschaffung 01.01.1990, Grundstück 2 Anschaffung 01.01.2012. Mit Vertrag vom 01.09.2012 überträgt V unentgeltlich im Wege einer Schenkung einen Anteil in Höhe von 100 % an seinen Sohn S. Mit Abschluss des Vertrags vom 01.09.2012 werden die vereinigten Anteile von V auf S übertragen. Der Vorgang ist grunderwerb‐ steuerbar nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und nach § 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 6 GrEStG in voller Höhe von der Grunderwerbsteuer be‐ freit. 2. Anteilsvereinigung in Höhe von 100 % in zwei Rechtsakten, beide unentgeltlich Vater V ist alleiniger Gesellschafter der grundbesitzenden V-GmbH. Die Gesellschaft verfügt über folgenden Grundbesitz: Grunds‐ tück 1 Anschaffung 01.01.1990, Grundstück 2 Anschaffung 01.01.2012. Mit Vertrag vom 01.09.2002 überträgt V unentgeltlich im
Wege einer Schenkung einen Anteil in Höhe von 45 % an seinen Sohn S. Mit Vertrag vom 01.10.2012 überträgt V seine restliche Be‐
teiligung in Höhe von 55 % unentgeltlich im Wege einer Schenkung an S.
Mit Abschluss des Vertrags vom 01.10.2012 vereinigen sich alle Anteile an der grundbesitzenden V-GmbH in der Hand des S. Hier‐
durch wird für jedes der der V-GmbH zuzurechnenden Grundstücke der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Die
Vereinigung aller Anteile beruht ausschließlich auf Erwerbsvorgängen, die dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unter‐
liegen. Wegen der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte der Grundstücke ist wie folgt zu differenzieren:
Das Grundstück 1 ist der Gesellschaft sowohl im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung als auch zum Zeitpunkt der tatbe‐
standsauslösenden Schenkung zuzurechnen. Daher ist der Vorgang in voller Höhe nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunder‐
werbsteuer befreit.
Das Grundstück 2 ist der Gesellschaft im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung noch nicht, sondern erst zum Zeitpunkt der
tatbestandsauslösenden Schenkung zuzurechnen. Daher ist der Vorgang nur soweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunder‐
werbsteuer befreit, als er auf der tatbestandsauslösenden Schenkung (55 %) beruht. Der Vorgang ist in Höhe von 45 % grunder‐
werbsteuerpflichtig.
Eine Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet aus.
3. Anteilsvereinigung in Höhe von 100 % in zwei Rechtsakten, davon einer unentgeltlich und einer entgeltlich
Vater V ist alleiniger Gesellschafter der grundbesitzenden V-GmbH. Die Gesellschaft verfügt über folgenden Grundbesitz: Grunds‐
tück 1 Anschaffung 01.01.1990, Grundstück 2 Anschaffung 01.01.2012. Mit Vertrag vom 01.09.2002 überträgt V unentgeltlich im
Wege einer Schenkung einen Anteil in Höhe von 45 % an seinen Sohn S. Mit Vertrag vom 01.10.2012 überträgt V seine restliche Be‐
teiligung in Höhe von 55 % entgeltlich an S.
Mit Abschluss des Vertrags vom 01.10.2012 vereinigen sich alle Anteile an der grundbesitzenden V-GmbH in der Hand des S. Hier‐
durch wird für jedes der der V-GmbH zuzurechnenden Grundstücke der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Die
Vereinigung aller Anteile beruht in Höhe von 45 % auf einem Erwerbsvorgang, der dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerge‐
setz unterliegt. Wegen der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte der Grundstücke ist wie folgt zu differenzieren:
Das Grundstück 1 ist der Gesellschaft sowohl im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung als auch zum Zeitpunkt der tatbe‐
standsauslösenden Anteilsübertragung zuzurechnen. Daher ist der Vorgang nur soweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grun‐
derwerbsteuer befreit, als er auf der vorangegangenen Schenkung (45 %) beruht. Der Vorgang ist in Höhe von 55 % grunderwerb‐
steuerpflichtig.
Das Grundstück 2 ist der Gesellschaft im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung noch nicht, sondern erst zum Zeitpunkt der
tatbestandsauslösenden Anteilsübertragung zuzurechnen. Der Vorgang ist in voller Höhe grunderwerbsteuerpflichtig.
Eine Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet aus.
Anteilsvereinigung in Höhe von 100 % in zwei Rechtsakten, davon einer unentgeltlich und einer teilentgeltlich (ge‐
4.
mischte Schenkung)
Vater V ist alleiniger Gesellschafter der grundbesitzenden V-GmbH. Die Gesellschaft verfügt über folgenden Grundbesitz: Grunds‐
tück 1 Anschaffung 01.01.1990, Grundstück 2 Anschaffung 01.01.2012. Mit Vertrag vom 01.09.2002 überträgt V unentgeltlich im
Wege einer Schenkung einen Anteil in Höhe von 45 % an seinen Sohn S. Mit Vertrag vom 01.10.2012 überträgt V seine restliche Be‐
teiligung in Höhe von 55 % gegen eine monatliche Rente von 2 500 € über einen Zeitraum von 15 Jahren an S. Der gemeine Wert
des teilentgeltlich erworbenen Anteils beträgt 450 000 €.
Mit Abschluss des Vertrags vom 01.10.2012 vereinigen sich alle Anteile an der grundbesitzenden V-GmbH in der Hand des S. Hier‐
durch wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Die Vereinigung aller Anteile beruht ausschließlich auf Erwerbs‐
vorgängen, die dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegen.
Die Entgeltlichkeitsquote für den Anteilserwerb vom 01.10.2012 ermittelt sich wie folgt (Wertverhältnisse zum 01.10.2012):
Wert der Verpflichtung:
1) 2) 309 420 €
10,314 x 30 000 € =
Wert der erhaltenen Anteile: 450 000 €
Entgeltlichkeitsquote:
68,76 %
309 420 € / 450 000 € =
Unentgeltlicher Anteil: 100 % - 68,76 % = 31,24 %.
Wegen der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte der Grundstücke ist wie folgt zu differenzieren:
Das Grundstück 1 ist der Gesellschaft sowohl im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung als auch zum Zeitpunkt der tatbe‐
standsauslösenden gemischten Schenkung zuzurechnen. Daher ist dieser Vorgang soweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG befreit, als
er auf der Schenkung (45 %) und dem unentgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung (31,24 % von 55 % = 17,18 %) beruht. Vom
festgestellten Bedarfswert des Grundstücks 1 zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bleibt ein Anteil in Höhe von 62,18 % (45 % +
17,18 %) nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Der Vorgang ist in Höhe von 37,82 % grunderwerbsteuerpflichtig.
Das Grundstück 2 ist der Gesellschaft im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung noch nicht, sondern erst zum Zeitpunkt der
tatbestandsauslösenden gemischten Schenkung zuzurechnen. Daher ist dieser Vorgang soweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von
der Grunderwerbsteuer befreit, als er auf dem unentgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung (31,24 % von 55 % = 17,18 %) be‐
ruht. Vom festgestellten Bedarfswert des Grundstücks 2 zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bleibt ein Anteil in Höhe von 17,18 %
nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Der Vorgang ist in Höhe von 82,82 % grunderwerbsteuerpflichtig.
Eine Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet aus.
2. Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
Bei einer Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG oder einer Übertragung vereinigter Anteile im Sinne des § 1
Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG von weniger als 100 % wird der Erwerbsvorgang nur insoweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG befreit, als
die Anteilsübertragungen zur Anteilsvereinigung beigetragen oder die Übertragung vereinigter Anteile stattgefunden hat und diese
dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterlegen haben.
Beispiele:
5. Übertragung vereinigter Anteile in Höhe von 95 %, unentgeltlich
Vater V ist alleiniger Gesellschafter der grundbesitzenden V-GmbH. Die Gesellschaft verfügt über folgenden Grundbesitz: Grunds‐
tück 1 Anschaffung 01.01.1990, Grundstück 2 Anschaffung 01.01.2012. Mit Vertrag vom 01.09.2012 überträgt V unentgeltlich im
Wege einer Schenkung einen Anteil in Höhe von 95 % an seinen Sohn S.
Mit Abschluss des Vertrags vom 01.09.2012 werden vereinigte Anteile von V auf S übertragen. Der Vorgang ist steuerbar nach § 1
Abs. 3 Nr. 3 GrEStG. Da schenkweise nur 95 % der Anteile übertragen wurden, liegt eine Doppelbelastung nur insoweit vor. Der Vor‐
gang ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in Höhe von 95 % steuerfrei. Da es sich um eine Übertragung vereinigter Anteile nach § 1
Abs. 3 Nr. 3 GrEStG handelt, liegt ebenso eine Grunderwerbsteuerbefreiung in voller Höhe nach § 3 Nr. 6 GrEStG vor.
6. Anteilsvereinigung in Höhe von 95 % in zwei Rechtsakten, beide unentgeltlich
Vater V ist alleiniger Gesellschafter der grundbesitzenden V-GmbH. Die Gesellschaft verfügt über folgenden Grundbesitz: Grunds‐
tück 1 Anschaffung 01.01.1990, Grundstück 2 Anschaffung 01.01.2012. Mit Vertrag vom 01.09.2002 überträgt V unentgeltlich im
Wege einer Schenkung einen Anteil in Höhe von 45 % an seinen Sohn S. Mit Vertrag vom 01.10.2012 überträgt V eine weitere Be‐
teiligung in Höhe von 50 % unentgeltlich im Wege einer Schenkung an S.
Mit Abschluss des Vertrags vom 01.10.2012 vereinigen sich die Anteile an der grundbesitzenden V-GmbH in der Hand des S. Hier‐
durch wird für jedes der der V-GmbH zuzurechnenden Grundstücke der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Die
Vereinigung der Anteile beruht ausschließlich auf Erwerbsvorgängen, die dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unter‐
liegen. Wegen der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte der Grundstücke ist wie folgt zu differenzieren:
Das Grundstück 1 ist der Gesellschaft sowohl im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung als auch zum Zeitpunkt der tatbe‐
standsauslösenden Schenkung zuzurechnen. Da schenkweise nur 95 % der Anteile übertragen wurden, liegt eine Doppelbelastung
nur insoweit vor. Der Vorgang ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in Höhe von 95 % grunderwerbsteuerfrei und in Höhe von 5 % grun‐
derwerbsteuerpflichtig.
Das Grundstück 2 ist der Gesellschaft im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung noch nicht, sondern erst zum Zeitpunkt der
tatbestandsauslösenden Schenkung zuzurechnen. Da durch die tatbestandsauslösende Schenkung nur 50 % der Anteile übertragen
wurden, liegt eine Doppelbelastung nur insoweit vor. Der Vorgang ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG in Höhe von 50 % grunderwerb‐
steuerfrei und in Höhe von 50 % grunderwerbsteuerpflichtig.
Eine Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet aus.
7. Anteilsvereinigung in Höhe von 95 % in zwei Rechtsakten, davon einer unentgeltlich und einer entgeltlich
Vater V ist alleiniger Gesellschafter der grundbesitzenden V-GmbH. Die Gesellschaft verfügt über folgenden Grundbesitz: Grunds‐
tück 1 Anschaffung 01.01.1990, Grundstück 2 Anschaffung 01.01.2012. Mit Vertrag vom 01.09.2002 überträgt V unentgeltlich im
Wege einer Schenkung einen Anteil in Höhe von 45 % an seinen Sohn S. Mit Vertrag vom 01.10.2012 überträgt V eine weitere Be‐
teiligung in Höhe von 50 % entgeltlich an S.
Mit Abschluss des Vertrags vom 01.10.2012 vereinigen sich die Anteile an der grundbesitzenden V-GmbH in der Hand des S. Hier‐
durch wird für jedes der der V-GmbH zuzurechnenden Grundstücke der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Die
Vereinigung der Anteile beruht in Höhe von 45 % auf einem Erwerbsvorgang, der dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unter‐
liegt. Wegen der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte der Grundstücke ist wie folgt zu differenzieren:
Das Grundstück 1 ist der Gesellschaft sowohl im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung als auch zum Zeitpunkt der tatbe‐
standsauslösenden Anteilsübertragung zuzurechnen. Der Vorgang ist in Höhe von 45 % nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grun‐
derwerbsteuer befreit, da er insoweit auf der vorangegangenen Schenkung beruht. Er ist in Höhe von 55 % grunderwerbsteuerpflich‐
tig.
Das Grundstück 2 ist der Gesellschaft im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung noch nicht, sondern erst zum Zeitpunkt der
tatbestandsauslösenden, voll entgeltlichen Anteilsübertragung zuzurechnen. Der Vorgang ist in voller Höhe grunderwerbsteuerpflich‐
tig.
Eine Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet aus.
Anteilsvereinigung in Höhe von 95 % in zwei Rechtsakten, davon einer unentgeltlich und einer teilentgeltlich (gemisch‐
8.
te Schenkung)
Vater V ist alleiniger Gesellschafter der grundbesitzenden V-GmbH. Die Gesellschaft verfügt über folgenden Grundbesitz: Grunds‐
tück 1 Anschaffung 01.01.1990, Grundstück 2 Anschaffung 01.01.2012. Mit Vertrag vom 01.09.2002 überträgt V unentgeltlich im
Wege einer Schenkung einen Anteil in Höhe von 45 % an seinen Sohn S. Mit Vertrag vom 01.10.2012 überträgt V eine weitere Be‐
teiligung in Höhe von 50 % gegen eine monatliche Rente von 2 500 € über einen Zeitraum von 15 Jahren an S. Der gemeine Wert
des teilentgeltlich erworbenen Anteils beträgt 450 000 €.
Mit Abschluss des Vertrags vom 01.10.2012 vereinigen sich die Anteile an der grundbesitzenden V-GmbH in der Hand des S. Hier‐
durch wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Die Vereinigung der Anteile beruht ausschließlich auf Erwerbs‐
vorgängen, die dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegen.
Die Entgeltlichkeitsquote für den Anteilserwerb vom 01.10.2012 ermittelt sich wie folgt (Wertverhältnisse zum 01.10.2012):
Wert der Verpflichtung:
3) 4) 309 420 €
10,314 x 30 000 € =
Wert der erhaltenen Anteile: 450 000 €
Entgeltlichkeitsquote:
68,76 %
309 420 € / 450 000 € =
Unentgeltlicher Anteil: 100 % - 68,76 % = 31,24 %.
Wegen der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte der Grundstücke ist wie folgt zu differenzieren:
Das Grundstück 1 ist der Gesellschaft sowohl im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung als auch zum Zeitpunkt der tatbe‐ standsauslösenden gemischten Schenkung zuzurechnen. Daher ist dieser Vorgang soweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als er auf der Schenkung (45 %) und dem unentgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung (31,24 % von 50 % = 15,62 %) beruht. Vom festgestellten Bedarfswert des Grundstücks 1 zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bleibt ein An‐ teil in Höhe von 60,62 % (45 % + 15,62 %) nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Der Vorgang ist in Höhe von 39,38 % grunderwerbsteuerpflichtig. Das Grundstück 2 ist der Gesellschaft im Zeitpunkt der vorangegangenen Schenkung noch nicht, sondern erst zum Zeitpunkt der tatbestandsauslösenden gemischten Schenkung zuzurechnen. Daher ist dieser Vorgang soweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als er auf dem unentgeltlichen Anteil der gemischten Schenkung (31,24 % von 50 % = 15,62 %) be‐ ruht. Vom festgestellten Bedarfswert des Grundstücks 2 zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bleibt ein Anteil in Höhe von 15,62 % nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Der Vorgang ist in Höhe von 84,38 % grunderwerbsteuerpflichtig. Eine Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet aus. 3. Besonderheiten bei Personengesellschaften Zu den Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG gehören auch Personengesellschaften (BFH-Urteile vom 25. Februar 1969 - II 142/63 -, BStBl II S. 400; vom 11. Juni 1975 - II R 38/69 -, BStBl II S. 834 und vom 26. Juli 1995 - II R 68/92 -, BStBl II S. 736). Da‐ bei ist zu beachten, dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG bei Personengesellschaften unter "Anteil an der Gesellschaft" die ge‐ samthänderische Mitberechtigung und nicht die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital zu verstehen ist (vgl. BFH- Urteil vom 26. Juli 1995, a. a. O.). Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ist § 1 Abs. 2a GrEStG vorrangig anzuwenden. Ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG ist beispielsweise gegeben, wenn bei einer GmbH & Co. KG mit Grundbesitz einer der Kommanditisten sowohl die anderen Kommanditanteile als auch mindestens 95 % der Anteile an der Komple‐ mentär-GmbH erwirbt. Für Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG bei Personengesellschaften sind die personenbezogenen Befrei‐ ungsvorschriften zu beachten. Die o. g. BFH-Urteile vom 31. März 1982 und vom 8. Juni 1988 sind jeweils zur Anteilsvereinigung bei einer Kapitalgesellschaft ergangen. Die Schlussfolgerungen aus diesen Urteilen können nicht gleichermaßen für Personengesell‐ schaften gezogen werden. Personengesellschaften sind weder zivilrechtlich noch grunderwerbsteuerrechtlich (vgl. §§ 5, 6 GrEStG) uneingeschränkt als selbständig anzusehen. Eigentümer des Vermögens einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Die besondere Rechtsnatur der Personengesellschaften rechtfertigt es daher auch, persönliche Eigenschaften der Gesellschafter im Grundstücksverkehr mit der Gesellschaft, d. h. mit der Gesamtheit der Gesellschafter, zu be‐ rücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1979 - II R 96/76 -, BStBl II 1980 S. 217, zu einem Erwerbsfall des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 6 GrEStG sowie BFH-Beschluss vom 26. Februar 2003 - II B 202/01 -, BStBl II S. 528). § 6 Abs. 2 und 3 GrEStG ist anwendbar, da derjenige, in dessen Hand sich die Vereinigung der Anteile im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG vollzieht, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt wird, als habe er das Grundstück von der Gesellschaft erworben. Für den Anwendungsbereich des § 6 GrEStG liegen somit fiktive Grundstücksübertragungen von der GmbH & Co. KG auf den künf‐ tigen Alleinkommanditisten bzw. die Personengesellschaft vor. Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 GrEStG können hier‐ nach gleichzeitig sowohl nach einer personenbezogenen Befreiungsvorschrift als auch nach § 6 GrEStG (unter Beachtung der Be‐ schränkungen des § 6 Abs. 4 GrEStG) begünstigt sein. 4. Anwendung Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg 3 - S 450.5/31 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 36 - S 4505 - 018 - 16 071/13 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin III C - S 4501 - 4/2007 - 2 Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
31 - S 4505 - 3/05 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 4505 - 13 Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg 53 - S 4505 - 001/12 Hessisches Ministerium der Finanzen S 4505 A - 021 - II 53/1 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV - S 4505 - 00000 - 2013/001 Niedersächsisches Finanzministerium S 4514 - 6 - 35 2 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S 4505 - 12 - V A 6 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 4505 A - 12 - 016 - 445 Saarland Ministerium für Finanzen und Europa B/5 - S 4501 - 6#002 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 35 - S 4505 - 23/10 - 9852 Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt 44 - S 4501 - 6 Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein VI 355 - S 4501 - 022 Thüringer Finanzministerium S 4505 A - 13 1) Maßgeblicher Vervielfältiger nach dem Bewertungsgesetz für 15 Jahre 2) Jahreswert der Rente (12 x 2 500 €) 3) Maßgeblicher Vervielfältiger nach dem Bewertungsgesetz für 15 Jahre 4) Jahreswert der Rente (12 x 2 500 €)
BStbl Seite 778 Steuerberaterprüfung Bekanntmachung der Statistik über die Steuerberaterprüfung 2012 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird nachstehend die Berlin, 26. Juni 2013 IV A 3 - S 0951/13/10001 2013/0606948 Im Auftrag Dr. M i s e r a
BStbl Seite 780
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 10. Juni 2013
IV D 3 - S 7117/12/10001
2013/0538049
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Umsatzsteuer;
Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen
durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter
Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung
beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter nach Artikel 53 und 54
MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 UStG) geeinigt. Entsprechend ist Abschnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE zu
ändern.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3a.6 des Um‐
satzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. April
2013 - IV D 3 - S 7134/12/10002 (2013/0389915), BStBl I S. 714, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) 1§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1).
2
Die Regelung ist auch anzuwenden beim Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,
1. unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Ver‐
anstalter. 3Durch den Verkauf von Eintrittskarten wird dem Erwerber das Recht auf Zugang zu der jeweiligen Veranstal‐
tung verschafft. 4Die Vermittlung von Eintrittskarten fällt nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (siehe Absatz
13 Satz 7)."
In Absatz 13 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
"1§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt nur für Leistungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine ei‐
nem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1); die Regelung ist auch anzuwenden beim
2. Verkauf von Eintrittskarten im eigenen/fremden Namen und auf eigene Rechnung durch einen anderen Unternehmer als
den Veranstalter an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleich‐
gestellte juristische Person. 2Werden die in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Ab‐
schnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (siehe Absatz 2 Satz 2)."
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 ausgeführt werden.
Ist die Festlegung des Leistungsortes beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an
Nichtunternehmer auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates bereits vor dem 1. Juli 2013 inhaltlich entsprechend der Re‐
gelung unter 1. zu Abschnitt 3a.6 Abs. 2 UStAE vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung ge‐
folgt wird.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungser‐
lass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Dr. H o f m a n n
BStbl Seite 781 Umsatzsteuer Bundesministerium der Finanzen Berlin, 21. Juni 2013 IV D 3 - S 7492/07/10001 2013/0584057 Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen 1 Anlage Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Liste der amtlichen Be‐ schaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2013 - IV D 3 - S 7492/07/10001 (2013/0019209), BStBl I S. 92, durch die beiliegende Liste nach dem Stand vom 13. Mai 2013 ersetzt. Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http:// www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit. Im Auftrag Dr. H o f m a n n
BStbl Seite 782
Anlage
Liste
der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der
ausländischen
Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf
abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind
(Stand: 13. Mai 2013)
A. Amerikanische Truppen
Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen und aus Haushaltsmitteln finanzierte Stellen
a) Army and Air Force Exchange Service, Europe (AAFES, E)
b) IMCOM EUROPE Family and Recreation Command
c) USAFE Services Fund (A1SRC - NAF Contracting)
d) American Forces Network (AFN) Fund
e) Department of Defence Dependent Schools (DODDS) Fund
f) HQDA MWR Fund (AFRC Garmisch)
g) The Stars and Stripes Fund
h) Defense Threat Reduction Agency - European Operations Division, Darmstadt
409th Contracting Support Brigade, Europe:
I.
(1) Wiesbaden Contracting Center
(2) RCO Brussels
(3) RCO Grafenwöhr
(4) RCO Seckenheim
i)
(5) Stuttgart Sub-Office
(6) Defense Security Cooperation Agency, George C. Marshall Center Sub-Office
(7) RCO Vicenza
(8) Livorno Sub-Office
(9) RCO Würzburg