BStbl Nr. 12 2019
Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2019
sätzlich mit den Anforderungen vergleichbar sein, die bei Berufsausbildungsmaßnahmen i. S. d. Abs. 2 gestellt werden. 5Dazu ge‐ hört z. B. die Ausbildung zu Berufspiloten auf Grund der JAR-FCL 1 deutsch vom 15.4.2003, BAnz 2003 Nr. 80a. (4) 1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Berufsausbildungen im Ausland, deren Abschlüsse inländischen Abschlüssen gleichgestellt sind. 2Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz ist i. d. R. davon auszugehen, dass diese gleichgestellt sind. A 20.2.2 Erstmalige Berufsausbildung (1) 1Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist. 2Wird ein Kind ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt es die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung. (2) Maßnahmen nach A 20.2.1 Abs. 2 Nr. 7 sind als Teil der im Ausland erfolgten Berufsausbildung anzusehen. A 20.2.3 Erststudium (1) 1Ein Studium i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt vor, wenn es an einer Hochschule i. S. d. Hochschulgesetze der Länder absol‐ viert wird. 2Hochschulen i. S. dieser Vorschrift sind Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach dem jeweiligen Landesrecht staatliche Hochschulen sind. 3Gleichgestellt sind private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie Hochschulen des Bundes, die nach dem jeweiligen Landesrecht als Hoch‐ schule anerkannt werden. 4Nach Landesrecht kann vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbil‐ dungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwer‐ tig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen. 5Soweit dies der Fall ist, stellt ein entsprechendes Studium ein Studium i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. 6Studien können auch als Fernstudien durchgeführt werden. (2) 1Ein Studium stellt ein Erststudium i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. 2Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakade‐ mische Berufsausbildung i. S. v. A 20.2.1 und A 20.2.2 vorangegangen sein. (3) 1Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs stellt das zunächst aufgenommene Studium kein abgeschlossenes Erststudium dar. 2Bei einer Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss und seiner späteren Weiterführung stellt der der Unterbrechung vorangegangene Studienteil kein abgeschlossenes Erst‐ studium dar. (4) 1Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aner‐ kannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragsstaa‐ ten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen inländischen Studi‐ en- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. 2Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Daten‐ bank "anabin" (www.anabin.kmk.org) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonfe‐ renz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt. A 20.2.4 Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums (1) 1Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme ei‐ nes Berufs befähigen. 2Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach mehrjähriger Berufs‐ tätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zwei‐ tausbildung. (2) 1Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel (vgl. A 15.1 Abs. 2) noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH vom 3.7.2014, III R 52/13, BStBl 2015 II S. 152). 2Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusam‐ menhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird (BFH vom 15.4.2015, V R 27/14, BStBl 2016 II S. 163). 3Ein enger sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die nachfolgende Ausbildung z. B. dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft. 4Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt oder sich bei mangelndem Ausbildungsplatz zeit‐ nah zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die weiterführende Ausbildung bewirbt. 5Unschädlich sind Verzögerungen, die z. B. aus ei‐ nem zunächst fehlenden oder einem aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügbaren Ausbildungsplatz resultieren. 6In Fällen von Erkrankung und Mutterschaft siehe A 17.2. 7Setzt die weiterführende Ausbil‐ dung eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der weiterführenden Ausbildung eine Berufstätigkeit aus anderen Gründen auf, die zu einem verzögerten Beginn der weiteren Ausbildung führt, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusam‐ menhangs keine einheitliche Erstausbildung vor (BFH vom 4.2.2016, III R 14/15, BStBl II S. 615).
(3) Für die Frage, ob eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen sind,
kommt es nicht darauf an, ob die Berufsausbildung bzw. das Studium die besonderen Voraussetzungen für eine Erstausbildung i. S.
d. § 9 Abs. 6 EStG erfüllen.
(4) Eine erstmalige Berufsausbildung ist grundsätzlich abgeschlossen, wenn die entsprechende Abschlussprüfung bestanden wurde
(vgl. A 15.10 Abs. 3 ff.).
(5) 1Ein Studium wird, sofern zwischen Prüfung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses noch keine Vollzeiterwerbstätigkeit im
angestrebten Beruf ausgeübt wird, regelmäßig erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgeschlossen (vgl. A 15.10 Abs. 9
ff.). 2Mit bestandener Prüfung wird i. d. R. ein Hochschulgrad verliehen. 3Hochschulgrade sind u. a. der Diplom-, Magister-, Bachelor-
oder Mastergrad. 4Zwischenprüfungen stellen keinen Abschluss eines Studiums i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. 5Die von den
Hochschulen angebotenen Studiengänge führen i. d. R. zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. 6Im Zweifel ist davon auszuge‐
hen, dass die entsprechenden Prüfungen berufsqualifizierend sind.
(6) 1Der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad einer inländischen Hochschule ist ein berufsqualifizierender Abschluss. 2Daraus folgt,
dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang als
weiteres Studium anzusehen ist. 3Wird hingegen ein Masterstudiengang besucht, der zeitlich und inhaltlich auf den vorangegange‐
nen Bachelorstudiengang abgestimmt ist, so ist dieser Teil der Erstausbildung (BFH vom 3.9.2015, VI R 9/15, BStBl 2016 II S. 166).
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Bei sog. konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule ist von einem engen sachlichen Zusammenhang
auszugehen.
(7) 1Werden zwei (oder ggf. mehrere) Studiengänge parallel studiert, die zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen werden, oder
wird während eines Studiums eine Berufsausbildung abgeschlossen, stellt der nach dem Erreichen des ersten berufsqualifizieren‐
den Abschlusses weiter fortgesetzte Studiengang vom Zeitpunkt dieses Abschlusses an grundsätzlich kein Erststudium mehr dar.
2Etwas anderes gilt nur, wenn die Studiengänge bzw. das Studium und die Berufsausbildung in einem engen sachlichen Zusammen‐
hang stehen.
(8) 1Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge setzen den Abschluss eines ersten Studiums voraus und stellen
daher grundsätzlich kein Erststudium dar. 2Dies gilt nicht, wenn ein solches Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium auf dem ers‐
ten Studienabschluss des Kindes aufbaut und in einem engen zeitlichen Zusammenhang aufgenommen wird. 3In diesen Fällen ist
von einem einheitlichen Erststudium auszugehen.
(9) 1Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für
einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. 2Dazu zählt insbesondere der Vorbereitungs‐
dienst der Rechts- oder Lehramtsreferendare. 3Daher ist z. B. mit dem ersten juristischen Staatsexamen die erstmalige Berufsausbil‐
dung grundsätzlich abgeschlossen. 4Ein in einem engen zeitlichen Zusammenhang aufgenommenes Referendariat zur Vorbereitung
auf das zweite Staatsexamen ist jedoch Teil der erstmaligen Berufsausbildung.
(10) 1Dem Promotionsstudium und der Promotion durch die Hochschule geht regelmäßig ein abgeschlossenes Studium voran, so‐
dass die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich bereits abgeschlossen ist. 2Wird die Vorbereitung auf die Promotion jedoch in ei‐
nem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erststudium durchgeführt, ist sie noch Teil der erstmaligen Ausbildung.
A 20.3 Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit
1Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. 2Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es ei‐
ner auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert
(BFH vom 16.5.1975, VI R 143/73, BStBl II S. 537). 3Das ist der Fall bei einem Kind, das eine nichtselbständige Tätigkeit, eine land-
und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit ausübt. 4Keine Erwerbstätigkeit ist insbesondere:
- ein Au-pair-Verhältnis,
- die Verwaltung eigenen Vermögens.
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Anspruchsunschädlich nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist
- eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit (vgl. A 20.3.1),
- ein Ausbildungsdienstverhältnis (vgl. A 20.3.2) oder
- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV (vgl. A 20.3.3).
6Eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist unschäd‐
lich.
A 20.3.1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden
(1) 1Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt
nicht mehr als 20 Stunden beträgt. 2Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die individuell
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. 3Es sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss einer erstmali‐
gen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums einzubeziehen.
(2) 1Eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbe‐
achtlich, wenn während des Zeitraumes innerhalb eines Kalenderjahres, in dem einer der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 EStG erfüllt ist, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. 2Durch einen Jahreswechsel
wird eine vorübergehende Ausweitung nicht unterbrochen. 3Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sind
nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen.
Beispiel
Die Tochter eines Berechtigten hat die Erstausbildung abgeschlossen und beginnt im Oktober 2018 mit dem Masterstudium.
Gem. vertraglicher Vereinbarung ist sie ab dem 1. April 2019 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft
beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet sie - auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung - vom 1. August bis
zur Kündigung am 30. September 2019 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Im Oktober 2019 vollendet sie ihr 25. Lebens‐
jahr.
Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche:
vom 1. April bis 31. Juli 2019 (17 Wochen und 3 Tage):
20 Stunden pro Woche
vom 1. August bis 30. September 2019 (8 Wochen und 5 Tage):
40 Stunden pro Woche
(= Ausweitung der Beschäftigung)
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15,3 Stunden; Berechnung:
(17 Wochen x 20 Std.) + (8 Wochen x 40 Std.) 43 Wochen
= 15,3 Std.
Das Kind ist aufgrund des Studiums bis einschließlich Oktober 2019 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berück‐
sichtigen. Das Studium wird jedoch nach Abschluss einer Erstausbildung durchgeführt, sodass das Kind nach § 32 Abs. 4
Satz 2 und 3 EStG nur berücksichtigt werden kann, wenn die ausgeübte Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich ist. Da die
Ausweitung der Beschäftigung des Kindes lediglich vorübergehend ist und gleichzeitig während des Vorliegens des Grundtat‐
bestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt, ist
die Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich. Das Kind ist von Januar bis einschließlich Oktober 2019 zu berücksichtigen.
Variante
Würde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 15. Juli bis 27. September 2019 (= mehr als zwei Monate) vollzei‐
terwerbstätig sein, wäre die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend und damit diese Erwerbstätigkeit als
anspruchsschädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
von 20 Stunden nicht überschritten würde. Das Kind könnte demnach für den Monat August 2019 nicht berücksichtigt werden
(vgl. auch A 20.4).
(3) Führt eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf über 20 Wochenstunden
dazu, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist der Zeitraum der Ausweitung
anspruchsschädlich, nicht der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit.
Beispiel
Ein Kind hat seine Erstausbildung bereits abgeschlossen und befindet sich während des gesamten Kalenderjahres im Studi‐
um. Neben dem Studium übt das Kind ganzjährig eine Beschäftigung mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 20
Stunden wöchentlich aus. In der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis August weitet das Kind seine wöchentliche Arbeitszeit vor‐
übergehend auf 40 Stunden aus. Ab September beträgt die wöchentliche Arbeitszeit wieder 20 Stunden.
Durch die vorübergehende Ausweitung seiner Arbeitszeit erhöht sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Kin‐
des auf über 20 Stunden. Aus diesem Grund ist der Zeitraum der Ausweitung als anspruchsschädlich anzusehen. Für die Mo‐
nate Juli und August entfällt daher nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG der Anspruch.
(4) 1Mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (z. B. eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 und eine geringfügige Beschäfti‐
gung nach A 20.3.3) sind anspruchsunschädlich, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG
nicht überschritten wird. 2Hingegen ist eine innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses erbrachte Erwerbstätigkeit außer Be‐
tracht zu lassen.
A 20.3.2 Ausbildungsdienstverhältnis
(1) 1Die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist stets anspruchsunschädlich. 2Ein solches liegt vor,
wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (vgl. R 9.2 LStR 2015 und H 9.2 "Ausbildungsdienstver‐
hältnis" LStH 2019; BFH vom 23.6.2015, III R 37/14, BStBl 2016 II S. 55). 3Hierzu zählen z. B.
- die Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG,
- ein Praktikum bzw. ein Volontariat, bei dem die Voraussetzungen nach A 15.8 vorliegen,
- das Referendariat bei Lehramtsanwärtern und Rechtsreferendaren zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen,
- duale Studiengänge (siehe aber Abs. 2),
- das Dienstverhältnis von Beamtenanwärtern und Aufstiegsbeamten,
- eine Berufsausbildungsmaßnahme in einer Laufbahngruppe der Bundeswehr i. S. v. A 15.2 Satz 3,
- das Praktikum eines Pharmazeuten im Anschluss an den universitären Teil des Pharmaziestudiums,
- das im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher abzuleistende Anerkennungsjahr.
4Dagegen liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist,
auch wenn sie seitens des Arbeitgebers gefördert wird, z. B. durch ein Stipendium oder eine Verringerung der vertraglich vereinbar‐
ten Arbeitszeit.
(2) 1Bei berufsbegleitenden und berufsintegrierten dualen Studiengängen fehlt es häufig an einer Ausrichtung der Tätigkeit für den
Arbeitgeber auf den Inhalt des Studiums, sodass in solchen Fällen die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausscheidet.
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Liegt hingegen eine Verknüpfung zwischen Studium und praktischer Tätigkeit vor, die über eine bloße thematische Verbindung zwi‐
schen der Fachrichtung des Studiengangs und der in dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeit oder eine rein organisatorische Ver‐
zahnung hinausgeht, ist die Tätigkeit als im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt zu betrachten. 3Eine entspre‐
chende Ausrichtung der berufspraktischen Tätigkeit kann z. B. anhand der Studienordnung oder der Kooperationsvereinbarung zwi‐
schen Unternehmen und Hochschule glaubhaft gemacht werden.
A 20.3.3 Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
(1) Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG sind:
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 8a SGB IV) und
- kurzfristige Beschäftigungen (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 8a SGB IV).
(2) Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich die Einstufung des Arbeitgebers
maßgeblich.
(3) 1Eine neben einem Ausbildungsdienstverhältnis ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist unschädlich. 2Hinsichtlich einer neben
einer Erwerbstätigkeit ausgeübten geringfügigen Beschäftigung vgl. A 20.3.1 Abs. 4 Satz 1.
A 20.4 Monatsprinzip
1Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG wenigstens an einem Tag im Kalendermonat vor, besteht
nach § 66 Abs. 2 EStG für diesen Monat Anspruch auf Kindergeld. 2Hat ein Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststu‐
dium abgeschlossen und erfüllt es weiterhin einen Anspruchstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, entfällt der Kinder‐
geldanspruch nur in den Monaten, in denen die anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit den gesamten Monat umfasst. 3V 14.2 ist zu
beachten.
Beispiel
Ein Kind hat seine Erstausbildung abgeschlossen und studiert ab dem Jahr 2016. Ab dem 20. Juli 2019 nimmt es unbefristet
eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit auf.
Aufgrund des Studiums ist das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Das Studium wird je‐
doch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung durchgeführt, sodass das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur
berücksichtigt werden kann, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Monate August bis De‐
zember 2019 kann das Kind nicht berücksichtigt werden. Neben den Monaten Januar bis Juni kann das Kind auch im Juli be‐
rücksichtigt werden, da es wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzung - keine anspruchsschädliche Erwerbstätig‐
keit - erfüllt.
A 21 Volljährige Kinder, die einen Verlängerungstatbestand erfüllen
(1) 1Kinder ohne Arbeitsplatz (vgl. A 14), Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (vgl. A 15), und Kinder, die sich in einer
Übergangszeit befinden (vgl. A 16), die
- den gesetzlichen GWD oder ZD geleistet hatten, oder
sich anstelle des gesetzlichen GWD freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hatten,
-
oder
- eine vom gesetzlichen GWD oder ZD befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG ausgeübt hatten,
werden nach § 32 Abs. 5 EStG für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die
Dauer des inländischen gesetzlichen GWD oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzli‐
chen ZD über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wurde der gesetzliche GWD oder ZD in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleis‐
tet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem
1.7.2011 angetreten hatte (§ 52 Abs. 32 Satz 2 EStG).
Beispiel
Der Sohn eines Berechtigten vollendet im Januar 2018 sein 25. Lebensjahr. Sein Studium der Rechtswissenschaften endet
mit dem ersten Staatsexamen im Februar 2018. Ab Mai 2018 kann er seine Berufsausbildung mit dem Referendariat fortset‐
zen. Der geleistete ZD dauerte 9 Monate.
Der Sohn des Berechtigten kann über den Monat der Vollendung seines 25. Lebensjahres hinaus höchstens für die Dauer
seines ZD einen Kindergeldanspruch auslösen. Der Zeitlauf beginnt mit dem Monat, der dem Monat der Vollendung des 25.
Lebensjahres folgt - hier Februar 2018. Dies führt zu folgender Berechnung:
Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres Januar 2018
zuzüglich Dauer des ZD + 9 Monate
= letzter Monat des Verlängerungszeitraumes = Oktober 2018
Das Kind kann während des gesamten Verlängerungszeitraumes berücksichtigt werden.
Februar 2018
wegen des Studiums nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
März/April 2018
Übergangszeitraum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
Mai bis Oktober 2018
wegen des Referendariats nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
Variante
Der Sohn des Berechtigten beginnt das Referendariat erst mit dem Oktober 2018.
Das Ende des Verlängerungszeitraumes berechnet sich wie in der Ursprungsvariante:
Januar 2018
+ 9 Monate
= Oktober 2018
Nun besteht lediglich während eines Teils des möglichen Verlängerungszeitraumes ein Kindergeldanspruch:
Februar 2018
wegen des Studiums nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
März bis September 2018
kein Anspruch
Oktober 2018
wegen des Referendariats nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
(2) Soweit ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres wegen Vorliegens eines Tatbe‐ standes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt wurde, kann nach dem 25. Lebensjahr nur noch die Differenz zum inlän‐ dischen gesetzlichen GWD oder ZD als Verlängerungstatbestand angesetzt werden. (3) 1Bei der Ermittlung des Verlängerungszeitraums sind zunächst die Monate zu berücksichtigen, in denen mindestens an einem Tag ein Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geleistet wurde. 2Dabei sind auch die Monate zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Kindergeld bestand (vgl. BFH vom 5.9.2013, XI R 12/12, BStBl 2014 II S. 39). (4) 1Der Anspruch auf Kindergeld verlängert sich höchstens um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes. 2Wurde nach dem 1.1.2011 GWD oder ZD mit der für 2010 vorgeschriebenen Dauer (WD 9 Monate, ZD 9 Monate) geleistet, ist die‐ ser Zeitraum maßgeblich. 3Der Verlängerungszeitraum schließt auch die Dauer eines freiwilligen zusätzlichen ZD nach § 41a ZDG ein. 4Dagegen begründen der freiwillige zusätzliche Wehrdienst nach § 6b WPflG, der freiwillige Wehrdienst nach § 58b SG (bis zum 12.4.2013 dem 7. Abschnitt des WPflG) sowie ein ersatzweise geleisteter Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz nach § 13a WPflG keinen Verlängerungstatbestand. (5) 1Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der nach deutschem Recht geleistete GWD bzw. ZD sowie die Entwicklungshilfe‐ dienste nach dem EhfG oder dem ZDG zu berücksichtigen, sondern auch entsprechende Dienste nach ausländischen Rechtsvor‐ schriften. 2Eine Berücksichtigung der nach ausländischen Rechtsvorschriften geleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur Dauer des deutschen gesetzlichen GWD oder ZD möglich. 3Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer des deutschen GWD oder ZD abzustellen. 4Wird der gesetzliche GWD oder ZD in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat geleistet, so ist nach § 32 Abs. 5 Satz 2 EStG die Dauer dieses Dienstes maßgebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechen‐ den deutschen Dienstes ist. A 22 Identifizierung des Kindes A 22.1 Identifizierung bei Vergabe einer IdNr (1) 1Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist die Identifizierung eines nach einem Steuergesetz im Inland steuerpflichtigen Kindes durch die an das Kind vergebene IdNr nach § 139b AO für Zeiträume ab 1.1.2016 Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld. 2Das Kind ist identifiziert, wenn der Familienkasse die IdNr des Kindes vorliegt. 3Liegt die IdNr nicht vor, kann die Familienkasse die IdNr ggf. über das ADI bzw. über das MAV oder durch Anfrage beim Berechtigten ermitteln. 4O 2.4 Abs. 2 Satz 4 ist zu beachten. 5Das Kind ist nur dann nicht identifiziert, wenn die Familienkasse die IdNr über keine der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ermit‐ teln konnte. 6Zur Identifizierung von Kindern, die im Inland nicht steuerpflichtig sind, vgl. A 22.2. (2) 1Wird eine IdNr erst nachträglich vergeben, wirkt diese Vergabe nach § 63 Abs. 1 Satz 5 EStG auf Monate zurück, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 bis 4 EStG vorlagen. 2Zur Korrektur der Aufhebung oder Ablehnung einer Kin‐ dergeldfestsetzung bei nachträglicher Vergabe einer IdNr vgl. V 21.1. (3) Das Kind ist nach § 52 Abs. 49a Satz 1 EStG auch bei betragsmäßigen Festsetzungen, die bereits am 31.12.2015 bestanden und über diesen Zeitpunkt hinaus fortgelten, anhand der IdNr zu identifizieren. (4) 1Vergibt das BZSt die IdNr eines Kindes aus vom Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Monaten und liegen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vor, kann die Familienkasse Kindergeld unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO festsetzen. 2Das gilt entsprechend, wenn eine bereits vergebene, aber unbekannte IdNr des Kindes vom BZSt nicht innerhalb von drei Monaten erneut mitgeteilt wird. 3Im Fall des Satzes 2 muss der Berechtigte nachweisen, dass er einen Antrag auf erneute Mitteilung der IdNr des Kindes beim BZSt gestellt hat, z. B. durch das ausgedruckte Eingabeformular für die erneute Mittei‐ lung der IdNr auf der Internetseite des BZSt. 4Spätestens zwölf Monate nach der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist zu prüfen, ob die IdNr des Kindes zwischenzeitlich vergeben oder erneut mitgeteilt wurde. 5Zur Prüfung vgl. Abs. 1 Satz 3. 6Der Vorbehalt der Nachprüfung ist aufzuheben, sobald der Familienkasse die IdNr des Kindes bekannt wird. 7Hingegen ist die Festset‐ zung aufzuheben, wenn die Prüfung ergibt, dass endgültig keine IdNr vergeben wurde. (5) 1Wird Kindergeld für ein Kind beantragt, das bereits kurz nach der Geburt verstorben ist, soll die Familienkasse davon absehen, eine fehlende IdNr des Kindes beim Berechtigten zu erfragen. 2In diesem Fall soll die Familienkasse die IdNr über das ADI bzw. über das MAV ermitteln. 3Lässt sich die IdNr nicht über das ADI bzw. über das MAV ermitteln, kann die Familienkasse das Kindergeld aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO festsetzen; das verstorbene Kind ist durch Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde zu identifizieren.
A 22.2 Identifizierung bei nicht vergebener IdNr (1) Wurde an ein Kind keine IdNr vergeben und hat es weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist es nach § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. (2) 1Sofern in dem ausländischen Wohnsitzstaat eine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben wird, ist diese als Nachweis der Identität des Kindes heranzuziehen (siehe Anlage zur Weisung des BZSt vom 9.8.2016 - BStBl 2016 I S. 801). 2Als geeignete persönliche Identifikationsnummer ist eine Nummer anzusehen, die eine Person mit Geburt und nur einmalig erhält und die nur einmal vergeben wird. 3Werden zwischen der Familienkasse und dem ausländischen Träger Formulare für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgetauscht (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009), können diese als Nachweis für die Nummer dienen. 4Alternativ ist die Nummer vom Berechtigten durch amtliche Dokumente zu belegen. (3) Wurde ein Kind i. S. v. Abs. 1 nicht nach Abs. 2 identifiziert, ist als Nachweis der Identität das Dokument i. S. v. A 7 Abs. 1 Satz 6 heranzuziehen. (4) A 22.1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. A 23 Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder A 23.1 Territoriale Voraussetzungen (1) 1Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz haben. 2Zum Wohn‐ sitz des Berechtigten siehe A 2.1, zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes siehe AEAO zu § 9. (2) 1Ob ein Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, hängt von den Gesamtumständen des Einzel‐ falls ab; zum Begriff des Wohnsitzes siehe A 2.1 sowie AEAO zu § 8. 2Ein minderjähriges Kind, das sich zusammen mit seinen Eltern im Ausland aufhält und bereits vor deren Ausreise mit seinen Eltern einen Wohnsitz im Inland hatte, behält diesen grundsätzlich bei, wenn auch die Eltern ihren Wohnsitz im Inland beibehalten (vgl. A 2.1.1 Abs. 4). 3Wird ein Kind im Ausland geboren, begründet es ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bzw. teilt den inländischen (Familien-)Wohnsitz bereits ab seiner Geburt, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt bzw. zur Entbindung im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald bzw. innerhalb angemessener Zeit (z. B. zum Ende der Mutterschutzfrist) nach Deutschland gebracht wird. 4Kann das Kind den Wohnsitz der Eltern im Inland indes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht nur kurzfristig nicht aufsuchen, kann es dort (zunächst) auch keinen eigenen Wohnsitz begründen. 5Wird ein minderjähriges Kind ausländischer Staatsangehörigkeit durch Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland wirksam als Kind angenommen, hat es ab dem Zeitpunkt der Annahme seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn es innerhalb angemessener Zeit ins Inland gebracht wird. 6Nehmen im Inland lebende deutsche Eltern ein Kind ausländischer Staatsangehörigkeit zunächst mit dem Ziel der Annahme in Pfle‐ ge (§ 1744 BGB), kann spätestens ab diesem Zeitpunkt von einem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im In‐ land ausgegangen werden. 7Ein im Ausland lebender Angehöriger kann im Inland grundsätzlich keinen Wohnsitz begründen, ohne sich hier aufgehalten zu haben. (3) 1Hält sich das Kind im Ausland auf, reicht es für die Annahme eines (inländischen) Wohnsitzes nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. 2Es muss eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet (BFH vom 17.3.1961, VI 185/60 U, BStBl III S. 298) und sie innehat, um sie als solche zu nutzen (BFH vom 25.9.2014, III R 10/14, BStBl 2015 II S. 655). 3Anderenfalls behält das Kind seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern nicht bei, sondern gibt ihn zunächst auf und begründet ihn bei einer späteren Rückkehr wieder neu. (4) 1Die Beurteilung, ob ein Inlandswohnsitz beibehalten wird, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. 2So sind neben der Dauer des Auslandsaufenthaltes insbesondere das Alter des Kindes, die Unterbringung im Ausland und im Elternhaus, der Zweck des Aus‐ landsaufenthalts, die Häufigkeit und die Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern und im Ausland ausschlaggebend. 3Die Feststellung einer Rückkehrabsicht sagt grundsätzlich nichts darüber aus, ob der inländische Wohnsitz während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird (BFH vom 23.11.2000, VI R 165/99 und VI R 107/99, BStBl 2001 II S. 279 und 294). (5) 1Kein ausschlaggebendes Kriterium ist regelmäßig die Herkunft der Eltern oder die des Kindes. 2Aus den familiären und kulturel‐ len Umständen am Aufenthaltsort können sich jedoch Hinweise für das Entstehen neuer Beziehungen und die Lockerung der bisher bestehenden Bindungen ergeben, z. B. bei einem mehrjährigen Schulbesuch im Ausland, für den das Kind vor Ort bei Verwandten untergebracht ist (BFH vom 23.11.2000, VI R 165/99 und VI R 107/99, BStBl 2001 II S. 279 und 294; BFH vom 23.6.2015, III R 38/14, BStBl 2016 II S. 102). (6) Der Inlandswohnsitz wird nur dann beibehalten, wenn das Kind entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt
mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen
Wohnort liegt (BFH vom 23.11.2000, VI R 107/99, BStBl 2001 II S. 294).
(7) 1Bei Kindern, die sich von vornherein in einem begrenzten Zeitraum von bis zu einem Jahr im Ausland aufhalten, ist grundsätz‐
lich davon auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten wird, sodass Inlandsaufenthalte für die Beibehaltung des Wohn‐
sitzes nicht erforderlich sind. 2Wird die Absicht zur Rückkehr innerhalb eines Jahres aufgegeben, so kann in diesem Moment eine
Aufgabe des Wohnsitzes erfolgen (BFH vom 25.9.2014, III R 10/14, BStBl 2015 II S. 655). 3Kinder, die sich länger als ein Jahr ins
Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zei‐
ten zumindest überwiegend nutzen. 4Eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern genügt jedenfalls,
um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten, sie ist aber dafür nicht stets erforderlich (BFH vom 28.4.2010, III R 52/09, BStBl II S.
1013). 5Durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche - d. h. kurzzeitige Besuche und sonstige Aufenthalte zu Urlaubs- oder
familiären Zwecken, die keinem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der el‐
terlichen Wohnung bedeuten -, reichen nicht aus, um den inländischen Wohnsitz des Kindes beizubehalten oder einen solchen zu
begründen. 6Keinen Wohncharakter haben nach der Lebenserfahrung kurzzeitige Aufenthalte von zwei bis drei Wochen im Jahr
(BFH vom 25.9.2014, III R 10/14, BStBl 2015 II S. 655). 7Die Dauer der Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende der
Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung bleibt außer Betracht. 8Fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes können die
fehlenden Inlandsaufenthalte in den ausbildungsfreien Zeiten nicht kompensieren (BFH vom 25.9.2014, III R 10/14, BStBl 2015 II S.
655). 9Hält sich ein Kind nicht nur vorübergehend zum Schulbesuch im Ausland auf, führen besuchsweise Aufenthalte in der elterli‐
chen Wohnung auch dann nicht zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland
nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist (BFH vom 23.11.2000, VI R 165/99, BStBl 2001 II S. 279).
(8) 1Ein Kind, das gegen den Willen der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils im Ausland festgehalten wird, gibt seinen bis‐
herigen Wohnsitz im Inland auf, wenn die Umstände darauf schließen lassen, das Kind werde nicht in die elterliche Wohnung zu‐
rückkehren. 2Bei konkreten Bemühungen um die Rückkehr des Kindes kann zumindest für eine Übergangszeit von sechs Monaten
nach Beginn des zwangsweisen Festhaltens von der Rückkehr des Kindes ausgegangen werden.
(9) 1Kinder von Ausländern und Staatenlosen können einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unabhängig von
den ausländerrechtlichen Voraussetzungen begründen. 2Eine Berücksichtigung ist dann vom Monat der Einreise oder der Geburt an
möglich.
Ausnah‐
A 23.2
men
(1) 1Kinder der nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn
sie zwar weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der
Schweiz haben, aber im ausländischen Haushalt eines Berechtigten i. S. d. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. 2A 9 gilt
entsprechend.
(2) 1Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo, in Marokko, in Montenegro, in Ser‐
bien, in der Türkei oder in Tunesien sind bei den nach § 62 EStG anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen, sofern die
Voraussetzungen nach den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit erfüllt sind (zu den Fundstellen
der Abkommen vgl. auch H 31 - Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften - EStH 2018). 2Die genannten zwischenstaatlichen
Rechtsvorschriften beziehen das steuerliche Kindergeld in ihren sachlichen Geltungsbereich mit ein. 3Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fäl‐
len die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.
III. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
A 24 Zahlung des Kindergeldes nur an einen Elternteil
1Kindergeld wird nach § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Elternteil gezahlt. 2Das Kindergeld erhält dabei nach § 64 Abs. 2 EStG vorran‐
gig derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (so genanntes Obhutsprinzip). 3Dies ist insbesondere zu
beachten, wenn sich die Eltern trennen. 4Zum Verfahren bei einem Berechtigtenwechsel siehe V 35 ff.
A 25 In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder
A 25.1 Allgemeines
(1) 1Erfüllen für ein Kind mehrere Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen, so wird das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; zum Begriff der Haushaltsaufnahme vgl. A 9 und A 25.2. 2Ist
ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern (auch von Adoptiveltern), einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebens‐
partner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so können diese gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den
vorrangig Berechtigten bestimmen.
(2) 1Eine schriftliche oder zur Niederschrift erklärte Berechtigtenbestimmung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartners bzw. des anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils (z. B. auf dem Antragsvordruck) ist erforderlich.
2Fehlt die schriftliche Einverständniserklärung mit Unterschrift, ist eine wirksame Bestimmung des Berechtigten nicht getroffen. 3Die
Berechtigtenbestimmung ist von der antragstellenden Person beizubringen. 4Wird sie nicht beigebracht, kann ohne Entscheidung
des Familiengerichts (vgl. Abs. 6) eine Festsetzung des Kindergeldes nicht erfolgen. 5Die antragstellende Person ist hierauf hinzu‐
weisen.
(3) 1Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG vor‐
rangig einem Elternteil gezahlt. 2Dieser Elternteil kann jedoch gegenüber der Familienkasse zugunsten der Großeltern schriftlich
oder zur Niederschrift auf seinen Vorrang verzichten. 3Der Vorrang zwischen den Großeltern bestimmt sich nach § 64 Abs. 2 Satz 2
oder 3 EStG; vgl. hierzu Abs. 1 und 2.
(4) 1Die Berechtigtenbestimmung und der Verzicht auf den Vorrang werden ab dem Folgemonat gegenstandslos,
- wenn sie widerrufen werden,
- wenn der Berechtigte den Haushalt auf Dauer verlässt (vgl. aber Abs. 5 Satz 1 und 2),
wenn das Kind den Haushalt auf Dauer verlässt (vgl. aber A 9 Abs. 2), es sei denn, A 26 Abs. 2 Satz 2 kommt zur Anwendung,
-
oder
- wenn ein Neuantrag gestellt wird.
2Ein Widerruf muss schriftlich oder zur Niederschrift der Familienkasse erfolgen, es genügt die einseitige Erklärung eines Elternteils.
3Ein Widerruf entfaltet grundsätzlich Wirkung nur für die Zukunft; vgl. jedoch V 35 Abs. 2.
(5) 1Ist ein Kind getrennt lebender Eltern in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, weil es sich bei beiden in annähernd glei‐
chem zeitlichen Umfang aufhält, ist demjenigen gegenüber das Kindergeld festzusetzen, den die Eltern untereinander bestimmt ha‐
ben. 2Auch eine vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen
wird (vgl. BFH vom 23.3.2005, III R 91/03, BStBl 2008 II S. 752). 3Wird keine Berechtigtenbestimmung getroffen, so bestimmt das
Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag den vorrangig Berechtigten (OLG Celle, Beschluss vom 14.5.2012, Zeitschrift für das ge‐
samte Familienrecht 2012 S. 1963). 4Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) 1Wird für ein im gemeinsamen Haushalt der in Abs. 1 genannten Personen lebendes Kind keine Berechtigtenbestimmung getrof‐
fen, so bestimmt nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag einer Person, die ein berechtig‐
tes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2Die Familienkasse hat an dem Vorrangbestim‐
mungsverfahren des Familiengerichts mitzuwirken, indem sie gegenüber dem Familiengericht diejenigen gleichrangig Kindergeldbe‐
rechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat. 3Bestimmt das Familien‐
gericht eine Person zum vorrangig Berechtigten, die nicht nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt ist (beispielsweise wenn das
Kind selbst zum Berechtigten bestimmt wird), stellt dies keine Vorrangbestimmung i. S. v. § 64 EStG dar (BFH vom 8.8.2013, III R
3/13, BStBl 2014 II S. 576). 4Der Beschluss des Familiengerichts wird nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an alle Beteiligten
wirksam. 5An den als vorrangig bestimmten Elternteil kann auch für Zeiten vor Bekanntgabe des Beschlusses Kindergeld gezahlt
werden, es sei denn, für die Zeit davor wäre dem Beschluss eine entgegengesetzte Aussage des Familiengerichts zu entnehmen.
6
Wird eine familiengerichtliche Berechtigtenbestimmung durch einen neuen Beschluss aufgehoben, entfaltet dieser Beschluss
Rechtswirkungen nur für die Zukunft. 7Für die zurückliegende Zeit ist das Kindergeld an den bisher Berechtigten mit befreiender Wir‐
kung gezahlt worden.
A 25.2 Haushaltsaufnahme
1Die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines getrennt lebenden Elternteils setzt voraus, dass die Betreuung des Kindes in die‐
sem Haushalt einen zeitlich bedeutsamen Umfang hat, d. h. nicht nur zu Besuchs- oder Ferienzwecken erfolgt. 2A 9 gilt entspre‐
chend.
A 26 Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder
(1) 1Ist ein Kind von keinem der Anspruchsberechtigten in den Haushalt aufgenommen (vgl. aber A 9 Abs. 2), so erhält nach § 64
Abs. 3 Satz 1 EStG derjenige das Kindergeld, der dem Kind laufend Barunterhalt zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Un‐
terhalt, steht das Kindergeld vorrangig demjenigen zu, der dem Kind laufend den höheren Unterhalt zahlt (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG).
3Einmalige oder gelegentliche (höhere) finanzielle Zuwendungen an das Kind sowie nachträgliche Unterhaltszahlungen (BFH vom
5.11.2015, III R 57/13, BStBl 2016 II S. 403) sind für die Bestimmung des Vorrangs unerheblich. 4Eventuelle Sach- oder Betreuungs‐
leistungen bleiben ebenfalls außer Ansatz. 5Hat derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unter‐
halt weitergeleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht (vgl. BFH vom 2.6.2005,
III R 66/04, BStBl 2006 II S. 184).
(2) 1Leben die Anspruchsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt, kann, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, aus
Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass sie laufend Barunterhalt in derselben Höhe zahlen. 2Zahlen Anspruchs‐
berechtigte laufend Barunterhalt in derselben Höhe, so können sie nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG unter sich den Berechtigten be‐
stimmen. 3Dies gilt auch für Fälle, in denen keiner der Berechtigten Unterhalt zahlt. 4Eine getroffene Berechtigtenbestimmung wird
nicht dadurch gegenstandslos, dass einer der Berechtigten einmalig oder gelegentlich Unterhalt in geringerer Höhe zahlt. 5A 25.1
Abs. 4 gilt hier entsprechend.
(3) 1Wird eine Berechtigtenbestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Familiengericht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 i.
V. m. Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den
vorrangig Berechtigten. 2A 25.1 Abs. 6 gilt entsprechend. 3Die Bestimmung durch das Familiengericht ist bindend, bis es zu einer
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen kommt. 4Wird z. B. das Kind wieder in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, so
ist damit die Entscheidung des Familiengerichts gegenstandslos geworden.
A 27 Sonderregelung für Berechtigte in den neuen Ländern
(1) 1Nach § 78 Abs. 5 EStG erhalten diejenigen Personen, die noch für Dezember 1990 Kindergeld in der früheren DDR bezogen
hatten, ohne Prüfung des Anspruchsvorrangs nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG Kindergeld, solange sie in den neuen Ländern ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, die Kinder bei ihnen weiterhin zu berücksichtigen sind und keine andere Per‐
son für diese Kinder Kindergeld beantragt. 2Die Zahlung des Kindergeldes abweichend von der Rangfolgeregelung des § 64 Abs. 2
und 3 EStG ist hier nur gerechtfertigt, solange die Anspruchsvoraussetzungen bei diesen Kindern nach Dezember 1990 ununterbro‐
chen erfüllt bleiben. 3Der eigentliche Vorrang ist jedoch festzustellen, sobald sich etwa der Familienstand des bisher Berechtigten
ändert oder die Kinder bzw. der Berechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen.
(2) 1Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes für einen vollen Kalendermonat weggefallen, ist bei erneuter
Antragstellung für dieses Kind der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen.
2Der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG ist ferner zu prüfen, wenn ein anderer Elternteil Kindergeld beantragt. 3Steht diesem das
Kindergeld zu, liegt ein Berechtigtenwechsel vor. 4Zum Verfahren siehe V 35 ff.
IV. Andere Leistungen für Kinder
A 28 Den Kindergeldanspruch ausschließende Leistungen
A 28.1 Allgemeines
(1) 1Kindergeld wird nach § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist
oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nr. 1 genannten Leistungen ver‐
2.
gleichbar sind,
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleich‐
3.
bar sind.
2
Diese Vorschrift regelt die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistungen sowie zwischen Kindergeld
und vergleichbaren kindbezogenen ausländischen Leistungen. 3Trifft jedoch ein Kindergeldanspruch von im Inland beschäftigten
ausländischen Arbeitnehmern oder gleichgestellten Personen mit einem Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen für ein in ei‐
nem anderen EU- bzw. EWR-Staat, in der Schweiz oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, le‐
bendes Kind zusammen, sind die im über- oder zwischenstaatlichen Recht getroffenen Sonderregelungen zur Anspruchskonkurrenz
zu beachten (vgl. A 1 Abs. 1, A 23.2 Abs. 2 und V 1.5.2).
(2) 1Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind ist nur ausgeschlossen, wenn für das Kind irgendeiner Person eine der im Katalog des
§ 65 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Leistungen zusteht. 2Der Anspruch auf Kindergeld ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn ei‐
nem Elternteil insbesondere folgende Leistungen zustehen:
- Leistungen für Kinder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. der Bayerischen Ärzteversorgung),
- Übergangsgeld nach § 20 SGB VI,
- Leistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte bzw. dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
A 28.2 Ausländische Leistungen für Kinder