BStbl Nr. 12 2019

Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2019

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(1) 1Die zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führenden Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden,
müssen gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ihrer Art nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversiche‐
rung oder dem Kinderzuschuss aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sein. 2Eine ausführliche Übersicht
über vergleichbare Leistungen ist im BStBl 2017 I S. 151 ff. veröffentlicht. 3Es darf nicht bereits deshalb zu Lasten eines Berechtig‐
ten unterstellt werden, es habe ein Anspruch nach ausländischem Recht bestanden, wenn er eine Bescheinigung über das Beste‐
hen bzw. Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen, z. B. wegen fehlender Antragstellung im Ausland,
nicht beibringen kann (vgl. BFH vom 13.6.2013, III R 10/11 und III R 63/11, BStBl 2014 II S. 706 und S. 711).

(2) Keine vergleichbaren Leistungen i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind:

     die in einzelnen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaaten zur Aufstockung des Kindergeldes gezahlten Unterschiedsbeträge (vgl. A
-
     29 Abs. 2),

     Kinderzulagen, die von im schweizerischen Kanton Zürich ansässigen Arbeitgebern an ihre nach Deutschland entsandten Arbeit‐
-
     nehmer gezahlt werden,

     der in Kanada zum Grundbetrag (basic amount) des steuerlichen Kindergeldes gezahlte Erhöhungsbetrag (supplement) für Kin‐
-
     der unter sieben Jahren,

     mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschüsse zu Stipendien, die von der Arabischen Republik Ägypten an Regie‐
-
     rungsstipendiaten während ihres Studiums an einer deutschen Hochschule gewährt werden,

- der in den USA gewährte Freibetrag für Kinder unter 19 bzw. 24 Jahren sowie der sog. "Child Tax Credit",

- der Kinderzuschlag für Bedienstete des türkischen Staates und der staatlichen Betriebe.


A 28.3 Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen für Kinder

(1) 1Die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Leistungen i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG müssen
ihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld vergleichbar sein. 2Ihrer Höhe nach brauchen diese Leistungen dem Kindergeld je‐
doch nicht zu entsprechen.

(2) 1Bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen beschäftigte Personen erhalten für ihre Kinder i. d. R. dem Kindergeld ver‐
gleichbare Leistungen. 2Kindergeld kann deshalb nur dann festgesetzt werden, wenn entweder von der Beschäftigungsbehörde be‐
scheinigt wird, dass nach den geltenden Vorschriften ein Anspruch auf eine solche Leistung nicht besteht, oder wenn die in Abs. 4
Satz 1 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Solche Leistungen sind z. B.:

     die Kinderzulagen nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der EU sowie des Art. 2 des Anhangs VII zum Statut,
- nicht jedoch die Kinderzulagen zum Waisengeld nach Art. 80 des Statuts sowie Art. 21 des Anhangs VIII und die an die Waisen
  gezahlten anteiligen Hinterbliebenenbezüge mit Kinderzulagen nach Art. 22 des Anhangs VIII zum Statut,

- die Unterhaltsberechtigtenzulagen nach Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamtes,

- die von der UN geleisteten Zahlungen für Kinder (dependent child benefit, dependent child allowance),

     die von den Koordinierten Organisationen (NATO, OECD, Europarat, ESA und ECMWF) geleisteten Zahlungen für Kinder (child
-
     allowance).

(4) 1Der Anspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der EU auf Kinderzulage gem. Art. 67 des Sta‐
tuts der Beamten der EU schließt den Kindergeldanspruch des anderen Elternteils nicht aus, wenn und solange dieser Elternteil im
Inland

- in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. §§ 24 ff. SGB III steht,

- nur aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei ist oder

- in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (vgl. V 1.3 Abs. 1) steht.

2
    Abweichend vom Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt diese Regelung auch, wenn der andere Elternteil nicht mit dem Be‐
diensteten der EU verheiratet ist (vgl. BFH vom 13.7.2016, XI R 16/15, BStBl II S. 955) oder von diesem getrennt lebt. 3Die Rege‐
lung ist auch anzuwenden auf Personen, die nach Beendigung eines Arbeits- oder Dienst- bzw. Amtsverhältnisses Lohnersatzleis‐
tungen oder Elterngeld nach dem BEEG beziehen.

A 29 Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrages
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(1) Stehen einer Person noch Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung zu, deren Bruttobetrag geringer ist als die nach § 66 EStG in Betracht kommenden Kindergeldsätze, ist gem. §
65 Abs. 2 EStG Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zu leisten, wenn der dem Berechtigten zustehende Gesamtunter‐
schiedsbetrag mindestens 5 Euro monatlich beträgt.

(2) 1§ 65 EStG sieht auch dann kein Kindergeld vor, wenn für ein Kind eine Leistung i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 EStG zu‐
steht, die niedriger ist als der Kindergeldsatz für dieses Kind. 2Unterliegt eine Person jedoch den deutschen Rechtsvorschriften und
stehen für ein Kind Familienleistungen eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz zu, kann ein Anspruch auf einen Kinder‐
geldunterschiedsbetrag nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bestehen. 3Sind auf eine Per‐
son die Rechtsvorschriften eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden und stehen dort wegen nationaler Vor‐
schriften keine Familienleistungen zu (z. B. wegen Überschreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze), besteht Anspruch auf vol‐
les deutsches Kindergeld, wenn die nationalen Voraussetzungen der §§ 32, 62-78 EStG erfüllt sind (EuGH vom 20.5.2008 - Rs.
C-352/06). 4Stehen dagegen in diesen Fällen Familienleistungen in einem niedrigeren Umfang aus anderen EU-/EWR-Staaten oder
der Schweiz zu, kommt die Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen dem deutschen Kindergeld und den ausländischen Fami‐
lienleistungen in Betracht (EuGH vom 12.6.2012 - Rs. C-611/10 und C-612/10). 5V 1.5.2 ist zu beachten.


V. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


A 30 Höhe des Kindergeldes

1Das    Kindergeld beträgt nach § 66 Abs. 1 EStG monatlich jeweils




______________________________

1)   Zum 1.7.2019 wird das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht.

2Welches    Kind bei einem Berechtigten i. S. d. § 62 EStG erstes oder weiteres Zahlkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle
das bei diesem Berechtigten zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten steht. 3Das älteste Kind ist also das erste
Kind. 4In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf
Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) oder weil
wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder entsprechenden Vorschriften des über- und zwischen‐
staatlichen Rechts der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist (Zählkinder). 5Gleiches gilt für Kinder, für die der Berechtigte
einen Anspruch nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit hat. 6Zur Korrektur ei‐
ner betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung bei einer Änderung in der Rangfolge der bisher berücksichtigten Kinder vgl. V 14.1 Abs.
2 Satz 1.

A 31 Anspruchszeitraum

(1) 1Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Kalendermonat, in dem wenigstens an einem Tage die Anspruchs‐
voraussetzungen vorgelegen haben (Anspruchszeitraum; vgl. aber Abs. 2). 2Es gelten die allgemeinen Vorschriften zur Festset‐
zungsverjährung nach §§ 169 ff. AO. 3Für welche Zeiträume Anspruch auf Kindergeld besteht, ergibt sich aus § 62 und § 63 i. V. m.
§ 32 Abs. 1 bis 5 EStG.

(2) 1Begründet ein Kind, für das bisher Kindergeld in der durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit bestimmten Höhe gezahlt
worden ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist grundsätzlich vom Einreisemonat an Kindergeld nach den Sätzen des §
66 EStG festzusetzen. 2Abweichend hiervon ist aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen für Kinder aus Marokko und Tunesien erst
von dem auf den Einreisemonat folgenden Monat an Kindergeld nach den Sätzen des § 66 EStG festzusetzen. 3Für ein Kind, das im
Laufe eines Monats seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt, ist für den Ausreisemonat Kindergeld in Höhe der Sätze des §
66 EStG zu zahlen. 4Zur Frage der Zuständigkeit siehe V 1.5.2.
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Kapitel V - Verfahrensvorschriften allgemein


I. Zuständigkeit


V 1 Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO


V 1.1 Zuständigkeit der Familienkassen der BA

Die sachliche Zuständigkeit der Familienkassen der BA ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG, siehe auch V 1.5.2.

V 1.2 Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes

(1) 1Für den in § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Personenkreis sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG i. V. m. § 72 EStG die Körper‐
schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als Familienkasse für die Festsetzung und Auszah‐
lung des Kindergeldes sachlich zuständig. 2Erläuterungen zum betroffenen Personenkreis siehe V 1.3. 3Die Familienkassen können
gem. § 72 Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG auf ihre Zuständigkeit verzichten. 4Einzelheiten ergeben sich aus der Weisung des BZSt vom
14.12.2016 - BStBl I S. 1429.

(2) 1Gehören zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommunale Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Eigen‐
betriebe), richtet sich die Zuständigkeit als Familienkasse nach der Dienstherren- oder Arbeitgebereigenschaft. 2Lagert z. B. eine
Kommune unter Beibehaltung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bindungen Aufgabenbereiche in einen Eigenbetrieb aus, so
bleibt die Kommune weiterhin Familienkasse für diese Beschäftigten. 3Als Familienkasse i. S. d. § 72 EStG können nur juristische
Personen des öffentlichen Rechts tätig werden, welche die Arbeitgebereigenschaft innehaben. 4Zu den Auswirkungen einer Um‐
wandlung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in eine private Rechtsform (z. B. GmbH) siehe V 3.2.1.

(3) 1Schaltet die Familienkasse Dritte (z. B. ein Rechenzentrum) ein, so bestehen dagegen keine Bedenken, solange sie Herrin des
Verfahrens bleibt, alle Entscheidungen selbst trifft und gegenüber dem Berechtigten allein in Erscheinung tritt. 2Die Familienkasse
hat im Falle der Übertragung von Prozessen der Datenverarbeitung auf Dritte jedoch über die Einhaltung von datenschutzrechtlichen
Bestimmungen durch den Dritten zu wachen und bleibt Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die datenschutzrechtli‐
chen Vorgaben zur Auftragsverarbeitung sind zu beachten (Art. 28 DSGVO). 4Eine GmbH oder eine andere Körperschaft des priva‐
ten Rechts darf in keinem Fall mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden.

V 1.3 Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) 1§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis
stehen. 2Zu diesem Personenkreis gehören:

- Mitglieder von Bundesregierung und Landesregierungen, Parlamentarische Staatssekretäre,

    Beamte von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf‐
-
    fentlichen Rechts,

- Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,

-     Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

- Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

3Ehrenbeamte    sind von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht erfasst.

(2) 1§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst Personen, die Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften
oder Grundsätzen erhalten. 2Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes,
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einen
der folgenden Bezüge laufend erhalten:

-             Ruhegehalt,

- besondere Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG,

- Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unterhaltsbeiträge,

-     Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,

-    Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz.
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(3) 1§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG erfasst Personen, die Arbeitnehmer einer Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öf‐
fentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. 2Zu diesem Personenkreis gehören Personen, die
beim Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf‐
fentlichen Rechts als Arbeitnehmer (auch dienstordnungsmäßige Angestellte) beschäftigt sind. 3Hierzu zählen auch nebenberuflich
bzw. gegen Gebührenanteile tätige Arbeitnehmer wie z. B. Fleischkontrolleure. 4Weiterhin werden neben den Auszubildenden i. S. d.
BBiG auch alle Personen erfasst, deren Beschäftigung zur beruflichen Ausbildung durch Tarifvertrag geregelt ist, z. B. Praktikanten
für die Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes und für medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe
des KrPflG oder des HebG ausgebildet werden.
5Nehmen       berufliche Rehabilitanden mit Anspruch auf Übergangsgeld an einer betrieblichen Ausbildungs- oder Umschulungsmaß‐
nahme teil und ist Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkasse), ist nicht dieser Träger, sondern die
Familienkasse der BA zuständig. 6Für Personen, die im Rahmen von § 16d SGB II eine Arbeitsgelegenheit ausüben, ist die Famili‐
enkasse der BA zuständig. 7Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem der in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten
Rechtsträger im Rahmen solcher Maßnahmen lässt die Zuständigkeit der Familienkasse der BA unberührt.

(4) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 EStG gehören auch nicht:

    Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung, selbst wenn sie öffentliche Aufga‐
    ben erfüllt und die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes oder die im Bereich der Vereinigung der kommu‐
    nalen Arbeitgeberverbände geltenden oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen allgemein oder im Einzelfall anwendet (z.
-
    B. Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG sowie der als Aktiengesell‐
    schaft betriebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Gemeinde oder Arbeitnehmer eines als privatrechtliche Gesellschaft
    [z. B. als GmbH] betriebenen Zuwendungsempfängers der öffentlichen Hand),

    Arbeitnehmer einer juristischen Person des Privatrechts, die aufgrund eines Gestellungsvertrages bei einer juristischen Person
-
    des öffentlichen Rechts beschäftigt werden,

    ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung Vorruhestandsgeld gezahlt
-
    wird,

    Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werden, aber auf ein Dienst- oder Ar‐
- beitsverhältnis mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurückgehen (z. B. "pensionierter" Chefarzt eines Krankenhauses, des‐
  sen Träger ein privatrechtlich organisierter Wohlfahrtsverband ist),

- Personen, die anstelle einer dienstvertraglich zugesagten Beamtenversorgung eine daran ausgerichtete Betriebsrente beziehen,

    ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen aus der zusätzlichen Alters- und Hin‐
-
    terbliebenenversorgung (z. B. VBL) - einschließlich Leistungen aus Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen - erhalten,

    Bezieher von Altersruhegeld oder Hinterbliebenengeld nach dem Altersgeldgesetz oder den Beamtenversorgungsgesetzen der
-
    Länder,

-    Halbwaisen, die selber Versorgungsbezüge erhalten,

    Personen, denen nach dem Versorgungsausgleichgesetz ein eigenständiges Anrecht auf Versorgung aus beamten- oder solda‐
-
    tenrechtlichen Vorschriften übertragen wurde,

    im öffentlichen Dienst beschäftigte Heimarbeiter und ausländische Stipendiaten, die als Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder
-
    Professoren an einer deutschen Lehranstalt tätig sind.

(5) 1Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind so lange für die Festsetzung des Kindergeldes für den in § 72 Abs. 1 Satz 1
EStG genannten Personenkreis (einschließlich beurlaubter, entsandter, sich in einem Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG oder
in Elternzeit nach dem BEEG befindender Beschäftigter) zuständig, solange dieser Personenkreis Ansprüche auf Kindergeld nach
dem EStG hat. 2Für die Festsetzung des Kindergeldes an einen beurlaubten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist weiterhin der
Rechtsträger nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG zuständig, dem ohne diese Besonderheiten die Zahlung der Bezüge bzw.
des Arbeitsentgelts obliegen würde; vgl. aber V 1.5.2. 3Dies gilt auch dann, wenn beurlaubte Beschäftigte bei einer anderen Stelle
eine Erwerbstätigkeit übernehmen, z. B. Angehörige des öffentlichen Dienstes,

- die bei Arbeitgebern der Privatwirtschaft, bei Abgeordneten oder einer Fraktion im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig sind,

    die während der Zeit ihrer Beurlaubung im Schuldienst einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts stehen und von dort
-
    ihre Bezüge erhalten, oder

-
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die während der Zeit der Beurlaubung eine Tätigkeit als Auslandslehrkraft ausüben und von einer anderen Stelle ihre Bezüge er‐
     halten.

4Wird    ein Versorgungsempfänger i. S. v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für voraussichtlich nicht länger als sechs Monate im öffentli‐
chen Dienst beschäftigt, bleibt für die Festsetzung des Kindergeldes die Pensionsfestsetzungsbehörde zuständig. 5V 3.1 Abs. 1 ist
zu beachten.

(6) 1Für die Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG kommt es weder auf den Umfang der Beschäftigung
noch auf die Zahlung von Dienstbezügen oder Arbeitsentgelt an. 2Von ihr werden daher auch erfasst:

- nicht vollbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte) Angehörige des öffentlichen Dienstes,

- Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge beanspruchen können,

     Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis für die Dauer
- der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen (§§ 5 ff. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen
  Bundestages).

(7) 1§ 72 Abs. 1 EStG gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Be‐
reich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts erhalten, § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG. 2§ 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst nicht nur
die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als solche, sondern die Kirchen mit ihren regionalen Untergliederungen ein‐
schließlich der Ordensgemeinschaften sowie auch Einrichtungen der Kirchen, mit denen diese tätig werden (kirchliche Krankenhäu‐
ser, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Lehrwerkstätten u. Ä.). 3Für die Zuständigkeit bei Beschäftigten solcher kirchlichen Ein‐
richtungen kommt es darauf an, wer Dienstherr oder Arbeitgeber ist und welche Rechtsform die betreffende Einrichtung hat. 4Trägt
die kirchliche Einrichtung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) nach dem BGB, zählen die Beschäftigten nicht zum
Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG.
5
    Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts verliehen wurde und festzustellen ist, ob sie dem Bereich der Religionsgesellschaften des öf‐
fentlichen Rechts i. S. v. § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG zuzuordnen ist. 6Besitzt die Einrichtung einer Religionsgesellschaft keine eigene
Rechtspersönlichkeit und wird sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar getragen, so ist diese selbst Dienstherr oder Arbeit‐
geber. 7In diesen Fällen ist die Familienkasse der BA für die Beschäftigten zuständig. 8Gleiches gilt, wenn in der Urkunde über die
die Rechtsfähigkeit der Stiftung begründende staatliche Genehmigung (Genehmigungsurkunde) die Stiftung des öffentlichen Rechts
als "kirchlich" ausgewiesen ist.

(8) 1§ 72 Abs. 1 EStG gilt ferner nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband
angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt erhalten, § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG. 2Zu den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege i.
S. v. § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG zählen folgende Institutionen:

-       Arbeiterwohlfahrt - Hauptausschuss,

- Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland,

-        Deutscher Caritas-Verband,

-      Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,

-         Deutsches Rotes Kreuz,

-      Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.


V 1.4 Besonderheiten bei den Postnachfolgeunternehmen

1Nach    der ausdrücklichen Ausnahmevorschrift des § 72 Abs. 2 EStG obliegt der Deutschen Post AG die Festsetzung und Auszah‐
lung von Kindergeld für ihre jeweiligen Beamten in Anwendung des § 72 Abs. 1 EStG. 2Für die Versorgungsempfänger der Post‐
nachfolgeunternehmen ist die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost nach § 15 BAPostG als die Be‐
hörde, die die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach § 72 Abs. 1 EStG sachlich zuständige
Familienkasse. 3V 1.3 Abs. 5 gilt entsprechend.


V 1.5 Besondere Zuständigkeit der Familienkassen der BA


V 1.5.1 Vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst
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1Die   Familienkasse der BA bleibt nach § 72 Abs. 4 EStG zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld, wenn ein
Berechtigter eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt, die voraussichtlich die Dauer von sechs Monaten nicht überschrei‐
ten wird. 2Die Familienkasse der BA bleibt auch dann für die Kindergeldfestsetzung zuständig, wenn nach Beendigung einer Tätig‐
keit im öffentlichen Dienst - jedoch nicht in unmittelbarem Anschluss daran - erneut eine voraussichtlich nicht länger als sechs Mona‐
te dauernde Tätigkeit im öffentlichen Dienst begonnen wird. 3Wird eine ursprünglich auf nicht länger als sechs Monate geplante Tä‐
tigkeit im öffentlichen Dienst während ihres Ablaufs oder in unmittelbarem Anschluss an ihr Ende verlängert, so tritt der Zuständig‐
keitswechsel ein. 4Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgebers beginnt mit dem nächsten Monat, in
dem dies bei der Zahlung berücksichtigt werden kann. 5Für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Waldarbeiter,
Wasserbauarbeiter oder ähnliche Arbeitnehmer bleibt der jeweilige öffentliche Arbeitgeber weiterhin zuständig, wenn das Arbeitsver‐
hältnis aus Witterungsgründen nach den einschlägigen Tarifverträgen "vorübergehend" beendet wird und ein Anspruch auf Wieder‐
einstellung besteht.

V 1.5.2 Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften

(1) 1Nach § 72 Abs. 8 EStG ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes die
Familienkasse der BA in folgenden Fallgruppen zuständig:

    wenn der vorrangig Berechtigte Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder sonstigen Abkommensstaates (Algerien, Bosnien und
- Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Schweiz, Türkei und Tunesien) ist, auch wenn die gesamte Familie in
  Deutschland wohnt,

    bei selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen EU-/
-
    EWR- oder Abkommensstaat,

    wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen
-
    EU-/EWR- oder Abkommensstaat tätig ist,

    wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter eine Rente oder Einkommensersatzleistungen aus einem anderen EU-/EWR-
-
    oder Abkommensstaat bezieht,

    bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten oder eines Kindes in einem anderen
- EU-/EWR- oder Abkommensstaat. Wenn sich ein Kind zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im
  Ausland aufhält und seinen Wohnsitz im Inland beibehält, bleibt weiterhin die Familienkasse des öffentlichen Dienstes zuständig,

- bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (vgl. A 4.4),

    bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland stationierten Mitgliedern der NATO-
-
    Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge),

    bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland beschäftigten Mitgliedern diplomatischer
-
    Missionen bzw. konsularischer Vertretungen.

2Zur   Zuständigkeit der Familienkasse der BA siehe V 2.

(2) Obliegt der Familienkasse der BA die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für im öffentlichen Dienst Beschäftigte nach
Abs. 1, müssen der Kindergeldantrag und die Veränderungsanzeige nach § 68 Abs. 1 EStG an die zuständige Familienkasse der BA
gerichtet werden.

(3) Ist für ein Kind des Berechtigten die Familienkasse der BA zuständig, so übernimmt diese die Festsetzung und die Auszahlung
des Kindergeldes für alle Kinder des Berechtigten.

V 1.5.3 Aufrechnungs- und Erstattungsersuchen ausländischer Träger

Hat ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zu Unrecht ausländische Famili‐
enleistungen bzw. -beihilfen erhalten, entscheidet die Familienkasse der BA über die Zulässigkeit der Aufrechnung bzw. Verrech‐
nung.

V 1.6 Festsetzung durch eine sachlich unzuständige Behörde

1Setzt   eine sachlich unzuständige Familienkasse Kindergeld fest, führt dies allein nicht zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO. 2Die
zuständige Familienkasse hebt den Bescheid regelmäßig nicht auf, sondern übernimmt die Auszahlung aufgrund der erfolgten mate‐
riell rechtmäßigen Festsetzung, sofern er sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat (vgl. § 124 Abs. 2 AO). 3Es
gelten die in V 3.1 aufgeführten Grundsätze zum Zuständigkeitswechsel.

V 2 Örtliche Zuständigkeit
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(1) 1Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit betrifft nur die Familienkassen der BA. 2Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grund‐
sätzlich nach § 19 Abs. 1 AO. 3Sie richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz des Berechtigten. 4Hat der Berechtigte keinen
Wohnsitz im Inland, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts. 5Hat ein Berechtigter einen
zweiten oder mehrere Wohnsitze im Inland, ist für die Zuständigkeit derjenige Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Berechtigte
vorwiegend aufhält. 6Bei mehreren Wohnsitzen eines verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Berechtigten ist der Familien‐
wohnsitz maßgebend.

(2) Die BA hat für bestimmte Personengruppen und Fallgestaltungen die örtliche Zuständigkeit von Familienkassen in Abweichung
von den Vorschriften der AO aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG zugewiesen (z. B. für Kindergeldfälle mit Bezug zum über-
und zwischenstaatlichen Recht, für Nichtsesshafte, Binnenschiffer und Seeleute ohne Wohnsitz an Land).

(3) 1Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eine Tätigkeit als Auslandslehrkraft ausüben und für diese Zeit von ihrer inländi‐
schen Dienststelle beurlaubt werden, ist im Falle des Vorliegens von Tatbeständen des § 72 Abs. 8 EStG die Familienkasse der BA
zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des beurlaubenden Rechtsträgers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG befindet. 2Dies
gilt auch in den Fällen, in denen die Auslandslehrkraft die Bezüge von einer anderen Stelle erhält oder nach § 1 Abs. 2 EStG unbe‐
schränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt
wird. 3A 2.2.1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 ist zu beachten.

(4) 1Setzt eine örtlich unzuständige Familienkasse Kindergeld fest, kann die Aufhebung der Festsetzung nicht bereits deshalb bean‐
sprucht werden, wenn kein anderer Rechtsfehler vorliegt (vgl. § 127 AO). 2Allein die Missachtung der Regelungen zur örtlichen Zu‐
ständigkeit führt auch nicht zur Nichtigkeit nach § 125 AO (BFH vom 19.1.2017, III R 31/15, BStBl II S. 642). 3Die zuständige Famili‐
enkasse hebt den Bescheid regelmäßig nicht auf, sondern übernimmt die Auszahlung aufgrund der erfolgten materiell rechtmäßigen
Festsetzung, sofern er sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat (vgl. § 124 Abs. 2 AO). 4Es gelten die in V 3.1
aufgeführten Grundsätze zum Zuständigkeitswechsel.

V 3 Zuständigkeitswechsel


V 3.1 Allgemeines

(1) 1Ein sachlicher Zuständigkeitswechsel kann sich u. a. ergeben:

1. aus der Aufnahme oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst,

2. bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften (vgl. V 1.5.2),

3. aus dem Verzicht einer Familienkasse auf ihre Zuständigkeit gem. § 72 Abs. 1 Satz 3 EStG,

4. aufgrund Umwandlung der Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers oder

5. bei Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG.

2
    Ein örtlicher Zuständigkeitswechsel kann sich aus dem Wohnortwechsel des vorrangig Berechtigten ergeben.

(2) 1Bei einem Zuständigkeitswechsel ist die Kindergeldakte an die neu zuständige Familienkasse abzugeben. 2Diese soll das Vor‐
liegen aller Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels erneut prüfen. 3Reicht der Akteninhalt dazu nicht
aus, empfiehlt es sich, den Vordruck "Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld aufgrund des Zuständigkeitswechsels
der Familienkasse" nebst der dazu gehörigen "Anlage Kind zum Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld aufgrund
des Zuständigkeitswechsels der Familienkasse" zu verwenden. 4Damit bei einem Zuständigkeitswechsel eine lückenlose Kinder‐
geldzahlung gewährleistet ist, sind alle Vorgänge, die in diesem Zusammenhang anfallen (z. B. Mitteilung des Berechtigten über den
Wohnortwechsel, Abgabe der Akte an die neu zuständige Familienkasse), als Sofortsachen zu behandeln.

(3) 1Die neu zuständige Familienkasse ist für den Kindergeldfall grundsätzlich vollumfänglich zuständig, insbesondere für

-     Zeiträume, die von keiner Festsetzung erfasst sind,

-      die Korrektur von Festsetzungen und

- die Verfolgung bzw. Erfüllung von Erstattungs- und Nachzahlungsansprüchen.

2
    Auch bereits begonnene Sachverhaltsermittlungen sind von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen.

(4) 1Wird während eines Einspruchsverfahrens eine andere Familienkasse zuständig, ist das Einspruchsverfahren gem. § 367 Abs. 1
Satz 2 AO von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen. 2In einem solchen Fall ist die Rechtsbehelfsstelle vor der Aktenab‐
gabe über den Zuständigkeitswechsel zu informieren.

(5) 1Für anhängige Finanzgerichtsverfahren ist zu unterscheiden:
77

In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist die Familienkasse zuständig, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat
     (vgl. § 63 Abs. 1 FGO). Das Verwaltungsverfahren ist von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen, sodass z. B. auch Än‐
- derungsbescheide, die sich aus dem Finanzgerichtsverfahren ergeben, von dieser zu erlassen sind. Die für das Finanzgerichts‐
  verfahren zuständige Familienkasse kann der für das Verwaltungsverfahren neu zuständigen Familienkasse eine Prozessvoll‐
     macht erteilen (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO), wenn darüber Einvernehmen erzielt wurde.

     In Fällen von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 geht die Zuständigkeit auf die neu zuständige Familienkasse über (vgl. Abschnitt II Nr. 2
- des BMF-Schreibens vom 10.10.1995 - BStBl I S. 664). Die bisher zuständige Familienkasse hat das Finanzgericht bzw. den BFH
  über den anstehenden Zuständigkeitswechsel zu unterrichten.

(6) 1Wird in den Fällen eines Zuständigkeitswechsels von der neu zuständigen Familienkasse eine eigene Festsetzung vorgenom‐
men, obwohl sie an die bisherige Festsetzung gebunden ist (vgl. V 3.2 Abs. 1 und 2 sowie V 3.3 Abs. 2), hat sie die von der ehemals
zuständigen Familienkasse vorgenommene Festsetzung zur Vermeidung einer Doppelfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG
aufzuheben. 2Soweit Kindergeld von zwei Familienkassen für gleiche Anspruchszeiträume festgesetzt wurde und keine Festsetzung
wegen eines Zuständigkeitswechsels zu übernehmen war, hat die unzuständige Familienkasse ihre Festsetzung i. d. R. gem. § 174
Abs. 2 AO aufzuheben (vgl. V 19 und BFH vom 11.12.2013, XI R 42/11, BStBl 2014 II S. 840). 3Geht die Doppelfestsetzung nicht auf
einen Antrag oder eine Erklärung des Berechtigten zurück, ist grundsätzlich § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anzuwenden (vgl. V 17). 4In Fäl‐
len der Sätze 2 und 3 ist die unzuständige Familienkasse Gläubigerin eines etwaigen Erstattungsanspruchs über ohne rechtlichen
Grund ausgezahltes Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO.

V 3.2 Wechsel der sachlichen Zuständigkeit

(1) 1Im Falle eines Wechsels der sachlichen Zuständigkeit nach V 3.1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 kann die ursprünglich zuständige
(abgebende) Familienkasse die von ihr erlassene Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufheben (vgl. V 14) und die neu
zuständige (aufnehmende) Familienkasse das Kindergeld neu festsetzen. 2Aus Vereinfachungsgründen soll jedoch von einer Aufhe‐
bung und Neufestsetzung des Kindergeldes abgesehen werden (Vereinfachungsregelung). 3In diesem Fall ist die aufnehmende Fa‐
milienkasse an die Kindergeldfestsetzung der abgebenden Familienkasse gebunden. 4Sie macht sich die Festsetzung inhaltlich zu
eigen und nimmt auf dieser Grundlage die Kindergeldzahlung auf. 5Die aufnehmende Familienkasse hat in diesem Fall den Kinder‐
geldberechtigten schriftlich darauf hinzuweisen, dass

- sie als aufnehmende Familienkasse das Kindergeld in der bisher festgesetzten Höhe unverändert auszahlt und

- die abgebende Familienkasse sachlich unzuständig geworden ist und deshalb die Kindergeldzahlungen einstellt.

6
    Sofern erforderlich, ist die Festsetzung von der aufnehmenden Familienkasse zu korrigieren (vgl. V 3.1 Abs. 3 Satz 1). 7Wird von
der Vereinfachungsregelung kein Gebrauch gemacht, ist die aufnehmende Familienkasse hierüber zu informieren.

(2) 1Im Falle eines Wechsels der sachlichen Zuständigkeit nach V 3.1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 wird die Festsetzung des Kindergel‐
des der abgebenden Familienkasse nicht berührt. 2Die aufnehmende Familienkasse ist an diese Festsetzung gebunden. 3Sofern er‐
forderlich, ist die Festsetzung von der aufnehmenden Familienkasse zu korrigieren (vgl. V 3.1 Abs. 3 Satz 1).

(3) 1Die sachliche Zuständigkeit geht - unabhängig von der Kenntnisnahme durch die Familienkasse - im Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse auf die andere Familienkasse über (vgl. V 1.1 und V 1.2 Abs. 1). 2Eine Zuständigkeitsvereinbarung analog § 26 Satz 2
AO ist im Fall der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG sowie der Anwen‐
dung der Vereinfachungsregelung nach Abs. 2 Satz 2 ff. rechtswidrig. 3Ist es der bisher zuständigen Familienkasse i. S. d. § 72 EStG
nicht möglich, die zuständige Familienkasse der BA zu ermitteln, so hat sie die Kindergeldakte an die nächstgelegene Familienkasse
der BA abzugeben.

V 3.2.1 Zuständigkeitswechsel aufgrund Umwandlung der Rechtsform

1Wird    die Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) in eine priva‐
te Rechtsform umgewandelt (z. B. GmbH, AG), so ist die weitere Zuständigkeit davon abhängig, wer die Eigenschaft als Arbeitgeber
bzw. Dienstherr der Beschäftigten innehat. 2Verbleiben Dienst- und Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei einer juristischen Per‐
son des öffentlichen Rechts (z. B. Land, Kommune), so bleibt diese weiter zuständig. 3Für Beschäftigte, deren Dienst- oder Arbeits‐
verhältnis zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber endet, geht die sachliche Zuständigkeit auf die Familienkasse
der BA über.

V 3.2.2 Zusammenarbeit der Familienkassen bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften

(1) 1Ergibt sich aus einem erstmals bei einer Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG gestellten Kindergeldantrag, dass einer
der Anwendungsfälle des § 72 Abs. 8 EStG (Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften, vgl. V
78

1.5.2 Abs. 1) vorliegt, ist V 5.2 Abs. 3 Satz 3 zu beachten. 2Besteht zwischen einer Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG
und einer Familienkasse der BA Uneinigkeit hinsichtlich der Zuständigkeit, ist das BZSt zu beteiligen.

(2) Liegt für den Berechtigten bei der Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG bereits eine Kindergeldakte vor und geht aus
seiner Veränderungsanzeige erstmals die Zuständigkeit der Familienkasse der BA nach § 72 Abs. 8 EStG hervor, tritt ein sachlicher
Zuständigkeitswechsel ein (vgl. V 1.5.2 Abs. 3).

V 3.3 Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

(1) 1Geht die örtliche Zuständigkeit auf eine andere Familienkasse über, so tritt der Zuständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO in
dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Familienkassen hiervon erfährt. 2Von der in § 26 Satz 2 AO vorgesehenen Möglichkeit,
dass die ursprünglich zuständige Familienkasse mit Zustimmung der neu zuständigen Familienkasse ein noch nicht abgeschlosse‐
nes Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung fortführt, ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen.

(2) 1Die Festsetzung des Kindergeldes der ursprünglich zuständigen Familienkasse wird durch den Wechsel der örtlichen Zuständig‐
keit nicht berührt. 2Die neu zuständige Familienkasse ist an diese Festsetzung zunächst gebunden. 3Sofern eine Korrektur erforder‐
lich ist, ist diese von der neu zuständigen Familienkasse vorzunehmen (vgl. V 3.1 Abs. 3 Satz 1). 4Rechtsgrund für die Kindergeld‐
zahlung der neu zuständigen Familienkasse ist die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung.

II. Verfahrensgrundsätze


V 4 Beteiligung am Verfahren


V 4.1 Beteiligte

Beteiligte sind nach § 78 AO der Antragsteller sowie diejenigen, an die die Familienkasse einen Verwaltungsakt richten will oder ge‐
richtet hat.

V 4.2 Handlungsfähigkeit

(1) 1Gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, zur Vornahme von Ver‐
fahrenshandlungen (z. B. Stellung von Anträgen) fähig. 2Verfahrenshandlungen sind insbesondere das Beantragen von Kindergeld
(vgl. V 5.2 und V 5.3), die Entgegennahme der Kindergeldfestsetzung (vgl. V 10 Abs. 1 Satz 5) und der Kindergeldzahlung, die Mit‐
wirkung nach § 90 AO und § 68 Abs. 1 EStG und die Erteilung von Auskünften nach § 93 AO (vgl. V 6.1 und V 7).

(2) 1Liegt die Geschäftsfähigkeit nicht vor, kann nur ein gesetzlicher Vertreter die Verfahrenshandlungen vornehmen. 2Das können
bei einem Minderjährigen sein:

-         die beiden Elternteile,

-      ein bestellter Vormund (§§ 1773 BGB) und

- ein zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellter Pfleger (§§ 1909 ff. BGB).

3Gem.    § 34 Abs. 1 AO nimmt der gesetzliche Vertreter die Rechte der von ihm vertretenen Person wahr und hat deren Pflichten zu
erfüllen. 4Hat das Betreuungsgericht für einen volljährigen Menschen einen Betreuer bestellt (vgl. §§ 1896 ff. BGB), kann dieser für
den betreuten Menschen im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises handeln. 5Soweit kein Einwilligungsvorbehalt
nach § 1903 BGB angeordnet wurde und der betreute Mensch nicht geschäftsunfähig ist, kann er dennoch für sich selbst handeln.
6
    In diesem Fall sind Verfahrenshandlungen durch den bzw. gegenüber dem betreuten Menschen vorzunehmen, sofern nichts ande‐
res bestimmt wird.

V 4.3 Bevollmächtigte

1Wird   der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, ist ein schriftlicher Nachweis der Vollmacht nur zu verlangen, wenn begrün‐
dete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 2Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Antragsteller handeln,
ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten.

V 5 Beginn des Verfahrens


V 5.1 Allgemeines

Das Festsetzungsverfahren beginnt mit dem Eingang des Kindergeldantrags (Neuantrag) bei der zuständigen Familienkasse, da die
Festsetzung von Kindergeld nur auf Antrag erfolgt (§ 86 Satz 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 67 Satz 1 EStG).

V 5.2 Antrag eines Berechtigten
79

(1) 1Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt (vgl. § 67 Satz 1 EStG) und unterschrieben werden. 2Die Verwendung eines
Vordrucks ist nicht erforderlich, wenn der Antrag alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben enthält (vgl. "Antrag auf Kindergeld"
und "Anlage Kind zum Kindergeldantrag") und insbesondere alle Unterschriftserfordernisse beachtet wurden. 3Er kann auch mittels
Telefax gestellt werden. 4Zur Handlungsfähigkeit vgl. V 4.2.

(2) 1Der Antrag auf Kindergeld ist nach § 67 Satz 1 EStG bei der zuständigen Familienkasse zu stellen (vgl. V 1 und V 2). 2Regelun‐
gen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, wonach der Antrag auf Kindergeld auch beim zuständigen Träger oder einer ent‐
sprechenden Stelle eines anderen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaates gestellt werden kann, bleiben hiervon unberührt. 3Dem Be‐
rechtigten steht es frei, den Antrag auf Kindergeld auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. 4Wird Kindergeld rückwirkend
beantragt, ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Familienkasse maßgeblich, insbesondere für die Ermittlung des Sechs-Mo‐
nats-Zeitraums nach § 66 Abs. 3 EStG (vgl. V 22.2).

(3) 1Wird der Antrag auf Kindergeld bei einer unzuständigen Behörde eingelegt (z. B. bei einer unzuständigen Familienkasse), trägt
grundsätzlich der Antragsteller das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung an die zuständige Familienkasse. 2Erkennt eine Familien‐
kasse, dass sie für einen bei ihr eingegangenen Antrag auf Kindergeld nicht und welche Familienkasse zuständig ist, hat sie den An‐
trag auf Kindergeld unverzüglich an diese weiterzuleiten. 3Soweit ein Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse des öffentlichen
Dienstes eingeht, aus dem ersichtlich ist, dass einer der Anwendungsfälle des § 72 Abs. 8 EStG (Zuständigkeit bei Anwendung über-
oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften, vgl. V 1.5.2 Abs. 1) vorliegt, ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Familienkas‐
se der BA weiterzuleiten. 4Wurde im Falle von Satz 2 oder 3 ein Antrag auf Kindergeld an die zuständige Familienkasse weitergelei‐
tet, ist für die Ermittlung des Sechs-Monats-Zeitraums des § 66 Abs. 3 EStG der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der ersten Fami‐
lienkasse zugrunde zu legen.

(4) 1Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich bei einem Zuständigkeitswechsel (V 3 ist zu beachten) oder wenn sich die Rechtsgrundla‐
ge für den Kindergeldanspruch ändert (z. B. vom Steuerrecht zum Sozialrecht oder umgekehrt). 2Wird die Korrektur einer Festset‐
zung beantragt, stellt dies keinen Neuantrag i. S. v. § 67 EStG dar.

(5) Zum Fehlen der Einverständniserklärung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. des anderen im gemeinsamen
Haushalt lebenden Elternteils siehe A 25.1 Abs. 2.

V 5.3 Antrag im berechtigten Interesse

(1) 1Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten einen Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat.
2
    Ein berechtigtes Interesse können insbesondere haben:

- Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind,

     Personen oder Stellen, zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG sowie entspre‐
-
     chende Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts),

-          das Kind selbst und

- Personen, die nicht dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 62 EStG angehören und dem Kind Unterhalt gewähren.

3Das    berechtigte Interesse ist nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. 4Es ist insbesondere anzunehmen,

- wenn die Voraussetzungen für eine Abzweigung (vgl. V 33) oder für eine Erstattung (vgl. V 34) vorliegen oder

     wenn das Kind zwar Unterhaltsleistungen mindestens in Höhe des anteiligen Kindergeldes erhält, es aber geltend macht, mit sei‐
-
     nen eigenen Mitteln außerstande zu sein, sich selbst zu unterhalten.

5Stellt   das Kind einen Antrag nach § 67 Satz 2 EStG, ist V 4.2 zu beachten. 6Wenn ein Antrag im berechtigten Interesse mit einem
Auszahlungsbegehren verbunden ist, ist bei Vorliegen eines Kindergeldanspruchs zu prüfen, ob das Kindergeld an den Antragsteller
abzuzweigen oder zu erstatten ist (vgl. V 33 bzw. V 34). 7Wird ein Abzweigungsantrag bzw. eine Anmeldung eines Erstattungsan‐
spruchs auch als Antrag im berechtigten Interesse behandelt (vgl. V 33.1 Abs. 2 Satz 3 bzw. V 34.1 Abs. 2), ist für die Anwendung
des § 66 Abs. 3 EStG auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem bei der Familienkasse der Abzweigungsantrag gestellt bzw. der Erstat‐
tungsanspruch angemeldet wurde. 8V 5.2 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Der Antrag im berechtigten Interesse ersetzt den Antrag des Berechtigten. 2Der Antragsteller im berechtigten Interesse erlangt
durch die Antragstellung im Verfahren über die Festsetzung des Kindergeldes eine Beteiligtenstellung (vgl. § 78 Nr. 1 AO). 3Er wird
jedoch nicht zum Berechtigten. 4Es ist daher zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des benannten Berechtig‐
ten (vgl. § 64 EStG) erfüllt sind. 5Das umfasst auch, dass der Berechtigte gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG durch dessen IdNr identifi‐
ziert wird.

(3) 1Der in Frage kommende Berechtigte ist über die Antragstellung zu unterrichten. 2Zugleich ist ihm der Vordruck "Antrag auf Kin‐
dergeld" nebst "Anlage Kind zum Kindergeldantrag" zu übersenden. 3Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist zu setzen und
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