BStbl Nr. 12 2019

Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2019

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darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Mitwirkung nach Aktenlage entschieden wird. 4Wirkt der in Frage kommende Berechtigte
nicht ausreichend mit, obliegen dem Antragsteller im berechtigten Interesse die Mitwirkungspflichten zur Festsetzung des An‐
spruchs. 5Ihm ist unter Hinweis auf seine sich aus §§ 93, 97 AO ergebenden Mitwirkungspflichten der Vordruck "Antrag auf Kinder‐
geld" nebst "Anlage Kind zum Kindergeldantrag" zu übersenden, damit er die erforderlichen Angaben macht. 6Reichen die Angaben
dann zur Entscheidung noch nicht aus, sind gemeinsam mit dem Antragsteller im berechtigten Interesse alle Ermittlungsmöglichkei‐
ten auszuschöpfen, um über das Bestehen eines Anspruchs entscheiden zu können. 7Eine eventuell fehlende IdNr des Berechtigten
bzw. des Kindes hat die Familienkasse ggf. über das ADI bzw. über das MAV zu ermitteln. 8Die IdNr eines volljährigen Kindes kann
die Familienkasse durch Anfrage beim Kind ermitteln (vgl. V 7.2). 9Der Berechtigte und das Kind sind nur dann nicht identifiziert,
wenn die Familienkasse deren IdNr über keine der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ermitteln konnte.

(4) 1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Berechtigten durch Bescheid bekannt zu geben; der Antragsteller im berechtigten In‐
teresse ist entweder durch eine Durchschrift des Bescheides oder durch eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt des Bescheides
(Tenor und ggf. Begründung) zu informieren. 2Dabei ist das Steuergeheimnis (vgl. O 2.7) zu wahren, d. h., dass die persönlichen
Verhältnisse des jeweils anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, wenn dies nicht der Durchführung des Festsetzungsver‐
fahrens dient. 3Der Antragsteller im berechtigten Interesse ist als Beteiligter befugt, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und
gegen eine Einspruchsentscheidung Klage zu erheben; er ist hierauf hinzuweisen. 4Im Falle eines Einspruchs ist der jeweils Andere
notwendig hinzuzuziehen (vgl. R 5.7). 5Alle Beteiligten sind über Mitteilungen und Bescheide oder deren Inhalte in Kenntnis zu set‐
zen.

(5) 1Hat die Familienkasse für den vom Antragsteller begehrten Anspruchszeitraum bereits aufgrund eines Antrags des Berechtigten
bestandskräftig entschieden, muss sich der Antragsteller die Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten lassen. 2Denn das An‐
tragsrecht erlischt mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides (BFH vom 26.11.2009, III R 67/07, BStBl 2010 II S. 476).

V 5.4 Antrag bei volljährigen Kindern

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss ein schriftlicher Neuantrag (vgl. V 5.2 und V 10 Abs. 4) gestellt werden.

V 6 Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen


V 6.1 Sachverhaltsaufklärung

(1) 1Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO, vgl. auch AEAO zu § 88). 2Die Familienkassen haben alle notwendi‐
gen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären. 3Sie bestimmen Art und Umfang der Ermitt‐
lungen; dabei ist der Grundsatz der Datenminimierung zu beachten (vgl. O 2.7 Abs. 2 und V 7.1.3 Abs. 2). 4Die Aufklärungspflicht
der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO; § 68 Abs. 1 EStG) begrenzt. 5Die Familienkassen
sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen. 6Für den Regelfall kann davon ausgegan‐
gen werden, dass die Angaben des Kindergeldberechtigten vollständig und richtig sind (vgl. BFH vom 17.4.1969, V R 21/66, BStBl II
S. 474). 7Den Angaben des Kindergeldberechtigten kann Glauben geschenkt werden, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die
darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind (vgl. BFH vom 11.7.1978, VIII R 120/75, BStBl 1979 II S. 57).
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    Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, wirken nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei
der Familienkasse. 9Die Familienkasse verletzt ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt
und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten (vgl. BFH
vom 16.1.1964, V 94/61 U, BStBl II S. 149, und BFH vom 13.11.1985, II R 208/82, BStBl 1986 II S. 241). 10Es sind auch die für die
Beteiligten günstigen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen. 11Dies gilt auch für die Prüfung der Verjährung. 12Kommt ein
Kindergeldberechtigter nach einmaliger Erinnerung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist grundsätzlich nach Aktenlage zu ent‐
scheiden. 13Unter den Voraussetzungen des § 93 AO können Dritte um Auskunft ersucht werden (vgl. V 7.1.1).

(2) 1Die Familienkasse kann gem. § 92 AO

- Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,

-        Sachverständige zuziehen,

-       Urkunden und Akten beiziehen und

-        den Augenschein einnehmen.

2In   Ausnahmefällen kann die Familienkasse eine Versicherung an Eides statt (§ 95 AO) verlangen; von dieser Möglichkeit ist zurück‐
haltend Gebrauch zu machen.

(3) 1Die Familienkassen haben den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten (§ 91 AO). 2Vor Erlass eines belastenden Ver‐
waltungsakts (z. B. Aufhebung oder Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung, Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung oder
AdV) soll dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. 3Diese
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Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 4Wird ein belastender Verwaltungsakt ohne die erforderliche Anhörung erlassen,
ist dieser nicht nach § 125 AO nichtig, es handelt sich um einen heilbaren Verfahrensfehler. 5Die erforderliche Anhörung kann gem. §
126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO nachgeholt werden. 6Der Beteiligte kann nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts allein wegen des Ver‐
stoßes gegen § 91 AO beanspruchen (§ 127 AO).

(4) Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente ist O 2.7 Abs. 7, § 87a AO und AEAO zu § 87a zu beachten.

V 6.2 Amtssprache

(1) 1Gem. § 87 Abs. 1 AO ist die Amtssprache Deutsch. 2Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(2) 1Die Familienkasse kann vom Berechtigten verlangen, dass dieser für Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen, die für
die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich sind, unverzüglich eine Übersetzung vorlegt. 2Ist der Bearbeiter in der Familienkasse
der fremden Sprache in ausreichendem Maße mächtig, kann die Übersetzung durch den Bearbeiter erfolgen. 3Reicht der Berechtig‐
te trotz Aufforderung keine Übersetzung ein, kann dies zu seinem Nachteil ausgelegt werden (vgl. V 7.4).

(3) Die Familienkasse hat Verwaltungsakte ausschließlich in deutscher Sprache bekannt zu geben.

V 6.3 Vermeiden von Doppelfestsetzungen

(1) 1Hat bisher eine andere Person für ein Kind Kindergeld bezogen oder eine Familienkasse für dieses Kind Kindergeld festgesetzt,
ist sicherzustellen, dass keine Doppelfestsetzung erfolgt. 2Vor einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung ist die eventuelle Berücksich‐
tigung des Kindes bei anderen Personen zu prüfen, wenn Anlass hierzu besteht. 3Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungsfällen bei
einem Zuständigkeitswechsel ist V 3.1 Abs. 2 und 6 zu beachten. 4Zum Verfahren bei einem Berechtigtenwechsel siehe V 35 ff.

(2) 1Auf besondere Feststellungen kann i. d. R. verzichtet werden, wenn der andere mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haus‐
halt lebende Elternteil zum Zwecke der Berechtigtenbestimmung den Antrag mitunterschrieben hat (§ 64 Abs. 2 EStG). 2Hier kann
davon ausgegangen werden, dass er von den Angaben des Antragstellers Kenntnis genommen hat und diese als seine eigenen ver‐
standen wissen will.

(3) 1Die Familienkassen melden bezogen auf das Kind die Daten zur Zuständigkeit und zur Festsetzungslage sowie die IdNr des
Kindes an die IdNr-Datenbank des BZSt. 2Erhält eine Familienkasse vom IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld eine Überschneidungs‐
mitteilung (vgl. O 2.9 Abs. 2), hat sie sich mit der anderen Familienkasse über die Zuständigkeit zu verständigen.

V 6.4 Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkindvorteils

(1) 1Bei Geltendmachung eines Zählkindvorteils (vgl. A 7 Abs. 3, A 30) sind Anfragen zur (Weiter-)Berücksichtigung des Kindes mit
Vergleichsmitteilung an die für den vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse zu richten. 2Darüber hinaus haben die beteilig‐
ten Familienkassen einander über anspruchserhebliche Änderungen zu informieren. 3Dies gilt vor allem dann, wenn von einem Auf‐
hebungs-, Änderungs- oder Neufestsetzungsbescheid auch der Kindergeldanspruch der Person berührt wird, bei der ein Kind als
Zählkind berücksichtigt wird. 4In diesem Fall ist eine Vergleichsmitteilung für die betreffende Kindergeldakte bzw. die andere Famili‐
enkasse zu fertigen. 5Ein ggf. ungeprüfter Zeitraum, der vor einem Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG endet (vgl. V 10
Abs. 3 Satz 2), ist der anderen Familienkasse in der Vergleichsmitteilung als ungeprüfter Zeitraum mitzuteilen. 6Die Mitwirkungs‐
pflichten des den Zählkindvorteil geltend machenden Berechtigten bleiben davon unberührt. 7Zur Wahrung des Steuergeheimnisses
(vgl. O 2.7) sind die von den Familienkassen untereinander auszutauschenden Unterlagen bezüglich der Angaben zum anderen Be‐
rechtigten zu anonymisieren.

(2) 1Die Entscheidung über die Berücksichtigung eines Kindes als Zahlkind und als Zählkind soll i. d. R. einheitlich erfolgen. 2Der
Festsetzungsbescheid der Familienkasse des vorrangig Berechtigten für das Zahlkind ist kein Grundlagenbescheid für die Familien‐
kasse des den Zählkindvorteil geltend machenden Berechtigten. 3Die Entscheidung ist jedoch grundsätzlich zu übernehmen.

(3) 1Dahingegen muss der Zählkindvorteil aufgrund eigener Prüfung der für den nachrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse
festgesetzt werden, wenn z. B. eine Kindergeldfestsetzung für den vorrangig Berechtigten

    aus formellen Gründen (bspw. mangels Korrekturnorm) abgelehnt oder wegen der Anwendung des § 66 Abs. 3 EStG nicht vorge‐
-
    nommen oder

- aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflichten (vgl. V 7.4) abgelehnt oder

-    für das Kind als Zahlkind bisher nicht beantragt

wurde. 2In dem Fall ist auch das Zählkind zu identifizieren (vgl. A 22.1).

(4) 1Bestehen aufgrund des Vortrags des Berechtigten, der den Zählkindvorteil beantragt, Zweifel an der Richtigkeit der materiell-
rechtlichen Entscheidung der für den vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse, haben die Familienkassen eine einver‐
nehmliche Entscheidung herbeizuführen. 2Kann kein Einvernehmen erzielt werden, ist das BZSt zu beteiligen.
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V 7 Mitwirkungspflichten


V 7.1 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


V 7.1.1 Allgemeines

(1) 1Die Mitwirkungspflichten eines Beteiligten (zum Begriff siehe V 4.1) und anderer Personen (anderer Elternteil, Kind) bestimmen
sich nach §§ 90 bis 95 und 97 AO. 2Sonderregelungen enthält § 68 Abs. 1 EStG.

(2) 1Ein Beteiligter hat selbst kein Auskunftsverweigerungsrecht. 2Aus seiner Nichtmitwirkung können nachteilige Schlüsse gezogen
werden.

(3) 1Andere Personen als die Beteiligten sollen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die
Sachverhaltsaufklärung über die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder mangels Erfolgsaussichten zwecklos erscheint. 2Vor einem
Auskunftsersuchen an andere Personen oder Stellen ist der Beteiligte darauf hinzuweisen, dass die Familienkasse bei diesen Per‐
sonen oder Stellen ermitteln kann, sofern er nicht mitwirkt.

(4) 1In Auskunftsersuchen ist gem. § 93 Abs. 2 Satz 1 AO stets anzugeben, über welchen Sachverhalt Auskünfte erteilt werden sol‐
len und ob diese Auskunft für den Kindergeldanspruch der auskunftspflichtigen Person selbst oder denjenigen anderer Personen er‐
forderlich sind. 2Auskünfte können schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden; die Familienkasse kann aber verlangen,
dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist (§ 93 Abs. 4 AO). 3Weiteres zu Auskunftsersuchen
vgl. AEAO zu § 93 Nr. 1.1 und 1.2.

(5) 1Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Beteiligten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße um Aufklärung und Be‐
schaffung geeigneter Beweismittel, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Unterlagen bemühen. 2Insoweit besteht eine erhöhte Mit‐
wirkungspflicht. 3I. d. R. genügt die beteiligte Person dieser Verpflichtung durch die Vorlage von Bescheinigungen auf den von der
Verwaltungskommission der EU eingeführten bzw. mit den Verbindungsstellen vereinbarten Vordrucken. 4§ 90 Abs. 2 AO schließt im
Übrigen nicht aus, dass sich die Familienkasse zur Klärung des Sachverhaltes in Zweifelsfällen direkt an den zuständigen ausländi‐
schen Träger bzw. die jeweilige Verbindungsstelle wendet.

V 7.1.2 Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Angaben

(1) 1Beteiligte haben nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO alle für die Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies
gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für die Dauer der Kindergeldfestsetzung, wenn begründeter Anlass besteht, Auskünfte
vom Kindergeldberechtigten zu verlangen.

(2) 1Der Auskunftsverpflichtung genügt der Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigte i. d. R., wenn er den Vordruck "Antrag auf Kin‐
dergeld" nebst "Anlage Kind zum Kindergeldantrag" oder einen der sonstigen Vordrucke ausfüllt. 2Falls aus den sonstigen Angaben
oder den Aktenunterlagen zu dieser Frage kein ausreichender Aufschluss gewonnen werden kann, ist die verpflichtete Person aufzu‐
fordern, die Angabe nachzuholen. 3Je nach den Umständen des Falles ist entweder der Vordruck zur Vervollständigung zurückzuge‐
ben oder die Angabe mit einem gesonderten Schreiben zu verlangen.

V 7.1.3 Vorlage von Urkunden

(1) 1Beteiligte sind auf Verlangen der Familienkasse zur Vorlage von Urkunden verpflichtet (§ 97 Abs. 1 AO). 2Im Kindergeldverfah‐
ren ist die Ausfertigung der erforderlichen Urkunden nicht kostenfrei gestellt. 3Soweit bestimmte Urkunden nicht vorgelegt werden
können, ist zu prüfen, ob die glaubhaften Angaben des Berechtigten i. V. m. dem Akteninhalt ausreichenden Aufschluss über das
Vorliegen eines Sachverhalts geben.

(2) 1Die Beweiskraft einer Urkunde wird nicht beeinträchtigt, wenn einzelne Angaben, die für die Ermittlung des Sachverhalts nicht
benötigt werden, unkenntlich gemacht worden sind. 2Auf Anfrage oder bei ersichtlichem Beratungsbedürfnis ist die zur Vorlage ver‐
pflichtete Person darauf hinzuweisen, dass sie für die Ermittlung des Sachverhalts nicht benötigte Angaben unkenntlich machen
kann.

V 7.1.4 Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen

(1) 1§ 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet den Antragsteller bzw. Kindergeldempfänger, Änderungen in den Verhältnissen, die für den
Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, oder über die im Zusammenhang mit der Steuervergütung Erklärungen abgegeben worden
sind, der Familienkasse mitzuteilen. 2Die Veränderungsmitteilung muss bei der zuständigen Familienkasse eingehen. 3Änderungs‐
mitteilungen an eine andere Familienkasse oder eine andere Stelle genügen nicht. 4Veränderungsmitteilungen sind als Sofortsachen
zu behandeln.

(2) 1Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt mit der Antragstellung. 2Treten nach Beendigung des Kindergeldbezuges Verän‐
derungen ein, die den Anspruch rückwirkend beeinflussen, besteht auch insoweit noch eine Mitteilungspflicht. 3Sie trifft den Berech‐
tigten auch dann, wenn der Antrag auf Kindergeld nicht von ihm selbst, sondern von einem Bevollmächtigten oder einer anderen
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Person oder Stelle gestellt worden ist, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Satz 2 EStG), oder
wenn das Kindergeld ganz bzw. teilweise an Dritte ausgezahlt wird (§§ 74, 76 EStG sowie nach entsprechenden Regelungen des
über- oder zwischenstaatlichen Rechts). 4Eine Veränderungsanzeige erübrigt sich bei Tatsachen, die bereits in einem Antrag oder
Fragebogen angegeben oder auf andere Weise mitgeteilt worden sind.

(3) Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG können eine Straftat i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO oder gem.
§ 378 Abs. 1 i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellen, vgl. Kapitel S.

V 7.2 Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder

(1) 1§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet volljährige Kinder, auf Verlangen der Familienkasse die zur Feststellung des Sachverhalts
notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. 2Insoweit haben sie kein Auskunftsverweigerungs‐
recht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AO. 3Eine Verpflichtung der Kinder, leistungserhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen von sich
aus mitzuteilen, besteht jedoch nicht.

(2) 1Die unmittelbare Inanspruchnahme der Kinder kommt nur in Betracht, wenn ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen
anderweitig nur schwer zu erbringen ist und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel ge‐
führt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2Den Kindern ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der ih‐
nen obliegenden Pflicht zu setzen. 3Begründeten Anträgen auf Verlängerung der Frist ist zu entsprechen (§ 109 Abs. 1 AO). 4Eine
Verlängerung der Frist gegen Sicherheitsleistung nach § 109 Abs. 3 AO kommt nicht in Frage.

(3) 1Kommen die Kinder ihrer Mitwirkungspflicht nicht in dem gesetzlich bestimmten Umfang nach, kann diese nach § 328 AO durch
Androhung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. 2V 7.1.4 Abs. 3 gilt entsprechend.


V 7.3 Mitwirkungspflichten anderer Personen

(1) 1Das EStG enthält besondere Mitwirkungspflichten lediglich für Personen, die Kindergeld beantragen oder erhalten, sowie für die
betreffenden Kinder (§ 68 Abs. 1 EStG, vgl. V 7.1.4 und V 7.2), nicht jedoch für andere Personen. 2Diese sind daher nach den allge‐
meinen Regelungen der §§ 93, 97 AO zur Auskunft und zur Vorlage von Urkunden verpflichtet. 3Sie sollen dazu erst dann aufgefor‐
dert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§§ 93 Abs. 1
Satz 3 und 97 Abs. 1 Satz 3 AO). 4Der nachrangig berechtigte Elternteil gilt, sofern er nicht selbst Beteiligter ist (z. B. bei Uneinigkeit
über den Anspruchsvorrang), als andere Person.

(2) 1Zum Auskunftsverweigerungsrecht von Angehörigen (§ 15 AO) einer beteiligten Person vgl. § 101 Abs. 1 AO. 2Personen, denen
ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, können gleichwohl zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. 3Sie sind dann jedoch
über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. 4Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(3) Ist die erforderliche Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben, dürfen die auf der Aussage beruhenden
Kenntnisse nicht verwertet werden (BFH vom 31.10.1990, II R 180/87, BStBl 1991 II S. 204), es sei denn, der Betreffende stimmt
nachträglich zu oder wiederholt nach Belehrung seine Aussage (BFH vom 7.11.1985, IV R 6/85, BStBl 1986 II S. 435).

V 7.4 Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt ein Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist wegen Nichtfeststellbarkeit der An‐
spruchsvoraussetzungen ein Kindergeldanspruch abzulehnen bzw. eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben (Grundsatz der Feststel‐
lungslast).

(2) 1Werden im Rahmen der allgemeinen Überprüfung die erforderlichen Angaben nicht gemacht, ist die Kindergeldfestsetzung für
das betroffene Kind nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt aufzuheben, ab dem keine sichere Erkenntnis über das Beste‐
hen anspruchsbegründender Voraussetzungen mehr besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn in einem laufenden Kindergeldfall aus anderen
Gründen eine Mitwirkung der berechtigten Person erforderlich ist und diese nicht erbracht wird. 3Wirkt der Berechtigte nach Be‐
standskraft des Aufhebungsbescheides mit (etwa durch Einreichung des Fragebogens), so ist dies grundsätzlich ab dem Folgemo‐
nat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides als Neuantrag zu werten. 4Zur Korrektur des Aufhebungsbescheides siehe V 13 ff.
5Bei   nachgeholter Mitwirkung während der Rechtsbehelfsfrist ist entsprechend R 3 Abs. 2 zu verfahren.


V 8 Beratung, Auskunft

(1) 1Die Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen im Rahmen des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs ist in §
89 AO geregelt. 2Eine Verpflichtung zu einer umfassenden Beratung über alle rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten zur
Ausschöpfung des höchstmöglichen Kindergeldanspruchs besteht nicht. 3Auf eine notwendige Antragstellung, die sich beim gegebe‐
nen Sachverhalt aufdrängt, ist stets hinzuweisen. 4Hat z. B. der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte des Antragstellers Kin‐
der, die beim Antragsteller selbst nicht zu berücksichtigen sind, ist der Ehegatte darauf hinzuweisen, dass im Falle seiner Antragstel‐
lung ein höherer Kindergeldanspruch bestehen kann.
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(2) 1Gem. § 89 Abs. 1 Satz 2 AO erteilt die Familienkasse, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsver‐
fahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. 2Die Auskunftserteilung bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche
Fragen (z. B. Bestellung eines Bevollmächtigten, Möglichkeit des Einspruchs gegen eine belastende Entscheidung), nicht jedoch auf
die materielle Rechtslage. 3Die Erteilung von Auskünften materiell-rechtlicher Art ist zwar nicht ausgeschlossen, ein Anspruch hierauf
besteht jedoch nicht. 4Eine Verpflichtung zur Auskunft in verfahrensrechtlichen Fragen besteht, soweit sie erforderlich ist; eine Aus‐
kunftserteilung bzw. Beratung von Amts wegen sieht § 89 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor.

(3) 1Nach § 68 Abs. 3 EStG ist dem Berechtigten auf Antrag eine Bescheinigung über das in einem Kalenderjahr gezahlte Kindergeld
auszustellen. 2Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Bescheinigung für das Finanzamt benötigt wird, ist O 4.3 zu beachten. 3Die Fa‐
milienkasse hat einem nachrangig Berechtigten auf Antrag eine Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG auszustellen, jedoch be‐
schränkt auf die Angaben zu Kind, Kalenderjahr und Kindergeldzahlbetrag (BFH vom 27.2.2014, III R 40/13, BStBl II S. 783). 4Der
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung bedarf keiner Begründung.

V 9 Auskunft über gespeicherte Daten und Akteneinsicht

1Die   betroffene Person hat nach Art. 15 DSGVO das Recht, von der verantwortlichen Familienkasse eine Bestätigung darüber zu
verlangen, ob sie personenbezogene Daten der betreffenden Person verarbeitet. 2Ist dies der Fall, hat die betroffene Person ein
Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informati‐
onen (Auskunft auf Antrag). 3Das Auskunftsrecht der betroffenen Person wird ergänzend zur DSGVO durch § 32c AO eingeschränkt.
4Die   Familienkasse bestimmt die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen, ein generelles Recht auf Aktenein‐
sicht besteht nicht (§ 32d Abs. 1 AO). 5Zur Durchführung des Auskunftsverfahrens siehe auch BMF-Schreiben vom 12.1.2018 (BStBl
I S. 185).

III. Festsetzung des Kindergeldes


V 10 Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid

(1) 1Auf das Kindergeld als Steuervergütung i. S. v. § 37 Abs. 1 AO finden gem. § 155 Abs. 5 AO die für die Steuerfestsetzung gel‐
tenden Vorschriften der §§ 155 bis 177 AO sinngemäß Anwendung. 2Dies bedeutet, dass die Festsetzung des Kindergeldes für je‐
des Kind durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat (§ 70 Abs. 1 EStG i. V. m. § 157 Abs. 1 AO). 3Die Festsetzungen können auch
in einem Bescheid zusammengefasst werden. 4Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides kann abgesehen werden,
wenn die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 EStG genannten Kindergeldbeträge
erforderlich ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). 5Es ist zwischen folgenden Arten von Festsetzungen zu unterscheiden:

-       Betragsmäßige Festsetzung,

-      Ablehnung aus formellen Gründen,

-      Ablehnung aus materiellen Gründen,

-    Aufhebung mit und ohne negativem Regelungsinhalt.

6Für   betragsmäßige Festsetzungen, Ablehnungen aus materiellen Gründen und Aufhebungen steht der Vordruck "Bescheid über
Kindergeldfestsetzung", für Ablehnungen aus formellen Gründen der Vordruck "Formeller Ablehnungsbescheid" zur Verfügung.

(2) 1Ein schriftlicher Kindergeldbescheid muss nach § 121 AO nur in dem Umfang begründet werden, der erforderlich ist, damit der
Adressat des Bescheides den Inhalt der Entscheidung der Familienkasse verstehen kann. 2Der Bescheid muss nicht begründet wer‐
den, soweit die Familienkasse einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und nicht in die Rechte eines anderen eingreift (§
121 Abs. 2 Nr. 1 AO). 3Im Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbescheid aus materiellen Gründen ist anzugeben, ob dieser den gesamten
Zeitraum bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe erfasst oder welcher konkrete Regelungszeitraum für vergangene Zeit‐
räume vorliegt. 4Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide sind möglichst zeitnah zu erlassen, um für den Fall eines Neuantrages eine
größtmögliche Rückwirkung der Festsetzung zu erhalten.

(3) 1Aufgrund eines Neuantrags soll Kindergeld rückwirkend für Zeiträume, die über den Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3
EStG zurückreichen, nur festgesetzt werden, wenn die Familienkasse das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den An‐
spruch auf Kindergeld ohne weitere Sachverhaltsaufklärung feststellen kann bzw. bei erkennbarem Interesse des Berechtigten. 2Bei
allen anderen Neuanträgen erfolgt keine weitere Prüfung durch die Familienkasse und auch keine Festsetzung für einen Zeitraum,
der vor dem Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG endet.
3Beispiele   für das Vorliegen eines erkennbaren Interesses:

    der Familienkasse ist bekannt, dass der vorrangig Berechtigte oder der nachrangig Berechtige dem öffentlichen Dienst angehört
-
    (vgl. V 1.3 und V 1.4),
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- der Berechtigte hat auch Anspruch auf Kindergeld für ein jüngeres Kind.

4Im    Bescheid ist der Berechtigte darauf hinzuweisen, wenn eine Kindergeldfestsetzung über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus aus
Sicht der Familienkasse nicht erforderlich ist; der Antrag ist für diesen Zeitraum noch offen. 5Wenn der Berechtigte im Nachhinein ein
berechtigtes Interesse an der Festsetzung vorbringt, hat die Familienkasse über den noch offenen Antrag zu entscheiden. 6Falls der
rückwirkende Zeitraum über den Sechs-Monats-Zeitraum des § 66 Abs. 3 EStG zurückreicht, ist im Bescheid auf dessen Auszah‐
lungsbeschränkung hinzuweisen (vgl. V 22.2).

(4) 1Neufestsetzungen für minderjährige Kinder sind bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen. 2Unbefristete
Festsetzungen, die am 1.1.2007 für ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljähriges Kind bestanden (sog. Bestandsfälle), gelten wei‐
terhin mit Vollendung des 18. Lebensjahres als durch Zeitablauf erledigt (vgl. hierzu Rechtslage bis 2006 - DA 67.4, 70.2 Abs. 4 und
70.4.1 Abs. 3 DA-FamEStG 2004 vom 5.8.2004 - BStBl I S. 742).

(5) 1Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten richtet sich nach § 122 und § 122a AO, dem AEAO zu § 122 und § 122a und dem Ver‐
waltungszustellungsgesetz. 2Diese Vorschriften regeln auch die Besonderheiten für die öffentliche Zustellung, die Bekanntgabe an
Bevollmächtigte sowie an Empfänger im Ausland. 3Erscheint es nach den Umständen des Einzelfalles zweckmäßig, ist durch Ein‐
schreiben mit Rückschein oder durch förmliche Zustellung nach dem VwZG bekannt zu geben.

(6) 1Ändert sich die Festsetzungslage, kann es erforderlich sein, auch andere betroffene Personen oder Stellen darüber zu benach‐
richtigen. 2Eine Benachrichtigung kommt insbesondere in Betracht:

-        an Finanzämter (vgl. O 4.3),

-        an Bezügestellen (vgl. O 4.4),

- an die Familienkasse, die das Kind bei einer anderen Person als Zählkind berücksichtigt (vgl. V 6.4 Abs. 1),

- an Abzweigungsempfänger im Wege der Korrektur der Abzweigungsentscheidung (vgl. V 33),

- an Sozialleistungsträger, denen Kindergeld erstattet wird (vgl. V 34.7),

- zwischen den Familienkassen des bisher und des nunmehr Berechtigten (vgl. V 36 Abs. 2 Satz 1 bis 3).

3
    Dabei ist auf die Einhaltung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7) zu achten.

(7) Bevor die monatliche Zahlung des Kindergeldes geändert, unterbrochen oder eingestellt wird, ist eine betragsmäßige Festset‐
zung grundsätzlich zu ändern oder aufzuheben (vgl. V 22.1 Abs. 1 Satz 5 und 6).

(8) 1Über eine Verzögerung bei der Entscheidung über den Kindergeldanspruch oder eine Unterbrechung der laufenden Zahlung soll
der Antragsteller, Kindergeldempfänger oder Abzweigungsempfänger unterrichtet werden, um berechtigte Beschwerden oder so ge‐
nannte Untätigkeitseinsprüche (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) mit entsprechenden Kostenfolgen zu vermeiden. 2Eine Unterrichtung ist ins‐
besondere angezeigt, wenn über einen Antrag auf Erlass oder Korrektur einer Kindergeldfestsetzung nicht innerhalb eines angemes‐
senen Zeitraumes nach Eingang bei der zuständigen Familienkasse entschieden werden kann.

V 11 Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, vorläufige Kindergeldfestsetzung

1
    Familienkassen haben Kindergeldfestsetzungen nur aufgrund einer Weisung durch die Fachaufsicht unter dem Vorbehalt der Nach‐
prüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) zu erlassen. 2Zu Anwendungsfällen von § 164 AO siehe A 3 Abs. 4 und A 22.1 Abs. 4.


V 12 Festsetzungsverjährung

(1) 1Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Festsetzung von Kindergeld sowie die Korrektur (Aufhebung, Änderung oder Berichtigung)
von Kindergeldbescheiden nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Be‐
scheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der Familienkasse verlassen hat und anschließend dem Berechtigten tatsächlich
zugeht. 3Zu Lasten des Berechtigten wirkende Bescheide, die kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen werden, sollen daher
mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) versandt werden. 4Ansonsten ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine
Übersendung durch einfachen Brief, durch Einschreiben mit Rückschein oder eine förmliche Zustellung nach dem VwZG zweckmä‐
ßig ist.

(2) Ungeachtet der länger zurückreichenden Festsetzungsfrist ist Kindergeld aufgrund eines Neuantrags rückwirkend grundsätzlich
längstens für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats festzusetzen, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse
eingegangen ist (vgl. V 10 Abs. 3).

V 12.1 Festsetzungsfrist
86

(1) Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO), bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei
leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. S 2.1 und S 2.2).

(2) Bei Zinsen (vgl. V 30) beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 239 AO).

V 12.2 Beginn der Festsetzungsfrist

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

       Beispiel

       Für den Kindergeldanspruch Januar bis Dezember 2019 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2019.

(2) Die Frist für die Korrektur einer Kindergeldfestsetzung beginnt gem. § 170 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem
der Kindergeldantrag gestellt wurde.

(3) Die Festsetzungsfrist beginnt in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. V 20) mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
das Ereignis eintritt.

V 12.3 Ablaufhemmung

(1) 1Die Ablaufhemmung ist in § 171 AO geregelt. 2Sie schiebt das Ende der Festsetzungsfrist hinaus. 3Die Festsetzungsfrist endet
in diesen Fällen regelmäßig nicht am Ende, sondern im Laufe eines Kalenderjahres. 4Die Fristberechnung nach § 108 AO ist zu be‐
achten.

(2) 1In Fällen des § 129 AO (vgl. V 15) und des § 173a AO (vgl. V 18) endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe des Bescheides (vgl. § 171 Abs. 2 AO). 2In Fällen des § 173a AO gilt die Ablaufhemmung für alle am 31.12.2016 noch
nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

(3) 1Stellt der Berechtigte vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Kindergeld oder auf Korrektur einer Kindergeldfestset‐
zung, läuft gem. § 171 Abs. 3 AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. 2Ist inner‐
halb der Festsetzungsfrist kein Antrag des Berechtigten eingegangen, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
110 Abs. 1 AO mit dem Ziel einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO gewährt werden.

(4) 1In Fällen der Steuerhinterziehung (vgl. S 2.1) bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung (vgl. S 2.2) ist die Ablaufhemmung des §
171 Abs. 7 AO zu beachten. 2Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf der strafrechtlichen bzw. der ordnungswidrigkeiten‐
rechtlichen Verfolgungsverjährung (vgl. S 4). 3Solange die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, ist eine rückwirkende
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 171 Abs. 7 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 376 Abs. 1
AO, § 78a StGB bzw. § 384 AO, § 31 Abs. 3 OWiG bis zur ersten kausalen Zahlung, längstens bis 1996 möglich, ebenso die Rück‐
forderung des überzahlten Kindergeldes gem. § 218 i. V. m. § 37 AO.

       Beispiel

       Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter beantragte anlässlich der Geburt seines Kindes im Februar 2005 mit Wissen und
       Wollen Kindergeld sowohl bei einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als auch bei einer Familienkasse des öffentli‐
       chen Dienstes. In beiden Fällen kam es zur Festsetzung und anschließend zur Auszahlung des Kindergeldes. Im Juni 2019
       wurde die Doppelfestsetzung entdeckt. Die Tat ist als Steuerhinterziehung zu werten; sie war erst nach der letzten Auszah‐
       lung des Kindergeldes im Juni 2019 beendet. Mit diesem Zeitpunkt begann der Lauf der in diesem Fall fünfjährigen Verjäh‐
       rungsfrist.

       Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hat innerhalb der Verjährungsfrist ihre Festsetzung gem. § 174 Abs. 2 AO ab
       Februar 2005 aufzuheben (vgl. V 19) und das Kindergeld zurückzufordern (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. mit § 218 Abs. 1 AO).

(5) 1Die Festsetzungsfrist endet in Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. V 20) nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Be‐
kanntgabe des Grundlagenbescheids (vgl. § 171 Abs. 10 AO). 2Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig,
die keine Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 AO ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,
in dem die Familienkasse Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. 3Die Sätze 1 und 2
gelten für einen Grundlagenbescheid, der für die Kindergeldfestsetzung bindend ist, nur, sofern er vor Ablauf der Festsetzungsfrist
(vgl. V 12.1) bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.

IV. Korrektur von Kindergeldfestsetzungen


V 13 Allgemeines

(1) 1Eine Festsetzung darf nur aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist
(vgl. V 12) und eine Korrekturvorschrift anwendbar ist. 2Eine Korrektur ist nach den folgenden Vorschriften zu prüfen: § 70 Abs. 2
Satz 1 EStG, Korrekturvorschriften der AO, § 70 Abs. 3 EStG. 3Für Zeiträume, für die aufgrund der Anwendung einer Korrekturvor‐
87

schrift rückwirkend Kindergeld festgesetzt wird, gilt die Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG nicht. 4§§ 130 und 131 AO
sind nicht auf Kindergeldfestsetzungen anwendbar.

(2) Ein Aufhebungsbescheid ist nicht aufzuheben, stattdessen ist eine geänderte oder berichtigte Festsetzung vorzunehmen.

(3) 1Wird die Korrektur einer Festsetzung beantragt, obwohl keine Korrekturvorschrift anwendbar ist, ist nicht die Festsetzung des
Kindergeldes erneut abzulehnen, sondern der Antrag auf Korrektur. 2Die Ablehnung hat durch schriftlichen Bescheid unter Hinweis
auf die bestandskräftige Festsetzung zu erfolgen. 3Eine solche Ablehnung aus formellen Gründen entfaltet keinen eigenen Rege‐
lungsgehalt hinsichtlich der Festsetzung des Kindergeldes, sodass die Festsetzung des Kindergeldes nicht durch Einspruch gegen
die Ablehnung der Korrektur angegriffen werden kann.

V 14 Korrektur bei einer Änderung in den Verhältnissen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG


V 14.1 Anwendungsbereich

(1) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Kindergeldfest‐
setzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Die
Aufhebung oder Änderung kann zu Gunsten oder zu Lasten des Berechtigten wirken und führt zur inhaltlichen Abwandlung einer be‐
standkräftigen Kindergeldfestsetzung. 3Korrigiert werden kann nur eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung.

(2) 1§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist u. a. in folgenden Fällen anzuwenden:

    wenn sich durch die Korrektur einer betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung eine Änderung in der Rangfolge der bisher berück‐
-
    sichtigten Kinder ergibt (vgl. A 30),

    wenn das Kind das 25. Lebensjahr und damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze erreicht (BFH vom
-
    17.12.2014, XI R 15/12, BStBl 2016 II S. 100),

    wenn von der Vereinfachungsregelung nach V 3.2 Abs. 2 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird bzw. bei einem Zuständigkeits‐
-
    wechsel die neu zuständige Familienkasse das Kindergeld selbst festgesetzt hat (vgl. V 3.1 Abs. 6 Satz 1) oder

    wenn wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 62 EStG kein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG mehr be‐
-
    steht; das gilt auch, wenn stattdessen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG besteht.

2Gem.       § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch betragsmäßige Festsetzungen, die am 1.1.2016 bereits bestanden und über diesen Zeit‐
punkt hinaus fortgelten, rückwirkend zum 1.1.2016 aufzuheben,

- wenn der Berechtigte nicht durch seine IdNr identifiziert ist oder

- wenn das Kind nicht durch seine IdNr bzw. in Fällen nach A 22.2 nicht in geeigneter Weise identifiziert ist.

3In   Fällen des Satzes 2 ist A 3 Abs. 1 Satz 6 und 7, A 22 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie V 5.3 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu beachten.

(3)   1§   70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen sich die Kindergeldfestsetzung mit Vollendung des 18. Lebens‐
jahres eines Kindes durch Zeitablauf erledigt hat (sog. Bestandsfälle, vgl. V 10 Abs. 4). 2In diesen Fällen kann nur eine erneute Fest‐
setzung des Kindergeldes beantragt werden.

(4) Das für den Korrekturzeitraum zu Unrecht gezahlte Kindergeld ist gem. § 37 Abs. 2 AO vom Empfänger zu erstatten.

V 14.2 Änderung in den Verhältnissen

1Eine      Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu Gunsten oder zu Ungunsten des Berechtigten
setzt voraus, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Festsetzung geändert haben. 2Nicht
unter § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG fallen Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen. 3Die
Änderung muss auch anspruchserheblich sein, d. h. zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall oder einer Erhöhung des Kin‐
dergeldanspruchs führen.

V 14.3 Korrekturzeitraum

1Die   Aufhebung oder Änderung der betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung ist sowohl für die Zukunft als auch ggf. für die Vergan‐
genheit (rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). 2Im
Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Gunsten des Berechtigten sind dabei im Hinblick auf § 66 Abs. 2 EStG von diesem
Monat an zu berücksichtigen. 3Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Ungunsten des Berechtigten werden dagegen
erst vom Folgemonat an wirksam.

V 15 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO
88

V 15.1 Anwendungsbereich

(1) § 129 AO ist auf Bescheide und auf sonstige von der Familienkasse erlassene Verwaltungsakte (z. B. Entscheidung über Abzwei‐
gung) anzuwenden.

(2) 1Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind,
können von der Familienkasse gem. § 129 AO berichtigt werden. 2Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen
wie Eingabe- oder Übertragungsfehler des Bearbeiters.

(3) 1Keine offenbaren Unrichtigkeiten i. S. d. § 129 AO sind Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, unrichtige
Sachverhaltswürdigung oder -auslegung oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen. 2Eine Berichtigung nach § 129
AO ist ausgeschlossen, wenn das Vorliegen eines solchen Fehlers möglich erscheint.

(4) 1Offenbar ist ein Fehler, wenn er für einen unvoreingenommenen Dritten aus den in der Akte befindlichen Unterlagen (Kinder‐
geldantrag, Anlagen, sonstige Erklärungen und Belege) ersichtlich ist. 2Der Fehler muss nicht für den Berechtigten aus dem Verwal‐
tungsakt selbst erkennbar sein.

(5) 1Der Fehler muss beim Erlass des Verwaltungsaktes unterlaufen sein. 2Somit sind von § 129 AO grundsätzlich nur Fehler der Fa‐
milienkasse erfasst. 3Übernimmt die Familienkasse eine aus dem Antrag oder den dazu eingereichten Unterlagen für die Familien‐
kasse klar erkennbare Unrichtigkeit (Rechenfehler, Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit) des Berechtigten, so macht
sie sich diesen Fehler zu eigen.

(6) Zum Ablauf der Festsetzungsfrist siehe V 12.3 Abs. 2.

V 15.2 Korrekturzeitraum

Ein Verwaltungsakt kann mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft berichtigt werden.

V 16 Änderung von Bescheiden nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO


V 16.1 Anwendungsbereich

(1) 1Gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Bescheid nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Berechtigte
zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. 2Zu Gunsten des Berechtigten gilt dies nur, soweit dieser vor Ablauf
der Einspruchsfrist (vgl. R 4.5) zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Familienkasse einem Einspruch oder einer
Klage abhilft. 3Die Korrekturvorschrift ist nach § 172 Abs. 1 Satz 2 AO auch anwendbar, wenn die Festsetzung durch Einspruchsent‐
scheidung bestätigt oder geändert wurde (vgl. Abs. 5).

(2) 1Der Antrag auf schlichte Änderung bedarf keiner Form. 2Anträge, die nicht schriftlich oder elektronisch gestellt wurden, sind ak‐
tenkundig zu machen. 3Nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich oder elektronisch ge‐
stellte Änderungsanträge des Berechtigten können regelmäßig als schlichte Änderungsanträge behandelt werden, wenn der Berech‐
tigte eine genau bestimmte Änderung des Bescheides beantragt und die Familienkasse dem Begehren entsprechen will. 4Andern‐
falls ist ein Einspruch anzunehmen, da dieser die Rechte des Berechtigten umfassender und wirkungsvoller wahrt als der bloße Än‐
derungsantrag.

(3) 1Stellt der Berechtigte ausdrücklich einen Antrag auf schlichte Änderung, kann das Änderungsbegehren nach Ablauf der Ein‐
spruchsfrist nicht mehr erweitert werden. 2Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides ist zudem nur auf den im Änderungsan‐
trag genau bestimmten Lebenssachverhalt zulässig. 3Eine Antragserweiterung oder erneute Antragstellung ist nur innerhalb der Ein‐
spruchsfrist möglich.

(4) Eine Aussetzung der Vollziehung (vgl. R 5.1) ist aufgrund eines Antrags auf schlichte Änderung nicht zulässig, es kann allenfalls
eine Stundung (vgl. V 25) in Betracht kommen.

(5) 1Soweit durch einen Antrag auf schlichte Änderung ein Bescheid aufgehoben oder geändert werden soll, der durch Einspruchs‐
entscheidung bestätigt oder geändert wurde, muss der Antrag innerhalb der Klagefrist gestellt werden. 2Ein nach Ablauf der Klage‐
frist gestellter Antrag auf schlichte Änderung ist unzulässig.

V 16.2 Korrekturzeitraum

Ein Bescheid kann mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit aufgehoben oder geändert werden.

V 17 Aufhebung oder Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO


V 17.1 Änderung zu Ungunsten des Berechtigten


V 17.1.1 Allgemeines
89

Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nach‐
träglich bekannt werden, die zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall des Kindergeldanspruchs führen.

V 17.1.2 Tatsachen und Beweismittel

(1) Tatsachen i. S. d. § 173 AO sind alle Merkmale und Teilstücke eines steuerlichen Tatbestandes, also Zustände, Vorgänge, Bezie‐
hungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art, ebenso wie innere Tatsachen (z. B. die Absicht, sich auf den nächst‐
möglichen Studienplatz bewerben zu wollen), die nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden können.

(2) 1Keine Tatsachen sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtliche Bewertungen. 2Ebenso
sind Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm sowie nachträgliche Gesetzesänderungen keine neu‐
en Tatsachen. 3Entsprechendes gilt für Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte.

(3) Beweismittel i. S. d. § 173 AO ist jedes Erkenntnismittel, das zur Aufklärung eines steuerlichen Sachverhaltes dient, also geeig‐
net ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen (z. B. Urkunden).

V 17.1.3 Nachträgliches Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel

(1) Eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO setzt voraus, dass die Tatsachen bei Erlass des zu ändernden Bescheides be‐
reits vorhanden waren und von der Familienkasse hätten berücksichtigt werden können.

(2) 1Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt, wenn sie dem für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Bearbeiter
bekannt werden, nachdem die Willensbildung über die Kindergeldfestsetzung abgeschlossen war (Abzeichnung der Verfügung).
2Auf   den Tag der Absendung des Kindergeldbescheides oder den Tag der Bekanntgabe kommt es nicht an.

(3) 1Eine Tatsache ist der Familienkasse erst dann bekannt, wenn die für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Personen von ihr
Kenntnis haben. 2Es genügt nicht, wenn sie einer anderen Stelle im Hause (z. B. der Bezügestelle) bekannt sind.


V 17.1.4 Rechtserheblichkeit der Tatsachen oder Beweismittel

1Maßgeblich    für die Rechtserheblichkeit von Tatsachen und Beweismitteln ist, dass die Familienkasse bei deren rechtzeitiger Kennt‐
nis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem höheren oder niedrigeren Kindergeldanspruch gelangt wäre. 2Ein Be‐
scheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen und Beweismittel nur aufgehoben oder geändert werden, wenn die
Familienkasse bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel anders entschieden hätte. 3Hierbei ist entscheidend, wie
die Familienkasse bei Kenntnis bestimmter Tatsachen oder Beweismittel einen Sachverhalt nach der damaligen Rechtsprechung
des BFH sowie den damals bindenden Verwaltungsanweisungen in ihrem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte.

V 17.2 Änderung zu Gunsten des Berechtigten

1
    Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nach‐
träglich bekannt (vgl. V 17.1.2 bis V 17.1.4) werden, die zu einem höheren Kindergeldanspruch führen. 2Zusätzlich darf den Berech‐
tigten kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel treffen.

V 17.2.1 Grobes Verschulden des Berechtigten

(1) 1Als grobes Verschulden hat der Berechtigte Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Grobe Fahrlässigkeit ist anzuneh‐
men, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldba‐
rer Weise verletzt. 3Die objektive Beweislast dafür, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, liegt beim Berechtigten.

(2) 1Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht sind die Gegebenheiten des Einzelfalls und die individuel‐
len Kenntnisse und Fähigkeiten des Berechtigten zu berücksichtigen. 2Allein die Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen kann
den Vorwurf des groben Verschuldens nicht begründen. 3Der Berechtigte handelt jedoch grob schuldhaft, wenn er ausdrückliche
Hinweise in ihm zugegangenen Merkblättern, Vordrucken oder sonstigen Mitteilungen der Familienkasse nicht beachtet. 4Er handelt
ebenso grob schuldhaft, wenn er eine im Kindergeldantrag ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene
Frage nicht beachtet.

(3) 1Das grobe Verschulden des Berechtigten am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln wird nicht da‐
durch ausgeschlossen, dass die Familienkasse ihren Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. 2Im Einzelfall kann
jedoch ein grobes Verschulden des Berechtigten zu verneinen sein, wenn das Verhalten der Familienkasse ursächlich für die ver‐
spätete Geltendmachung der Tatsachen oder Beweismittel war, z. B. bei irreführender Auskunftserteilung.

V 17.3 Umfang der Änderung

Eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO ist nur soweit zulässig, wie sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel auswirken
(punktuelle Änderung).
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