BStbl Nr. S1 1998
Bundessteuerblatt Nr. S1 aus 1998
durch die Arbeitslohnrückzahlung bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Verlust, so kann er unter den Vor‐
aussetzungen des § 10d EStG den Verlustabzug beanspruchen.
(18) Die Absätze 14 bis 17 gelten für Zuwendungen an Pensionskassen sinngemäß.
(19) Zur Wirkung einer fehlerhaften Pauschalbesteuerung wird auf LStR 128 Abs. 1 Satz 9 hingewiesen.
130. Aufzeichnungserleichterungen,
Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
(1) 1Die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40b EStG pauschal besteuerten Bezüge und die darauf entfallende pauschale Lohn‐
steuer sind grundsätzlich in dem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto aufzuzeichnen. 2Soweit die Lohnsteuerpauschalie‐
rung nach § 40b EStG auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags durchgeführt wird (§ 40 b Abs. 2 Satz 2 EStG), ist dieser aufzu‐
zeichnen.
(2) 1Die Oberfinanzdirektionen können nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LStDV Ausnahmen von der Aufzeichnung im Lohnkonto zulassen,
wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. 2Die Möglichkeit zur Nachprüfung ist in den bezeichneten
Fällen nur dann gegeben, wenn die Zahlung der Bezüge und die Art ihrer Aufzeichnung im Lohnkonto vermerkt werden.
(3) 1Das Finanzamt hat Anträgen auf Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV im allgemeinen zu ent‐
sprechen, wenn es im Hinblick auf die betrieblichen Verhältnisse nach der Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen ist, daß der
Freibetrag von 2400 DM im Einzelfall überschritten wird. 2Zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber bedarf es
in diesen Fällen nicht.
(4) 1Der Arbeitgeber hat die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder einer entsprechenden Bescheinigung eingetragene
Religionsgemeinschaft im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LStDV). 2Erhebt der Arbeitgeber von pauschal besteuerten Be‐
zügen (§§ 40 bis 40b EStG) keine Kirchensteuer, weil der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört, für die die Kirchen‐
steuer von den Finanzbehörden erhoben wird, so hat er die Unterlage hierüber als Beleg zu den nach § 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 3 und 4
LStDV zu führenden Unterlagen zu nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 5 LStDV). 3Als Beleg gilt ein Vermerk des Arbeitgebers darüber,
daß der Arbeitnehmer seine Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft durch Vorlage der Lohn‐
steuerkarte, des Familienstammbuches, der Aufenthaltsbescheinigung der Gemeindebehörde oder der Austrittsbescheinigung aus
der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft nachgewiesen hat; der Vermerk muß die Art der Urkunde, die Register- oder
Eintragungsnummer oder das Aktenzeichen enthalten. 4Der Arbeitgeber kann statt dessen auch eine schriftliche Versicherung des
Arbeitnehmers über seine Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft als Beleg verwenden, wenn
die Versicherung inhaltlich eindeutig gestaltet und losgelöst von anderen Vereinbarungen oder Mitteilungen vom Arbeitnehmer ge‐
sondert unterschrieben ist.
131. Aufzeichnung des Großbuchstaben U
1
Der Anspruch auf Arbeitslohn ist im wesentlichen weggefallen, wenn z.B. lediglich vermögenswirksame Leistungen oder Kranken‐
geldzuschüsse gezahlt werden, oder wenn während unbezahlter Fehlzeiten (z.B. Erziehungsurlaub) eine Beschäftigung mit
reduzierter Arbeitszeit aufgenommen wird. 2Der Großbuchstabe U ist je Unterbrechung einmal im Lohnkonto einzutragen. 3Wird
Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuß nach § 4a
der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Bundes-
Seuchengesetz oder werden Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlt, ist kein Großbuchstabe U in das Lohnkon‐
to einzutragen.
132. Betriebsstätte
1Die lohnsteuerliche Betriebsstätte ist der im Inland gelegene Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, an dem der Arbeitslohn
insgesamt ermittelt wird, d.h. wo die einzelnen Lohnbestandteile oder bei maschineller Lohnabrechnung die Eingabewerte
zu dem für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebenden Arbeitslohn zusammengefaßt werden. 2Es kommt nicht
darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt, die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und die für den Lohnsteuer‐
abzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden. 3Ein selbständiges Dienstleistungsunternehmen, das für einen Arbeitgeber tä‐
tig wird, kann nicht als Betriebsstätte dieses Arbeitgebers angesehen werden. 4Bei einer Arbeitnehmerüberlassung (LStR 146) kann
nach § 41 Abs. 2 Satz 2 EStG eine abweichende lohnsteuerliche Betriebsstätte in Betracht kommen.
133. Lohnsteuer-Anmeldung
(1) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer-Anmeldung unabhängig von der Abführung der Lohnsteuer einzureichen, selbst wenn er in
dem Anmeldungszeitraum Lohnsteuer nicht einbehalten hat. 2Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteuer-Anmeldung zu
erklären, daß er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte.
(2) 1Für jede Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) und für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-An‐
meldung einzureichen. 2Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-An‐
meldungszeitraum, etwa getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung, z.B. gewerbliche Arbeitnehmer, Gehalts‐
empfänger, Pauschalierungen nach §§ 40 bis 40 b EStG, ist nicht zulässig. 3Wegen der Zulassung und Gestaltung von Vordrucken
für eine maschinelle Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldungen wird auf das BMF-Schreiben vom 9. 1. 1992 - BStBl I S. 82 - sowie die
späteren hierzu im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten BMF-Schreiben und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbe‐
hörden der Länder hingewiesen.
(3) Der für den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum maßgebende Betrag der abzuführenden Lohnsteuer (§ 41a Abs. 2 EStG) ist die
Summe der einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer ohne Kürzung um die der Lohnsteuer entnommenen Bergmannsprämien
(§ 3 Abs. 1 BergPG) und das ihr entnommene Kindergeld (§ 72 Abs. 8 und § 73 Abs. 1 EStG).
(4) 1Das Betriebsstättenfinanzamt hat den rechtzeitigen Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung zu überwachen. 2Es kann bei nicht
rechtzeitigem Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen oder erforderlichenfalls die
Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung mit Zwangsmitteln nach §§ 328 bis 335 AO durchsetzen. 3Das Finanzamt kann bei Nichtabgabe
der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer im Schätzungswege ermitteln und den Arbeitgeber durch Steuerbescheid in Anspruch
nehmen (§§ 162, 167 Abs. 1 AO). 4Pauschale Lohnsteuer kann im Schätzungswege ermittelt und in einem Steuerbescheid festge‐
setzt werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Pauschalierungsverfahren einverstanden ist.
134. Abführung der Lohnsteuer
1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer in einem Betrag an die Kasse des Betriebsstättenfinanzamts (§ 41 Abs. 2 EStG) oder an eine
von der obersten Finanzbehörde des Landes bestimmte öffentliche Kasse (§ 41a Abs. 3 EStG) abzuführen. 2Die Abführung an Kas‐
senhilfsstellen ist nicht zulässig. 3Der Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch sein Kreditinstitut angeben
lassen: die Steuernummer, die Bezeichnung der Steuer und den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum. 4Eine Stundung der einzubehal‐
tenden oder einbehaltenen Lohnsteuer ist nicht möglich (§ 222 Satz 3 und 4 AO).
135. Lohnsteuerbescheinigung
Lohnsteuerbescheinigungenauf
derLohnsteuerkarte
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, auf der Lohnsteu‐
erkarte dieses Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. 2Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs hat der Ar‐
beitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf den Lohnsteuerkarten dieses Kalenderjahrs für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben,
deren Lohnsteuerkarten ihm vorliegen. 3Dabei hat der Arbeitgeber stets die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr und die
Anzahl der im Lohnkonto vermerkten Großbuchstaben U ( LStR 131) anzugeben. 4Der Arbeitnehmer darf die Eintragungen des Ar‐
beitgebers nicht ändern.
Bescheinigungdes
Bruttoarbeitslohns
(2) Bei der Bescheinigung des Bruttoarbeitslohns ist folgendes zu beachten:
1Es ist der Gesamtbetrag des Bruttoarbeitslohns - einschließlich des Werts der Sachbezüge - zu bescheinigen, den der Arbeit‐
2
nehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeits‐
lohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die
1. dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. 3Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem umgerechneten Bruttobetrag an‐
zusetzen. 4Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag
(§ 24a EStG) gekürzt werden. 5Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen. 6Arbeitslöh‐
ne im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu kürzen.
Bei der Bescheinigung des Bruttoarbeitslohns sind nicht anzugeben
2.
ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG und Vergütungen im Sinne des § 34 Abs.
a)
3 EStG,
Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, z.B. steuerfreies Insolvenzgeld, steuerfreier Reisekostener‐
b) satz und Auslagenersatz, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, Auslösungen und Jubiläumsgeschenke sowie steuerfreie
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
Bezüge, die auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf Grund des Auslandstätigkeitser‐
c)
lasses (BStBl 1983 I S. 470) von der Lohnsteuer freigestellt sind,
d) Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 40 bis 40 b EStG pauschal erhoben worden ist.
GesonderteBescheinigungen
(3) Folgende Bezüge sind auf der Lohnsteuerkarte gesondert zu bescheinigen:
der Bruttobetrag der ermäßigt besteuerten Versorgungsbezüge, und zwar getrennt die als sonstige Bezüge besteuerten Nach‐
1.
zahlungen von Versorgungsbezügen, die zu mehreren Kalenderjahren gehören, und die übrigen Versorgungsbezüge,
2. ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG,
3. Vergütungen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG,
Bezüge für eine Auslandstätigkeit, die auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder auf Grund des
4.
Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellt sind,
die Summe der ausgezahlten Beträge aus Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, einem Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach
dem Mutterschutzgesetz oder nach § 4 a der Mutterschutzverordnung und einer entsprechenden Landesregelung, einer Ver‐
dienstausfallentschädigung nach dem Bundes-Seuchengesetz oder einem Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz.
5. 2Sind vom Arbeitnehmer ausgezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückgefordert worden, so darf nur das um den Rückforde‐
rungsbetrag geminderte Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bescheinigt werden. 3Ergibt die Verrechnung von ausgezahl‐
ten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag - als negativ gekennzeichnet - zu bescheini‐
gen.
die steuerfreien und pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 2Aus Verein‐
6. fachungsgründen kann bei einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Beförderung, die nach § 3 Nr. 32 oder 34 oder § 8 Abs. 3
EStG steuerfrei ist, der Großbuchstabe "F" eingetragen werden.
Bescheinigungder
Steuerabzugsbeträge
(4) Für die Bescheinigung der Steuerabzugsbeträge gilt folgendes:
1Es sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten
Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. 2Als einbehaltene Lohnsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag und einbehaltene Kirchen‐
steuer sind stets die Beträge zu bescheinigen, die sich nach Verrechnung mit den vom Arbeitgeber für das Kalenderjahr beim
1.
Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Steuerbeträgen ergeben. 3Übersteigen die erstatteten Beträge die vom Arbeitgeber ein‐
behaltenen Steuerbeträge, so ist als einbehaltener Steuerbetrag jeweils der übersteigende Betrag in Rot zu bescheinigen oder
mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.
1Es sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer gesondert zu bescheinigen, die der Arbeitgeber von er‐
mäßigt besteuerten Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG oder von Vergütungen im Sinne des § 34 Abs.
2. 3 EStG einbehalten hat. 2Hat der Arbeitnehmer sowohl ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2
Nr. 2 EStG als auch Vergütungen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG bezogen, ist die Summe der davon einbehaltenen Lohnsteuer,
des davon einbehaltenen Solidaritätszuschlags und der davon einbehaltenen Kirchensteuer gesondert zu bescheinigen.
Ist keine Lohnsteuer, kein Solidaritätszuschlag oder keine Kirchensteuer einbehalten worden, ist das für diese Eintragungen vor‐
3.
gesehene Feld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.
Bescheinigungdesausgezahlten
Kindergeldes
(4 a) 1Es ist die Summe des Kindergeldes zu bescheinigen, das der Arbeitgeber insgesamt an den Arbeitnehmer ausgezahlt hat.
2Zusätzlich ist der Kalendermonat anzugeben, für den der Arbeitgeber zuletzt Kindergeld ausgezahlt hat.
AnschriftundBetriebsstätten-
finanzamtdesArbeitgebers
(5) 1Auf der Lohnsteuerkarte ist die vollständige Anschrift des Arbeitgebers einzutragen. 2Hierbei ist wegen der Zerlegung der Lohn‐
steuer und der Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer die Anschrift der Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) einzutragen;
Firmenstempel sind gegebenenfalls zu ergänzen. 3Außerdem ist auf der Lohnsteuerkarte das Finanzamt, an das die Lohnsteuer ab‐
geführt worden ist, sowie dessen vierstellige Finanzamtsnummer anzugeben.
ErgänzungderLohnsteuerkarte
(6) Reichen die auf der Lohnsteuerkarte für die Lohnsteuerbescheinigung vorgesehenen Eintragungsfelder nicht aus, so ist die
Lohnsteuerbescheinigung auf einem besonderen Zettel zu erteilen, der die auf der Lohnsteuerkarte vorgesehenen Angaben in glei‐
cher Anordnung sämtlich enthält und der vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerkarte fest zu verbinden ist.
FreiwilligeBescheinigungen
(7) Auf der Lohnsteuerkarte sollen zur Vermeidung von Rückfragen durch die Finanzämter - ohne daß eine Verpflichtung hierzu be‐
steht - die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätig‐
keit), die steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu freiwilligen
Krankenversicherungen und zur Pflegeversicherung sowie der auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn entfallende Arbeitnehmeranteil
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversiche‐
rung) bescheinigt werden.
Grundlagenfürdie
Lohnsteuerbescheinigung
(8) 1Der Arbeitgeber hat die in der Lohnsteuerbescheinigung geforderten Angaben in der Regel auf Grund der Eintragungen im
Lohnkonto zu machen. 2Hat der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer ein Lohnkonto nicht geführt, weil keine Lohnsteuer, kein Soli‐
daritätszuschlag oder keine Kirchensteuer einzubehalten war, so hat er die Angaben über die Höhe des Arbeitslohns auf Grund der
ihm sonst zur Verfügung stehenden Unterlagen zu machen.
BesondereLohnsteuer-
bescheinigungen
(9) 1Hat dem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte bei Abschluß des Lohnkontos nicht vorgelegen, so hat er
eine besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. 2Dies gilt
1. für Arbeitnehmer, die es unterlassen haben, ihre Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber auszuhändigen (§ 39 c Abs. 1 EStG),
2. für die im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EStG,
in den Fällen, in denen der Arbeitgeber für einen vor Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Lohnsteuer‐
3.
bescheinigung auf der Lohnsteuerkarte entgegen seiner Verpflichtung nicht ausgeschrieben hat,
4. bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern auf Verlangen (§ 39d Abs. 3 Satz 5 EStG).
3Eine besondere Lohnsteuerbescheinigung ist auch für Arbeitnehmer zu erteilen, die ausschließlich pauschalbesteuerte Bezüge im
Sinne der §§ 40 oder 40 b EStG erhalten haben, wenn der Arbeitgeber ihnen Kindergeld ausgezahlt hat.
MaschinelleLohnsteuer-
bescheinigung
(10) 1Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung können die Lohnsteuerbescheinigung und die besondere Lohnsteuerbescheini‐
gung maschinell erstellen. 2Voraussetzung ist, daß die maschinell angefertigten Lohnsteuerbescheinigungen die in den amtlichen
Vordrucken enthaltenen Angaben in gleicher Anordnung sämtlich enthalten. 3Für die maschinelle Erstellung von Lohnsteuerbeschei‐
nigungen sind Vordrucke allgemein zugelassen worden. 4Eine maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung muß vom Arbeitgeber
mit der Lohnsteuerkarte fest verbunden werden; es genügt, wenn die Lohnsteuerbescheinigung am Rand der Lohnsteuerkartenrück‐
seite so angeklebt wird, daß die Verbindung ohne Beschädigung der Lohnsteuerkarte oder der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr
gelöst werden kann.
Ausnahmeregelungen
(11) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, deren Dienstverhältnis nur kurze
Zeit dauert, von der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Arbeit‐
nehmer absehen. 2In diesem Fall ist erst nach Ablauf des Kalenderjahrs für jeden im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewe‐
senen Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben und außerdem eine besondere Lohnsteuerbescheinigung dem
Betriebsstättenfinanzamt einzusenden.
(12) 1Für Teilzeitbeschäftigte, deren Bezüge nach § 40 a EStG pauschal besteuert worden sind, sind Lohnsteuerbescheinigungen
nicht auszuschreiben. 2Hat ein Arbeitnehmer ausschließlich Bezüge erhalten, die nach § 40 oder § 40 b EStG pauschal besteuert
worden sind, ist eine Lohnsteuerbescheinigung ebenfalls nicht auszuschreiben. 3Absatz 9 Satz 3 bleibt unberührt.
VerbleibderLohnsteuerkartenundderLohnsteuerbescheinigungen
(13) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, die nach § 46 EStG zur Einkommensteuer veranlagt werden, die Lohnsteuerbescheini‐
gungen im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 9 Satz 1 nach dem 31. Dezember unverzüglich auszuhändigen; die Lohnsteuer‐
bescheinigungen, die den Arbeitnehmern nicht ausgehändigt worden sind, sind nach Durchführung des vom Arbeitgeber vorzuneh‐
menden Lohnsteuer-Jahresausgleichs bis zum Ablauf des Folgejahrs dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(14) Arbeitnehmer, die am Schluß des Kalenderjahrs im Besitz ihrer Lohnsteuerkarte sind, z.B. weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht in
einem Dienstverhältnis gestanden haben, haben die Lohnsteuerkarte spätestens bis zum Ablauf des Folgejahrs dem Finanzamt ein‐
zusenden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat; das gilt nicht, wenn die Lohnsteuerkarte ei‐
ner Einkommensteuererklärung beizufügen ist.
136. Lohnsteuerbescheinigungen von
öffentlichen Kassen
1Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer an‐
deren Dienststelle zugewiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher zu‐
ständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung (LStR 135) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene
Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird; der Ar‐
beitslohn darf nicht um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt wer‐
den. 2Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns nicht in die Lohnsteuer‐
bescheinigung aufzunehmen.
137. Änderung des Lohnsteuerabzugs
(1) 1Unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitgebers, nach § 39 c Abs. 2 EStG den Lohnsteuerabzug für den Monat Januar erfor‐
derlichenfalls zu ändern, ist der Arbeitgeber in den in § 41c Abs. 1 EStG bezeichneten Fällen zu einer Änderung des Lohnsteuerab‐
zugs bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung berechtigt. 2Die Änderung ist zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers
zulässig, ohne daß es dabei auf die Höhe der zu erstattenden oder nachträglich einzubehaltenden Steuer ankommt. 3Die für die Fäl‐
le der Nachforderung durch das Finanzamt bestehende Vorschrift, daß Beträge bis zu 20 DM nicht nachzufordern sind, gilt nicht für
die nachträgliche Einbehaltung durch den Arbeitgeber.
(2) 1Der Arbeitgeber ist zur Änderung des Lohnsteuerabzugs nur berechtigt, soweit die Lohnsteuer von ihm einbehalten worden ist
oder einzubehalten war. 2Bei Nettolöhnen (LStR 122) gilt dies für die zu übernehmende Steuer. 3Bei Eintragungen auf der Lohn‐
steuerkarte eines Arbeitnehmers, die auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken, wird auf die Anzeige‐
pflicht des Arbeitgebers (LStR 138) verwiesen.
(3) 1Die Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund rückwirkender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ist nicht auf die Fälle be‐
schränkt, in denen die Gemeinde oder das Finanzamt Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers mit Wirkung von
einem zurückliegenden Zeitpunkt an ändert oder ergänzt. 2Die Änderung des Lohnsteuerabzugs ist ebenso zulässig, wenn der Ar‐
beitgeber wegen Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte den Lohnsteuerabzug gemäß § 39 c Abs. 1 EStG vorgenommen hat und der Ar‐
beitnehmer erstmals eine Lohnsteuerkarte vorlegt oder wenn bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Geltungsbeginn einer Eintra‐
gung auf der Lohnsteuerkarte in einen bereits abgerechneten Lohnzahlungszeitraum fällt. 3Der Inhalt der nach §§ 39 b Abs. 6, 39 c
Abs. 3 und 39 d Abs. 1 EStG ausgestellten Bescheinigungen ist ebenso wie die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu berück‐
sichtigen.
(4) 1Die Änderung des Lohnsteuerabzugs ist, sofern der Arbeitgeber von seiner Berechtigung hierzu Gebrauch macht, bei der
nächsten Lohnzahlung vorzunehmen, die auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den rückwirkenden Eintragungen oder das Erken‐
nen einer nicht vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehaltung folgt. 2Der Arbeitgeber darf in Fällen nachträglicher Einbehaltung von
Lohnsteuer die Einbehaltung nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilen. 3Die nachträgliche Einbehaltung ist auch insoweit zulässig,
als dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden; wenn die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlen‐
den Barlohn übersteigt, ist die nachträgliche Einbehaltung insgesamt zu unterlassen und dem Finanzamt eine Anzeige nach § 41 c
Abs. 4 EStG zu erstatten.
(5) 1Im Fall der Erstattung von Lohnsteuer hat der Arbeitgeber die zu erstattende Lohnsteuer dem Gesamtbetrag der von ihm abzu‐
führenden Lohnsteuer zu entnehmen. 2Als Antrag auf Ersatz eines etwaigen Fehlbetrags reicht es aus, wenn in der Lohnsteueran‐
meldung der Erstattungsbetrag kenntlich gemacht wird. 3Macht der Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur Lohnsteuererstattung
nach § 41c Abs. 1 und 2 EStG keinen Gebrauch, so kann der Arbeitnehmer die Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO beim Finanzamt be‐
antragen. 4LStR 139 Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.
(6) 1Nach Ablauf des Kalenderjahrs ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs in der Weise vorzunehmen, daß die Jahreslohnsteuer
festzustellen und durch Gegenüberstellung mit der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer der nachträglich einzubehaltende oder zu
erstattende Steuerbetrag zu ermitteln ist. 2Eine Erstattung darf aber nur im Lohnsteuer-Jahresausgleich unter den Voraussetzungen
des § 42 b EStG vorgenommen werden. 3Wenn der Arbeitgeber nach § 42 b Abs. 1 EStG den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht
durchführen darf, ist auch eine Änderung des Lohnsteuerabzugs mit Erstattungsfolge nicht möglich; der Arbeitnehmer kann in diesen
Fällen die Erstattung im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erreichen. 4Darüber hinaus ist ein Erstattungsantrag ge‐
mäß § 37 AO nach Ablauf des Kalenderjahrs nicht zulässig (>BFH-Urteil vom 20. 5. 1983 - BStBl II S. 584). 5Soweit der Arbeitgeber
auf Grund einer Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs nachträglich Lohnsteuer einbehält, handelt es sich
um Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahrs, die zusammen mit der übrigen einbehaltenen Lohnsteuer des abgelaufenen Kalen‐
derjahrs in einer Summe in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben ist.
(7) 1Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist auch nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur für die Lohn‐
zahlungszeiträume vorzunehmen, auf die sich die Änderungen beziehen. 2Eine Änderung mit Erstattungsfolge kann in diesem Falle
nur das Finanzamt durchführen (§ 37 Abs. 2 AO).
138. Anzeigepflichten des Arbeitgebers
(1) 1Der Arbeitgeber hat die Anzeigepflichten nach § 38 Abs. 4, § 41 c Abs. 4 EStG unverzüglich zu erfüllen. 2Sobald der Arbeitgeber
erkennt, daß der Lohnsteuerabzug in zu geringer Höhe vorgenommen worden ist, hat er dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzei‐
gen, wenn er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann oder von seiner Berechtigung hierzu keinen Gebrauch macht. 3Der
Arbeitgeber hat die Anzeige über die zu geringe Einbehaltung der Lohnsteuer gegebenenfalls auch für die zurückliegenden vier Ka‐
lenderjahre zu erstatten. 4Die Beschränkung von Lohnsteuer-Nachforderungen auf Beträge von mehr als 20 DM entbindet nicht von
der Anzeigepflicht.
(2) 1Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten. 2In ihr sind der Name und die Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Besteuerungsmerkmale, nämlich Geburtstag, Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionsgemeinschaft, an
die die Kirchensteuer abzuführen ist, und gegebenenfalls ein Freibetrag, sowie der Anzeigegrund und die für die Berechnung einer
Lohnsteuer-Nachforderung erforderlichen Mitteilungen über Höhe und Art des Arbeitslohns, z.B. Auszug aus dem Lohnkonto, anzu‐
geben.
(3) 1Das Betriebsstättenfinanzamt hat die Anzeige an das für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanz‐
amt weiterzuleiten, wenn es zweckmäßig erscheint, die Lohnsteuer-Nachforderung nicht sofort durchzuführen, z.B. weil es wahr‐
scheinlich ist, daß der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. 2Das ist auch angebracht in Fällen, in denen bei Eingang
der Anzeige nicht zu übersehen ist, ob sich bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs (§ 41 c Abs. 3 Satz
2 EStG) eine Lohnsteuer-Nachforderung ergeben wird.
139. Nachforderung von Lohnsteuer
(1) 1In bestimmten Fällen hat das Finanzamt Lohnsteuer, die zuwenig einbehalten worden ist, vom Arbeitnehmer nachzufordern.
2Dies gilt, wenn
der Barlohn des Arbeitnehmers zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht und die Steuer weder aus zurückbehaltenen ande‐
1. ren Bezügen des Arbeitnehmers noch durch einen entsprechenden Barzuschuß des Arbeitnehmers aufgebracht werden kann (§
38 Abs. 4 EStG),
2. eine Änderung von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte erforderlich war, diese aber unterblieben ist (§ 39 Abs. 4 EStG),
in den Fällen des § 39 a Abs. 5 EStG ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag rückwirkend herabgesetzt worden ist
3.
und der Arbeitgeber die zuwenig erhobene Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann,
die rückwirkende Änderung eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Pauschbetrags für Behinderte und Hinterbliebene (§
4. 33 b EStG) wegen der bereits erteilten Lohnsteuerbescheinigung nicht zu einer Nacherhebung von Lohnsteuer durch den Arbeit‐
geber führen kann (>BFH-Urteil vom 24. 9. 1982 - BStBl 1983 II S. 60),
der Arbeitgeber dem Finanzamt angezeigt hat, daß er von seiner Berechtigung, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, keinen
5.
Gebrauch macht oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann (§ 41c Abs. 4 EStG),
der Arbeitnehmer in den Fällen des § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene oder angemeldete
6.
Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen ist; wegen der Wahl der Inanspruchnahme LStR 145 Abs. 6 und 7,
der Arbeitnehmer über Vermögensbeteiligungen schädlich verfügt hat und deshalb geldwerte Vorteile nachzuversteuern sind (§
7.
7 LStDV).
(2) Zur Erfassung der Nachforderungsfälle, die auf einer Änderung oder Ergänzung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch
die Gemeinde beruhen, kann das Finanzamt Anweisungen erteilen (§ 39 Abs. 6 Satz 2 EStG).
(3) 1Für die Nachforderung ist im allgemeinen das für die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt zu‐ ständig (>BFH-Urteil vom 21. 2. 1992 - BStBl II S. 565). 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zuwenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahrs nachgefordert werden soll. 3Für die Nachforderung zuwenig einbehaltener Lohnsteuer von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig (>BFH-Urteil vom 20. 6. 1990 - BStBl 1992 II S. 43). (4) 1Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres LStR 137 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 entsprechend. 2In den anderen Fällen des Absatzes 1 ist als Jahreslohnsteuer die Einkommen‐ steuer zu ermitteln, die sich für den Arbeitnehmer ergibt, wenn er ausschließlich die sich aus dem um einen etwa in Betracht kom‐ menden Versorgungs-Freibetrag und Altersentlastungsbetrag geminderten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte erzielt hat. 3Vom Jahresarbeitslohn sind deshalb noch die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 9 und 9 a EStG), die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 4 i.V.m. §§ 10, 10 b, 10 c, 33 bis 33 c EStG) und der Haushaltsfreibetrag (§ 2 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 7 EStG) abzuziehen. 4Hat die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nur für einen Teil des Kalenderjahrs bestan‐ den, so können Werbungskosten und Sonderausgaben nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in diesem Zeitraum geleistet wur‐ den (>BFH-Urteil vom 6. 4. 1984 - BStBl II S. 587). 5Die hiernach zu berücksichtigenden Beträge sind unabhängig von den beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Freibeträgen und unabhängig von der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Steuerklasse fest‐ zustellen. 6Die Jahreslohnsteuer ist danach wie folgt zu ermitteln: 7Hat der Arbeitnehmer keine Vergütungen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG und keine Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG bezogen, so ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 15) aus der Grundtabelle/Splittingtabelle ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32a Abs. 1, 5 EStG). 8Hat der Arbeitnehmer Vergütungen im Sin‐ ne des § 34 Abs. 3 EStG und keine Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG bezogen, so ist der Steuerbe‐ trag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 22) zuzüglich des Dreifachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 23) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer - § 32 a Abs. 1, 5 EStG). 9Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG bezogen, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berechnen.
(5) 1Will das Finanzamt zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, so erläßt es gegen diesen einen Steuer‐
bescheid. 2Der nachgeforderte Betrag ist wie die einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt in der Lohnsteuerbescheinigung auf der
Lohnsteuerkarte einzutragen; dies gilt nicht für die Nachforderung von Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahrs. 3Wird Lohnsteuer
nach Ablauf des Kalenderjahrs nachgefordert, bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer förmlichen Berichtigung des Frei‐
betrags nicht; es genügt, wenn die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ausdrücklich mit der rückwirkenden Änderung des einge‐
tragenen Freibetrags begründet wird (>BFH-Urteil vom 24. 9. 1982 - BStBl 1983 II S. 60). 4Nach Ablauf des Kalenderjahrs kommt
eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer gegebenenfalls auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur
Einkommensteuer in Betracht; wegen der Änderung eines Einkommensteuerbescheids auf Grund Verwertung von Erkenntnissen ei‐
ner rechtswidrigen Außenprüfung>BFH-Urteil vom 9. 11. 1984 (BStBl 1985 II S. 191).
(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 7 unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer 20 DM nicht
übersteigt (Kleinbetragsgrenze). 2Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kalenderjahre, so ist für jedes Kalenderjahr geson‐
dert festzustellen, ob die Kleinbetragsgrenze überschritten wird. 3Treffen in einem Kalenderjahr mehrere Nachforderungsgründe zu‐
sammen, so gilt die Kleinbetragsgrenze für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer.
140. bis 142.
- unbesetzt -
143. Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
(1) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer durchfüh‐
ren, die
1. während des Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben und
am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in seinen Diensten stehen oder zu diesem Zeitpunkt von ihm Arbeitslohn aus einem frü‐
2.
heren Dienstverhältnis beziehen.
2In die Feststellung, ob die Voraussetzung der Nummer 1 erfüllt ist, sind auch Zeiträume einzubeziehen, für die der Arbeitnehmer
laufenden Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis erhalten hat. 3Beginnt oder endet die unbeschränkte Einkommensteuer‐
pflicht im Laufe des Kalenderjahrs, so darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.
(2) Hat sich im Laufe des Kalenderjahres der Jahresfreibetrag geändert, so ist vom Jahresarbeitslohn der zuletzt auf der
Lohnsteuerkarte bescheinigte Jahresfreibetrag abzuziehen.
Beispiel:
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist für den Zeitraum vom 1. 1. bis 31. 12. ein Jahresfreibetrag von 36000 DM
(3000 DM monatlich) bescheinigt. Auf Grund eines Wohnungswechsels ergibt sich ab dem 1. 6. ein Jahresfreibetrag von
15000 DM (ab 1. 6. 0 DM monatlich). Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist vom Jahresarbeitslohn ein Jahres‐
freibetrag von 15000 DM abzuziehen.
(3) 1In die Jahreslohnsteuertabelle ist für die dort ausgewiesenen Jahresarbeitslöhne die maßgebende Vorsorgepauschale eingear‐
beitet. 2Das kann dazu führen, daß in den Fällen, in denen der Jahresarbeitslohn um einen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
Freibetrag zu kürzen ist, die dem Arbeitnehmer zustehende Vorsorgepauschale nicht in zutreffender Höhe berücksichtigt wird. 3Die
richtige Vorsorgepauschale darf nicht vom Arbeitgeber, sondern nur durch das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
berücksichtigt werden. 4Das gilt auch für Arbeitgeber, die für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ein maschinelles Verfahren anwenden
(LStR 121 Abs. 2).
(4) Beantragt der Arbeitnehmer, Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG oder Vergütungen im Sinne des §
34 Abs. 3 EStG in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen (§ 42b Abs. 2 Satz 2 EStG), so gehören die Entschädigungen
und Vergütungen zum Jahresarbeitslohn, für den die Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln ist.
144.
- unbesetzt -
145. Haftung des Arbeitgebers
Grundsätzlicheszur
Arbeitgeberhaftung
(1) 1Der Arbeitnehmer ist - vorbehaltlich § 40 Abs. 3 EStG - Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 EStG); dies gilt auch für den Fall
einer Nettolohnvereinbarung ( LStR 122). 2Für diese Schuld kann der Arbeitgeber als Haftender in Anspruch genommen werden,
soweit seine Haftung reicht (§ 42d Abs. 1 und 2 EStG). 3Dies gilt auch bei Lohnzahlung durch Dritte, soweit der Arbeitgeber zur Ein‐
behaltung der Lohnsteuer verpflichtet ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG; LStR 106 Abs. 5). 4Auch die Ansprüche gegenüber dem Haften‐
den unterliegen nach den Vorschriften der AO der Verjährung.
(2) 1Der Arbeitgeber hat den Arbeitslohn vorschriftsmäßig gekürzt, wenn er die Lohnsteuer entsprechend den Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte berechnet hat (>BFH-Urteil vom 9. 6. 1965 - HFR S. 513) und wenn er der Berechnung der Lohnsteuer die für das
maßgebende Jahr gültigen Lohnsteuertabellen zugrunde gelegt hat (>BFH-Urteil vom 11. 6. 1970 - BStBl II S. 664). 2Die Lohnsteuer
ist nicht vorschriftsmäßig einbehalten, wenn der Arbeitgeber im Lohnsteuer-Jahresausgleich eine zu hohe Lohnsteuer erstattet
(>BFH-Urteil vom 24. 1. 1975 - BStBl II S. 420). 3Bei einer fehlerhaft ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung beschränkt sich die
Haftung des Arbeitgebers auf die Lohnsteuer, die sich bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers ausgewirkt hat
(>BFH-Urteil vom 22. 7. 1993 - BStBl II S. 775). 4Wegen der Einschränkung der Haftung in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer über die Zugehörigkeit von Bezügen zum Arbeitslohn und damit auch über die Notwendigkeit der Eintragung
der mit diesen Bezügen zusammenhängenden Werbungskosten irrten und irren konnten,>BFH- Urteil vom 5. 11. 1971 (BStBl 1972 II
S. 137).
(3) 1Die Haftung des Arbeitgebers ist von einem Verschulden grundsätzlich nicht abhängig. 2Ein geringfügiges Verschulden oder ein
schuldloses Verhalten des Arbeitgebers ist aber bei der Frage zu würdigen, ob eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rahmen
des Ermessens liegt (vgl. Absatz 7; zur Ermessensprüfung bei geringfügigem Verschulden>BFH-Urteil vom 21. 1. 1972 - BStBl II S.
364).
(4) 1Die haftungsbefreiende Wirkung der Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG setzt voraus, daß die nicht vorschriftsmäßige Einbehal‐
tung der Lohnsteuer vom Arbeitgeber erkannt worden ist. 2Weicht der Arbeitgeber von einer erteilten Anrufungsauskunft ab, kann er
nicht dadurch einen Haftungsausschluß bewirken, indem er die Abweichung dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigt (>BFH-Urteil vom
4. 6. 1993 - BStBl II S. 687). 3Die Haftung wird auch nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber erst auf Grund von Hinweisen oder
Feststellungen im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung die fehlerhafte Behandlung anzeigt.
HaftungandererPersonen
(5) 1Soweit Dritte für Steuerleistungen in Anspruch genommen werden können, z.B. gesetzliche Vertreter juristischer Personen,
Vertreter, Bevollmächtigte, Vermögensverwalter, Rechtsnachfolger, haften sie als Gesamtschuldner neben dem Arbeitgeber als wei‐
terem Haftenden und neben dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner (§ 44 AO). 2Die Haftung kann sich z.B. aus §§ 45, 69 bis 77,
153 AO oder § 419 BGB ergeben. 3Zur Frage der Pflichtverletzung bei der Abführung von Lohnsteuer>BFH-Urteile vom 20. 4. 1982
(BStBl II S. 521), und vom 17. 11. 1992 (BStBl 1993 II S. 471) betreffend die Haftung eines Geschäftsführers einer Personengesell‐
schaft bzw. einer GmbH und zum Umfang der Haftung bei voller Auszahlung der Nettolöhne>BFH-Urteil vom 26. 7. 1988 (BStBl II S.
859). 4Der Geschäftsführer einer GmbH kann als Haftungsschuldner für die von der GmbH nicht abgeführte Lohnsteuer auch inso‐
weit in Anspruch genommen werden, als die Steuer auf seinen eigenen Arbeitslohn entfällt (>BFH-Urteil vom 15. 4. 1987 - BStBl
1988 II S. 167). 5Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Lohnsteuerhaftungsbescheiden bei der Haftung von Ver‐
tretern>BFH-Urteil vom 8. 3. 1988 (BStBl II S. 480). 6Durch privatrechtliche Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag kann die Haf‐
tung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden (>BFH-Ur‐
teil vom 27. 3. 1990 - BStBl II S. 939).
Inanspruchnahmeeines
Gesamtschuldners
(6) 1Soweit Arbeitgeber, Arbeitnehmer und gegebenenfalls andere Personen Gesamtschuldner sind, schuldet jeder die gesamte
Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). 2Das Finanzamt muß die Wahl, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will, nach pflichtge‐
mäßem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen und unter verständiger Abwägung der Inter‐
essen aller Beteiligten treffen. 3Die Grundsätze von Recht und Billigkeit verlangen keine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeit‐
nehmers als des Steuerschuldners (>BFH-Urteil vom 6. 5. 1959 - BStBl III S. 292). 4Der Arbeitnehmer kann sich als Steuerschuldner
nicht darauf berufen, daß die haftungsweise Inanspruchnahme des Arbeitgebers wegen Nichtbeanstandung seines Vorgehens bei
einer vorangegangenen Außenprüfung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte (>BFH-Urteil vom 27. 3. 1991 - BStBl II S. 720).
Ermessensprüfung
(7) 1Die Ermessensprüfung hat sich sowohl auf das Entschließungs- als auch auf das Auswahlermessen zu erstrecken. 2Wegen
des Umfangs der erforderlichen Begründung vgl. insbesondere die>BFH-Urteile vom 30. 4. 1987 - BStBl 1988 II S. 170, vom 29. 9.
1987 - BStBl 1988 II S. 176, vom 8. 11. 1988 - BStBl 1989 II S. 219 und vom 29. 5. 1990 - BStBl II S. 1008 sowie Absatz 8. 3Im Rah‐
men der Ermessensprüfung sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
1Die Frage, ob der Arbeitgeber vor dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden darf, hängt wesentlich von den Gesamt‐
umständen des Einzelfalls ab, wobei von dem gesetzgeberischen Zweck des Lohnsteuerverfahrens, durch den Abzug an der
Quelle den schnellen Eingang der Lohnsteuer in einem vereinfachten Verfahren sicherzustellen, auszugehen ist. 2Eine vorrangi‐
ge Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitnehmer kann danach unzulässig sein, wenn die Lohnsteuer ebenso
schnell und ebenso einfach vom Arbeitnehmer nacherhoben werden kann, weil z.B. der Arbeitnehmer ohnehin zu veranlagen ist
(>BFH-Urteile vom 30. 11. 1966 - BStBl 1967 III S. 331 und vom 12. 1. 1968 - BStBl II S. 324); das gilt insbesondere dann, wenn
der Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden ist (>BFH-Urteil vom 10. 1. 1964 - BStBl II S. 213). 3War nach die‐
sen Grundsätzen die Inanspruchnahme des Arbeitgebers unzulässig, so kann er trotzdem in Anspruch genommen werden,
wenn der Versuch des Finanzamts, die Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzuerheben, erfolglos verlaufen ist (>BFH-Urteil vom
18. 7. 1958 - BStBl III S. 384) und § 173 Abs. 2 AO dem Erlaß eines Haftungsbescheids nicht entgegensteht (>BFH-Urteil vom
1.
17. 2. 1995 - BStBl II S. 555). 4Das gilt auch dann, wenn ein früherer Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber wegen vorrangi‐
ger Inanspruchnahme des Arbeitnehmers aufgehoben worden war (>BFH-Urteil vom 10. 1. 1964 - BStBl III S. 213). 5Kann die
Steuer beim Arbeitnehmer deshalb nicht nachgefordert werden, weil seine Einkommensteuerveranlagung bestandskräftig ist und
die für eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Absatz 1 Nr. 1 AO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist
ein Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber in der Regel ermessensfehlerhaft (>BFH- Urteil vom 9. 10. 1992 - BStBl 1993 II S.
169). 6Der Inanspruchnahme des Arbeitgebers steht nicht entgegen, daß das Finanzamt über einen längeren Zeitraum von sei‐
nen Befugnissen zur Überwachung des Lohnsteuerabzugs und zur Beitreibung der Lohnabzugsbeträge keinen Gebrauch ge‐
macht hat (>BFH-Urteil vom 11. 8. 1978 - BStBl II S. 683). 7Wurde beim Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchge‐
führt, bewirkt dies nach den>BFH-Urteilen vom 15. 12. 1989 (BStBl 1990 II S. 526) und vom 9. 3. 1990 (BStBl II S. 608) nicht zu‐
gleich eine Hemmung der Verjährungsfrist in bezug auf den Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer.
Eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers kann ausgeschlossen sein, wenn z.B.
der Arbeitgeber eine bestimmte Methode der Steuerberechnung angewendet und das Finanzamt hiervon Kenntnis erlangt
a) und nicht beanstandet hat (>BFH-Urteil vom 20. 7. 1962 - BStBl 1963 III S. 23) oder wenn der Arbeitgeber durch Prüfung
und Erörterung einer Rechtsfrage durch das Finanzamt in einer unrichtigen Rechtsauslegung bestärkt wurde;
der Arbeitgeber einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen ist, z.B. weil das Finanzamt eine unklare oder falsche Aus‐
b) kunft gegeben hat (>BFH-Urteil vom 24. 11. 1961 - BStBl 1962 III S. 37) oder weil er den Angaben in einem Manteltarifver‐
trag über die Steuerfreiheit vertraut hat (>BFH-Urteil vom 18. 9. 1981 - BStBl II S. 801);
2.
der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug entsprechend der von einer Oberfinanzdirektion in einer Verfügung geäußerten Auf‐
fassung durchführt, auch wenn er die Verfügung nicht gekannt hat (>BFH-Urteil vom 25. 10. 1985 - BStBl 1986 II S. 98); das
c)
gilt aber nicht, wenn dem Arbeitgeber bekannt war, daß das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt eine andere Auffas‐
sung vertritt;
der Arbeitgeber den individuellen Lohnsteuerabzug ohne Berücksichtigung von Gesetzesänderungen durchgeführt hat, so‐
d) weit es ihm in der kurzen Zeit zwischen der Verkündung des Gesetzes und den folgenden Lohnabrechnungen bei Anwen‐
dung eines strengen Maßstabs nicht zumutbar war, die Gesetzesänderungen zu berücksichtigen.
Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn
die Einbehaltung der Lohnsteuer in einem rechtlich einfach und eindeutig vorliegenden Fall nur deshalb unterblieben ist, weil
a) der Arbeitgeber sich über seine Verpflichtungen nicht hinreichend unterrichtet hat (>BFH-Urteil vom 5. 2. 1971 - BStBl II S.
353);
sie der Vereinfachung dient, weil gleiche oder ähnliche Berechnungsfehler bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern ge‐
b) macht worden sind (>BFH-Urteile vom 16. 3. 1962 - BStBl III S. 282, vom 6. 3. 1980 - BStBl II S. 289 und vom 24. 1. 1992 -
BStBl II S. 696: regelmäßig bei mehr als 40 Arbeitnehmern);
das Finanzamt auf Grund einer fehlerhaften Unterlassung des Arbeitgebers aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist,
die Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer heranzuziehen (>BFH-Urteil vom 7. 12. 1984 - BStBl 1985 II S. 164) oder
3.
wenn die individuelle Ermittlung der Lohnsteuer schwierig ist und der Arbeitgeber bereit ist, die Lohnsteuerschulden seiner
Arbeitnehmer endgültig zu tragen (>BFH-Urteil vom 7. 12. 1984 - BStBl 1985 II S. 170) und keinen Antrag auf Pauschalie‐
c) rung stellt. 2In diesen und vergleichbaren Fällen kann die nachzufordernde Lohnsteuer unter Anwendung eines durchschnitt‐
lichen Bruttosteuersatzes - gegebenenfalls im Schätzungswege - ermittelt werden (>BFH- Urteile vom 7. 12. 1984 a.a.O.,
vom 12. 6. 1986 - BStBl II S. 681 und vom 29. 10. 1993 - BStBl 1994 II S. 197). 3Zahlt der Arbeitgeber als Haftungsschuld‐
ner die nachgeforderte Lohnsteuer ohne dafür bei den Arbeitnehmern Regreß zu nehmen, fließt den Arbeitnehmern mit der
Zahlung ein Vorteil zu, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt;
im Falle einer Nettolohnvereinbarung der Arbeitnehmer nicht weiß, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht angemeldet hat
d)
(>BFH-Urteil vom 8. 11. 1985 - BStBl 1986 II S. 186).