BStbl Nr. S1 1998

Bundessteuerblatt Nr. S1 aus 1998

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Buchstabe c die Steuerklasse V maßgebend; der Durchschnittsbetrag der pauschal zu besteuernden Bezüge ist auf den nächsten
durch 324 teilbaren DM-Betrag aufzurunden. 8Durch Multiplikation der Steuerbeträge mit der Zahl der in der entsprechenden Grup‐
pe erfaßten Arbeitnehmer und Division der sich hiernach ergebenden Summe der Steuerbeträge durch die Gesamtzahl der Arbeit‐
nehmer und den gerundeten Durchschnittsbetrag der pauschal zu besteuernden Bezüge ist hiernach die durchschnittliche Steuerbe‐
lastung zu berechnen, der die pauschal zu besteuernden Bezüge unterliegen. 9Das Finanzamt hat den Pauschsteuersatz nach die‐
ser Steuerbelastung so zu berechnen, daß unter Berücksichtigung der Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitge‐
ber insgesamt nicht zu wenig Lohnsteuer erhoben wird. 10Die Vomhundertsätze der durchschnittlichen Steuerbelastung und des
Pauschsteuersatzes sind mit einer Dezimalstelle anzusetzen, die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen.
                                                             Beispiel:
     Der Arbeitgeber ermittelt für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
     a) den durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden Bezüge mit 550 DM,

          die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer
          - in den Steuerklassen I, II und IV mit 20,
1. b)
          - in der Steuerklasse III mit 12 und

          - in den Steuerklassen V und VI mit 3,

          die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer nach Abzug aller Freibeträge mit 1 220 380 DM; dies er‐
     c)
          gibt einen durchschnittlichen Jahresarbeitslohn von (1 220 380 DM : 35 =) 34 868 DM.

     Die Erhöhung des durchschnittlichen Jahresarbeitslohns um den auf 648 DM aufgerundeten Durchschnittsbetrag der pauschal
     zu besteuernden Bezüge ergibt für diesen Betrag nach der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle 1998 folgende Steuerbeträge:

                                                                                                                                  =
     - in der Steuerklasse I                                                                                                    219
                                                                                                                                DM

2.                                                                                                                                =
     - in der Steuerklasse III                                                                                                  140
                                                                                                                                DM

                                                                                                                                  =
     - in der Steuerklasse V                                                                                                    230
                                                                                                                               DM.

     Die durchschnittliche Steuerbelastung der pauschal zu besteuernden Bezüge ist hiernach wie folgt zu berechnen:

                                                                                                                                    =
3.
     20 x 219 + 12 x 140 + 3 x 23035 x 648 = 0,2976                                                                             29,7
                                                                                                                                v.H.

     Der Pauschsteuersatz beträgt demnach
4.
     100 x 29,7 v.H.100 - 29,7 = 42,2 v.H.




(4) 1In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der geldwerte Vorteil aus der Steuerübernahme des Arbeitgebers nicht nach
den Verhältnissen im Zeitpunkt der Steuernachforderung zu versteuern. 2Vielmehr muß der für die pauschalierten Löhne nach den
Verhältnissen der jeweiligen Zuflußjahre errechnete Bruttosteuersatz (>Beispiel zu Absatz 3 Nr. 1 bis 3) jeweils auf den Nettosteuer‐
satz (>Beispiel zu Absatz 3 Nr. 4) der Jahre hochgerechnet werden, in denen die pauschalierten Löhne zugeflossen sind und in de‐
nen die pauschale Lohnsteuer entsteht (>BFH-Urteil vom 6. 5. 1994 - BStBl II S. 715); die Lohnsteuer-Zusatztabellen für die Jahre
1993 bis 1995 sind nicht anzuwenden (§ 61 Abs. 2 Satz 2 EStG 1994). 3Die pauschalen Steuerbeträge sind im Pauschalierungsbe‐
scheid auf die einzelnen Jahre aufzuteilen (LStR 145 Abs. 10 Satz 5).

(5) weggefallen

(6) 1Der Arbeitgeber ist an seinen rechtswirksam gestellten Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gebunden, sobald der Lohn‐
steuer-Pauschalierungsbescheid wirksam wird (>BFH-Urteil vom 5. 3. 1993 - BStBl II S 692). 2Wird auf den Einspruch des Arbeitge‐
bers ein gegen ihn ergangener Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid aufgehoben, so kann der dort berücksichtigte Arbeitslohn bei
der Veranlagung des Arbeitnehmers erfaßt werden (>BFH-Beschluß vom 18. 1. 1991 - BStBl II S. 309). 3Zur Wirkung einer fehler‐
haften Pauschalbesteuerung wird auf LStR 128 Abs. 1 Satz 9 hingewiesen.
91

127. Bemessung der Lohnsteuer nach
                                                   einem festen Pauschsteuersatz
                                                          (§ 40 Abs. 2 EStG)

(1) Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 v.H. erhoben werden

     nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Unterschiedsbetrag zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem niedrigeren
     Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten entrichtet (LStR 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4); gegebenenfalls ist der nach LStR
     31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 ermittelte Durchschnittswert der Besteuerung zugrunde zu legen. 2Bei der Ausgabe von Essenmarken ist
1.
     die Pauschalversteuerung nur zulässig, wenn die Mahlzeit mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten ist
     (>LStR 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a) oder der Verrechnungswert der Essenmarke nach LStR 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5
     Buchstabe b anzusetzen ist;

     nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen, wenn die Betriebsveranstaltung oder die Zu‐
     wendung nicht üblich ist (LStR 72). 2Während einer Betriebsveranstaltung überreichte Geldgeschenke, die kein zweckge‐
2.
     bundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit (>BFH- Urteil vom 7. 2. 1997 - BStBl II S.
     365);

     nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG für Erholungsbeihilfen, soweit sie nicht ausnahmsweise als steuerfreie Unterstützungen an‐
3.
     zusehen sind (LStR 11 Abs. 3) und wenn sie nicht die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG genannten Grenzen übersteigen, und

     nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG für Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die anläßlich einer Dienstrei‐
     se, Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden gezahlt werden, soweit
4. die Vergütungen die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 v.H. überstei‐
     gen; die Pauschalversteuerung gilt nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppel‐
     ten Haushaltsführung.



(2) 1Die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten sonstigen Bezüge werden nicht auf die Pauschalierungsgrenze von 2 000 DM
(LStR 126 Abs. 2) angerechnet. 2Zur Wirkung einer fehlerhaften Pauschalbesteuerung wird auf LStR 128 Abs. 1 Satz 9 hingewie‐
sen.

(3) 1Bei der Feststellung, ob die im Kalenderjahr gewährten Erholungsbeihilfen zusammen mit früher gewährten Erholungsbeihilfen
die in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Beträge übersteigen, ist von der Höhe der Zuwendungen im Einzelfall auszuge‐
hen. 2Die Jahreshöchstbeträge für den Arbeitnehmer, seinen Ehegatten und seine Kinder sind jeweils gesondert zu betrachten. 3Die
Erholungsbeihilfen müssen für die Erholung dieser Personen bestimmt sein und verwendet werden. 4Übersteigen die Erholungsbei‐
hilfen im Einzelfall den maßgebenden Jahreshöchstbetrag, so ist auf sie insgesamt entweder § 39 b Abs. 3 EStG mit Ausnahme der
Sätze 9 und 10 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden.

(4) 1Die Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 v.H. nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auf einen Ver‐
gütungsbetrag bis zur Summe der wegen der Auswärtstätigkeit anzusetzenden Verpflegungspauschalen begrenzt. 2Für
den darüber hinausgehenden Vergütungsbetrag kann weiterhin eine Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pausch‐
steuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen. 3Zur Ermittlung des steuerfreien Vergütungsbetrags
dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefaßt werden (>LStR 16 Satz 2). 4Aus Vereinfachungsgründen beste‐
hen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Ver‐
pflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit 25 v.H. pauschal ver‐
steuert werden kann.

                                                             Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält wegen einer Dienstreise von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr mit kostenloser Übernach‐
tung und Bewirtung im Gästehaus eines Geschäftsfreundes lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 450 DM, dem
eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.

Steuerfrei sind

     eine Fahrtkostenvergütung von                                                                                          260
 -
     (500 x 0,52 DM =)                                                                                                      DM    336

     Verpflegungspauschalen von                                                                                              76 DM.
 -
     (10 DM + 46 DM + 20 DM =)                                                                                              DM

insgesamt




Der Mehrbetrag von (450 DM ./. 336 DM =) 114 DM kann mit einem Teilbetrag von 76 DM pauschal mit 25 v.H. versteuert wer‐
92

den. Soll der steuerfreie Verpflegungszuschuß z.B. auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden, ist der Betrag von 76 DM
anzugeben.
5Einem Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit, der zudem einen beruflich veranlaßten doppelten

Haushalt führt, kann in den ersten drei Monaten nur eine (die höchste) Verpflegungspauschale steuerfrei gezahlt werden
(>LStR 39 Abs. 2). 6Wird in diesem Falle wegen der doppelten Haushaltsführung z.B. eine Verpflegungspauschale von 46
DM steuerfrei gezahlt, so kann dennoch ein Vergütungsmehrbetrag nur bis zur Höhe der wegen der Einsatzwechseltätigkeit
oder Fahrtätigkeit anzusetzenden Verpflegungspauschalen von z.B. 10 oder 20 DM nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pau‐
schal versteuert werden.

(5) 1Die Lohnsteuer kann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 v.H. erhoben werden

     für den nach LStR 31 Abs. 7 ermittelten Wert der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung eines Kraftfahrzeugs zu
     Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
     a) bei behinderten Arbeitnehmern im Sinne des § 9 Abs. 2 EStG in vollem Umfang,
1.        bei allen anderen Arbeitnehmern bis zu einem Teilbetrag des privaten Nutzungswerts von 0,70 DM je Entfernungskilometer
          für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird; aus Vereinfa‐
     b)
          chungsgründen kann unterstellt werden, daß das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung
          und Arbeitsstätte benutzt wird,

     für den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Fahrtkostenzuschüsse)
2. bis zur Höhe des Betrags, der nach LStR 42 Abs. 4 bis 7 als Werbungskosten angesetzt werden könnte, soweit er nicht nach § 3
     Nr. 34 EStG (LStR 21 b) steuerfrei ist.
2Als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können bei einer Einsatzwechseltätigkeit auch die Fahrten zwischen Wohnung

und Einsatzstelle berücksichtigt werden , soweit die Fahrtkosten nicht als Reisekosten angesetzt werden können (>LStR 38
Abs. 3). 3Die pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach LStR 42 abziehbaren Werbungskosten.

(6) Als Fahrtkostenzuschüsse sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers anzusehen, die zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erbracht werden (LStR 21 c).

(7) 1Die Lohnsteuer-Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des § 40 a
EStG. 2Die pauschal besteuerten Beförderungsleistungen und Fahrtkostenzuschüsse sind in die Prüfung der Arbeitslohngrenzen
des § 40 a EStG nicht einzubeziehen.

(8) 1Grundsätzlich ist die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 3 EStG vom Arbeitgeber zu übernehmen; er ist insoweit Steuer‐
schuldner. 2Wird die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer getragen, so steht die Übernah‐
me der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer einer Rückzahlung des der pauschalen Lohnsteuer zugrundeliegenden Ar‐
beitslohns gleich. 3Die Überwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer wirkt also wie eine Minderung der vom Ar‐
beitgeber erbrachten Barleistung oder wie ein Entgelt des Arbeitnehmers für die vom Arbeitgeber erbrachte Sachleistung. 4Dement‐
sprechend ist die pauschal zu besteuernde Arbeitgeberleistung jeweils um die vom Arbeitnehmer übernommene pauschale Lohn‐
steuer zu vermindern. 5Dasselbe gilt für einen vom Arbeitnehmer übernommenen pauschalen Solidaritätszuschlag und eine
etwa übernommene pauschale Kirchensteuer. 6LStR 128 Abs. 3 Satz 5 und LStR 129 Abs. 2 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. 7Im
Falle der Abwälzung der pauschalen Steuerbeträge bei pauschal besteuerten Beförderungsleistungen oder Fahrtkostenzuschüssen
zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers zu be‐
achten (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG). 8Der Arbeitgeber darf deshalb auf der Lohnsteuerkarte nur den Betrag als pauschalbesteuerte Ar‐
beitgeberleistung bescheinigen, auf den der gesetzliche Pauschsteuersatz von 15 v.H. angewandt worden ist; zur Bescheinigungs‐
pflicht wird auf LStR 135 Abs. 3 hingewiesen.

                                                             Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Zuschuß zu seinen Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitss‐
tätte in Höhe des gesetzlichen Kilometer-Pauschbetrags von 0,70 DM je Entfernungskilometer, so daß sich für den Lohnabrech‐
nungszeitraum ein Fahrtkostenzuschuß von insgesamt 210 DM ergibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, daß diese
Arbeitgeberleistung pauschal besteuert werden und der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll.
Der Arbeitgeber rechnet den gesetzlichen "Nettosteuersatz" von 15 v.H. in einen "Bruttosteuersatz" von 13,043 v.H. (15 : 1,15) um.
Danach beträgt die pauschale Lohnsteuer 27,39 DM (13,043 v.H. von 210 DM). Als pauschal zu besteuernde Arbeitgeberleistung er‐
gibt sich ein Betrag von 182,61 DM (210 DM ./. 27,39 DM), auf den der gesetzliche Pauschsteuersatz von 15 v.H. anzuwenden ist.
Als pauschal besteuerte Arbeitgeberleistung ist hiernach der Betrag von 182,61 DM zu bescheinigen. Dieser Betrag mindert den
nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abziehbaren Werbungskostenbetrag von 210 DM, so daß nur der Betrag von 27,39 DM als Wer‐
bungskosten berücksichtigt werden kann.
93

128. Pauschalierung der Lohnsteuer für
                                                         Teilzeitbeschäftigte

(1) 1Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a EStG ist sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuer‐
pflichtige Teilzeitbeschäftigte zulässig. 2Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Pauschalierung ist von den Merkmalen auszu‐
gehen, die sich für das einzelne Dienstverhältnis ergeben. 3Es ist nicht zu prüfen, ob der Teilzeitbeschäftigte noch in einem Dienst‐
verhältnis zu einem anderen Arbeitgeber steht. 4Für einen Teilzeitbeschäftigten kann die Lohnsteuer auch dann pauschaliert wer‐
den, wenn der Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber ein betriebliches Ruhegeld bezieht, das dem normalen Lohnsteuerabzug unter‐
liegt (>BFH-Urteil vom 27. 7. 1990 - BStBl II S. 931). 5Übt der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber neben seiner Haupttätigkeit
eine Nebentätigkeit mit den Merkmalen einer Teilzeitbeschäftigung aus, ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 4 Nr.
2 EStG ausgeschlossen. 6Die Pauschalierung der Lohnsteuer muß nicht einheitlich für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer
durchgeführt werden; der Arbeitgeber kann die Pauschalierung auf bestimmte Arbeitnehmer beschränken (>BFH-Urteil vom 3. 6.
1982 - BStBl II S. 710). 7Es ist jedoch nicht zulässig, im Laufe eines Kalenderjahrs zwischen der Regelbesteuerung und der Pau‐
schalbesteuerung zu wechseln, wenn dadurch allein die Ausnutzung der mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen
Frei- und Pauschbeträge erreicht werden soll (>BFH-Urteil vom 20. 12. 1991 - BStBl 1992 II S. 695). 8Der Arbeitgeber darf die Pau‐
schalbesteuerung nachholen, solange keine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben ist, eine Lohnsteuer-Anmeldung noch be‐
richtigt werden kann und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 9Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung ist für die Ver‐
anlagung zur Einkommensteuer nicht bindend (>BFH-Urteil vom 10. 6. 1988 - BStBl II S. 981).

(2) 1§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG setzt voraus, daß das Dienstverhältnis dem Ersatz einer ausgefallenen oder dem akuten Bedarf
einer zusätzlichen Arbeitskraft dient. 2Die Beschäftigung von Aushilfskräften, deren Einsatzzeitpunkt längere Zeit vorher feststeht,
z.B. bei Volksfesten oder Messen, kann grundsätzlich nicht als unvorhersehbar und sofort erforderlich angesehen werden; eine an‐
dere Beurteilung ist aber z.B. hinsichtlich solcher Aushilfskräfte möglich, deren Einstellung entgegen dem vorhersehbaren Bedarf an
Arbeitskräften notwendig geworden ist.

(3) 1Zur Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus der Teilzeitbeschäf‐
tigung zufließen (§ 2 LStDV). 2Auch Direktversicherungsbeiträge des Arbeitgebers zählen dazu, soweit sie nicht nach § 40b EStG
besteuert werden. 3Steuerfreie Einnahmen bleiben für die Lohnsteuererhebung außer Betracht. 4Der Arbeitslohn darf für die Ermitt‐
lung der pauschalen Lohnsteuer nicht um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. 5Wird im Innenverhältnis zum
Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die pauschale Kirchensteuer vom Ar‐
beitnehmer getragen, so gehören diese Beträge nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen Lohnsteuer.
6Der Arbeitnehmer kann Aufwendungen, die mit dem pauschal besteuerten Arbeitslohn zusammenhängen, nicht als Werbungskos‐

ten abziehen.

(4) 1Bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG ist Absatz 3 Sätze 1, 3 bis 5 entsprechend anzuwenden; pauschal
besteuerte Bezüge nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG bleiben bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenzen außer Ansatz, Direktversi‐
cherungsbeiträge des Arbeitgebers sind stets zu berücksichtigen. 2Bezüge, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, sind für
die Feststellung, ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten sind, rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungs- oder Lohnab‐
rechnungszeiträume zu verteilen, in denen die Arbeitsleistung erbracht wird, für die sie eine Belohnung darstellen; Weihnachtsgeld,
Urlaubsgeld und Einmalbeiträge für eine Direktversicherung sind deshalb im Regelfall auf die gesamte Beschäftigungszeit des Ka‐
lenderjahrs zu verteilen. 3Ergibt sich bei der Verteilung dieser Bezüge, daß die Pauschalierungsgrenzen in dem Lohnzahlungs- oder
Lohnabrechnungszeitraum eingehalten sind, in dem sie zugeflossen sind, so wird in diesem Zeitraum der Lohn einschließlich des
sonstigen Bezugs pauschal besteuert (>BFH-Urteil vom 21. 7. 1989 - BStBl II S. 1032). 4Wenn diese Bezüge erst nach Ablauf des
Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem die entsprechende Arbeitsleistung erbracht worden ist, sind sie nur bei den Pauschalierungs‐
grenzen des Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraums zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt worden sind. 5Als Arbeitstag im
Sinne des § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich der Kalendertag zu verstehen. 6Arbeitstag kann jedoch auch eine auf
zwei Kalendertage fallende Nachtschicht sein (>BFH-Urteil vom 28. 1. 1994 - BStBl II S. 421). 7Arbeitsstunde im Sinne des § 40a
Abs. 4 Nr. 1 EStG ist die Zeitstunde. 8Wird der Arbeitslohn für kürzere Zeiteinheiten gezahlt, z.B. für 45 Minuten, ist der Lohn zur
Prüfung der Pauschalierungsgrenze nach § 40 a Abs. 4 Nr. 1 EStG entsprechend umzurechnen (>BFH-Urteil vom 10. 8. 1990 - BSt‐
Bl II S. 1092).

(5) 1Die für die Pauschalierung maßgebenden Wochengrenzen sind für kürzere als wöchentliche Lohnzahlungs- oder Lohnabrech‐
nungszeiträume nicht umzurechnen. 2Beschäftigungsdauer im Sinne des § 40a EStG ist stets die Beschäftigungsdauer im Lohnzah‐
lungs- oder Lohnabrechnungszeitraum. 3Zur Beschäftigungsdauer gehören auch solche Zeiträume, in denen der Arbeitslohn wegen
Urlaubs, Krankheit oder gesetzlicher Feiertage fortgezahlt wird. 4Ist in einem Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum min‐
destens eine der für die Pauschalierung maßgebenden Grenzen (Beschäftigungsdauer oder Höhe des Arbeitslohns) überschritten
worden, so darf für diesen Zeitraum das Pauschalierungsverfahren nicht angewendet werden; die Zulässigkeit des Pauschalierungs‐
verfahrens für andere Zeiträume wird hiervon nicht berührt.

                                                              Beispiel:
94

Das Arbeitsverhältnis einer Teilzeitbeschäftigten beginnt am 1. 3. 199 8. Es ist ihr erstes Dienstverhältnis. Sie erhält einen monatli‐
chen Barlohn von 450 DM und hat Anspruch auf Urlaubsgeld. Der Arbeitgeber hat sich außerdem verpflichtet, in Höhe eines monatli‐
chen Betrags von 50 DM eine Direktversicherung für die Teilzeitbeschäftigte abzuschließen.
Im März zahlt der Arbeitgeber neben dem Barlohn von 450 DM den Direktversicherungsbeitrag für ein Jahr in Höhe von 600 DM.
Die rechnerische Verteilung dieses Beitrags auf zehn Monate Beschäftigungszeit im Kalenderjahr 199 8 ergibt einen anteiligen Mo‐
natsbeitrag von 60 DM. Die Summe aus diesem anteiligen Beitrag und dem Barlohn, nämlich 510 DM, überschreitet nicht die monat‐
liche Pauschalierungsgrenze von 620 DM. Im März werden deshalb 450 DM Barlohn pauschal nach § 40a EStG und 600 DM Direkt‐
versicherungsbeitrag nach § 40 b EStG pauschal versteuert.
Im Juli wird ein Urlaubsgeld von 300 DM neben dem Barlohn von 450 DM gezahlt.
Die Verteilung auf die Beschäftigungszeit im Kalenderjahr ergibt ein anteiliges monatliches Urlaubsgeld von 30 DM. Die Summe aus
diesem Betrag, dem anteiligen Direktversicherungsbeitrag und dem Barlohn ergibt 540 DM. Die monatliche Pauschalierungsgrenze
ist nicht überschritten. Im Juli werden deshalb insgesamt 750 DM pauschal nach § 40 a EStG versteuert.
Im September wird wegen Überstunden ein Barlohn von 500 DM gezahlt. Auch unter Berücksichtigung des Urlaubsgeldes und des
Direktversicherungsbeitrags ist die Pauschalierungsgrenze nicht überschritten. Der Lohn von 500 DM wird deshalb pauschal nach §
40 a EStG versteuert.
Im Dezember zahlt der Arbeitgeber neben dem Barlohn von 450 DM freiwillig ein Weihnachtsgeld von 600 DM.
Nach rechnerischer Verteilung des Weihnachtsgeldes auf zehn Monate Beschäftigungszeit im Kalenderjahr und unter Berücksichti‐
gung des anteiligen Urlaubsgeldes und des anteiligen Direktversicherungsbeitrags zeigt sich, daß auch im Dezember die Pauscha‐
lierungsgrenze nicht überschritten ist. Im Dezember werden insgesamt 1050 DM pauschal versteuert. Überschritten ist jetzt jedoch
die Pauschalierungsgrenze im Monat September. Die Pauschalversteuerung für September war deshalb unzulässig; sie ist rückgän‐
gig zu machen. Der Barlohn von 500 DM für September ist nach allgemeinen Grundsätzen zu versteuern.



(6) 1Eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft ist nur zulässig,
wenn die Aushilfskräfte in einem Betrieb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG beschäftigt werden. 2Diese Voraussetzung ist
dann nicht mehr erfüllt, wenn ein Betrieb infolge erheblichen Zukaufs fremder Erzeugnisse aus dem Tätigkeitsbereich des § 13 Abs.
1 EStG ausgeschieden und einheitlich als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist (>BFH-Urteil vom 3. 8. 1990 - BStBl II S. 1002). 3Etwas
anderes gilt auch nicht für Neben- oder Teilbetriebe, die für sich allein die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs er‐
füllen. 4Demgegenüber ist die Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG zulässig, wenn ein Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft be‐
treibt, ausschließlich wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (>BFH-Urteil vom 5. 9. 1980 - BStBl 1981 II S. 76). 5Für Aus‐
hilfskräfte, die in einem Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG tätig sind, kommt die Pauschalierung nach § 40 a Abs. 3 EStG
selbst dann nicht in Betracht, wenn sie mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden. 6Wegen der Abgren‐
zung des Gewerbebetriebs gegenüber einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird auf R 135 EStR hingewiesen. 7Werden die
Aushilfskräfte zwar in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG beschäftigt, üben sie
aber keine typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit aus, z.B. Blumenbinder, Verkäufer, oder sind sie abwechselnd mit typisch
land- und forstwirtschaftlichen und anderen Arbeiten betraut, z.B. auch im Gewerbebetrieb oder Nebenbetrieb desselben Arbeitge‐
bers tätig, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG nicht zulässig. 8Voraussetzung für die Pauschalierung
nach § 40a Abs. 3 EStG ist im übrigen, daß die Aushilfskräfte für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht
ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; unschädlich ist eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Ar‐
beiten, wenn deren Dauer 25 v.H. der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 9Nicht zulässig ist die Pauschalie‐
rung nach § 40a Abs. 3 EStG bei einer Beschäftigung von mehr als 180 Tagen im Kalenderjahr. 10Wegen des Begriffs der
Fachkraft im Sinne des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG>BFH-Urteil vom 12. 6. 1986 (BStBl II S. 681 - angelernter Arbeitnehmer als Fach‐
kraft). 11Hat der Arbeitgeber Arbeitslohn nach § 40a Abs. 3 EStG pauschal besteuert, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
so kann der Arbeitslohn unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden, wenn sich der Arbeitgeber
hierzu eindeutig bereit erklärt hat (>BFH-Urteil vom 25. 5. 1984 - BStBl II S. 569).

(7) 1Wegen der Aufzeichnungspflichten bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte>§ 4 Abs. 2 Nr. 8 vorletzter
Satz LStDV. 2Als Beschäftigungsdauer ist jeweils die Zahl der tatsächlichen Arbeitsstunden (= 60 Minuten) in dem jeweiligen Lohn‐
zahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum aufzuzeichnen (>BFH-Urteil vom 10. 9. 1976 - BStBl 1977 II S. 17). 3Die Erfüllung der
Aufzeichnungspflichten dient dem Nachweis der Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 a EStG. 4Bei Bezü‐
gen im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 muß deshalb auch deren Verteilung auf die Beschäftigungszeit aus den Aufzeichnungen er‐
sichtlich sein. 5Bei fehlenden oder fehlerhaften Aufzeichnungen ist die Lohnsteuerpauschalierung zulässig, wenn die Pauschalie‐
rungsvoraussetzungen auf andere Weise, z.B. durch Arbeitsnachweise, Zeitkontrollen, Zeugenaussagen, nachgewiesen oder glaub‐
haft gemacht werden (>BFH-Urteil vom 12. 6. 1986 - BStBl II S. 681).




                                              129. Pauschalierung der Lohnsteuer bei
                                            bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
95

Pauschalbesteuerungsfähige
                                                        Leistungen
(1) 1Der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen nur die Arbeitgeberleistungen im Sinne des § 40 b EStG zugunsten von Arbeitneh‐
mern oder früheren Arbeitnehmern (>BFH-Urteil vom 7. 7. 1972 - BStBl II S. 890) und deren Hinterbliebenen. 2Für diese Leistungen
kann andererseits die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vorgenommen werden, selbst wenn sie
als sonstige Bezüge gewährt werden (§ 40 b Abs. 4 EStG). 3Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 b EStG ist auch dann zu‐
lässig, wenn die Zukunftssicherungsleistung erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb erbracht wird und er bereits
in einem neuen Dienstverhältnis steht (>BFH- Urteil vom 18. 12. 1987 - BStBl 1988 II S. 554). 4 Sonderzahlungen an Pensions‐
kassen (vgl. Absatz 5), die der Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen zusätzlich leistet, sind den Arbeit‐
nehmern zuzurechnen, die zu dem Arbeitgeber in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen. 5Wegen der Anerkennung
von Zukunftssicherungsleistungen bei Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten EStH 41 (10).

(2) 1Für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge oder Zuwendungen zusätzlich
zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund von Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern anstelle des geschuldeten
Barlohns erbracht werden. 2Werden die Beiträge oder Zuwendungen durch Barlohnkürzungen finanziert, unterliegt nur der
gekürzte Barlohn dem Lohnsteuerabzug. 3Dasselbe gilt, wenn der Barlohn nur um die pauschale Steuer gekürzt wird oder
wenn der Barlohn so weit herabgesetzt wird, daß aus der Barlohnkürzung sowohl die Zukunftssicherungsleistung als auch
die pauschale Steuer finanziert werden können; die durch die Barlohnkürzung finanzierte pauschale Steuer stellt keinen zusätzli‐
chen Arbeitslohn dar. 4Pauschalbesteuerungsfähig sind jedoch nur Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber auf Grund
ausschließlich eigener rechtlicher Verpflichtung erbringt (>BFH-Urteil vom 29. 4. 1991 - BStBl II S. 647).

(3) 1Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem in‐
ländischen oder ausländischen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hin‐
terbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz
1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung). 2Dasselbe gilt für eine Lebensversicherung auf das Leben
des Arbeitnehmers, die nach Abschluß durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen worden ist. 3Der Abschluß einer Le‐
bensversicherung durch eine mit dem Arbeitgeber verbundene Konzerngesellschaft schließt die Anerkennung als Direktversicherung
nicht aus, wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistungen durch das Dienstverhältnis veranlaßt ist und der Arbeitgeber die Bei‐
tragslast trägt. 4Dagegen liegt begrifflich keine Direktversicherung im Sinne des § 40 b EStG vor, wenn der Arbeitgeber für den Ehe‐
gatten eines verstorbenen früheren Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abschließt oder wenn bei einer Versicherung das typi‐
sche Todesfallwagnis und - bereits bei Vertragsabschluß - das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind (>BFH-Urteil vom 9. 11.
1990 - BStBl 1991 II S. 189). 5Als Versorgungsleistungen können Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor‐
gung in Betracht kommen.

(3a) 1Es ist grundsätzlich gleichgültig, ob es sich um Kapitalversicherungen einschließlich Risikoversicherungen, um Rentenversi‐
cherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen handelt. 2Kapitallebensversicherungen mit steigender Todesfalleistung sind
als Direktversicherung anzuerkennen, wenn zu Beginn der Versicherung eine Todesfalleistung von mindestens 10 v.H. der Kapital‐
leistung im Erlebensfall vereinbart und der Versicherungsvertrag vor dem 1. 8. 1994 abgeschlossen worden ist. 3Bei einer nach dem
31. 7. 1994 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ist Voraussetzung für die Anerkennung, daß die Todesfalleistung über die
gesamte Versicherungsdauer mindestens 50 v.H. der für den Erlebensfall vereinbarten Kapitalleistung beträgt. 4Eine nach dem 31.
12. 1996 abgeschlossene Kapitallebensversicherung ist als Direktversicherung anzuerkennen, wenn die Todesfalleistung
während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags mindestens 60 v.H. der Summe der Beiträge beträgt, die nach
dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlen sind (>BMF-Schreiben vom 6. 12. 1996 - BStBl I S. 1438
- sowie die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder). 5Kapitalversicherungen mit einer Vertragsdauer
von weniger als fünf Jahren können nicht anerkannt werden, es sei denn, daß sie im Rahmen einer Gruppenversicherung nach dem
arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung abgeschlossen worden sind. 6Dasselbe gilt für Rentenversicherungen mit Kapi‐
talwahlrecht, bei denen das Wahlrecht innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluß wirksam werden kann, und für Beitragser‐
höhungen bei bereits bestehenden Kapitalversicherungen mit einer Restlaufzeit von weniger als fünf Jahren; aus Billigkeitsgründen
können Beitragserhöhungen anerkannt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Anhebung der Pauschalierungsgrenzen durch
das Steuerreformgesetz 1990 oder das Jahressteuergesetz 1996 erfolgt sind. 7Unfallversicherungen sind keine Lebensversicherun‐
gen, auch wenn bei Unfall mit Todesfolge eine Leistung vorgesehen ist. 8Dagegen gehören Unfallzusatzversicherungen und Berufs‐
unfähigkeitszusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen abgeschlossen werden, sowie selbständige
Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, bei denen der Arbeitnehmer Anspruch auf die
Prämienrückgewähr hat, zu den Direktversicherungen. 9Die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen
muß vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) der Versicherungsgesellschaft gegenüber erklärt werden (§ 166 VVG). 10Die Bezugs‐
berechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich sein; bei widerruflicher Bezugsberechtigung sind die Bedingungen eines Wider‐
rufs steuerlich unbeachtlich. 11Unbeachtlich ist auch, ob die Anwartschaft des Arbeitnehmers arbeitsrechtlich bereits unverfallbar ist.

(4) 1Für die Abgrenzung zwischen einer Direktversicherung und einer Rückdeckungsversicherung, die vom Arbeitgeber abgeschlos‐
sen wird und die nur dazu dient, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu ver‐
96

schaffen, sind regelmäßig die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen (Innenverhältnis) maßgebend
und nicht die Abreden zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen (Außenverhältnis). 2Deshalb kann eine Rückdeckungs‐
versicherung steuerlich grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Versorgung aus eigenen Mitteln zugesagt, z.B. eine Werkspension.
      1
          Zur Gewährleistung der Mittel für diese Versorgung hat der Arbeitgeber eine Versicherung abgeschlossen, zu der der Arbeit‐
      nehmer keine eigenen Beiträge im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 LStDV leistet. 2Keine eigenen Beiträge des Arbeitnehmers
2. liegen vor, wenn der Arbeitgeber seine Beiträge zur Rückdeckungsversicherung ganz oder teilweise durch eine mit dem Arbeit‐
      nehmer vereinbarte Gehaltskürzung finanziert und zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht, daß die späteren Versorgungsbe‐
      züge lohnsteuerpflichtig sind (>BFH-Urteil vom 14. 2. 1964 - BStBl III S. 243).
      1
          Nur der Arbeitgeber, nicht aber der Arbeitnehmer erlangt Ansprüche gegen die Versicherung. 2Unschädlich ist jedoch die Ver‐
      pfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer, weil dieser bei einer Verpfändung gegenwär‐
3. tig keine Rechte erwirbt, die ihm einen Zugriff auf die Versicherung und die darin angesammelten Werte ermöglichen. 3Entspre‐
      chendes gilt für eine aufschiebend bedingte Abtretung des Rückdeckungsanspruchs, da die Abtretung rechtlich erst wirksam
      wird, wenn die Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 1 BGB).
3Wird ein Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung ohne Entgelt auf den Arbeitnehmer übertragen oder eine bestehende Rü‐

ckdeckungsversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt, fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übertragung bzw. Um‐
wandlung ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu, der dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital oder dem Zeitwert (§ 176
VVG) der Versicherung entspricht. 4Entsprechendes gilt, wenn eine aufschiebend bedingte Abtretung rechtswirksam wird (>Nummer
3).

(5) 1Als Pensionskassen sind sowohl rechtsfähige Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ver‐
besserung der betrieblichen Altersversorgung als auch nichtrechtsfähige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes
im Sinne des § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen, die den Leistungsberechtigten,
insbesondere Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, auf ihre Versorgungsleistungen einen Rechtsanspruch gewähren. 2Wegen
der Voraussetzung, daß bei nichtrechtsfähigen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes die Zuführungen Arbeits‐
lohn darstellen müssen,>BFH-Urteil vom 15. 7. 1977 (BStBl II S. 761). 3Es ist gleichgültig, ob die Kasse ihren Sitz oder ihre Ge‐
schäftsleitung innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Einkommensteuergesetzes hat. 4Absatz 3 Satz 5 gilt sinngemäß.

                                                         Voraussetzungen
                                                  derPauschalierung
(6) 1Die Lohnsteuerpauschalierung setzt bei Beiträgen für eine Direktversicherung voraus, daß
1. die Versicherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs des Arbeitnehmers abgeschlossen,

      die Abtretung oder Beleihung eines dem Arbeitnehmer eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts in dem Versicherungsver‐
2. trag ausgeschlossen (BMF-Schreiben vom 6. 6. 1980 - BStBl I S. 728 - und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbe‐
      hörden der Länder) und

3. eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen
worden ist (§ 40 b Abs. 1 Satz 2 EStG). 2Der Versicherungsvertrag darf keine Regelung enthalten, nach der die Versicherungsleis‐
tung für den Erlebensfall vor Ablauf des 59. Lebensjahrs fällig werden könnte. 3Läßt der Versicherungsvertrag z.B. die Möglichkeit
zu, Gewinnanteile zur Abkürzung der Versicherungsdauer zu verwenden, so muß die Laufzeitverkürzung bis zur Vollendung des 59.
Lebensjahrs begrenzt sein. 4Der Ausschluß einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags ist anzunehmen, wenn in dem
Versicherungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherer folgende Vereinbarung getroffen
worden ist:

"Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmer-Ei‐
genschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der
versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer
(Arbeitgeber) entrichtet worden sind."




(7) 1Die Pauschalierung setzt allgemein voraus, daß die Zukunftssicherungsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis bezogen
werden (§ 40 b Abs. 2 Satz 1 EStG); sie ist demnach bei Arbeitnehmern nicht anwendbar, die dem Arbeitgeber eine Lohnsteuer‐
karte mit der Steuerklasse VI vorgelegt haben (>BFH-Urteil vom 12. 8. 1996 - BStBl 1997 I S. 143). 2Bei pauschal besteuerten
Teilzeitarbeitsverhältnissen (§ 40 a EStG) ist die Pauschalierung zulässig, wenn es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt
(>BFH-Urteil vom 8. 12. 1989 - BStBl 1990 II S. 398). 3Die Pauschalierung setzt außerdem voraus, daß der Arbeitgeber die pau‐
schale Lohnsteuer übernimmt (§ 40b Abs. 4 Satz 1 EStG). 4Es ist nicht Voraussetzung, daß die Zukunftssicherungsleistungen in ei‐
ner größeren Zahl von Fällen erbracht werden.
97

Bemessungsgrundlageder
                                              pauschalenLohnsteuer
(8) 1Die pauschale Lohnsteuer bemißt sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Leistungen, die der Arbeitgeber für den einzelnen
Arbeitnehmer erbringt. 2Bei einer Verrechnung des Tarifbeitrags mit Überschußanteilen stellt deshalb der ermäßigte Beitrag die Be‐
messungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer dar. 3Wird für mehrere Arbeitnehmer gemeinsam eine pauschale Leistung er‐
bracht, bei der der Teil, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, nicht festgestellt werden kann, so ist dem einzelnen Arbeitneh‐
mer der Teil der Leistung zuzurechnen, der sich bei einer Aufteilung der Leistung nach der Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 LStDV). 4Werden Leistungen des Arbeitgebers für die tarifvertragliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer
mit einem Vomhundertsatz der Bruttolohnsumme des Betriebs erbracht, so ist die Arbeitgeberleistung Bemessungsgrundlage der
pauschalen Lohnsteuer. 5Für die Feststellung der Pauschalierungsgrenze (Absatz 9) bei zusätzlichen pauschalbesteuerungsfähigen
Leistungen für einzelne Arbeitnehmer ist die Arbeitgeberleistung auf die Zahl der durch die tarifvertragliche Zusatzversorgung be‐
günstigten Arbeitnehmer aufzuteilen.

                                                   Pauschalierungsgrenze,
                                                  Durchschnittsberechnung
(9) 1Die Lohnsteuerpauschalierung ist allgemein auf pauschalbesteuerungsfähige Leistungen von 3408 DM jährlich je Arbeitnehmer
begrenzt (§ 40 b Abs. 2 Satz 1 EStG). 2Die Pauschalierungsgrenze kann auch in den Fällen voll ausgeschöpft werden, in denen
feststeht, daß dem Arbeitnehmer bereits aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis im selben Kalenderjahr pauschal besteuerte
Zukunftssicherungsleistungen zugeflossen sind. 3Soweit pauschalbesteuerungsfähige Leistungen den Grenzbetrag von 3408 DM
überschreiten, müssen sie dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.

(10) 1Wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert sind, so
ist für die Feststellung der Pauschalierungsgrenze eine Durchschnittsberechnung anzustellen (§ 40 b Abs. 2 Satz 2 EStG). 2Ein ge‐
meinsamer Direktversicherungsvertrag liegt außer bei einer Gruppenversicherung auch dann vor, wenn in einem Rahmenvertrag mit
einem oder mehreren Versicherern sowohl die versicherten Personen als auch die versicherten Wagnisse bezeichnet werden und
die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt sind. 3Ein Rahmenvertrag, der z.B. nur den Beitragseinzug und die Beitragsab‐
rechnung regelt, stellt keinen gemeinsamen Direktversicherungsvertrag dar. 4Im übrigen ist wie folgt zu verfahren:

     1
         Sind in der Direktversicherung oder in der Pensionskasse Arbeitnehmer versichert, für die pauschalbesteuerungsfähige Leis‐
     tungen von jeweils insgesamt mehr als 4200 DM jährlich erbracht werden, so scheiden die Leistungen für diese Arbeitnehmer
1. aus der Durchschnittsberechnung aus. 2Das gilt z.B. auch dann, wenn mehrere Direktversicherungsverträge bestehen und die
     Beitragsanteile für den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt 4200 DM übersteigen. 3Die Erhebung der Lohnsteuer auf diese Leis‐
     tungen richtet sich nach Absatz 9.
     1
         Die Leistungen für die übrigen Arbeitnehmer sind zusammenzurechnen und durch die Zahl der Arbeitnehmer zu teilen, für die
     sie erbracht worden sind. 2Bei einem konzernumfassenden gemeinsamen Direktversicherungsvertrag ist der Durchschnittsbe‐
     trag durch Aufteilung der Beitragszahlungen des Arbeitgebers auf die Zahl seiner begünstigten Arbeitnehmer festzustellen; es ist
     nicht zulässig, den Durchschnittsbetrag durch Aufteilung des Konzernbeitrags auf alle Arbeitnehmer des Konzerns zu ermitteln.
        1Übersteigt der so ermittelte Durchschnittsbetrag nicht 3 408 DM, so ist dieser für jeden Arbeitnehmer der Pauschalbesteue‐
2.
     a) rung zugrunde zu legen. 2Werden für den einzelnen Arbeitnehmer noch weitere pauschalbesteuerungsfähige Leistungen er‐
           bracht, so dürfen aber insgesamt nur 3 408 DM pauschalbesteuert werden; im übrigen gilt Absatz 9 Satz 3.
        1Übersteigt der Durchschnittsbetrag 3 408 DM, so kommt er als Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nicht in

     b) Betracht. 2Der Pauschalbesteuerung sind die tatsächlichen Leistungen zugrunde zu legen, soweit sie für den einzelnen Ar‐
           beitnehmer 3 408 DM nicht übersteigen; im übrigen gilt Absatz 9 Satz 3.
     1
         Ist ein Arbeitnehmer
     a) in mehreren Direktversicherungsverträgen gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern,

     b) in mehreren Pensionskassen oder

     c) in Direktversicherungsverträgen gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern und in Pensionskassen
3.
     versichert, so ist jeweils der Durchschnittsbetrag aus der Summe der Beiträge für mehrere Direktversicherungen, aus der Sum‐
     me der Zuwendungen an mehrere Pensionskassen oder aus der Summe der Beiträge zu Direktversicherungen und der Zuwen‐
     dungen an Pensionskassen zu ermitteln. 2In diese gemeinsame Durchschnittsbildung dürfen jedoch solche Verträge nicht einbe‐
     zogen werden, bei denen wegen der 4200-DM-Grenze (vgl. Nummer 1) nur noch ein Arbeitnehmer übrig bleibt; in diesen Fällen
     liegt eine gemeinsame Versicherung, die in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen ist, nicht vor.



(11) Werden die pauschalbesteuerungsfähigen Leistungen nicht in einem Jahresbetrag erbracht, so gilt folgendes:

1.
98

Die Einbeziehung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Leistungen in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs.
     2 Satz 2 EStG entfällt von dem Zeitpunkt an, in dem sich ergibt, daß die Leistungen für diesen Arbeitnehmer voraussichtlich ins‐
     gesamt 4200 DM im Kalenderjahr übersteigen werden.

     Die Lohnsteuerpauschalierung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags entfällt von dem Zeitpunkt an, in dem sich ergibt,
2.
     daß der Durchschnittsbetrag voraussichtlich 3408 DM im Kalenderjahr übersteigen wird.
     1
         Die Pauschalierungsgrenze von 3408 DM ist jeweils insoweit zu vermindern, als sie bei der Pauschalbesteuerung von früheren
3. Leistungen im selben Kalenderjahr bereits ausgeschöpft worden ist. 2Werden die Leistungen laufend erbracht, so darf die Pau‐
     schalierungsgrenze mit dem auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt werden.


                                                              Beispiel:
Es werden ganzjährig laufend monatliche Zuwendungen an eine Pensionskasse

                                                                                                                             =1
 a) für 2 Arbeitnehmer je 500 DM                                                                                            000
                                                                                                                            DM

                                                                                                                             =7
 b) für 20 Arbeitnehmer je 350 DM                                                                                           000
                                                                                                                            DM

                                                                                                                             =4
 c) für 20 Arbeitnehmer je 240 DM                                                                                           800
                                                                                                                            DM

                                                                                                                                   12
insgesamt                                                                                                                         800
                                                                                                                                  DM

geleistet.


Die Leistungen für die Arbeitnehmer zu a) betragen jeweils mehr als 4200 DM jährlich; sie sind daher in eine Durchschnittsberech‐
nung nicht einzubeziehen. Die Leistungen für die Arbeitnehmer zu b) und c) übersteigen jährlich jeweils nicht 4200 DM; es ist daher
der Durchschnittsbetrag festzustellen. Der Durchschnittsbetrag beträgt 295 DM monatlich; er übersteigt hiernach 3408 DM jährlich
und kommt deshalb als Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Der Pauschalbesteuerung sind also in allen Fällen die tatsächli‐
chen Leistungen zugrunde zu legen. Der Arbeitgeber kann dabei
in
den
Fäl‐
         im 1. bis 6. Monat je 500 DM und im 7. Monat noch 408 DM oder monatlich je 284 DM,
len
zu
a)

in
den
Fäl‐
         im 1. bis 9. Monat je 350 DM und im 10. Monat noch 258 DM oder monatlich je 284 DM,
len
zu
b)

in
den
Fäl‐
         monatlich je 240 DM
len
zu
c)
pauschal versteuern.



(12) 1Die Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenze nach § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG steht in Zusammenhang mit der Beendigung
des Dienstverhältnisses; steht der Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses fest, so ist die Vervielfältigungsregelung frühes‐
tens drei Monate vor diesem Zeitpunkt anwendbar. 2Die Vervielfältigungsregelung gilt auch bei der Umwandlung von Arbeitslohn
(>Absatz 2). 3Die Gründe, aus denen das Dienstverhältnis beendet wird, sind für die Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenze un‐
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erheblich. 4Die Vervielfältigungsregelung kann daher auch in den Fällen angewendet werden, in denen ein Arbeitnehmer wegen Er‐
reichens der Altersgrenze aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. 5Auf die vervielfältigte Pauschalierungsgrenze sind die für den ein‐
zelnen Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalender‐
jahren tatsächlich entrichteten Beiträge und Zuwendungen anzurechnen, die nach § 40b Abs. 1 EStG pauschal besteuert wurden.
6
    Dazu gehören auch die 3408 DM übersteigenden personenbezogenen Beiträge, wenn sie nach § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG in die
Bemessungsgrundlage für die Pauschsteuer einbezogen worden sind. 7Ist bei Pauschalzuweisungen ein personenbezogener Bei‐
trag nicht feststellbar, so ist als tatsächlicher Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer der Durchschnittsbetrag aus der Pauschalzu‐
weisung anzunehmen.

                                          Gruppenunfallversicherung
(13) 1Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG ist nicht zulässig, wenn der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag -
ohne Versicherungssteuer - 120 DM jährlich übersteigt; in diesem Fall ist der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag dem normalen
Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. 2Bei konzernumfassenden Gruppenunfallversicherungen ist der Durchschnittsbeitrag festzustel‐
len, der sich bei Aufteilung der Beitragszahlungen des Arbeitgebers auf die Zahl seiner begünstigten Arbeitnehmer ergibt; es ist nicht
zulässig, den Durchschnittsbeitrag durch Aufteilung des Konzernbeitrags auf alle Arbeitnehmer des Konzerns zu ermitteln. 3Für die
Abgrenzung einer gemeinsamen Unfallversicherung gilt Absatz 10 Satz 2 und 3 entsprechend. 4Zur Ermittlung des steuerpflichti‐
gen Beitrags für Unfallversicherungen, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich ab‐
decken,>BMF-Schreiben vom 18. 2. 1997 (BStBl I S. 278) sowie die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden
der Länder.

                                                  Rückzahlungpauschal
                                           besteuerungsfähigerLeistungen
(14) 1Arbeitslohnrückzahlungen an den Arbeitgeber (negative Einnahmen des Arbeitnehmers) sind anzunehmen, soweit Gewinnan‐
teile zugunsten des Arbeitgebers beim Versicherungsunternehmen angesammelt, während der Versicherungsdauer mit fälligen Bei‐
trägen des Arbeitgebers verrechnet oder an den Arbeitgeber ausgezahlt werden. 2Soweit hierbei Zinsen nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG
der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist die Kapitalertragsteuer Bestandteil der Arbeitslohnrückzahlung. 3Der Zeitpunkt der Arbeits‐
lohnrückzahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Gutschrift, Verrechnung oder Auszahlung der Gewinnanteile. 4Aus Vereinfa‐
chungsgründen können Arbeitslohnrückzahlungen auch dann als negative Einnahmen berücksichtigt werden, wenn von Beitragsleis‐
tungen für Kalenderjahre vor 1990 der Zukunftssicherungsfreibetrag abgezogen worden ist.

(15) 1Eine Arbeitslohnrückzahlung (negative Einnahme) ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus ei‐
ner Direktversicherung (z.B. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) ganz oder teilweise ersatzlos verliert. 2Der Zeit‐
punkt dieser Arbeitslohnrückzahlung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die den Verlust des Bezugsrechts begründenden
Willenserklärungen (z.B. Kündigung oder Widerruf) wirksam geworden sind. 3Dabei ist das verlorene Bezugsrecht mit dem entspre‐
chenden geschäftsplanmäßigen Deckungskapital anzusetzen; Absatz 14 Satz 4 gilt entsprechend. 4Zahlungen des Arbeitnehmers
zum Wiedererwerb des verlorenen Bezugsrechts sind der Vermögenssphäre zuzurechnen; sie stellen keine Arbeitslohnrückzahlung
dar.

(16) 1Sind nach den Absätzen 14 und 15 Arbeitslohnrückzahlungen aus pauschalversteuerten Beitragsleistungen anzunehmen, min‐
dern sie die gleichzeitig (im selben Kalenderjahr) anfallenden pauschalbesteuerungsfähigen Beitragsleistungen des Arbeitgebers.
2Übersteigen die Arbeitslohnrückzahlungen die pauschalbesteuerungsfähigen Beitragsleistungen eines Kalenderjahrs, so kann der

Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Erstattungsanspruch geltend machen, sofern dadurch keine unangemessenen steuerlichen Vor‐
teile erzielt werden; letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn auf Grund der Vertragsgestaltung erwartet werden kann,
daß die an den Arbeitgeber ausgezahlten oder zur Beitragsminderung verwandten Gewinnanteile insgesamt höher sind als
die während der voraussichtlichen Laufzeit aufzubringenden Versicherungsbeiträge. 3Der Lohnsteuer-Erstattungsanspruch
beträgt 20 v.H. des Unterschiedsbetrags. 4Der Arbeitnehmer kann negative Einnahmen aus pauschalversteuerten Beitragsleistun‐
gen nicht geltend machen.

(17) 1Wenn Arbeitslohnrückzahlungen nach den Absätzen 14 und 15 aus teilweise individuell und teilweise pauschalversteuerten
Beitragsleistungen herrühren, ist der Betrag entsprechend aufzuteilen. 2Dabei kann aus Vereinfachungsgründen das Verhältnis zu‐
grunde gelegt werden, das sich nach den Beitragsleistungen in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren ergibt. 3Maßgebend sind
die tatsächlichen Beitragsleistungen; § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht entsprechend anzuwenden. 4Die lohnsteuerliche Berück‐
sichtigung der dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Arbeitslohnzahlung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

      Besteht im Zeitpunkt der Arbeitslohnrückzahlung noch das Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, der die Versicherungsbeiträge
1. geleistet hat, so kann der Arbeitgeber die Arbeitslohnrückzahlung mit dem Arbeitslohn des Kalenderjahrs der Rückzahlung ver‐
      rechnen und den so verminderten Arbeitslohn der Lohnsteuer unterwerfen.
      1Soweit der Arbeitgeber von der vorstehenden Möglichkeit nicht Gebrauch macht oder machen kann, kann der Arbeitnehmer die

      Arbeitslohnrückzahlung wie Werbungskosten - ohne Anrechnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags - als Freibetrag auf seiner
2.
      Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. 2Erzielt der Arbeitnehmer
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