BStbl Nr. 3 2002
Bundessteuerblatt Nr. 3 aus 2002
BStbl Seite 235
Steuerberatungsgesetz
MV
Steuerberaterprüfung 2002
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2002 wird voraussichtlich am
8., 9. und 10. Oktober 2002
einheitlich im Bundesgebiet stattfinden.
Bewerber, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Land Mecklenburg-Vorpommern vorwiegend beruflich tätig sind oder - wenn sie
keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre
Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung mit den erforderlichen Unterlagen bis spätestens
30. April 2002
beim Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Steuern, 19053 Schwerin, Schlossstraße 9-11, einreichen (§ 1 Abs. 2
DVStB). Nach dem 30. April 2002 eingehende Anträge werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt.
Die vorstehend genannten Termine gelten auch für Anmeldungen zur Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergeben sich aus dem § 36 StBerG.
Vordrucke für die Zulassungsanträge sowie Merkblätter können unter der Adresse im Internet "http://www.fm.mv-regierung.de"
abgerufen oder von der o.g. Behörde schriftlich oder telefonisch unter Telefon (0385) 588-4302 angefordert werden.
Die Richtigkeit der Kopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind,
muss beglaubigt sein. Die beglaubigten Kopien der Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit der Bewerber müssen detaillierte Anga‐
ben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und
Nachweise über die Arbeitszeit enthalten.
Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprü‐
fung zu stellen; dabei ist der Umfang der Körperbehinderung nachzuweisen.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von 75 Euro zu zahlen (§ 39 Abs. 1
StBerG i.d.F. des 7. StBÄndG). Dieser Betrag ist an die Landeszentralkasse Schwerin (Landeszentralbank, Hauptstelle Schwerin,
Konto-Nr. 14001518, BLZ 140 000 00) zu überweisen.
Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2002 werden als Hilfsmittel (Loseblatt- oder gebundene) Textausgaben beliebiger
Verlage zugelassen, die den von den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegten Kriterien entsprechen. Einzelheiten können
dem koordinierten Ländererlass, der im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, entnommen werden.
Schwerin, den 21. Januar 2001
IV 300 - S 0850 - 1/02
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Im Auftrag
Pohl
BStbl Seite 236
Steuerberatungsgesetz
Ha
Steuerberaterprüfung 2002
Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2002 wird vom 8. bis 10. Oktober 2002 einheitlich im gesamten Bundesgebiet durchge‐
führt.
Bewerber, die in Hamburg hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei
mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihren Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung mit den erfor‐
derlichen Unterlagen
bis zum 30. April 2002
bei der Finanzbehörde Hamburg
- Steuerverwaltung -
Gänsemarkt 36 in 20354 Hamburg
einreichen (§ 1 Abs. 2 DVStB).
Anmeldeformulare sowie Merkblätter liegen in der Finanzbehörde im 2. Stock vor Zimmer 224 aus und können täglich zwischen 6.30
Uhr und 18.00 Uhr abgeholt oder unter der Internet-Adresse www.hamburg.de (Politik, Verwaltung und Justiz/Behoerden/Fi‐
nanzbehoerde/Aktuelles/Service) heruntergeladen werden.
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus §§ 36 und 37 StBerG in der Fassung des
Siebten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24.6.2000 (BGBl. Teil I S. 874 ff.).
Für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung ist nach § 39 (1) StBerG eine Zulassungsgebühr von 75 Euro zu entrichten.
Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig und ist unter Angabe sowohl der Schlüsselnummer 91 001 als auch der Reverenznummer
40 109 00000 67 an die Landeshauptkasse Hamburg auf das Konto 101 600 bei der Hamburgischen Landesbank (BLZ 200 500 00)
zu überweisen.
Hamburg, 28. Januar 2002
- 51 - S 0954 -
Finanzbehörde Hamburg