BStbl Nr. 3 2002
Bundessteuerblatt Nr. 3 aus 2002
BStbl Seite 229 Steuerberatungsgesetz Steuerberaterprüfung 2001 Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet Ertragsteuern Hinweise: Der für die Lösung der Prüfungsaufgaben maßgebliche Rechtsstand ergibt sich aus dem jeweiligen Aufgabentext. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand als der aktuelle oder der des Vorjahres maßgeblich ist, sind die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt. Vor der Bearbeitung sind Sachverhalt und Aufgaben vollständig zu lesen. Prüfungsaufgabe Ertragsteuern Teil I Körperschaftsteuer 1. Allgemeine Angaben Die zum 1.1.1996 von Hans Groß (H.G.) gegründete Gloria-Film-GmbH (kurz G-GmbH) betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Werbefilmen und ist im Handelsregister mit Sitz und Geschäftsleitung in Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee 13, eingetragen. Wirt‐ schaftsjahr ist das Kalenderjahr. Zum alleinigen Geschäftsführer ist seit Gründung unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Hans Groß bestellt und im Handelsregister eingetragen. Die G-GmbH besteuerte bisher ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und ist voll zum Vorsteuerabzug berech‐ tigt. 2. Beteiligungsverhältnisse 2.1 Bei Gründung hatte H.G. das gesamte Stammkapital von 100000 DM übernommen. Laut Gesellschaftsvertrag wurde die Stammeinlage durch Einbringung des Einzelunternehmens von H.G. zum 1.1. 1996 erbracht (Sacheinlage i. S. § 5 Abs. 4 GmbHG). Da das Einzelunternehmen zum 31.12.1995 ein Buchkapital von 100000 DM auswies, wurden bei der G-GmbH die Buchwerte des bisherigen Einzelunternehmens fortgeführt. 2.2 Mit notariellem Vertrag vom 20.6.2000 wurde das Stammkapital in einen Anteil von nominal 60000 (60 %) und in einen Anteil von 40000 DM (40 %) geteilt. Gleichzeitig veräußerte H.G. den neu geschaffenen Anteil von 40 % zum 25.6. 2000 an den Filmkaufmann Max Reich für 320000 DM. Die Kosten der Veräußerung i. H. von 3200 DM trägt vereinbarungsgemäß der Erwerber Max Reich. 3. Jahresergebnisse/Verwendungsbeschlüsse 3.1 Der für das Geschäftsjahr 1999 erzielte Jahresüberschuss i. H. von 158200 DM wurde lt. Beschluss der Gesellschafterversamm‐ lung vom 2.5.2000 mit 140000 DM ausgeschüttet und mit dem Rest von 18200 DM auf neue Rechnung vorgetragen. 3.2 Für das Geschäftsjahr 2000 wies die G-GmbH einen Bilanzgewinn i. S. § 268 Abs. 1 HGB i. H. von 122400 DM aus. Dieser wur‐ de lt. Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.5.2001 mit 70000 DM ausgeschüttet, mit 50000 DM den Gewinnrücklagen zugeführt und mit 2400 DM auf neue Rechnung vorgetragen. 3.3 Die Gewinnausschüttungen wurden jeweils innerhalb von 10 Tagen nach dem Beschluss unter Einbehalt der Steuerabzugsbeträ‐ ge und unter Übersendung der entsprechenden Steuerbescheinigungen an die Gesellschafter ausbezahlt. 4. Jahresabschluss der G-GmbH zum 31.12.2000 4.1 In der Gesellschafterversammlung vom 2.5.2000 wurde weiter beschlossen, das Geschäftsführergehalt von H.G. ab 1.1.2000 von bisher monatlich 10000 DM auf monatlich 17000 DM zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgte, weil der Abschlussprüfer der GmbH festgestellt hatte, dass ein vergleichbarer Geschäftsführer ein Bruttogehalt von mindestens monatlich 17000 DM erhalten würde. Der Nachzahlungsbetrag für die Monate Januar bis April 2000 i. H. von 28000 DM wurde zusammen mit dem neuen Mai-Gehalt 2000 unter Einbehalt der Steuerabzugsbeträge am 15.5.2000 an H.G. überwiesen und als Aufwand gebucht. Auf der Lohnsteuerkarte des H.G. wurden für 2000 bestätigt:
Bruttoarbeitslohn
-
204000 DM
Einbehaltene Lohnsteuer
-
56000 DM
Einbehaltener Solidaritätszuschlag
-
3080 DM
Einbehaltene Kirchensteuer
-
5040 DM
Sozialversicherungspflicht besteht für H.G. nicht.
4.2 Mit notariellem Vertrag vom 28.6.2000 erwarb die G-GmbH die 8%ige Beteiligung (nominal 16000 DM) des H.G. an der Cinema-
Werbe-GmbH (C-GmbH) für insgesamt 24000 DM mit Wirkung zum gleichen Tage. H.G. hatte diese Beteiligung bei Gründung der
C-GmbH in 1990 übernommen, seine Einlage voll in bar geleistet und die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten.
Gleichzeitig konnte die G-GmbH eine weitere Beteiligung an der C-GmbH von nominal 50000 DM zum 1.7.2000 zum Verkehrswert
von 150000 DM erwerben. Verkäuferin dieser Beteiligung war die C-GmbH selbst, die diese Beteiligung ihrerseits im Januar 2000
ebenfalls für 150000 DM von einem ausscheidenden Gesellschafter erworben hatte.
Die im Zusammenhang mit den beiden Erwerben angefallenen Notarkosten (500 DM + 80 DM USt und 1575 DM + 252 DM USt)
wurden mit dem jeweiligen Nettobetrag als Aufwand gebucht. Der Verkehrswert der Anteile an der C-GmbH blieb im Jahre 2000 un‐
verändert.
In der Bilanz zum 31. 12. 2000 ist die Gesamtbeteiligung an der C-GmbH mit 99000 DM ausgewiesen, weil auf die von der C-GmbH
erworbene Beteiligung eine Teilwertabschreibung von 75000 DM vorgenommen wurde.
Am 20. 8. 2000 erhielt die G-GmbH von der C-GmbH als Ergebnis des Ausschüttungsbeschlusses vom 15. 8. 2000 eine Gewinnaus‐
schüttung für das Wirtschaftsjahr 1999 i. H. von 34014,75 DM überwiesen. Der Eingang dieses Betrages wurde mit der Buchung
"Bank" an "Beteiligungserträge" (= 34014,75 DM) erfasst. Gleichzeitig wurde eine ordnungsgemäße Steuerbescheinigung über‐
sandt, aus der hervorgeht, dass die am 15.8. 2000 beschlossene Ausschüttung (= 46200 DM) voll aus dem EK 45 geleistet wurde.
4.3 Mit Schreiben vom 28.6.2000 teilte H.G. der G-GmbH mit, dass er in den noch 3 Jahre laufenden Pachtvertrag für das Betriebs‐
gelände in der Friedrich-Ebert-Allee 13 mit Wirkung ab 1.7.2000 zu den bisher vereinbarten Konditionen eintritt (Hinweis auf Teil II,
Tz 2.3). Die G-GmbH überwies die monatlichen Pachtzahlungen i. H. von jeweils 6000 DM ab Juli 2000 auf das private Bankkonto
des H.G. und buchte die bezahlten Beträge wie bisher als Aufwand.
4.4 In der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung 2000 sind u. a. folgende Positionen enthalten:
Aufwand für Kundengeschenke mit 6000 DM. Die Geschenke wurden am 10. 6. 2000 zum Stückpreis von (netto) 120,- DM ein‐
a) gekauft und in den Monaten Juni bis Dezember 2000 an Geschäftspartner verschenkt (ordnungsmäßige Aufzeichnungen sind
geführt). Die Rechnung vom 10. 6. 2000 wurde wie folgt gebucht:
"Kundengeschenke" (6000 DM)
und "Vorsteuern" (960 DM) an "Bank" (6960 DM).
Körperschaftsteuer-Voraus-
b) zahlungen 2000
60000 DM
SoliZ-Vorauszahlungen 2000
3300 DM
Ertrag aus Auszahlung einer vom
Finanzamt gewährten Investitionszulage
c)
für das Studio in Leipzig
4000 DM
5. Das verwendbare Eigenkapital (vEK) weist lt. bestandskräftigem Feststellungsbescheid zum 31.12.1999 folgende Teilbeträge
aus:
Aufgabenstellung "Körperschaftsteuer"
Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen und die Körperschaftsteuerschuld der G-GmbH für 2000. Nehmen Sie dabei ein‐
1. leitend auch kurz zur Körperschaftsteuerpflicht und zu den Besteuerungsgrundlagen Stellung. Auf eine eventuelle Gewerbesteu‐
er-, Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlagsrückstellung ist nicht einzugehen.
Nehmen Sie zu den geschilderten Sachverhalten aus der Sicht der G-GmbH unter Hinweis auf die einschlägigen Fundstellen
2. Stellung und geben Sie bei den von Ihnen vorgenommenen Änderungen jeweils ausdrücklich an, ob es sich um Auswirkungen
"innerhalb der Bilanz" (= Bilanzgewinn 2000) oder ob es sich um "außerbilanzmäßige" Auswirkungen handelt.
Entwickeln Sie das verwendbare Eigenkapital (vEK) zum 31.12.2000 und erläutern Sie die einzelnen Zu- und Abgänge kurz un‐
3.
ter Hinweis auf die gesetzlichen Fundstellen. Der sog. "nachrichtliche Teil" ist nicht darzustellen.
Die Berechnung der Körperschaftsteuerschuld 2000 ist schlüssig unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften zu erläutern.
4.
Notwendige Steuerbescheinigungen liegen vor.
Teil II Einkommensteuer 1. Persönliche Verhältnisse
Hans Groß (H.G.), geboren am 10.4.1942 und Birgitta Groß (B.G.), geb. 25.2.1950 sind seit 1975 verheiratet und wohnen in Wies‐
baden, Waldstraße 13. Sie werden antragsgemäß seit Jahren zusammenveranlagt und erhalten den Splittingtarif. Ihre Ehe blieb kin‐
derlos.
2.Einkünfte Hans Groß (H.G.) 2.1 Einkünfte aus der Gloria Film-GmbH (G-GmbH)
Die diesbezüglichen Einkünfte ergeben sich aus den in Teil I geschilderten Sachverhalten.
2.2 Einkünfte aus der Cinema-Werbe-GmbH (C-GmbH)
Im Kalenderjahr 2000 erhielt H.G. wegen des Verkaufs dieser Beteiligung zum 28.6.2000 (vgl. Teil I, Tz 4.2) keine Gewinnausschüt‐
tung mehr.
2.3 Grundstück Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee 13
Das zunächst von seinem Einzelunternehmen und ab 1996 von der G-GmbH gemietete Betriebsgelände, auf dem sich die Büros
und die Aufnahmestudios des Betriebs der G-GmbH befinden, stand im Frühjahr 2000 nach dem Tod des bisherigen Verpächters
überraschend zum Verkauf an. Nachdem die G-GmbH wegen ihrer dünnen Kapitaldecke das Grundstück nicht finanzieren konnte,
erwarb H.G. das bebaute Grundstück mit notariellem Vertrag vom 2.6.2000 zum 1.7.2000 (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten)
für insgesamt 1500000 DM als private Vermögensanlage.
Vom Gesamtkaufpreis entfallen 50 % auf den Grund und Boden, 690000 DM auf das am 1.1.1987 fertig gestellte Gebäude (Bauan‐
trag am 1.8.1985 gestellt) und 60000 DM auf die Außenanlagen (Umzäunungsmauer, befestigte Zufahrten und Parkplätze). Wäh‐
rend die Außenanlagen erst vor 5 Jahren erneuert wurden und ab 1.7.2000 noch eine Restnutzungsdauer von 10 Jahren haben, war
das Gebäude erheblich reparaturbedürftig.
Der vereinbarte Kaufpreis von 1500000 DM wurde von H.G. wie folgt finanziert:
Eigene Mittel (u. a. aus Verkauf seiner
beiden GmbH- Beteiligungen, vgl. Teil I,
-
Tz 2.2 und Tz 4.2) =
750000 DM
Leibrente von mtl. 6000 DM ab
-
1.7.2000 an die 65-jährige Veräußerin;
Barwert zum 1.7.2000 (zutreffend)
750000 DM
Der Barwert zum 31.12.2000
beträgt (zutreffend)
738750 DM.
Im Zusammenhang mit dem Grundstück hat H.G. in 2000 außerdem von seinem privaten Bankkonto geleistet:
Notar für Kaufvertrag und Auflassung
- (6000 + 960 DM USt)
6960 DM
Grundbuchamt für Eigentums-
- umschreibung
1000 DM
Grunderwerbsteuer
-
52500 DM
Rentenzahlungen (6 x 6000 DM)
-
36000 DM
Erneuerung der Heizungsanlage
- (40000 + 6400 DM USt)
46400 DM
Erneuerung der Fassaden
- (50000 + 8000 DM USt)
58000 DM
Einsetzen von schalldichten Fenstern
- (30000 + 4800 DM USt)
34800 DM
Auf dem privaten Bankkonto wurden im Zusammenhang mit dem Grundstück in 2000 gutgeschrieben:
Pachteinnahmen Juli bis Dezember 2000
- (6 x 6000 DM)
36000 DM
Vorsteuererstattung durch das Finanzamt
-
20352 DM
Anmerkung:
Die im Zusammenhang mit dem Grundstück angefallenen Vorsteuern wurden vom Finanzamt erstattet, weil H.G. mit dem Grunds‐
tück keine steuerfreien Ausschlussumsätze ausführt.
3. Einkünfte Birgitta Groß (B.G.)
3.1 B.G. ist seit 1.1.2000 Alleineigentümerin eines größeren Wohn- und Geschäftshauses in Frankfurt/Main, Taunusstraße 33. Das
Grundstück hatte sie mit Übergang von Nutzen und Lasten zum 1.1.2000 von ihrem 72-jährigen Vater Thomas Alt mit der Auflage
übertragen erhalten, dass sie die noch auf dem Grundstück lastende Grundschuld i. H. von 1500000 DM übernimmt und dem Über‐
geber ab 1.1.2000 auf Lebenszeit eine Rente von monatlich 3000 DM bezahlt.
Der Barwert der Rente beträgt zum 1.1.2000 (zutreffend) 250000 DM und zum 31.12.2000 (zutreffend) 237000 DM. Der Verkehrs‐
wert des gesamten Grundstücks beträgt in 2000 6000000 DM, davon entfallen 40 % auf den Grund und Boden und 60 % auf das
Gebäude.
Thomas Alt hatte das Grundstück zum 1.1.1986 als private Vermögensanlage für 1200000 DM erworben und darauf ein Wohn- und
Geschäftshaus mit Herstellungskosten von 3200000 DM errichten lassen. Das Gebäude wurde am 1.7.1988 fertig gestellt und be‐
steht aus einem Laden mit Büro und 10 Wohnungen. Es wurde bisher in höchstmöglichem Umfang nach § 7 Abs. 5 EStG abge‐
schrieben.
Die in 2000 vereinnahmten Mieten haben betragen:
aus dem Laden mit Büro
- (200 m2 Nutzfläche)
72000 DM
-
aus den Wohnungen
(800 m2 Nutzfläche)
163200 DM
Gesamte Mieteinnahmen 2000
235200 DM.
An Ausgaben hatte B.G. im Zusammenhang mit dem Grundstück in 2000 geleistet:
Summe der Ausgaben 2000
267600 DM
Rentenzahlungen an den Vater
- (12 x 3000 DM)
36000 DM
Grundstücksgebühren (Grundsteuer,
- Müllabfuhr, Wasser, Abwasser usw.)
25600 DM
Zinsen für übernommene Grundschuld
rückständige Zinsen
- für das 2. Hj. 1999
-
600000 DM
laufende Zinsen für 2000
-
117000 DM
Notar- und Grundbuchkosten
für die Grundstücksübertragung
-
(25000 + 4000 DM USt)
29000 DM
3.2 Eigentumswohnung in Vaduz/Liechtenstein
B.G. hatte 1995 in Vaduz/Liechtenstein eine Eigentumswohnung erworben, die seither fremdvermietet ist. Den in 2000 hieraus zuge‐
flossenen Mieteinnahmen aus dieser 1995 erworbenen Eigentumswohnung für das Kalenderjahr 2000 i. H. von (umgerechnet)
18000 DM, standen verausgabte Hausaufwendungen von (umgerechnet) 3600 DM, eine Gebäude-AfA von (zutreffend) 6000 DM
und eine an den Fiskus in Liechtenstein entrichtete Erwerbsteuer von (umgerechnet) 2100 DM gegenüber.
Aufgabenstellung "Einkommensteuer"
Ermitteln sie die Einkünfte der Ehegatten Groß für den Veranlagungszeitraum 2000 und geben dabei auch eventuelle Steueran‐
1. rechnungs- bzw. Steuerermäßigungsbeträge an. Auf den sog. "Allgemeinen Teil" (persönliche Steuerpflicht, Veranlagungsform,
Tarif) ist dabei nicht einzugehen.
Es sollten jeweils die nach dem Sachverhalt niedrigstmöglichen Einkünfte angestrebt werden. Zur Vermeidung von Rechtsbehel‐
2. fen sollte jedoch in Zweifelsfällen die Auffassung der Finanzverwaltung zugrunde gelegt werden. Steuervergünstigungen, für die
ein Objektverbrauch vorgesehen ist, haben die Ehegatten Groß bisher nicht beansprucht.
Begründen Sie Ihre Feststellungen kurz aber schlüssig nachvollziehbar unter Hinweis auf die einschlägigen Fundstellen. Dabei
3.
ist von der für den Veranlagungszeitraum 2000 geltenden Rechtslage, nach dem Stand vom 31.12.2000 auszugehen.
4. Eventuelle Gewinnauswirkungen sind nach der sog. G+V-Methode darzustellen und eventuelle Bilanzansätze sind zu ermitteln.
5. Auf Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ist nicht einzugehen.
BStbl Seite 232 Steuerberatungsgesetz Steuerberaterprüfung 2001 Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet der Buchführung und des Bilanzwesens Hinweise Der für die Lösung der Prüfungsaufgaben maßgebliche Rechtsstand ergibt sich aus dem jeweiligen Aufgabentext. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand als der aktuelle oder der des Vorjahres maßgeblich ist, sind die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt. Vor der Bearbeitung sind Sachverhalt und Aufgaben vollständig zu lesen. Teil I Sachverhalt Die X-GmbH betreibt eine Maschinenfabrik. Sitz der Gesellschaft ist Magdeburg. Das Stammkapital der X-GmbH beträgt 500000 DM und ist voll eingezahlt. Der Jahresabschluss wird in DM aufgestellt. Geschäftsführender Gesellschafter der X-GmbH ist Heinz X. Er hält 100 % der Anteile. Das Wirtschaftsjahr der GmbH stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Nach den Betriebsgrößenmerkmalen wird die X-GmbH als kleine Kapitalgesellschaft eingestuft. Die X-GmbH führt nur zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus. Für die Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2000 sind die folgenden Teilsachverhalte noch zu überprüfen: Unfertige Erzeugnisse Heinz X hat den Bestand an den unfertigen Erzeugnissen zum 31.12.2000 mit 400000 DM ermittelt, der sich wie folgt zusammen‐ setzt: Materialkosten 240000 DM Fertigungslöhne 160000 DM Bestand 400000 DM Hierbei handelt es sich um den Auftrag zur Erstellung einer Maschine für den Kunden Schulze. Für die Vertragsbeziehung zwischen der X-GmbH und Schulze gilt das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB. Die Maschine wurde am 29.12.2000 fertig gestellt, eine Ab‐ nahme im Sinne des § 640 BGB erfolgte jedoch bis zum 31.12. 2000 noch nicht. Aus dem Betriebsabrechnungsbogen ergeben sich für 2000 folgende Zahlen: Materialeinzelkosten 3750000 DM Materialgemeinkosten 215000 DM Fertigungslöhne 2750000 DM Fertigungsgemeinkosten 3900000 DM
Verwaltungskosten
825000 DM
Vertriebskosten
225000 DM
Nach Durchsicht des Betriebsabrechnungsbogens stellen Sie Folgendes fest:
Sämtliche Sozialaufwendungen des Arbeitgebers sind bei den Verwaltungskosten erfasst. Die von der X-GmbH zu leistenden
gesetzlichen Sozialaufwendungen betrugen 20 %, die freiwilligen Sozialaufwendungen 5 % der Lohn- bzw. Gehaltsaufwendun‐
1.
gen. Die Lohn- und Gehaltsaufwendungen umfassen die Löhne und Gehälter einschließlich der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozia‐
lversicherung.
2. In den Materialgemeinkosten sind zutreffend 100000 DM und in den Fertigungsgemeinkosten 1050000 DM für Löhne enthalten.
In den Fertigungsgemeinkosten sind allgemeine Verwaltungskosten in Höhe von 25000 DM, kalkulatorische Zinsen für Eigenka‐
3.
pital in Höhe von 70000 DM und Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag von 60000 DM enthalten.
Für die nach der Kosten- und Leistungsrechnung zu ermittelnden Verkaufspreise werden für Verwaltungskosten 3 % und für Ver‐
triebskosten 2 % der Material- und Fertigungskosten (einschl. Gemeinkosten) angesetzt. Für Zusatzkosten werden 1 % als kalkula‐
torische Kosten aufgeschlagen. Der Gewinnaufschlag beträgt 30 % auf die Materialkosten und 15 % auf die Fertigungskosten. Auf
Verwaltungskosten und Vertriebskosten wird kein Gewinnzuschlag kalkuliert.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Nach einer vorläufigen Berechnung des X setzt sich die Bilanzposition "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" wie folgt zu‐
sammen:
Forderungen lt. Kontokorrent
(einschl. 16 % Umsatzsteuer)
2900000 DM
abzügl. Pauschalwertberichtigung
109794 DM
Bilanzansatz
2790206 DM
Die Pauschalwertberichtigung wurde wie folgt berechnet:
3 % Ausfallrisiko von 2900000 DM = 87000 DM. Die Höhe des prozentualen Ausfallrisikos ist nachgewiesen und nicht zu bean‐
-
standen.
3 % Skontorisiko für im Januar 2001 für 2000 unter Abzug von Skonto bezahlte Rechnungen in Höhe von 759800 DM (Rech‐
-
nungsbeträge einschl. 16 % Umsatzsteuer) = 22794 DM.
Nach einer zutreffenden statistischen Berechnung wird ein Drittel der Außenstände von den Kunden durchschnittlich erst einen Mo‐
nat nach Fälligkeit bezahlt. Der innerbetriebliche (kalkulatorische) Zinsaufwand beträgt 9 % p. a. (0,75 % pro Monat). Am Tag der Bi‐
lanzaufstellung sind aus dem Forderungsbestand zum 31.12.2000 Forderungen in Höhe von 278400 DM (Rechnungsbeträge ein‐
schl. 16 % Umsatzsteuer) noch nicht bezahlt. Die Frist für die Inanspruchnahme von Skonto war bei diesen Forderungen bereits
überschritten.
Erwerb Walzanlage
Zum Betriebsvermögen der X-GmbH gehört die Beteiligung in Höhe von 30 % am Stammkapital der Walzmaschinenhandel Rostock
GmbH (W-GmbH), die einen Handel mit Walzanlagen betreibt. Am 1.10.2000 erwarb die X-GmbH von der W-GmbH eine Walzanla‐
ge und erhielt dafür eine ordnungsgemäße Rechnung über 80000 DM zzgl. 12800 DM gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Walzanlage beträgt sechs Jahre. Die Walzanlage gehört zum Anlagevermögen der X-
GmbH. Der marktübliche Kaufpreis beträgt für diese Walzanlage 108000 DM zzgl. 17280 DM Umsatzsteuer. Die W-GmbH kalkuliert
bei der Festlegung der Verkaufpreise mit einem Rohgewinnaufschlag von 20 % auf den Einkaufspreis.
Die Anschaffung wurde wie folgt gebucht:
Technische Anlagen
undMaschinen 80000DM anBank 92800DM
Vorsteuer12800 DM
Aufgabe
Begutachten Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften erschöpfend, wie die dargestellten Teilsachverhalte in Handelsbilanz
und Steuerbilanz zu behandeln sind. Dabei sind für beide Bilanzen die Bilanzansätze in DM zum 31.12.2000 zu ermitteln. Sie sind
gehalten, den steuerlich günstigsten Bilanzansatz zu wählen; in der Handelsbilanz soll jedoch - soweit dies nicht zu zusätzlichen
steuerlichen Belastungen führt - ein möglichst hoher Jahresüberschuss ausgewiesen werden.
Hinweis
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses können evtl. erforderliche Bescheinigungen, Rechnungen usw. erbracht wer‐
den.
Auf Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ist nicht einzugehen.
Teil II Sachverhalt
An der Fa. Kalk, Sand & Stein oHG, Herstellung und Vertrieb von Steinerzeugnissen, Saarbrücken, (oHG) sind seit ihrer Gründung
im Jahr 1980 am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven die Gesellschafter Kalk (K.) zu 60 %, Sand (S.) zu 30 v. H. und
Stein (St.) zu 10 % beteiligt. Die Beteiligungen werden von allen Gesellschaftern im Privatvermögen gehalten. Gemäß notariell beur‐
kundetem Vertrag vom 1. Dezember 2000 in Verbindung mit dem Umwandlungsbeschluss der Gesellschafter vom selben Tag soll
die oHG mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in die Bims-GmbH (GmbH) umgewandelt werden. Aus dem GmbH-Gesellschafts-Vertrag er‐
gibt sich u. a., dass
- das Stammkapital 50000 DM betragen soll, evt. Mehrbeträge dem Vermögen der GmbH zugeführt werden sollen,
- die GmbH-Anteile der Gesellschafter deren Kapital-Anteil an der oHG entsprechen sollen,
K. und S. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gegen angemessene Vergütung zu jeweils allein vertretungs‐
-
berechtigten Geschäftsführern bestellt wurden.
Die Eintragung des Rechtsformwechsels in das Handelsregister erfolgte am 15. Januar 2001. Sie haben das Beratungsmandat für
die oHG, deren Gesellschafter und die GmbH übernommen. Aus den Ihnen vom Buchhaltungsleiter der Firma übergebenen Unterla‐
gen und vorläufigen Abschlüssen ergibt sich Folgendes:
Schlussbilanz der oHG zum 31. Dezember 2000 (vereinfachte Darstellung)
Sonderbilanz S. zum 31. Dezember 2000
Sonderbilanz St. zum 31. Dezember 2000
Ein vereidigter Sachverständiger hatte zum 1. Januar 2001 folgende unstreitigen Werte ermittelt:
S. hatte das in seiner Sonderbilanz ausgewiesene Grundstück seit Jahren zu einem angemessenen monatlichen Zins i. H. v. 500 DM an die oHG verpachtet, die es als Lagerplatz für evtl. Überkapazitäten nutzte. Die oHG hätte ohne weiteres einen vergleichbaren Lagerplatz zu vergleichbaren Konditionen von fremden Dritten zur Nutzung überlassen bekommen. S. verpachtete das Grundstück ab 1. Januar 2001 an die GmbH. In der Sonderbilanz des S. zum 31. Dezember 1999 war der Grund und Boden mit einem zutreffen‐ den Wertansatz i. H. v. 90000 DM erfasst. Auf Grund einer im Laufe des Jahres 2000 eingetretenen, über drei Monate währenden zweifelsfreien Beeinträchtigung hatte S. eine Teilwertabschreibung i. H. v. 10000 DM vorgenommen. St. hatte auf dem in seiner Sonderbilanz ausgewiesenen Grundstück im Jahr 1980 eine auf die speziellen Bedürfnisse der oHG zu‐ geschnittene Fertigungshalle errichtet und seither zu einem angemessenen monatlichen Zins i. H. v. 3000 DM an die oHG verpach‐ tet. Das Grundstück einschl. des aufstehenden Gebäudes wurde ab 1. Januar 2001 zu gleichen Konditionen an die GmbH verpach‐ tet. Aufgabe Würdigen Sie den Umwandlungsvorgang aus handels- und bilanzsteuerrechtlicher Sicht und erläutern Sie eventuelle Auswirkungen auf die Einkommensteuer der Gesellschafter und ggf. andere Steuerarten knapp, aber erschöpfend anhand der einschlägigen Vor‐ schriften und erstellen Sie in vereinfachter Form die Eröffnungsbilanz der GmbH in DM. Gehen Sie bei Ihrer Lösung davon aus, dass - Handelsbilanz und Steuerbilanz übereinstimmen sollen, - die Gesellschafter eine möglichst niedrige Steuerbelastung wünschen, - Sie gebeten wurden, sich in Zweifelsfällen zur Vermeidung des Prozessrisikos der Verwaltungsauffassung anzuschließen. Teil III Sachverhalt X betreibt seit 1990 als Einzelunternehmer in Celle unter der im Handelsregister eingetragenen Firma H-Bau die Herstellung von Fertighäusern. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Im Anschluss an eine in 1997 durchgeführte Außenprüfung hat das Finanzamt die Steuerfestsetzungen für die Jahre 1994 bis 1996 geändert. Die Veranlagungen sind bestandskräftig und nach den Vorschriften der AO nicht mehr abänderbar. Im Jahr 2000 wird eine Anschlussprüfung für die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) veranlagten Jahre 1997 bis 1999 durchgeführt, bei der sich die nachfolgenden - im Rahmen der vorangegangenen Au‐ ßenprüfung nicht aufgegriffenen - Feststellungen ergeben: Lagerplatz A-Straße: Ein als Lagerplatz für das von der Firma H-Bau verarbeitete Bauholz genutztes Grundstück wurde im Januar 1991 für 150000 DM erworben und als unbebautes Grundstück aktiviert. Die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages (Netto 1200 DM), die Eintra‐ gung in das Grundbuch (300 DM) sowie die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 5000 DM wurden in 1991 als sofort ab‐ zugsfähige Betriebsausgabe gebucht. Im Jahr 1999 wurde das Grundstück mit einem von der S-AG errichteten Einfamilienhaus be‐ baut, das seit November 1999 von der Schwester des X unentgeltlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Der Bauherr X hat die Baukos‐ ten aus privaten Mitteln entrichtet. In der Bilanz zum 31.12. 1999 wird das Grundstück unverändert mit 150000 DM ausgewiesen, der Teilwert des Grund und Bodens A-Straße beträgt seit dem 31.12.1996 unverändert 200000 DM. Grundstück S-Platz: Im Januar 1992 hat X das mit einer Werkhalle (Baujahr vor 1985) für die Anfertigung der Fertigbauteile bebaute Grundstück S-Platz zu Anschaffungskosten in Höhe von 1200000 DM erworben. Der Kaufpreisanteil für den Grund und Boden betrug 500000 DM. X überwies den Kaufpreis vom betrieblichen Bankkonto. Der Buchhalter des X buchte "unbebautes Grundstück 1200000 DM an Bank 1200000 DM. Weitere Buchungen erfolgten nicht. Die Werkhalle hatte Anfang 1992 eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren, die Restnutzungsdauer am 31.12.1996 betrug 20 Jahre. Die Teilwerte des Grund und Bodens (700000 DM) und des Gebäudes (850000 DM) haben sich seit dem 31.12. 1996 nicht verändert. Spezialkran:
Für die Beladung seiner Lkw mit den angefertigten Bauteilen hat X im März 1993 einen Spezialkran erworben, der auf einem Funda‐ ment fest verschraubt wurde. Die Anschaffungskosten betrugen 250000 DM, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BND) im Zeit‐ punkt der Anschaffung zehn Jahre. Der Spezialkran war versehentlich weder inventurmäßig erfasst, noch bilanziert worden, weil die Bezahlung über ein privates Bankkonto des X erfolgt war. Ein Sachverständiger des TÜV Hannover hatte für den Spezialkran folgen‐ de Verkehrswerte, die den Teilwerten entsprechen, ermittelt: 31. 12. 1997: 200000 DM 31. 12. 1998: 120000 DM 31. 12. 1999: 90000 DM. Darlehensforderung: Im Jahr 1998 hat X aus privaten Mitteln zum Zwecke des Ausbaus der Geschäftsverbindungen einem seiner Hauptzulieferer, dem irischen Holzlieferanten I, ein Darlehen über 20000 Irische Pfund zu marktüblichem Zinssatz gegeben. Im Zeitpunkt der Darlehens‐ gewährung sowie am 31.12.1998 mussten je Irische Pfund 2,41 DM aufgewendet werden (amtlicher Umrechnungskurs). Das Darle‐ hen ist in einer Summe am 16.3.2000 zurückzuzahlen. Die Euro-Umrechnungskurse am 1.1.1999 lauten wie folgt: 1 Euro = 1,95583 DM 1 Euro = 0,787564 Irische Pfund In der Buchführung des X ist der Vorgang bislang nicht erfasst worden. Aufgabe Welche bilanzsteuerrechtlichen Folgen ergeben sich aus den Feststellungen der Außenprüfung für die Steuerfestsetzungen der Jah‐ re 1997 bis 1999? Begründen Sie Ihre Entscheidungen knapp, aber erschöpfend unter Angabe der einschlägigen Vorschriften. So‐ weit sich Korrekturen der Bilanzansätze ergeben, sind diese - ebenso wie etwaige Gewinnauswirkungen - anzugeben. Gehen Sie bei Ihrer Lösung davon aus, dass X bis zum Ende des Übergangszeitraums (2001) seine Buchführung (Rechnungswesen, Jahres‐ abschluss, Steuerbilanzen) in DM führt und einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn ausweisen will.