BStbl Nr. 7 1999

Bundessteuerblatt Nr. 7 aus 1999

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                                                111
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                112
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                113
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                114
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                115
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                116
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                117
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                118
                                            
                                        


                                            
                                                
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ab dem Veranlagungszeitraum 2002 in der folgenden Fassung:

     "(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Ein‐
     kommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres ge‐
     meinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde Ein‐
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     kommen bis 215 135 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem
     Gesetz beigefügten
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