BStbl Nr. 23 1996
Bundessteuerblatt Nr. 23 aus 1996
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Ver‐
hältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug
des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vom‐
hundertsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat."
13. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen
Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge be‐
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."
14. § 37 wird wie folgt gefaßt:
"§ 37
Anwendung des Gesetzes
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995
entstanden ist oder entsteht.
(2) In Erbfällen, die vor dem 31. August 1980 eingetreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt wor‐
den sind, ist weiterhin § 25 in der Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung
der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst nach dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht.
(3) § 13 a Abs. 4 Nr. 3 und § 19 a Abs. 2 Nr. 3 sind auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem
1. Januar 1997 entstanden ist oder entsteht, in folgender Fassung anzuwenden:
"3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung
im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt
war."
15. In § 37 a werden die Absätze 1 und 3 aufgehoben.
16. § 39 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 29 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 986)6) 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder die Verwaltung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form zu erstatten." b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigt." 2. In § 6 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt: "Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines An‐ trags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer‐ gesetzes anzuzeigen:". 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "§ 187 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 33 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Anzeige nach § 33 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist dem nach dem Wohnsitz des Versiche‐ rungsnehmers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der nach Muster 2 vorgesehenen Form zu erstat‐ ten." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 2 000 Deutsche Mark nicht über‐ steigt." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der eröffneten Verfügungen von Todes wegen, der Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und Zeugnis‐ se über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften und der Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft und Nachlaßverwaltung mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden und die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen anzu‐ zeigen." b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark vorhanden ist,". 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 3 des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Gesetzes)" und der Klammerzu‐ satz "(§ 4 Nr. 2 des Gesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 8 des Gesetzes)" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des Zuwendenden für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden alsbald nach der Beurkundung zu übersenden und dabei die besonderen Feststellungen (Absatz 1) mitzuteilen." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Unterbleiben darf die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen in Fällen, in denen
Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche
Mark und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark bildet."
6. § 15 wird wie folgt gefaßt:
"§ 15
Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 ent‐
standen ist oder entsteht."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
zur Reform des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuerrechts
Die Artikel 2, 9 und 10 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl. I
S. 933)7)
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur
Änderung des Hauptfeststellungszeit-
raums für die wirtschaftlichen Einheiten
des Betriebsvermögens sowie des Haupt-
veranlagungszeitraums für die Vermögensteuer
Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens sowie des
Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 973)8)
"Gesetz
zur Änderung des
Hauptfeststellungszeitraums für die wirt-
schaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens
Abweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes findet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens die nächste
Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1999 statt."
Artikel 6
Aufhebung der Durchführungs-
verordnung zum Bewertungsgesetz
Die Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-7-1, veröffent‐
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297)9)
Artikel 7
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777)10)11)
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
"(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich bei ihr innerhalb von fünf
Jahren der Gesellschafterbestand vollständig oder wesentlich, gilt dies als auf die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Per‐
sonengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Eine wesentliche Änderung des Gesellschafterbestandes ist anzunehmen, wenn sie
bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Übertragung des Grundstücks auf die neue Personengesellschaft darstellt. Dies ist stets der
Fall, wenn 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bei der Ermittlung des Vom‐ hundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter erworben, sind die Sätze 1 bis 4 insoweit nicht anzuwenden, als die Steuer nach § 5 von der Bemessungsgrundlage für das von dem Gesellschafter erworbene Grundstück zu erheben ist." b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Steuer" die Worte "soweit eine Besteuerung nach Absatz 2 a nicht in Betracht kommt," ein‐ gefügt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Absätzen 1, 2 oder 3" durch die Worte "Absätzen 1, 2, 2 a oder 3" ersetzt. 2. In § 3 Nr. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schen‐ kungsteuer abziehbar sind;". 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: 1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; 2. bei einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bei einer Einbringung sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; 3. in den Fällen des § 1 Abs. 3." 4. In § 9 Abs. 1 werden in Nummer 7 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 7 folgende Nummer 8 ein‐ gefügt: "8. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: der Teil der Leistungen für die Erlangung der Gesellschafterstellung, der auf Grundstücke im Vermögen der Personengesellschaft entfällt." 5. § 10 wird aufgehoben. 6. In § 11 Abs. 1 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3,5" ersetzt. 7. In § 13 werden in Nummer 5 am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt: "6. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des Gesellschafterbestandes: die Personengesellschaft." 8. In § 16 Abs. 5 wird das Zitat "§ 1 Abs. 2 und 3" durch das Zitat "§ 1 Abs. 2, 2 a und 3" ersetzt. 9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und". b) In Nummer 2 wird das Zitat "§ 1 Abs. 3" durch das Zitat "§ 1 Abs. 2 a und 3" ersetzt. 10. § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigen‐ tum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;". 11. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt: "Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über". b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: "3a. Änderungen des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2 a);". 12. Dem § 23 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) § 1 Abs. 2 a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3 a sind erstmals auf Rechtsge‐
schäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen.
(4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht
werden. § 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht werden."
13. Die §§ 24 und 25 werden aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808)12)13)
1. § 1 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3
Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gelten die Regelungen des Absatzes 1
Nr. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des aus‐
ländischen Dienstortes abzustellen ist."
2. § 2 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während
der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommen‐
steuerpflicht einzubeziehen."
3. In § 2 a Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:
"In die gesonderte Feststellung nach Satz 5 einzubeziehen ist der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über steuerliche
Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, der Hinzurechnung unterliegende und noch nicht hinzuge‐
rechnete Betrag."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhalts‐
geld und die übrigen Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der
Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger ge‐
währt werden, sowie Leistungen nach § 55 a des Arbeitsförderungsgesetzes, aus Landesmitteln ergänzte Leistungen aus dem Euro‐
päischen Sozialfonds, wenn sie der Aufstockung der Leistungen nach § 55 a des Arbeitsförderungsgesetzes dienen, Leistungen auf
Grund der in § 141 m Abs. 1 und § 141 n Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Ansprüche, Leistungen auf Grund der in
§ 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4 des Arbeitsförderungs‐
gesetzes, § 160 Abs. 1 Satz 1 und § 166 a des Arbeitsförderungsgesetzes genannten Ansprüche, wenn über das Vermögen des
ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfahren oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist oder einer
der Fälle des § 141 b Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249 e
Abs. 4 a des Arbeitsförderungsgesetzes;".
b) Folgende Nummer 24 wird eingefügt:
"24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;".
c) Folgende Nummer 37 wird eingefügt:
"37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, soweit sie als Zuschuß ge‐
leistet werden;".
d) Folgende Nummer 38 wird eingefügt:
"38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgelt‐
lich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmä‐
ßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt;".
e) Nummer 67 wird wie folgt gefaßt:
"67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und der Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz;". 5. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tä‐ tigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46 Deutsche Mark, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20 Deutsche Mark, c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10 Deutsche Mark abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurech‐ nen." 6. § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist am Schluß des Wirtschaftsjahrs vorhandener Grundbesitz mit 200 vom Hundert der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Bei‐ tragsrückerstattung am Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewer‐ ten." 7. In § 6 a Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort "wenn" die Worte "und soweit" eingefügt, und Nummer 2 dieses Satzes wird wie folgt gefaßt: "2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, daß die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Er‐ messens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und". 8. § 7 g wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn 1. a)das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen Anlagevermö‐ gen das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluß des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vorangehenden Wirtschafts‐ jahrs nicht mehr als 400 000 Deutsche Mark beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermit‐ teln, als erfüllt; b)der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 240 000 Deutsche Mark beträgt und 2. das Wirtschaftsgut a)mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und b)im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird." b) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 ge‐ nannte Größenmerkmal erfüllt;". c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschafts‐ jahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage fol‐ genden Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt wird; 2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 600 000 Deutsche Mark beträgt und 3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen ist; bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung. Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist 1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapital‐ gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt hat; 2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nummer 1 erfül‐ len. Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittel‐ bar beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder 3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen. Die Übernahme eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung; entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall." 9. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende von Satz 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz 5 ange‐ fügt: "Ausgeschlossen sind auch Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat, es sei denn, es werden aus anderen Rechtsverhältnis‐ sen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertra‐ gung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen erfüllt;". b) In Nummer 7 werden am Ende von Satz 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz 5 angefügt: "Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsort und wegen doppelter Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinngemäß;". c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: "8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnah‐ men stehen, bis zu 18 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, wenn auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Leben zwei Allein‐ stehende in einem Haushalt zusammen, können sie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Höchstbetrag nach Satz 1 um ein Zwölftel;". 10. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteili‐ gung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Abs. 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;". 11. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital her‐ abgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes ausge‐ schüttet oder zurückgezahlt wird. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören." 12. § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: "6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5. Satz 2 gilt in den
Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Bei‐ träge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können. Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebunde‐ nen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden;". 13. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht oder 2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und a)für einen Beruf ausgebildet wird oder b)sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder c)eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d)ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologi‐ sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Bezüge, die für besonde‐ re Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist der Mittelkurs der jeweils ande‐ ren Währung maßgeblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum amt‐ lich festgestellt ist. Wird diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der sich zu demselben Termin aus dem dem Internationalen Währungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der anderen Wäh‐ rung und der Deutschen Mark ergibt. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 6 nicht entgegen." b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Absatz 4 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl "261" durch die Zahl "288" und in den Sätzen 2 und 3 jeweils die Zahl "522" durch die Zahl "576" ersetzt. bb) Satz 6 wird wie folgt gefaßt: "Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalen‐ derjahre widerrufen werden kann." d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: "(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-Verfahren (§ 32 a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil und einem Großelternteil mit Wohnung im Inland ge‐ meldet sind, werden dem Elternteil oder Großelternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater oder dem Großelternteil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden. In Fällen, in denen ein Kind nur gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil gemeldet ist, steht das Wahlrecht dem Vater zu. Als Wohnung im Inland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung eines Elternteils oder Großel‐ ternteils, der nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden." 14. In § 32 b Abs. 1 Nr. 1 wird der Buchstabe a wie folgt gefaßt:
"a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld, Übergangs‐
geld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Überbrückungsgeld, Eingliederungs‐
geld, Eingliederungshilfe oder Krankengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aus Landesmitteln ergänzte Leistungen aus
dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55 a des Arbeitsförderungsgesetzes,".
15. In § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das Zitat "§ 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7" durch das Zitat "§ 32 Abs. 1 oder 6
Satz 6" ersetzt.
16. § 33 b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen
Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das
Kind nicht in Anspruch nimmt."
17. § 33 c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden unbeschränkt einkom‐
mensteuerpflichtigen Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die Aufwendungen wegen
1. Erwerbstätigkeit oder
2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder
3. Krankheit
des Steuerpflichtigen erwachsen, jedoch nur soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 übersteigen."
18. In § 34 f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Zitat "§ 32 Abs. 1 bis 5 oder Abs. 6 Satz 7" durch
das Zitat "§ 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 6" ersetzt.
19. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Folgender Satz 10 wird angefügt:
"In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums
eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Kinderfreibe‐
träge und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz."
20. Folgender § 37 a wird eingefügt:
"§ 37 a
Pauschalierung der
Einkommensteuer durch Dritte
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38 gewährt, die Ein‐
kommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkom‐
mensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Der Pauschsteuersatz be‐
trägt 2 vom Hundert.
(2) Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Das Unternehmen hat die Prämienempfänger
von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(3) Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1). Hat das Unternehmen
mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung
maßgebenden Prämien ermittelt werden. Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann
zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Be‐
triebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgeben‐
den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen."
21. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Zitat "§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch das Zitat "§ 32 Abs. 1 Nr. 1", die Zahl "261" durch die Zahl
"288" und die Zahl "522" durch die Zahl "576" ersetzt.
b) In Absatz 3 a wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 1 bis 6 von 288 Deutsche Mark oder 576 Deutsche Mark zustehen, die nicht nach Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist vorbehaltlich des § 39 a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38 b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag zu ändern." 22. In § 39 a Abs. 1 werden am Ende der Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: "6. der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld be‐ steht. Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden sind, ist die eingetra‐ gene Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern." 23. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt: "4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 vom Hundert übersteigen." 24. § 40 a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aus‐ hilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt." 25. In § 41 a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl "1 200" jeweils durch die Zahl "1 600" ersetzt. 26. In § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden die Worte "eine Wohnungsbauprämie oder eine Arbeitneh‐ mer-Sparzulage festgesetzt oder gewährt worden ist" durch die Worte "eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbauprä‐ mie festgesetzt oder von der Bausparkasse ermittelt worden ist" ersetzt. 27. § 45 a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist." 28. In § 45 d wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt für Finanzen die Anzahl der von einem Auftraggeber erteilten Freistellungsauf‐ träge der Bundesanstalt für Arbeit auf deren Ersuchen zur Überprüfung des bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigenden Vermö‐ gens mitteilen." 29. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: "wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;". b) In Nummer 4 a werden die Buchstaben a und b gestrichen. c) In Nummer 4 a Buchstabe d wird das Zitat "§ 33 a Abs. 2 Satz 11" durch das Zitat "§ 33 a Abs. 2 Satz 8" ersetzt. 30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne daß ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muß;". b) Nummer 8 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden;".