BStbl Nr. 23 1996
Bundessteuerblatt Nr. 23 aus 1996
31. § 50 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1 a nicht vorgelegen haben; § 39 Abs. 5 a ist sinngemäß anzuwenden; 2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Euro‐ päischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf‐ enthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt. In diesem Fall wird eine Veranlagung durch das Betriebsstättenfi‐ nanzamt, das die Bescheinigung nach § 39 d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat, nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 durchgeführt. Bei mehreren Be‐ triebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter An‐ wendung der Steuerklasse I beschäftigt war. Absatz 1 Satz 7 ist nicht anzuwenden. Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitaler‐ trag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a unterliegen, werden nur im Rahmen des § 32 b berücksichtigt; oder 3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 unterliegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragt. Die Erstattung setzt voraus, daß die mit diesen Ein‐ nahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Steuer wird erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten übersteigt, im Fal‐ le einer Veranstaltungsreihe erst nach deren Abschluß. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt, nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bundesamt für Finanzen zu stellen und zu unterschrei‐ ben; die Bescheinigung nach § 50 a Abs. 5 Satz 7 ist beizufügen. Über den Inhalt des Erstattungsantrags und den Erstattungsbetrag kann das Bundesamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. Abweichend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung ist eine Anhörung des Beteiligten nicht erforderlich. Mit dem Erstattungsantrag gilt die Zustimmung zur Auskunft an den Wohnsitzstaat als erteilt. Das Bundesamt für Finanzen erläßt über den Steuererstattungsbetrag einen Steuerbe‐ scheid." 32. § 50 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: 1. den Namen und die Anschrift des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers; 2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Deutsche Mark; 3. den Zahlungstag; 4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50a Abs. 4; 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist." b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Absatz 5 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend." 33. § 50 d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die Freistellung nach Satz 1 kann in den Fällen des § 50 a Abs. 4 von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50 a Abs. 5 nachgewiesen wird, soweit die Vergütungen an andere beschränkt Steuerpflichtige weiterge‐ leitet werden." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vor‐
schrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, daß die Vergütungen für der erst‐ genannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wer‐ den." 34. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe w wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt: "über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln. Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Vorausset‐ zung, daß das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung fol‐ genden Jahres erworben worden ist. Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach Abschluß des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zu‐ gelassen werden, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten." bb) Im neuen Satz 7 werden die Worte "Sätze 1 bis 5" durch die Worte "Sätze 1 bis 6" ersetzt. cc) Im neuen Satz 8 werden die Worte "Sätze 1 und 3 bis 5" durch die Worte "Sätze 1 bis 4 und 6" und die Worte "des Satzes 5" durch die Worte "des Satzes 6" ersetzt. b) Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für a)(weggefallen) b)die in § 36 b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung, c)die Erklärungen zur Einkommenbesteuerung sowie die in § 39 Abs. 3 a Satz 4 und § 39 a Abs. 2 vorgesehenen Anträge, d)die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1), die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3), e)die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45 a Abs. 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, f)die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50 a), g)die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50 a auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Dop‐ pelbesteuerung und die Muster des Antrags auf Vergütung von Körperschaftsteuer (§ 36 b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte (§ 39), der in § 45 a Abs. 2 und 3 und § 50 a Abs. 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen und des Erstattungsantrags nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 zu be‐ stimmen; 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satz‐ weise numeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu be‐ seitigen." 35. In § 51 a Abs. 2 a Satz 1 werden die Zahl "6 264" durch die Zahl "6 912" und die Zahl "3 132" durch die Zahl "3 456" ersetzt. 36. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla‐ gungszeitraum 1997 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1996 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1996 zufließen." b) Absatz 2 a wird wie folgt gefaßt: "(2 a) § 2 a Abs. 3 Satz 6 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden." c) Absatz 2 b wird wie folgt gefaßt:
"(2 b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist auf die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55 a des Arbeitsförderungsgesetzes anzu‐ wenden, für die der Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezember 1995 erteilt worden ist." d) Der bisherige Absatz 2 b wird Absatz 2 c. e) Der bisherige Absatz 2 c wird Absatz 2 d und wie folgt gefaßt: "(2 d) § 3 Nr. 24 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals für den Veranlagungszeit‐ raum 1996 anzuwenden." f) Der bisherige Absatz 2 d wird Absatz 2 e. g) Absatz 2 f wird wie folgt gefaßt und folgender Absatz 2 g neu eingefügt: "(2 f) § 3 Nr. 37 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals für den Veranlagungszeit‐ raum 1996 anzuwenden. (2 g) § 3 Nr. 38 und § 37 a sind auch auf Prämien anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 gewährt worden sind. Abweichend von § 37 a Abs. 3 Satz 2 kann die Pauschbesteuerung auch für zurückliegende Zeiträume genehmigt werden, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1997 gestellt wird." h) Die bisherigen Absätze 2 e und 2 f werden die Absätze 2 h und 2 i. i) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "§ 4 d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 enden." j) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7 a eingefügt: "(7 a) § 6 a Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 29. November 1996 endet (Übergangsjahr). Eine am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist am Schluß des Übergangsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sie für diesen Bilanzstichtag nicht mehr zulässig ist. Bei der Anwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegan‐ genen Wirtschaftsjahrs Satz 1 zu berücksichtigen." k) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt: "(11) § 7 g Abs. 2 ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 angeschafft oder hergestellt worden sind. § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. § 7 g Abs. 3 Satz 5 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen." l) In Absatz 12 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Ver‐ sicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich er‐ worben worden sind." m) In Absatz 19 Satz 3 Nr. 3 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt: "b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1995 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November 1984 angeschafft, bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat; an die Stelle des 31. Dezember 1995 tritt der 31. Dezember 1999, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt geleiste‐ ten Einlage übersteigen, ist § 15 a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; das Eineinhalbfache ermäßigt sich für Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren ent‐ stehen, auf das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage." n) Dem Absatz 20 wird folgender Satz angefügt: "§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versiche‐ rungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind." o) Absatz 22 a wird wie folgt gefaßt:
"(22 a) § 32 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist für den Veranlagungszeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Absatz 6 Satz 1 an die Stelle der Zahl 288 die Zahl 261 und in Absatz 6 Satz 2 und 3 jeweils an die Stelle der Zahl 576 die Zahl 522 tritt. § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden a) für den Veranlagungszeitraum 1998 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 12 000 Deutsche Mark der Betrag von 12 360 Deutsche Mark tritt, und b)
BStbl Seite 1556
Lohnsteuer
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 19961)
Vom 6. Dezember 1996
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche‐
rung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, und - in Verbindung mit dieser Vorschrift - auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungs‐
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582)2)
Artikel 1
Die Sachbezugsverordnung 1996 vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1643), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und der Abkürzung wird die Jahreszahl "1996" jeweils durch die Jahreszahl
"1997" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl "346" durch die Zahl "351" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Zahl "76" durch die Zahl "77" und jeweils die Zahl "135" durch die Zahl "137" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "für Kinder" gestrichen und das Wort "Kindes" durch das Wort "Familienangehörigen" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "beide" gestrichen.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "327" durch die Zahl "337" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl "5,20" durch die Zahl "5,35" und die Zahl "4,20" durch die Zahl "4,35" ersetzt.
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "übliche Preis" durch die Wörter "um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Zahl "200" durch die Zahl "220" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Zahl "4" durch die Zahl "4,20" und die Zahl "3,40" durch die Zahl "3,60" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "7" durch die Zahl "4" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Dezember 1996
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm 1)BGBl. I S. 1863 vom 17. Dezember 1996 2)BStBl 1969 I S. 467
BStbl Seite 1557
Bonn, 19. Dezember 1996
Bundesministerium der Finanzen
IV B 6 - S 2334 - 319/96
Oberste Finanzbehörden der Länder
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund
Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1997 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften
BMF-Schreiben vom 13. Dezember 1995 - IV B 6 - S 2334 - 229/95 - (BStBl I S. 826)
I. Lohnsteuerliche Behandlung von
unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten
der Arbeitnehmer ab 1. Januar 1997
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtli‐
chen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläß‐
lich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalen‐
derjahr 1997 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996 vom 6. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 1863) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1997 gewährt werden, einheitlich in allen
Bundesländern
a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,40 DM;
b) für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,50 DM.
Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 und 6 a Nr. 2 LStR hingewiesen.
II. Pauschalierung der Lohnsteuer für
Teilzeitbeschäftigte ab 1. Januar 1997
Die Arbeitslohngrenzen für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Teilzeitbeschäftigten nach § 40 a Abs. 2 und 4 EStG richten sich
nach der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese ist durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenver‐
ordnung 1997 vom 11. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1870) neu bestimmt worden. Danach ergeben sich einheitlich für alle Länder ab
1. Januar 1997 folgende Pauschalierungsgrenzen:
Monatslohngrenze,00 DM,
Wochenlohngrenze,33 DM,
Stundenlohngrenze,35 DM.
Im Auftrag
Sarrazin
BStbl Seite 1558
Bonn, 19. Dezember 1996
Bundesministerium der Finanzen
IV A 5 - Vw 7216 - 19/96/IV B 6 - S 2361 - 424/96
Oberste Finanzbehörden der Länder
nachrichtlich:
Bundesrechnungshof
Arbeitskreis "Steuer" der
Rechnungshöfe des Bundes und der Länder
z. H. Herrn Ltd. MR Loos
i. H. Bayerischer Oberster Rechnungshof
Postfach 22 00 09
80535 München
Automation in der Steuerverwaltung;
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn
einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für
die Kirchenlohnsteuer ab 1997
BMF-Schreiben vom 10. Oktober 1995 (BStBl 1995 Teil I S. 634 ff.)
IV A 6 - O 2256 - 4/95/IV B 6 - S 2361 - 36/95
Mit Wirkung ab 1997 muß der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehalten‐
den Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Die Änderungen er‐
geben sich aus dem Jahressteuergesetz 1997.
Im Programmablaufplan (Modul MZTABFB) ist die Zahl 3132 in 3456 (im Berechnungsteil für Steuerklasse IV) und die Zahl 6264 in
6912 (in den Berechnungsteilen für Steuerklassen I, II und III) zu ändern.
Unberührt bleibt die im Abschnitt 121 Abs. 1 der Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehene Möglichkeit, bei der maschinellen Berech‐
nung von der Lohnsteuer, die nach der maßgeblichen Lohnsteuertabelle zu erheben wäre, unwesentlich abzuweichen.
Im Auftrag
Sarrazin
BStbl Seite 1559
Umsatzsteuer
Bonn, 27. Dezember 1996
Bundesministerium der Finanzen
IV C 3 - S 7229 - 12/96
Oberste Finanzbehörden der Länder
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Umsätze von Sammlermünzen
- Goldpreis-Durchschnittswert und Silberpreis für das Kalenderjahr 1997 -
BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1983 - IV A 1 - S 7220 - 44/83 - (BStBl I S. 567)
(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2
UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 1997 gilt folgendes:
1. Goldmünzen
Nach Tz. 169 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen der für
die Monate Januar bis November für den Kilogramm-Goldbarren mit einem Feingehalt von 999,9‰ ermittelte Goldpreis-Durch‐
schnittswert für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Im Jahr 1997 ist ein Goldpreis-Durchschnittswert von
18 789,- DM für den Kilogramm-Goldbarren anzuwenden.
2. Silbermünzen
Nach Tz. 170 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silber‐
münzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) für das ge‐
samte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 1997 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis
(ohne Umsatzsteuer) von 233,- DM je Kilogramm (DEGUSSA-Silberpreis am 29. November 1996) vorzunehmen.
(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich
auch für das Kalenderjahr 1997. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekanntgegeben werden.
Dieses Schreiben wird in die Umsatzsteuerkartei aufgenommen.
Im Auftrag
Saß
BStbl Seite 1560
Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997
Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze
(Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997)1)
Vom 12. Dezember 19962)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160)3)4)
1. In § 1 a Abs. 1 Nr. 1 wird am Ende des Satzes 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der nachfolgende Satz 2 aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 a werden die Worte "nach den Absätzen 6 bis 8 a" durch die Worte "nach den Absätzen 6 bis 8" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
"(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauf‐
tragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abneh‐
mer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes. Versenden liegt vor,
wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen läßt. Die Versendung beginnt mit
der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten. Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzge‐
schäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letz‐
ten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegen‐
stand der Lieferung dabei durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die Beförderung oder Ver‐
sendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, daß er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet
hat."
d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
"(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegen‐
stand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 5 gilt folgendes:
1. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder
Versendung des Gegenstandes beginnt.
2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Ver‐
sendung des Gegenstandes endet."
e) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
"(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der
Ort der Lieferung dieses Gegenstandes als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrum‐
satzsteuer ist."
f) Absatz 8 a wird aufgehoben.
3. § 3 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
"c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände. Verwendet der Leistungsemp‐
fänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnum‐
mer, gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Leistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Das
gilt nicht, wenn der Gegenstand im Anschluß an die Leistung in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem der leistende Unternehmer je‐
weils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig geworden ist."