BStbl Nr. 23 1996
Bundessteuerblatt Nr. 23 aus 1996
b) In Absatz 4 werden am Ende der Nummer 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: "12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation." 4. § 3 d Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikations‐ nummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25 b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Ab‐ nehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nachgekommen ist." 5. In § 4 wird nach Nummer 21 folgende Nummer 21 a eingefügt: "21 a. die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit. Nicht zur Forschungstätigkeit gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie Tätigkeiten ohne Forschungsbezug;". 6. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6 a) verwendet werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen." 7. In § 13 Abs. 2 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: "5. des § 25 b Abs. 2 der letzte Abnehmer." 8. § 14 a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 abgerechnet, ist auf das Vorliegen eines innergemein‐ schaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des § 6 a oder des § 25 b Abs. 2 oder über sonstige Leistungen im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 oder des § 3 b Abs. 3 bis 6 abgerechnet, sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des § 1 b und des § 2 a." 9. § 16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist." 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 a Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 oder § 25 b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2 a)." b) In Absatz 10 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: "1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen folgendes mitzuteilen: a)bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer des Fahrzeugbriefs zu übermit‐ teln; b)bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a be‐ zeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1 b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt folgendes: a)Bei der erstmaligen Ausgabe eines Fahrzeugbriefs im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu ma‐ chen: aa)den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung), bb)den Namen und die Anschrift des Lieferers, cc)den Tag der Lieferung, dd)den Tag der ersten Inbetriebnahme, ee)den Kilometerstand am Tag der Lieferung, ff)die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, gg)den Verwendungszweck. Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1 a Abs. 1 Nr. 2 und § 1 b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahr‐ zeug im Sinne des § 1 b Abs. 3 Nr. 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugbrief oder bei zulassungsfreien Fahrzeu‐ gen den Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) erst aus‐ händigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat. b)Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanz‐ amts den Fahrzeugschein oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Anstelle der Einziehung des Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen kann auch der Ver‐ merk über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ungültig erklärt werden. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderli‐ chen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 3 gilt entsprechend. Das Fi‐ nanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorge‐ schriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Ver‐ waltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben." 11. § 18 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Dies gilt auch, wenn er Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 ausgeführt hat." bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Satz 1 gilt nicht für Unternehmer, die § 19 Abs. 1 anwenden." b) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt: "3. für Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 a)die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines jeden letzten Abnehmers, die diesem in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist, b)für jeden letzten Abnehmer die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten Lieferungen und c)einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts." c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem diese Lieferungen ausge‐ führt worden sind." 12. § 18 b wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebenen
Vordrucken (§ 18 Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im
Sinne des § 25 b Abs. 2 gesondert zu erklären."
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem diese Lieferun‐
gen ausgeführt worden sind."
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 und § 25 b Abs. 2 geschuldete Steuer."
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt:
"Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ab‐
züglich folgender Umsätze:".
14. Nach § 22 werden die folgenden neuen §§ 22 a bis 22 e eingefügt:
"§ 22 a
Fiskalvertretung
(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine
Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuer‐
beträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.
(2) Zur Fiskalvertretung sind die in den §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen befugt.
(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.
§ 22 b
Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
(1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er
hat die gleichen Rechte wie der Vertretene.
(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22 d Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) ab‐
zugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfaßt. Dies gilt für die Zusam‐
menfassende Meldung entsprechend.
(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu füh‐
ren. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten.
§ 22 c
Ausstellung von
Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung,
2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters,
3. die dem Fiskalvertreter nach § 22 d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
§ 22 d
Steuernummer und zuständiges Finanzamt
(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikati‐
onsnummer nach § 27 a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.
(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.
§ 22 e
Untersagung der Fiskalvertretung
(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22 a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungs‐
gesetzes genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22 b ver‐
stößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26 a handelt.
(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Fi‐
nanzgerichtsordnung."
15. Nach § 25 a wird folgender § 25 b eingefügt:
"§ 25 b
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten
Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt,
2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt sind,
3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und
4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand
nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt ist, in dem sich der Gegenstand
am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Vor‐
aussetzungen erfüllt sind:
1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen;
2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet ge‐
genüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen
Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet;
3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14 a Abs. 1 a und 2, in der die Steuer nicht ge‐
sondert ausgewiesen ist, und
4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Ver‐
sendung endet.
(3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.
(4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2 geschuldete Steuer als
Vorsteuer abzuziehen.
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen
1. beim ersten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, das vereinbarte Entgelt für die Lie‐
ferung im Sinne des Absatzes 2 sowie der Name und die Anschrift des letzten Abnehmers;
2. beim letzten Abnehmer, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet:
a) die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung im Sinne des Absatzes 2 sowie die hierauf entfallenden Steuerbe‐
träge,
b) der Name und die Anschrift des ersten Abnehmers.
Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet, entfallen die Auf‐
zeichnungspflichten nach § 22, wenn die Beförderung oder Versendung im Inland endet."
16. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird Buchstabe b gestrichen.
b) Die Nummern 20, 25 und 27 werden gestrichen.
c) In Nummer 38 wird die Warenbezeichnung wie folgt gefaßt:
"Tabakpflanzen".
d) In Nummer 48 werden die Buchstaben c und d gestrichen.
e) Nummer 50 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 600, 1161)4)5)
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,
1. eine sonstige Leistung, die in § 3 a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische Per‐
son des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist,
2. eine sonstige Leistung, die in § 3 a Abs. 4 Nr. 12 des Gesetzes bezeichnet ist, oder
3. die Vermietung von Beförderungsmitteln,
ist diese Leistung abweichend von § 3 a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder
ausgewertet wird."
2. § 38 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Entsprechend ist als Dienstreise ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers anzusehen."
3. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben.
4. § 41 a Abs. 2 wird aufgehoben.
5. § 50 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"In den Fällen des § 42 Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 für die vorangegangenen Lieferungen entsprechend."
6. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unternehmer (§ 51 Abs. 3
Satz 1) ist abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer
im Vergütungszeitraum
1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4
Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat,
2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsverfahren (§§ 51 bis 56) oder der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und
§ 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben, oder
3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25 b Abs. 2 des Gesetzes
ausgeführt hat."
Artikel 3
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735)6)7)
In § 4 Nr. 9 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
"c) die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22 a des Umsatzsteuerge‐
setzes Hilfe in Steuersachen nach § 22 b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig
sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22 e des Um‐
satzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,".
Artikel 4
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBl. I S. 1405)8)9)
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(WoPG 1992)" durch den Klammerzusatz "(WoPG 1996)" ersetzt.
2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4, 4 a und 4 b ersetzt:
"§ 4
Prämienverfahren allgemein
(1) Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf des Sparjahrs. Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten
Aufwendungen geleistet worden sind.
(2) Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Sparjahr (Ab‐
satz 1) folgt, bei dem Unternehmen zu beantragen, an das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden sind. Der An‐
tragsteller hat zu erklären, für welche Aufwendungen er die Prämie beansprucht, wenn bei mehreren Verträgen die Summe der Auf‐
wendungen den Höchstbetrag (§ 3 Abs. 2) überschreitet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3) haben dies einheitlich zu erklären. Der Antragsteller
ist verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Weg‐
fall des Prämienanspruchs führen.
(3) Überschreiten bei mehreren Verträgen die insgesamt ermittelten oder festgesetzten Prämien die für das Sparjahr höchstens
zulässige Prämie (§ 3), ist die Summe der Prämien hierauf zu begrenzen. Dabei ist die Prämie vorrangig für Aufwendungen auf Ver‐
träge mit dem jeweils älteren Vertragsdatum zu belassen. Insoweit ist eine abweichende Erklärung des Prämienberechtigten oder
seines Ehegatten unbeachtlich.
(4) Ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht worden ist,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Prämienberechtigte die Prämie verwendet hat (§ 5).
(5) Das Unternehmen darf die im Prämienverfahren bekanntgewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren ver‐
werten. Es darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
§4a
Prämienverfahren im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1
(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat die Bausparkasse auf Grund des Antrags zu ermitteln, ob und in welcher
Höhe ein Prämienanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord‐
nung besteht. Dabei hat sie alle Verträge mit dem Prämienberechtigten und seinem Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu berücksichtigen. Die
Bausparkasse hat dem Antragsteller das Ermittlungsergebnis spätestens im nächsten Kontoauszug mitzuteilen.
(2) Die Bausparkasse hat die im Kalendermonat ermittelten Prämien (Absatz 1 Satz 1) im folgenden Kalendermonat in einem Be‐
trag zur Auszahlung anzumelden. Sind die Aufwendungen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 geschlossenen Vertrags
geleistet worden, darf die Prämie nicht vor Ablauf des Kalendermonats angemeldet werden, in dem
a) der Bausparvertrag zugeteilt,
b) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten oder
c) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 verfügt
worden ist. Die Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Wohnungsbauprämien-Anmeldung) bei dem für die Be‐
steuerung der Bausparkasse nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt (§ 20 der Abgabenordnung) abzugeben. Hierbei hat die
Bausparkasse zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für die Auszahlung des angemeldeten Prämienbetrags vorliegen. Die Woh‐
nungsbauprämien-Anmeldung gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. Das Finanzamt veranlaßt die Auszahlung an
die Bausparkasse zugunsten der Prämienberechtigten durch die zuständige Bundeskasse. Die Bausparkasse hat die erhaltenen
Prämien unverzüglich dem Prämienberechtigten gutzuschreiben oder auszuzahlen.
(3) Die Bausparkasse hat die für die Überprüfung des Prämienanspruchs erforderlichen Daten innerhalb von vier Monaten nach
Ablauf der Antragsfrist für das Sparjahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf
amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern an die Zentralstelle der Länder zu übermitteln. Besteht der Prämie‐
nanspruch nicht oder in anderer Höhe, so teilt die Zentralstelle dies der Bausparkasse durch einen Datensatz mit.
(4) Erkennt die Bausparkasse oder wird ihr mitgeteilt, daß der Prämienanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefal‐
len ist, so hat sie das bisherige Ermittlungsergebnis aufzuheben oder zu ändern; zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prä‐
mien hat sie zurückzufordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei fortbestehendem Vertragsverhältnis kann sie das Konto belas‐
ten. Die Bausparkasse hat geleistete Rückforderungsbeträge in der Wohnungsbauprämien-Anmeldung des nachfolgenden Monats
abzusetzen. Kann die Bausparkasse zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien nicht belasten oder kommt der Prämi‐
enempfänger ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach, so hat sie hierüber unverzüglich das für die Besteuerung nach dem Einkom‐
men des Prämienberechtigten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt nach § 19 der Abgabenordnung) zu unterrichten. In diesen
Fällen erläßt das Wohnsitzfinanzamt einen Rückforderungsbescheid.
(5) Eine Festsetzung der Prämie erfolgt nur auf besonderen Antrag des Prämienberechtigten. Der Antrag ist schriftlich innerhalb
eines Jahres nach Bekanntwerden des Ermittlungsergebnisses der Bausparkasse vom Antragsteller unter Angabe seines Wohnsitz‐
finanzamts an die Bausparkasse zu richten. Die Bausparkasse leitet den Antrag diesem Finanzamt zur Entscheidung zu. Dem An‐
trag hat sie eine Stellungnahme und die zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Finanzamt teilt seine Entschei‐
dung auch der Bausparkasse mit.
(6) Die Bausparkasse haftet als Gesamtschuldner neben dem Prämienempfänger für die Prämie, die wegen ihrer Pflichtverlet‐
zung zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten oder nicht zurückgefordert wird. Die Bausparkasse haftet nicht, wenn sie ohne Verschul‐
den darüber irrte, daß die Prämie zu zahlen war. Für die Inanspruchnahme der Bausparkasse ist das in Absatz 2 Satz 3 bestimmte
Finanzamt zuständig. Für die Inanspruchnahme des Prämienempfängers ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
(7) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt hat auf Anfrage der Bausparkasse Auskunft über die Anwendung dieses Ge‐
setzes zu geben.
(8) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt kann bei der Bausparkasse ermitteln, ob sie ihre Pflichten nach diesem Ge‐
setz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung
gelten sinngemäß. Die Unterlagen über das Prämienverfahren sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewah‐
ren.
(9) Die Bausparkasse erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihr aus dem Prämienverfahren entstehenden Kos‐
ten.
§4b
Prämienverfahren in
den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 hat das Unternehmen den Antrag an das Wohnsitzfinanzamt des Prä‐
mienberechtigten weiterzuleiten.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, veranlaßt das Finanzamt die Auszahlung der Prämie an das Unternehmen zugunsten des Prä‐
mienberechtigten durch die zuständige Bundeskasse. Einen Bescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur auf
besonderen Antrag des Prämienberechtigten. Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Prämie nicht vorliegen
oder die Prämie aus anderen Gründen ganz oder teilweise zu Unrecht gezahlt worden ist, so hat das Finanzamt die Prämienfestset‐
zung aufzuheben oder zu ändern und die Prämie, soweit sie zu Unrecht gezahlt worden ist, zurückzufordern. Sind zu diesem Zeit‐
punkt die prämienbegünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht vorge‐
nommen werden, bevor die Prämien an das Finanzamt zurückgezahlt sind."
3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "oder Institut" durch die Worte "in den Fällen des § 4 b" ersetzt.
4. In § 8 Abs. 4 werden die Angabe "Abs. 2" und die Worte "und der Hinzurechnungen" gestrichen.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Worte "eine Festsetzung" durch die Worte "die Ermittlung, Festsetzung" ersetzt sowie die Angabe
"Abs. 2" und die Worte "und der Hinzurechnungen" gestrichen.
bb) In Nummer 6 werden das Wort "Festsetzung" durch die Worte "Ermittlung, Festsetzung" und das Wort "Bescheinigungs-" durch
die Worte "Aufbewahrungs-, Bescheinigungs-" ersetzt sowie die Worte "oder Instituts" gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
a) den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und den in § 4 a Abs. 2 Satz 3 vorgeschriebenen Vordruck und
b) die in § 4 a Abs. 3 vorgeschriebenen Datensätze und Datenträger
zu bestimmen."
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist ab 1. Januar 1997 anzuwenden. Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 ist die Prämie für Sparjahre vor 1996 nach § 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 1783) festzusetzen."
Artikel 5
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994
(BGBl. I S. 1446)10)11)
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(WoPDV 1992)" durch den Klammerzusatz "(WoPDV 1996)" ersetzt.
2. § 1 wird gestrichen.
3. § 1 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu führen über
1. den Namen und die Anschrift des Bausparers sowie des Abtretenden und des Abtretungsempfängers der Ansprüche aus einem
Bausparvertrag,
2. die Vertragsnummer und das Vertragsdatum des Bausparvertrags,
3. die prämienbegünstigten Aufwendungen je Sparjahr,
4. die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Sparjahr,
5. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,
6. den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,
7. den nach § 4 a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitgeteilten Prämienanspruch,
8. das Finanzamt, das im Falle des § 4 a Abs. 5 des Gesetzes festgesetzt hat."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Belege und" durch die Worte "Der Antrag auf Wohnungsbauprämie und die" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Bausparkasse kann die Unterlagen durch Bildträger oder andere Speichermedien ersetzen."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für die Festset‐
zung der Prämie erforderlichen Unterlagen auszuhändigen."
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten "Prämien sind" die Worte "an die Bausparkasse oder" eingefügt.
b) Absatz 1 a wird gestrichen.
5. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 11 Satz 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Institut oder", "Institute oder",
"Institute und" und "Instituts oder" gestrichen.
6. § 19 wird wie folgt gefaßt:
"§ 19
Änderung des zu versteuernden Einkommens
(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens nachträglich in der Wei‐
se geändert, daß dadurch
1. die Einkommensgrenze (§ 2 a des Gesetzes) unterschritten wird, so kann der Prämienberechtigte die Prämie innerhalb eines
Jahres nach Bekanntgabe der Änderung erstmalig oder erneut beantragen;
2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; ausgezahlte Prämien sind zu‐
rückzufordern.
(2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen,
1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und liegen dennoch die Voraussetzungen für den Prämienanspruch vor, so kann
der Prämienberechtigte die Prämie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids über die Arbeitnehmer-Sparzulage
erstmalig oder erneut beantragen;
2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und entfällt damit der Prämienanspruch, so ist die Prämie neu zu ermit‐
teln oder festzusetzen; ausgezahlte Prämien sind zurückzufordern."
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Verord‐
nung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch
Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden."
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1 bis 3 und 6 treten am 1. Januar 1997 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 12. Dezember 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1)Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:
1. Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Ver‐
einfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 384 S. 47);
2. Richtlinie 96/42/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteu‐
ersystem (ABl. EG Nr. L 170 S. 34).
2)BGBl I S. 1851 vom 17. Dezember 1996 3)BStBl 1993 I S. 345646 4)BStBl 1996 I S. 457 4)BStBl 1993 I S. 345, 646 5)BStBl 1996 I S. 669 6)BStBl 1975 I S. 1082 7)BStBl 1995 I S. 786, 793 8)BStBl 1992 I S. 528 9)BStBl 1995 I S. 775, 781 10)BStBl 1994 I S. 398 11)BStBl 1995 I S. 775, 782