BStbl Nr. 23 1996

Bundessteuerblatt Nr. 23 aus 1996

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BStbl Seite 1568



Wohnungsbauprämiengesetz
                                                      Bekanntmachung

                              der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 1996

Anlage

 Nach § 4 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 30. Juli 1992, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Umsatzsteuer-Änderungs‐
gesetzes 1997 vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1851), ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebe‐
nem Vordruck zu stellen. Die Vordruckmuster für 1996 mit Erläuterungen werden hiermit bekanntgemacht.

 Der Vordruck des Antrags auf Wohnungsbauprämie 1996 für Beiträge an Bausparkassen kann auch maschinell hergestellt wer‐
den, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

 Bonn, 11. Dezember 1996

 IV B 6 - S 1961 - 63/96

                                                          Im Auftrag

                                                           Sarrazin
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                                                       Bekanntmachung

                              des Vordruckmusters für die Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab 1997

Anlage

 Nach § 4 a Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 30. Juli 1992, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Umsatzsteuer-Änderungs‐
gesetzes 1997 vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1851), ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zur Auszahlung anzumelden (Wohnungsbauprämien-Anmeldung). Das Vordruckmuster ab 1997 wird hiermit bekanntgemacht.

 Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab 1997 kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in
der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.

 Die zuständige Bundeskasse, an die bei Anmeldung eines Rotbetrags zu zahlen ist (vgl. Kreisziffer 2 in Zeile 17 des Vordruckmus‐
ters), wird vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt.

 Bonn, 18. Dezember 1996

 IV B 6 - S 1961 - 70/96

                                                           Im Auftrag

                                                            Sarrazin
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BStbl Seite 1576



Stellenausschreibung
  Bei dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ist die Stelle

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                                            einer Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht

(BesGr. R 3 BBesO) zu besetzen.

  Der Bewerber/die Bewerberin muß sich als Richter/Richterin besonders bewährt haben. Sitz des Finanzgerichts Mecklenburg-Vor‐
pommern ist Greifswald. Die Stadt Greifswald ist eine alte Hanse- und Universitätsstadt, die u. a. durch ihre Nähe zur Insel Usedom
vielfältige Freizeitmöglichkeiten bietet.

  Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt.

  Das Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist bestrebt, den
Frauenanteil zu erhöhen.

  Bewerbungen sind innerhalb eines Monats nach Erscheinen dieser Ausschreibung auf dem Dienstwege zu richten an das

                                                    Ministerium für Justiz und

                                              Angelegenheiten der Europäischen Union

                                               des Landes Mecklenburg-Vorpommern

                                                          Demmlerplatz 14

                                                          19053 Schwerin

  Wegen der erforderlichen Bewerbungsunterlagen kann auf die Personalakten Bezug genommen werden. Es wird darauf hingewie‐
sen, daß dem Präsidialrat Personalakten nur mit Zustimmung des Bewerbers vorgelegt werden dürfen.
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