BStbl Nr. 6 2008
Bundessteuerblatt Nr. 6 aus 2008
Es darf vertraglich kein Recht auf Kapitalisierung des Rentenanspruchs vorgesehen sein mit Ausnahme der Abfindung einer
Kleinbetragsrente in Anlehnung an § 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG. Die Abfindungsmöglichkeit besteht erst mit dem Be‐
ginn der Auszahlungsphase, frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Leistungsempfängers (bei nach
dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Verträgen ist grundsätzlich die Vollendung des 62. Lebensjahres maßge‐
bend, vgl. Rz. 9).
Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigten Beiträgen können auch Beiträge gehören, die im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte und durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge
23 sowie Eigenbeiträge). Nicht zu berücksichtigen sind steuerfreie Beiträge, pauschal besteuerte Beiträge (H 10.1 [Zukunftssiche‐
rungsleistungen] EStH 2007) und Beiträge, die aufgrund einer Altzusage geleistet werden (vgl. Rz. 245ff. 270 und 272 des
BMF-Schreibens vom 5. Februar 2008, BStBl I S. 420).
Werden Beiträge zugunsten von Vorsorgeverträgen geleistet, die u.a. folgende Möglichkeiten vorsehen, liegen keine Beiträge
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG vor:
- Kapitalwahlrecht,
24 - Anspruch bzw. Optionsrecht auf (Teil-)Auszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls,
- Zahlung eines Sterbegeldes,
Abfindung einer Rente - Abfindungsansprüche und Beitragsrückerstattungen im Fall einer Kündigung des Vertrags; dies gilt
-
nicht für gesetzliche Abfindungsansprüche (z. B. § 3 BetrAVG) oder die Abfindung einer Kleinbetragsrente (vgl. Rz. 22).
c) Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, dass sie nicht in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Beiträge - z. B. zur gesetzlichen Rentenver‐
sicherung - in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn (z. B. nach dem Auslandstätigkeits‐
erlass, aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder aufgrund des zusätzlichen Höchstbetrags von 1800 € nach § 3
Nr. 63 Satz 3 EStG) sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt nicht, wenn Arbeitslohn nicht zum Zufluss von Ar‐
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beitslohn führt, jedoch beitragspflichtig ist (z. B. Umwandlung zugunsten einer Direktzusage oberhalb von 4 % der Bei‐
tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; § 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV
-). Die Hinzurechnung des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils oder eines gleichgestellten steuerfreien Zu‐
schusses des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bleibt hiervon unberührt; dies gilt nicht, soweit der steuerfreie Ar‐
beitgeberanteil auf steuerfreien Arbeitslohn entfällt.
d) Beitragsempfänger
Zu den Beitragsempfängern im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG gehören auch Pensionsfonds, die wie Versiche‐
rungsunternehmen den aufsichtsrechtlichen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen und - seit 1. Januar
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2006 - Anbieter im Sinne des § 80 EStG. Die Produktvoraussetzungen für das Vorliegen einer Basisrente (§ 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b EStG) werden dadurch nicht erweitert.
2. Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10 Abs. 3 EStG
a) Höchstbetrag
Die begünstigten Beiträge sind nach § 10 Abs. 3 EStG bis zu 20000 € als Sonderausgaben abziehbar. Im Falle der Zusammen‐
27 veranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 40000 €, unabhängig davon, wer von den Ehegatten die begünstig‐
ten Beiträge entrichtet hat.
b) Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG
Der Höchstbetrag ist bei einem Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört, um den
Betrag zu kürzen, der dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung ent‐
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spricht. Der Gesamtbeitrag ist dabei anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die Zugehörigkeit zum genann‐
ten Personenkreis begründen.
Eine Kürzung des Höchstbetrags ist auch bei einem Steuerpflichtigen vorzunehmen, der Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4
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EStG erzielt und der ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwirbt.
Für die Berechnung des Kürzungsbetrages ist auf den zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Beitragssatz in der
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allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.
aa) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG
Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG gehören insbesondere
- Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger,
Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind (z.B. Beschäftigte bei Trä‐
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gern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften),
Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B.
- eine Lehrkraft an nicht öffentlichen Schulen, bei der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.
Der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG ist um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu
kürzen. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit, die die
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Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG begründen, höchstens bis zum Betrag der Beitragsbemessungs‐
grenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Es ist unerheblich, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen
33 Rentenversicherung bestanden hätte. Aus Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in
der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.
bb) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG
Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Ka‐
lenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung
zugesagt worden ist.
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Hierzu gehören insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder ei‐
ner Aktiengesellschaft. Die Höhe der Versorgungszusage und die Art der Finanzierung sind für die Zugehörigkeit zum
Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG unbeachtlich.
Für Veranlagungszeiträume von 2005 bis 2007 wird hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3
Nr. 2 EStG danach differenziert, ob das Anwartschaftsrecht ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw.
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durch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge aufgebaut wurde; siehe hierzu BMF-Schreiben vom 22. Mai 2007, BStBl
I S. 493.
Kommt eine Kürzung des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in Betracht, gelten die Rz. 32 und Rz. 33 entspre‐
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chend.
cc) Kürzung des Höchstbetrags bei Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG
Zu den Steuerpflichtigen, die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG beziehen, gehören insbesondere
- Bundestagsabgeordnete,
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- Landtagsabgeordnete,
- Abgeordnete des Europaparlaments.
Nicht zu diesem Personenkreis gehören z. B.
38 - ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen,
- kommunale Wahlbeamte wie Landräte und Bürgermeister.
Eine Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG ist jedoch nur vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zum ge‐
39 nannten Personenkreis gehört und ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung nach
dem Abgeordnetengesetz, dem Europaabgeordnetengesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder erwirbt.
Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG, soweit sie die Zugehörigkeit
zum Personenkreis im Sinne der Rz. 39 begründen, höchstens der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
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Rentenversicherung. Aus Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen
Rentenversicherung abzustellen.
c) Kürzung des Höchstbetrags bei Ehegatten
Bei Ehegatten ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von
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40000 € zu kürzen ist (Rz. 28 ff.).
d) Übergangsregelung (2005 bis 2024)
Für den Übergangszeitraum von 2005 bis 2024 sind die nach Rz. 1 bis 23 und 26 bis 41 zu berücksichtigenden Aufwendungen
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mit dem sich aus § 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG ergebenden Prozentsatz anzusetzen:
Jahr Prozentsatz
2005 60
2006 62
2007 64
2008 66
2009 68
2010 70
2011 72
2012 74
2013 76
2014 78
2015 80
2016 82
2017 84
2018 86
2019 88
2020 90
2021 92
2022 94
2023 96
2024 98
ab 2025 100
e) Kürzung des Abzugsbetrags bei Arbeitnehmern nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG
Bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG oder diesen gleichgestellte steuerfreie Zuschüs‐
43 se des Arbeitgebers erhalten haben, ist der sich nach Rz. 42 ergebende Abzugsbetrag um diese Beträge zu kürzen (nicht je‐
doch unter 0 €). Haben beide Ehegatten steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhalten, ist der Abzugsbetrag um beide Beträge zu
kürzen.
Beispiele
44 Bei der Berechnung der Beispiele wurde ein Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (RV) i. H. v. 19,9 % unterstellt.
Beispiel 1:
Ein lediger Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2008 einen Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen Rentenversicherung i. H. v. 4000 €. Zu‐
sätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe gezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer noch eine Leibrenten‐
versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG abgeschlossen und dort Beiträge i.H.v. 3000 € eingezahlt.
Im Jahr 2008 können Altersvorsorgeaufwendungen i. H. v. 3260 € als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3
EStG abgezogen werden:
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Zusammen mit dem steuerfreien Arbeitgeberbeitrag werden damit Altersvorsorgeaufwendungen i.H.v. 7260 € von der Besteu‐
erung freigestellt. Dies entspricht 66 % der insgesamt geleisteten Beiträge.
Beispiel 2:
Ein lediger Beamter zahlt 3000 € in eine begünstigte Leibrentenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
EStG, um zusätzlich zu seinem Pensionsanspruch eine Altersversorgung zu erwerben. Seine Einnahmen aus dem Beamten‐
verhältnis betragen 40202 €.
Im Jahr 2008 können Altersvorsorgeaufwendungen i. H. v. 1980 € als Sonderausgaben abgezogen werden:
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Auch bei diesem Steuerpflichtigen werden 66 % der Beiträge von der Besteuerung freigestellt.
Beispiel 3:
47 Die Eheleute A und B zahlen im Jahr 2008 jeweils 8000 € für eine Leibrentenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b EStG. A ist im Jahr 2008 als selbständiger Steuerberater tätig und zahlt darüber hinaus 15000 € in die berufss‐
tändische Versorgungseinrichtung der Steuerberater, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen er‐
bringt. B ist Beamtin ohne eigene Aufwendungen für ihre künftige Pension. Ihre Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betra‐
gen 40202 €.
Im Jahr 2008 können Altersvorsorgeaufwendungen i. H. v. 20460 € als Sonderausgaben abgezogen werden:
Die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172
Abs. 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) vermindern den abziehbaren Betrag nur, wenn der
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Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 bean‐
tragt hat. Dies gilt, obwohl der Arbeitgeberbeitrag nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist.
Für Veranlagungszeiträume vor 2008 erfolgt hingegen eine Hinzurechnung und Kürzung unabhängig davon, ob der
Beitrag in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird oder ob eine Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG er‐
folgt ist. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist dieses Verfahren entsprechend anzuwenden. Eine Ein‐
49 zelbetrachtung der Ehegatten ist nicht vorzunehmen. Der bei den Ehegatten insgesamt zu berücksichtigende Abzugs‐
betrag für Altersvorsorgeaufwendungen ist folglich um die Summe der für einen oder beide Ehegatten erbrachten steu‐
erfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG oder diesen gleichgestellten steuerfreien Zuschüsse des Arbeitge‐
bers zu mindern; das Ergebnis dieser Berechnung darf 0 € nicht unterschreiten.
II. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
1. Begünstigte Beiträge
Begünstigt sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG Beiträge zu
Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu privaten Versi‐
-
cherungen),
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht Bestandteil einer Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2
- Buchstabe b EStG sind; dies gilt auch für Beitragsbestandteile von kapitalbildenden Lebensversicherungen im Sinne des §
50 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags nicht abgezogen werden dürfen,
- gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen,
Unfallversicherungen, wenn es sich nicht um eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung handelt, die insge‐
-
samt als Rentenversicherung oder Kapitalversicherung behandelt wird,
- Haftpflichtversicherungen,
- Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherungen).
Rz. 25 gilt entsprechend.
Begünstigt sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG Beiträge zu
- Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG,
- Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllen,
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von
51 - zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann,
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf
-
Jahren abgeschlossen wird,
wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis
zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist insoweit unmaßgeblich. Rz. 18 gilt ent‐
sprechend.
Ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet, wenn nach § 11 Abs. 2 EStG der Beitrag einem Kalender‐
52 jahr vor 2005 zuzuordnen ist. Für Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, an eine
Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gilt Rz. 228 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2008, BStBl I S. 420.
Für die Berücksichtigung von Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG gelten außerdem die bisherigen Regelungen
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zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
2. Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10 Abs. 4 EStG
a) Höchstbetrag
Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können (vorbehaltlich Rz. 55 ff.) grundsätzlich bis zur Höhe von
2400 € abgezogen werden (z. B. bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung und Krankheitskosten
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vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder bei Angehörigen von Beihilfeberechtigten, die nach den beihilferechtlichen Bestim‐
mungen nicht über einen eigenen Beihilfeanspruch verfügen).
Bei einem Steuerpflichtigen, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen eigenen Anspruch auf vollständige oder
teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für dessen Krankenversicherung Leistungen im Sinne des
§ 3 Nr. 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden, vermindert sich der Höchstbetrag auf 1500 €. Dies gilt auch, wenn die Vorausset‐
zungen nur in einem Teil des Kalenderjahres vorliegen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob aufgrund eines Anspruches tat‐
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sächlich Leistungen erbracht werden, sowie die konkrete Höhe des Anspruchs. Es kommt nur darauf an, dass ganz
oder teilweise ohne eigene Aufwendungen ein eigener Anspruch besteht. Ein vom Arbeitgeber im Rahmen einer ge‐
ringfügigen Beschäftigung erbrachter pauschaler Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt nicht zum An‐
satz des verminderten Höchstbetrages.
Der Höchstbetrag i. H. v. 1500 € gilt z. B. für
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Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversiche‐
-
rungsbeiträgen erhalten,
Rentner, bei denen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge an eine gesetzliche Krankenversiche‐
-
rung zahlt,
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Beiträge zur Kranken‐
- versicherung leistet; das gilt auch dann, wenn der Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit aufgrund eines DBA steu‐
erfrei gestellt wird,
Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem Arbeitgeber nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfen
-
zu Krankheitskosten erhalten,
Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind und deshalb keine Beihilfe zu ihren
-
Krankheitskosten - trotz eines grundsätzlichen Anspruchs - erhalten.
- Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte Personen,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge familienversicherte Angehörige.
- Personen, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse nach § 3 Nr. 57 EStG erbracht werden.
b) Abzugsbetrag bei Ehegatten
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zuste‐
57 hende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag, bis zu dessen
Höhe die Aufwendungen beider Ehegatten insgesamt abzuziehen sind.
III. Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG
Die Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG sind in bestimmten Fällen ungüns‐
tiger als nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 EStG. Zur Vermeidung einer Schlechterstel‐
lung wird in diesen Fällen der höhere Betrag berücksichtigt. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen. Einbezogen in die Über‐
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prüfung werden nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört nicht der
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG hinzuzurechnende Betrag (steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversiche‐
rung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).
Für die Jahre 2011 bis 2019 werden bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fas‐
59 sung die Höchstbeträge für den Vorwegabzug schrittweise gekürzt; Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zu § 10 Abs. 4a
EStG.
Ab dem Jahr 2006 werden in die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG zunächst nur die Vorsorgeaufwen‐
dungen ohne die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG einbezogen. Die Beiträge zu einer eigenen kapital‐
gedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (siehe Rz. 8 bis 24) werden gesondert,
und zwar stets mit dem sich aus § 10 Abs. 3 Satz 4 und 6 EStG ergebenden Prozentsatz berücksichtigt. Hierfür erhöhen
60 sich die nach der Günstigerprüfung als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beträge um einen Erhöhungsbetrag (§
10 Abs. 4a Satz 1 und 3 EStG) für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. Es ist jedoch im Rahmen der
Günstigerprüfung mindestens der Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn auch die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b EStG in die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG einbezogen werden, allerdings ohne Hinzu‐
rechnung des Erhöhungsbetrags nach § 10 Abs. 4a Satz 1 und 3 EStG. Der jeweils höhere Betrag (Vorsorgeaufwendun‐
gen nach dem ab 2005 geltenden Recht, Vorsorgeaufwendungen nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht zuzügl.
Erhöhungsbetrag oder Vorsorgeaufwendungen nach dem für das Jahr 2004 geltenden Recht einschließlich Beiträge
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) wird dann als Sonderausgaben berücksichtigt.
Beispiel:
Die Eheleute A (Gewerbetreibender) und B (Hausfrau) zahlen im Jahr 2008 folgende Versicherungsbeiträge:
Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) 2000 €
Private Krankenversicherung 6000 €
Haftpflichtversicherungen 1200 €
Kapitalversicherung (Versicherungsbeginn 1995, Laufzeit 25 Jahre) 3600 €
Kapitalversicherung (Versicherungsbeginn 2005, Laufzeit 20 Jahre) 2400 €
Insgesamt 15200 €
Die Beiträge zu der Kapitalversicherung mit Versicherungsbeginn im Jahr 2005 sind nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG erfüllen.
Abziehbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 10 Abs. 4 EStG (abziehbare Vor‐
sorgeaufwendungen nach dem ab 2005 geltenden Recht):
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Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a Satz 1 EStG:
Abziehbare Vorsorgeaufwendungen in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 EStG (ohne
Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) zuzügl. Erhöhungsbetrag nach § 10 Abs. 4a Satz 3 EStG:
Ermittlung des Mindestbetrags nach § 10a Abs. 4a Satz 2 EStG: Nach § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG ist bei Anwendung der Günstigerprüfung aber mindestens der Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn auch die Beiträge zur Leibrentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG) in die Berech‐ nung des Abzugsvolumens nach dem bis 2004 geltenden Recht einbezogen werden: