BStbl Nr. 6 2008
Bundessteuerblatt Nr. 6 aus 2008
zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat (vgl. Rz. 135). Dabei sind sämtliche Beitragszahlungen des Aus‐
gleichsverpflichteten ohne Beschränkung auf die Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit heranzuziehen.
Bei Ehen bzw. Lebenspartnerschaften, die nach dem 31. Dezember 2004 geschlossen werden, kommt die Öffnungs‐
klausel hinsichtlich der Leistungen an den Ausgleichsberechtigen, die auf im Wege des Versorgungsausgleichs über‐
tragenen oder begründeten Anwartschaften beruhen, nicht zur Anwendung, da die während der Ehe- bzw. Lebens‐
partnerschaftszeit erworbenen Leistungen des Ausgleichsverpflichteten insgesamt nicht auf bis zum 31. Dezember
2004 geleisteten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruhen.
Erhält der Ausgleichsberechtigte neben der sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder
begründeten Anwartschaft ergebenden Leistung noch eine auf "eigenen" Beiträgen beruhende Leistung, ist das Vor‐
liegen der 10-Jahres-Grenze für diese Leistung gesondert zu prüfen. Die Beitragszahlungen des Ausgleichsverpflich‐
teten sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Der auf der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Anwartschaft beruhende Teil der
Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht,
ermittelt sich ehe- bzw. lebenspartnerschaftszeitbezogen. Dazu ist der Teil der Leistung, der auf in der Ehe- bzw. Le‐
benspartnerschaftszeit vom Ausgleichsverpflichteten geleisteten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags beruht, ins
Verhältnis zu der insgesamt während der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Leistung des Ausgleichs‐
verpflichteten zu setzen. Als insgesamt während der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworbene Anwartschaft ist
stets der durch das Familiengericht dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegte Wert maßgeblich. Abänderungsver‐
fahren nach § 10a VAHRG sind zu berücksichtigen. Mit dem sich danach ergebenden prozentualen Anteil unterliegt
die sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen oder begründeten Anwartschaft ergebende
Leistung an den Ausgleichsberechtigten der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
EStG. Entsprechend reduziert sich der Teil der Leistung des Ausgleichsverpflichteten, auf den die Öffnungsklausel
anwendbar ist. Hierzu ist zunächst beim Ausgleichsverpflichteten der Betrag der Leistung zu ermitteln, der sich aus
155 allen durch eigene Versicherung erworbenen Anwartschaften ergibt und auf bis zum 31. Dezember 2004 gezahlten
Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung beruht, wenn kein Versorgungsaus‐
gleich durchgeführt worden wäre. Dabei sind auch diejenigen Anwartschaften, die dem Ausgleichsverpflichteten in‐
folge des durchgeführten Versorgungsausgleichs nicht mehr zustehen, weil sie übertragen worden sind bzw. zu ihren
Lasten eine Anwartschaft für den Ausgleichsberechtigten begründet worden ist, zu berücksichtigen. Von diesem Be‐
trag wird der Betrag der Leistung abgezogen, der auf Anwartschaften beruht, die auf den Ausgleichsberechtigten im
Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragen wurden und für die der Ausgleichsberechtigte die Öffnungsklausel in
Anspruch nehmen kann. Der verbleibende Betrag ist ins Verhältnis zu der dem Ausgleichsverpflichteten nach Berück‐
sichtigung des Versorgungsausgleichs tatsächlich verbleibenden Leistung zu setzen. Mit diesem Prozentsatz unter‐
liegt die nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibende Leistung des Ausgleichsverpflichteten der Öff‐
nungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG. Diese Berechnung ist auch dann
vorzunehmen, wenn der Ausgleichsberechtigte die Anwendung der Öffnungsklausel auf die im Versorgungsausgleich
übertragene oder begründete Anwartschaft nicht geltend macht.
Die Anwendung der Öffnungsklausel auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragene bzw. begründete An‐
wartschaften ist unabhängig vom Rentenbeginn des Ausgleichsverpflichteten und unabhängig davon, ob dieser für
156 sich selbst die Öffnungsklausel beantragt. Der beim Ausgleichsberechtigten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Dop‐
pelbuchstabe aa EStG anzuwendende Prozentsatz (für die Kohortenbesteuerung) bestimmt sich nach dem Jahr sei‐
nes Rentenbeginns.
Bezieht der Ausgleichsberechtigte vom gleichen Versorgungsträger neben der auf der im Rahmen des Versorgungs‐
ausgleichs übertragenen oder begründeten Anwartschaft beruhenden Leistung eine durch eigene Versicherung er‐
worbene Leistung, ist die Anwendung der Öffnungsklausel und deren Umfang für die Leistung aus eigener Versiche‐
rung gesondert zu ermitteln. Die Beitragszahlungen des Ausgleichsverpflichteten sind dabei nicht zu berücksichti‐
gen. Der sich insoweit ergebende Prozentsatz kann von demjenigen abweichen, der auf die vom Ausgleichsverpflich‐
teten auf den Ausgleichsberechtigten übertragene bzw. begründete Anwartschaft anzuwenden ist. Wird vom Versor‐
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gungsträger eine einheitliche Leistung erbracht, die sich aus der eigenen und der im Rahmen des Versorgungsaus‐
gleichs übertragenen bzw. begründeten Anwartschaft zusammensetzt, kann vom Versorgungsträger ein sich auf die
Gesamtleistung ergebender einheitlicher Prozentsatz ermittelt werden. Dabei sind ggf. weitere Rentenanteile, die auf
einem durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen und für die die Anwendbarkeit der Öffnungsklausel nicht gege‐
ben ist, mit einem Verhältniswert von 0 einzubringen. Solange für Rentenanteile aus dem Versorgungsausgleich die
Anwendbarkeit der Öffnungsklausel und der entsprechende Verhältniswert nicht festgestellt sind, ist stets von einem
Wert von 0 auszugehen. Wird kein auf die Gesamtleistung anzuwendender Wert ermittelt, sind die einzelnen Leis‐
tungsteile, auf die der/die berechnete/n Verhältniswert/e anzuwenden ist/sind, anzugeben.
Beispiel:
Berechnung für den Ausgleichsberechtigten:
Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erhält A von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine
Rente i. H. v. monatlich 1000 €. Diese Rente beruht zu 200 € auf im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf A über‐
tragenen Rentenanwartschaften von seiner geschiedenen Ehefrau. Die Voraussetzungen der Öffnungsklausel liegen
vor. Nach Ermittlung der berufsständischen Versorgungseinrichtung unterliegen 25 % der übertragenen und 5 % der
durch eigene Versicherung erworbenen Rentenanwartschaft des A nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch‐
stabe bb Satz 2 EStG der Ertragsanteilsbesteuerung.
Weist die berufsständische Versorgungseinrichtung die Renten jährlich getrennt aus, sind die jeweiligen Prozentsät‐
ze unmittelbar auf die einzelnen Renten anzuwenden.
800 € x 12 = 9600 €
95 % nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 9120 €
5 % nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG 480 €
200 € x 12 = 2400 €
75 % nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 1800 €
25 % nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG 600 €
Ingesamt zu versteuern
158
nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 10920 €
nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG 1080 €
Weist die berufsständische Versorgungseinrichtung einen einheitlichen Rentenbetrag aus, kann anstelle der Ren‐
tenaufteilung auch ein einheitlicher Prozentsatz ermittelt werden.
Der einheitliche Wert für die gesamte Leistung berechnet sich wie folgt:
[(800 € x 5 %) + (200 € x 25 %)] / 1000 € = 9 %
1000 € x 12 = 12000 €
91 % nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 10920 €
9 % nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG 1080 €
9 % der Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.
Berechnung für den Ausgleichsverpflichteten:
B hat Rentenanwartschaften bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von insgesamt 1500 € erworben.
Davon wurden im Versorgungsausgleich 200 € auf ihren geschiedenen Ehemann A übertragen. B erfüllt die Voraus‐
setzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel. 35 % der gesamten Anwartschaft von 1500 € beruhen auf bis
zum 31. Dezember 2004 gezahlten Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Für
die Ehezeit hat der Träger der berufsständischen Versorgungseinrichtung einen Anteil von 25 % ermittelt.
Der auf die nach Durchführung des Versorgungsausgleichs der B noch zustehende Rente von 1300 € anwendbare
Prozentsatz für die Öffnungsklausel ermittelt sich wie folgt:
Rente des Ausgleichsverpflichteten vor Versorgungsausgleich:
1500 € x 12 = 18000 €
Anteilsberechnung für Öffnungsklausel, wenn kein Versorgungsausgleich erfolgt wäre:
35 % von 18000 € = 6300 €;
6300 € der insgesamt von B erworbenen Rentenanwartschaften unterliegen (auf Antrag) der Ertragsanteilsbesteue‐
rung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG), die restlichen 11700 € sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern.
Im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaft:
200 € x 12 = 2400 €
25 % von 2400 € = 600 €
Von den im Versorgungsausgleich auf den geschiedenen Ehemann A übertragenen Rentenanwartschaften können
600 € mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
Verbleibender Betrag beim Ausgleichsverpflichteten für die Anteilsberechnung im Rahmen der Öffnungsklausel:
6300 € - 600 € = 5700 €
Der für B verbleibende Betrag, der mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG)
besteuert werden kann, beträgt 5700 €.
Rente des Ausgleichsverpflichteten nach Versorgungsausgleich:
1300 € x 12 = 15600 €
Anteilsberechnung beim Ausgleichsverpflichteten:
5700 € von 15600 € = 36,54 %
Dies entspricht 36,54 % der B nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zustehenden Rente. Dieser Anteil der
Rente ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zu versteuern. Für den übrigen Anteil i. H. v.
63,46 % (9900 € von 15600 €) ist § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG anzuwenden.
Rechenweg für die Anteilsberechnung (Öffnungsklausel) beim Ausgleichsverpflichteten in verkürzter Darstellung:
(18000 € x 35 % - 2400 € x 25 %) / 15600 € x 100 = 36,54 %
k) Bescheinigung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG
Der Versorgungsträger hat dem Steuerpflichtigen auf dessen Verlangen den prozentualen Anteil der Leistung zu bescheinigen,
der auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruht, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzli‐
chen Rentenversicherung gezahlt wurden. Im Fall der Anwendung der Vereinfachungsregelung (Rz. 144) hat der Versorgungs‐
träger die Berechnung - entsprechend dem Beispielsfall in Rz. 145 - darzustellen.
Wurden Beiträge an mehr als einen Versorgungsträger gezahlt und ist der Höchstbeitrag - auch unter Berücksichti‐
gung der Zusammenrechnung nach Rz. 137 - nur bei einem Versorgungsträger überschritten, so ist nur von diesem
Versorgungsträger eine Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung auszustellen. Der dort bescheinigte Prozentsatz
ist nur auf die Leistung dieses Versorgungsträgers anzuwenden. Für die Leistungen der übrigen Versorgungsträger
kommt die Öffnungsklausel nicht zur Anwendung. Diese unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr.
1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
159
Stellt die gesetzliche Rentenversicherung fest, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in mindestens ei‐
nem Jahr oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden, so stellt sie - unabhängig davon, ob die Voraus‐
setzungen für die Öffnungsklausel erfüllt sind - eine Mitteilung aus, in der bescheinigt wird, welcher Teil der Leistung
auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht. In dieser Bescheinigung wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, in wie vielen Jahren der Betrag des Höchstbeitrags überschritten wurde und dass die Öffnungsklausel
nur zur Anwendung kommt, wenn in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags ge‐
leistet wurden. Sind die Voraussetzungen der Öffnungsklausel durch Beiträge an weitere Versorgungsträger erfüllt,
dient diese Mitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung als Bescheinigung zur Aufteilung der Leistung. Der darin
mitgeteilte Prozentsatz ist in diesem Fall auf die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden; eine
weitere Bescheinigung ist nicht erforderlich.
Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Öffnungsklausel zur Anwendung kommt, obliegt ausschließlich der Fi‐
nanzverwaltung und nicht der die Rente auszahlenden Stelle. Der Steuerpflichtige muss deshalb die Anwendung der
Öffnungsklausel beim Finanzamt und nicht beim Versorgungsträger beantragen. Der Versorgungsträger ermittelt hier‐
für den Teil der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht und bescheinigt diesen.
D. Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG
I. Allgemeines
Nach § 22a EStG müssen von den Mitteilungspflichtigen Rentenbezugsmitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Daten‐
satz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle übermittelt werden. Für jeden Vertrag und für jede Rente ist eine ge‐
sonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich. Nicht in das Rentenbezugsmitteilungsverfahren einbezogen werden Renten,
160 Teile von Renten oder andere (Teil-)Leistungen, die steuerfrei sind (vgl. z. B. Rz. 92 und § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG) oder
nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Rentenbezugsmitteilung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn die Rentenansprüche -
z. B. wegen der Höhe der eigenen Einkünfte - ruhen und daher im gesamten Kalenderjahr keine Zahlungen erfolgt sind oder
gewährte Leistungen im selben Kalenderjahr auch zurückgezahlt wurden.
Das Bundeszentralamt für Steuern wird abweichend von § 22a Abs. 1 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von
Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben bekannt geben (§ 52 Abs. 38a
161
EStG). Die Mitteilungspflichtigen müssen die Daten bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Rentenbezugsmittei‐
lungen vorhalten (vgl. BfF-Schreiben vom 5. Dezember 2005, BStBl I S. 1029).
II. Mitteilungspflichtige
Mitteilungspflichtig nach § 22a EStG sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirt‐
schaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10
162
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG. Dieser Verpflichtung unterliegen auch aus‐
ländische Versicherungsunternehmen (einschließlich Pensionskassen) sowie ausländische Pensionsfonds, sofern sie
aufsichtsrechtlich zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland befugt sind.
III. Inhalt der Rentenbezugsmitteilung
163 Die in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmenden Daten sind in § 22a Abs. 1 EStG aufgezählt.
1. Angaben zur Identifikation des Leistungsempfängers
Die Rentenbezugsmitteilung muss die Identifikationsnummer (§ 139b AO), den Familiennamen, den Vornamen und das Ge‐
164 burtsdatum des Leistungsempfängers beinhalten. Eine Übermittlung des Geburtsortes ist nicht erforderlich. Zum Verfah‐
ren zur Erlangung der Identifikationsnummer vgl. Rz. 181.
2. Angaben zur Höhe und Bestimmung des Leistungsbezugs
In der Rentenbezugsmitteilung sind die im Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen grundsätzlich in einer Summe anzugeben.
165
Im Leistungsbetrag enthaltene Nachzahlungen für mehrere Jahre können gesondert ausgewiesen werden.
Ist wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (z. B. auf Kranken-, Ar‐
beitslosengeld oder Sozialhilfe) rückwirkend ganz oder teilweise weggefallen und steht dem Leistenden deswegen gegenüber
dem Rentenversicherungsträger (z. B. nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -) ein Erstattungsanspruch
166 zu, sind die bisher gezahlten Sozialleistungen in Höhe dieses Erstattungsanspruchs als Rentenzahlungen anzusehen. Die
Rente gilt in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistungen als dem Leistungsempfänger zugeflossen.
Die umgewidmeten Beträge unterliegen ebenfalls der Mitteilungspflicht nach § 22a EStG, wenn sie nach dem 31. Dezember
2004 zugeflossen sind. Bereits erstellte Rentenbezugsmitteilungen sind entsprechend zu berichtigen.
Der Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz
167 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV sowie im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG muss jeweils geson‐
dert ausgewiesen sein. Die Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG sind je gesondert nach Satz 1 bis 4 mitzuteilen.
Beispiel:
R erhält im Jahr 2005 aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag eine Rente i. H. v. 1100 €. Die Rente beruht i. H. v. 220
€ auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen.
168
In der Rentenbezugsmitteilung ist jeweils gesondert mitzuteilen der Teil der Rente, der nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu be‐
steuern ist (880 €) und der Teil der Rente, welcher der Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe
a i. V. m. Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG unterliegt (220 €).
Die Anwendung der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG; vgl. Rz. 133 ff.) ist an‐
169
tragsgebunden und daher im Rentenbezugsmitteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Der für die Anwendung des § 11 EStG erforderliche Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses beim Leistungsempfänger ist den
Mitteilungspflichtigen in der Regel nicht bekannt. Für Zwecke der Rentenbezugsmitteilung kann aus Vereinfachungsgründen
170 der Tag der Auszahlung beim Leistungsverpflichteten als Zuflusszeitpunkt angenommen werden. Der Mitteilungspflichtige kann
von anderen Kriterien ausgehen, wenn dies wegen seiner organisatorischen Verhältnisse zu genaueren Ergebnissen führt.
Dem Leistungsempfänger bleibt es unbenommen, dem Finanzamt einen abweichenden Zuflusszeitpunkt zu belegen.
Beispiel:
Die Rentennachzahlung für das Jahr 2004 und die Rente für Januar 2006 werden am 28. Dezember 2005 zur Auszahlung
angewiesen.
171
Für die Erstellung der Rentenbezugsmitteilung kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass der Betrag am 28.
Dezember 2005 dem Konto des Rentenempfängers gutgeschrieben wurde. Die Rentennachzahlung ist nach § 11 Abs. 1 Satz
1 EStG dem Kalenderjahr 2005, die Rente für Januar 2006 nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dem Jahr 2006 zuzuordnen.
Werden Renten oder andere Leistungen zurückgefordert, sind sie im Kalenderjahr der Rückzahlung von den ihnen entspre‐
172 chend zugeflossenen Leistungen abzuziehen. Übersteigt in einem Kalenderjahr der zurückgezahlte Betrag den Betrag der zu‐
geflossenen Leistungen, ist der überschießende Betrag als negativer Betrag in der Rentenbezugsmitteilung anzugeben.
3. Angaben zum Teil der Rente, der ausschließlich auf einer regelmäßigen Anpassung der Rente beruht
In den Fällen, in denen die Leistung ganz oder teilweise der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchsta‐
be aa EStG unterliegt, ist in der Rentenbezugsmitteilung die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhende Erhöhung des
173 Jahresbetrags der Rente gegenüber dem Jahr mitzuteilen, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Das gilt auch bei einer
Neuberechnung der Rente. Bei Renten, die vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind nur die Erhöhungen des Jahresbe‐
trags der Rente gegenüber dem Jahr 2005 mitzuteilen.
Beispiel:
174
R bezieht ab Mai 2006 eine monatliche Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 1100 €. Die Rente wird
aufgrund regelmäßiger Anpassungen zum 1. Juli 2006, zum 1. Juli 2007, zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 jeweils um
10 € erhöht.
In den Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre 2006 bis 2009 ist als Leistungsbetrag der jeweilige Jahresbetrag der Rente
auszuweisen. Zusätzlich ist ab dem Jahr 2008 die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhende Erhöhung des Jahres‐
betrags der Rente gegenüber dem Jahr 2007 mitzuteilen.
Auch in Fällen, in denen sich - z. B. wegen Anrechnung anderer Einkünfte - die monatliche Rente vermindert, können in der
175
gekürzten Rente Teile enthalten sein, die auf einer regelmäßigen Anpassung des Jahresbetrags der Rente beruhen.
Abwandlung des Beispiels in Rz. 174:
Wegen anderer Einkünfte erhält R ab August 2009 eine auf 830 € gekürzte Witwenrente.
176
In der ab August 2009 gekürzten Rente ist derselbe prozentuale Erhöhungsbetrag enthalten, der auf regelmäßigen Anpas‐
sungen der Jahresrente beruht, wie in der ungekürzten Rente für Juli 2009. Der in der Rente enthaltene auf regelmäßigen
Anpassungen beruhende Teil der Rente errechnet sich wie folgt:
Januar bis Juni 2009:
jeweils 1130,00 € - (13380,00 € / 12) = 15 € insgesamt 90 €
Juli 2009:
1140,00 € - (13380,00 € / 12) = 25 € insgesamt 25 €
August bis Dezember 2009:
jeweils (830,00 € / 1140,00 €) x 25 € = 18,20 € insgesamt 91 €
In der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2009 sind folgende Beträge auszuweisen:
Bei einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung der Rente ist der in der Rückforderung enthaltene, auf regelmäßigen
Anpassungen beruhende Teil der Rente zu ermitteln. Dieser Betrag ist für den Ausweis in der Rentenbezugsmitteilung mit dem
177
in der laufenden Rente enthaltenen Teil der Rente, der auf regelmäßigen Anpassungen beruht, zu saldieren. Ggf. ist auch ein
negativer Betrag in der Rentenbezugsmitteilung auszuweisen.
4. Angaben zum Zeitpunkt des Beginns und Ende des Leistungsbezugs
In der Rentenbezugsmitteilung muss der Zeitpunkt des Beginns und - soweit bekannt - des Endes des jeweiligen Leistungsbe‐
zugs übermittelt werden. Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach (vgl. Rz.
178 119 und 120), sind in den Fällen, in denen die Leistung ganz oder teilweise der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe
a Doppelbuchstabe aa EStG unterliegt, auch Beginn und Ende der vorhergehenden Renten mitzuteilen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 EStG).
Einmalige Leistungen sind in der Rentenbezugsmitteilung nicht gesondert auszuweisen (vgl. Rz. 165). Bei einmaligen Leistun‐
179 gen, die vor Beginn der Rente ausgezahlt werden, ist als Beginn des Leistungsbezugs das Datum der Zahlung der einmaligen
Leistung anzugeben.
5. Angaben zur Identifikation des Mitteilungspflichtigen
Zur Identifikation des Leistenden müssen Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen in der Rentenbezugsmitteilung
180
übermittelt werden.
IV. Mitteilung der Identifikationsnummer (§ 139b AO) an den Mitteilungspflichtigen
Der Leistungsempfänger muss dem Mitteilungspflichtigen seine Identifikationsnummer mitteilen. Kommt der Leistungsempfän‐
ger trotz Aufforderung dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Mitteilungspflichtige mit der Bitte um Mitteilung der Identi‐
fikationsnummer des Leistungsempfängers an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. In der Anfrage dürfen nur die in §
181 139b Abs. 3 AO genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden. Der Mitteilungspflichtige nach § 22a Abs.
1 EStG kann die Identifikationsnummer (§ 139b AO) eines Leistungsempfängers, dem in den Jahren 2005 bis 2008
Leistungen zugeflossen sind (Bestandsrentner), abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG beim Bundeszentral‐
amt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Mitteilungspflichtigen die Identifikationsnum‐
mer des Leistungsempfängers mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3 AO beim Bundeszen‐
tralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1
und 2 EStG Anwendung. Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern
sind über die zentrale Stelle zu übermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern darf dem Mitteilungspflichtigen nur die
Identifikationsnummer des jeweiligen Leistungsempfängers übermitteln. Der Mitteilungspflichtige darf die Identifikationsnum‐
mer nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich ist.
V. Unterrichtung des Leistungsempfängers
Der Leistungsempfänger ist vom Mitteilungspflichtigen jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle
182 mitgeteilt wird (§ 22a Abs. 3 EStG). Dies kann im Rentenbescheid, in einer Rentenanpassungsmitteilung, in einer sonstigen
Mitteilung über Leistungen oder in der Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG erfolgen.
VI. Ermittlungspflicht
Nach geltendem Recht sind die Finanzämter bei der Ermittlung der steuererheblichen Sachverhalte an den Grundsatz der Ver‐
hältnismäßigkeit gebunden. Danach ist auch bei Vorliegen einer Rentenbezugsmitteilung zu berücksichtigen, inwieweit der Er‐
183
mittlungsaufwand bei der Finanzbehörde, aber auch bei den Steuerpflichtigen durch das voraussichtliche steuerliche Ergebnis
gerechtfertigt wäre.
E. Anwendungsregelung
Das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005 - IV C 3 - S 2255 - 51/05 / IV C 4 - S 2221 - 37/05 / IV C 5 - S 2345 - 9/05 -, BSt‐
184 Bl I S. 429 (unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 14. August 2006, BStBl I S. 496),
wird aufgehoben.
Dieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
(www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Weiser
BStbl Seite 418 Anlage Zusammenstellung der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und in der knappschaftlichen Rentenversicherung (jeweils Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für die Jahre 1927 bis 2004