BStbl Nr. 6 2008

Bundessteuerblatt Nr. 6 aus 2008

/ 121
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BStbl Seite 420
Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                      Berlin, 5. Februar 2008


IV C 8 - S 2222/07/0003

IV C 5 - S 2333/07/0003


2008/0022798

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund


Bundesministerium für
Arbeit und Soziales


Bundesministerium des Innern


Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
- Abteilung Q 2 -


Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
- Abteilung VA 5 -


Bundeszentralamt für Steuern
Fachaufsicht Zentrale Zulagenstelle
für Altersvermögen
- Referat St II 3 -
11055 Berlin


Bundeszentralamt für Steuern
- Referat Bp II 2 -


Deutsche Rentenversicherung Bund
- Referat 3010
Literatur, Koordinierung
von Gesetzgebungsvorhaben
und zulagegeförderte Altersvorsorge -
10704 Berlin


Deutsche Rentenversicherung Bund
- Zentrale Zulagenstelle
für Altersvermögen (ZfA) -
Potsdamer Str. 18
14776 Brandenburg

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
und betrieblichen Altersversorgung


  2 Anlagen
52

Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung nehme ich im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:



Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter be‐
trifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 3 EStG hingewiesen, wonach die in der Bescheinigung des Anbieters mitgeteilten übrigen Vor‐
aussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach §
91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.



Inhaltsübersicht



        Inhalt                                                Randziffer



  A.                Private Altersvorsorge                                                                    1-182



   I.    Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug                                                                        1-93



               1.           Begünstigter Personenkreis                                                                 1-17



                                 a)             Allgemeines                                                      1-2



                b)           Unmittelbar begünstigte Personen                                                            3-13



              Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversi‐
        aa)                                                                                                                            3-5
              cherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG)



        bb) Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellten Personen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG)                         6-7



                    cc)        Pflichtversicherten gleichstehende Personen                                                             8



              dd)          Pflichtversicherte in einer ausländischen Rentenversicherung                                                    9



               ee)          Sonderfall: Beschäftigte internationaler Institutionen                                            10-12



                     ff)      Nicht unmittelbar begünstigte Personen                                                             13



               c)          Mittelbar zulageberechtigte Personen                                                        14-17



          2.          Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG)                                                               18-21



                    a)         Private Altersvorsorgebeiträge                                                                   18



          b)         Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung                                                            19



         c)         Beiträge, die über den Mindesteigenbeitrag hinausgehen                                                    20-21



                                         3.                      Zulage
53

a)             Kinderzulage                                           22-36



                         aa)                   Allgemeines                                 22-25



bb) Kinderzulageberechtigung bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen                          26-28



      cc)          Kinderzulageberechtigung in anderen Fällen                                                   29-32



  dd)       Wechsel des Kindergeldempfängers im Laufe des Beitragsjahres                                           33-35



                  ee)             Kindergeldrückforderung                                                          36



             b)           Mindesteigenbeitrag                                                     37-62



                         aa)                   Allgemeines                                 37-44



                  bb)             Berechnungsgrundlagen                                                            45



                  (1)          Beitragspflichtige Einnahmen                                               46-48



                  (2)          Besoldung und Amtsbezüge                                                   49-51



                         (3)              Land- und Forstwirte                                                    52



                                         (4)                Elterngeld                                     53



                                 (5)              Sonderfälle                              54-55



cc) Besonderheiten bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen                                56-60



                  dd)                  Kürzung der Zulage                                          61-62



      4.           Sonderausgabenabzug                                                             63-65



 a)        Umfang des Sonderausgabenabzugs bei Ehegatten                                                        66-67



              b)               Günstigerprüfung                                               68-71



            aa)          Anrechnung des Zulageanspruchs                                                                72



                          bb)                    Ehegatten                                73-79



c)    Gesonderte Feststellung der zusätzlichen Steuerermäßigung                                                   80-86



 5.        Zusammentreffen mehrerer Verträge                                                               87-93
54

a)       Altersvorsorgezulage                                               87-91



                       b)          Sonderausgabenabzug                                                   92-93



II.         Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG                                                       94-115



                           1.           Allgemeines                                            94-98



  2.        Abgrenzung der geförderten und der nicht geförderten Beiträge                                          99-103



                           a)       Geförderte Beiträge                                            99-101



                      b)         Nicht geförderte Beiträge                                         102-103



3. Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG)              104-105



4. Leistungen, die zum Teil auf geförderten, zum Teil auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen             106-113



 5. Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen                                      114



            6.             Bescheinigungspflicht des Anbieters                                                      115



III.        Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen                                                   116-154



                       1.             Allgemeines                                    116-130



      2.     Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen                                                 131-148



             a)            Möglichkeiten der schädlichen Verwendung                                                     131



                 b)         Folgen der schädlichen Verwendung                                            132-144



                        aa)          Rückzahlung der Förderung                                         132-139



                  bb)           Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 3 EStG                                       140-144



   c) Übertragung begünstigten Altersvorsorgevermögens auf den überlebenden Ehegatten                               145-148



   3.        Auszahlung von nicht gefördertem Altersvorsorgevermögen                                             149-150



       4.         Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht                                                 151-154



  IV.                 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag                                                   155-164



                       1.            Allgemeines                                    155-156
55

2.            Begünstigte Verwendung (§ 92a Abs. 1 EStG)                                            157-159



     3.    Nachweis der begünstigten Verwendung (§ 92b Abs. 1 Satz 1 EStG)                                             160



          4.             Rückzahlung (§ 92a Abs. 2 EStG)                                             161-163



     5. Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 92a Abs. 4 Satz 1 EStG)                                            164



                V.                   Sonstiges                               165-182



           1.             Pfändungsschutz (§ 97 EStG)                                               165-166



                    2.              Verfahrensfragen                                      167-182



                               a)          Zulageantrag                                167-173



                          b)            Festsetzungsfrist                                 174-179



           c)            Bescheinigungs- und Informationspflichten                                        180-182



B.             Betriebliche Altersversorgung                                                        183-294



               I.              Allgemeines                                      183-188



II. Lohnsteuerliche Behandlung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung                        189-264



                           1.                Allgemeines                                            189



     2.    Entgeltumwandlung zugunsten betrieblicher Altersversorgung                                          190-193



                    3.              Arbeitszeitkonten                                     194-196



      Behandlung laufender Zuwendungen des Arbeitgebers und Sonderzahlungen an umlagefinanzierte Pensionskas‐
4.                                                                                                                   197-201
      sen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)



          5.          Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG                                             202-219



           a)        Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 3 EStG                                      202-214



                         aa)           Begünstigter Personenkreis                                   202-203



                         bb)           Begünstigte Aufwendungen                                     204-210



                         cc)           Begünstigte Auszahlungsformen                                             211
56

dd)              Sonstiges                              212-214



        b)     Ausschluss der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG                                            215-218



                                aa)              Personenkreis                                                215



              bb)        Höhe und Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts                                          216-218



         c)        Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG                                                   219



         6.          Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG                                                               220



        7.          Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55 EStG                                                  221-226



     Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt durch Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung
8.                                                                                                                               227
     (Schuldbeitritt) oder Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen



9. Förderung durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG                                228-235



        10.              Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG                                              236-242



                   aa)           Begünstigter Personenkreis                                                          236



               bb)             Begünstigte Aufwendungen                                                237-242



 11.         Anwendung des § 40b EStG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung                                      243-244



12. Übergangsregelungen §§ 52 Abs. 6 und 52a EStG zur Anwendung der §§ 3 Nr. 63 EStG und 40b EStG a. F.                    245-264



              a)      Abgrenzung von Alt- und Neuzusage                                                   245-254



        b)         Weiteranwendung des § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F.                                             255-258



     c) Verhältnis von § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG und § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 EStG a. F.                           259-260



      d) Verhältnis von § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG und § 40b Abs. 1 und 2 Satz 3 und 4 EStG a. F.                                 261



       e) Keine weitere Anwendung von § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. auf Neuzusagen                                            262



       Verhältnis von § 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG a. F., wenn die betriebliche Altersversorgung nebeneinander bei
 f)                                                                                                                        263-264
       verschiedenen Versorgungseinrichtungen durchgeführt wird



III.         Steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen                                                  265-285



                         1.            Allgemeines                                                      265
57

2.       Direktzusage und Unterstützungskasse                                                      266-267



        3.     Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds                                              268-285



        a) Leistungen, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen                                 270-272



         b)     Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Beiträgen beruhen                                          273



        c) Leistungen, die auf geförderten und nicht geförderten Beiträgen beruhen                                274-276



         d) Sonderzahlungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG                                           277



                      e)        Bescheinigungspflichten                                                         278



                       f)      Sonderregelungen                                                  279-285



        aa) für Leistungen aus einem Pensionsfonds aufgrund der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 34c EStG              279-280



             bb) Arbeitgeberzahlungen infolge der Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG                           281-284



                cc)         Beendigung der betrieblichen Altersversorgung                                               285



  IV.        Schädliche Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen                                        286-294



                      1.          Allgemeines                                          286-287



   2. Abfindungen von Anwartschaften, die auf nach § 10a/Abschnitt XI EStG geförderten Beiträgen beruhen                      288



   3. Abfindungen von Anwartschaften, die auf steuerfreien und nicht geförderten Beiträgen beruhen                     289-290



                       4.           Portabilität                                     291-292



    5. Entschädigungsloser Widerruf eines noch verfallbaren Bezugsrechts                                          293-294



  C.             Anwendungsregelung                                                               295-298




A. Private Altersvorsorge




I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug




1. Begünstigter Personenkreis
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a) Allgemeines



    Als begünstigte Person kommt nur in Betracht, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG) unter‐
1 liegt. Dies gilt für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG) ebenso wie für die Zulageförderung
    nach Abschnitt XI EStG (§ 79 EStG).



    Die persönlichen Voraussetzungen müssen im jeweiligen Beitragsjahr (Veranlagungszeitraum) zumindest während eines Teils
    des Jahres vorgelegen haben. Für Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines Vertrags, aus dem Altersvorsorgeleistungen fließen
2
    und die nach Beginn der Auszahlungsphase geleistet wurden, kommt eine steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI
    EStG nicht mehr in Betracht.




    b) Unmittelbar begünstigte Personen




          Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicher‐
    aa)
          te nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG)



    In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wer nach §§ 1 bis 4, 229, 229a und 230 des Sechsten Buches Sozi‐
    algesetzbuch (SGB VI) der Versicherungspflicht unterliegt. Hierzu gehört der in der Anlage 1 Abschnitt A aufgeführte Personen‐
    kreis. Allein die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht,
3
    beispielsweise von dritter Seite aufgrund eines Forderungsüberganges (Regressierung) wegen eines Schadensersatzanspruchs
    (§ 119 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -), begründet nicht die Zugehörigkeit zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1
    EStG begünstigten Personenkreis.



    Ebenso begründet allein der Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Zu‐
4
    gehörigkeit zum Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG.



    Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gehören, soweit sie nicht als Pflichtversicherte der
5 gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin bereits anspruchsberechtigt sind, in dieser Eigenschaft ebenfalls zum begünstigten
    Personenkreis. Darunter fallen insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt B aufgeführten Personen.




    bb) Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellte Personen (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG)



    Zum begünstigten Personenkreis nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gehören:


         Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - oder einem entsprechenden Landesbesol‐
     -
         dungsgesetz (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG),



         Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e
     -
         Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vorsieht (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 EStG),

6
         die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI versicherungsfrei Beschäftigten und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
     - oder nach § 230 Abs. 2 Satz 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die ent‐
         sprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG vorsieht (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG),



         Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung,
     - wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs.
         1 Satz 1 SGB VI auf diese Beschäftigung erstreckt wird (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 4 EStG) und
59

Steuerpflichtige im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbe‐
         züge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in Anspruch nehmen
     -
         könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde (§ 10a Abs. 1 Satz 1
         Halbsatz 2 Nr. 5 EStG). Der formale Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.


    Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 2 zu diesem Schreiben.



    Neben den vorstehend genannten Voraussetzungen ist für die steuerliche Förderung die schriftliche Einwilligung zur Weitergabe
    der für einen maschinellen Datenabgleich notwendigen Daten von der zuständigen Stelle (§ 81a EStG) an die ZfA erforderlich.
    Die Einwilligung ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der zustän‐
    digen Stelle zu erteilen. Die zuständigen Stellen haben die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG zeitnah - spätestens bis zum
    Ende des folgenden Kalendervierteljahres - nach Vorlage der Einwilligung an die ZfA zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG).
7
    Auch der Gesamtrechtsnachfolger (z. B. Witwe, Witwer) kann die Einwilligung innerhalb der Frist für den Verstorbenen/die Ver‐
    storbene nachholen.

    Wenn ein Angehöriger dieses Personenkreises keine Sozialversicherungsnummer hat, muss über die zuständige Stelle eine Zu‐
    lagenummer bei der ZfA beantragt werden (§ 10a Abs. 1a EStG).




    cc) Pflichtversicherten gleichstehende Personen



    Nach § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG stehen den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung Personen gleich, die wegen
    Arbeitslosigkeit bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der
    Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu be‐
8
    rücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen. Wird eine Leistung nicht gezahlt, weil sich der Arbeitslose nicht
    bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet hat, besteht keine Förderberechtigung nach § 10a Abs. 1 Satz 3
    EStG.




    dd) Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung



    Zum begünstigten Personenkreis gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die einer ausländischen ge‐
    setzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, soweit diese mit der Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen
    Rentenversicherung vergleichbar ist. Das gilt ebenso für den Fall der Arbeitslosigkeit, wenn die Pflichtversicherung in der auslän‐
    dischen gesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. In sämtlichen ausländischen Rentenversicherungssystemen der Anrainer‐
9
    staaten der Bundesrepublik Deutschland bestehen derartige Pflichtversicherungen, in die sog. "Grenzgänger" einbezogen sind.
    Grenzgänger in diesem Sinne ist jeder Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit, die durch entsprechende Unterlagen nachzuwei‐
    sen ist, im Gebiet eines Staates ausübt und im Gebiet eines anderen Staates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens
    aber einmal wöchentlich zurückkehrt.




    ee) Sonderfall: Beschäftigte internationaler Institutionen



     Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften (Beamte und sonstige Be‐
     dienstete) sind grundsätzlich wie Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung zu behan‐
     deln. Sie gehören daher zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG begünstigten Personenkreis. Dies gilt ent‐
10 sprechend insbesondere für die Beschäftigten der Europäischen Patentorganisation (EPO) sowie Koordinierten Orga‐
     nisationen (Europäische Weltraumorganisation [ESA]/Europarat/Nordatlantikvertragsorganisation [NATO]/Organisation
     für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] / Westeuropäische Union [WEU]/Europäisches Zentrum
     für mittelfristige Wettervorhersage [EZMW, engl. ECWMF]).



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