BStbl Nr. 12 2014
Bundessteuerblatt Nr. 12 aus 2014
1Für die Bearbeitung von Bußgeld- und Strafsachen ist bei den Familienkassen eine BuStra-Stelle einzurichten. 2Tritt bei einer Fami‐ lienkasse der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auf, so ist die vollständige Kindergeldakte über den Leiter der Familienkasse an die BuStra-Stelle abzugeben. 3In der Abgabenachricht sind die Gründe für die Abgabe anzuführen. 4Zum Ver‐ fahren bei Vorliegen einer Selbstanzeige vgl. S 5.5 und 5.6. 5Die BuStra-Stelle sichtet die gesamte Akte. 6Handelt es sich um einen laufenden Zahlfall, so fertigt die BuStra-Stelle Kopien von den wesentlichen Aktenstücken und sendet die Akte an die Familienkasse zurück. 7Sie unterrichtet die Familienkasse vom Ausgang des Verfahrens, indem sie ihr eine Durchschrift der abschließenden Ent‐ scheidung übersendet. 8Nach Nr. 6 Abs. 1 AStBV (St) haben im Interesse sowohl des Beschuldigten als auch der Strafverfolgung alle Amtsträger dafür zu sorgen, dass über die erforderlichen Maßnahmen bei Verdacht von Steuerstraftaten sobald wie möglich ent‐ schieden wird. 9Es sind insbesondere die für die Verfolgung zuständigen Stellen unverzüglich zu unterrichten, wenn hierzu Anlass besteht. 10Nach Nr. 6 Abs. 2 AStBV (St) ist Gericht und Staatsanwaltschaft die gebotene Unterstützung so schnell wie möglich zu ge‐ währen, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt oder ein Verfahren bei Gericht anhängig ist. 11Nach Nr. 8 Abs. 1 AStBV (St) soll über die Einleitung oder Nichteinleitung von Verfahren, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Vorgangs entschieden werden. S 7.1 Steuerstrafverfahren S 7.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit 1Sachlich zuständig ist nach §§ 386 Abs. 2, 387 Abs. 1 AO die Familienkasse, soweit sie das Kindergeld festzusetzen hat, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. 2Die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse im Strafverfahren richtet sich nach §§ 386 Abs. 1 Satz 2, 388 AO. 3Durch § 389 i. V. m. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO wird die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse erweitert, wenn Straftaten in einem Zusammenhang i. S. d. § 3 StPO stehen. 4U. a. bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit greift § 390 AO ein. 5Nach § 390 Abs. 1 AO ist die Familienkasse, die das Strafverfahren zuerst eingeleitet hat (siehe dazu § 397 Abs. 1 und 2 AO), vor‐ rangig zuständig. 6Unter den Voraussetzungen des § 390 Abs. 2 AO hat eine zunächst nachrangig zuständige Familienkasse die Strafsache zu übernehmen. 7Ob die Übernahme der Strafsache sachdienlich ist, richtet sich nach den Umständen der vorzuneh‐ menden Ermittlungen. 8Lassen sich der Ermittlungsaufwand (auch hinsichtlich der Kosten) vermindern und die Verhandlungen er‐ leichtern und beschleunigen, ist die Übernahme sachdienlich. S 7.1.2 Selbständiges Ermittlungsverfahren (1) 1Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 386, 397 AO, 160 Abs. 1 StPO) nehmen die BuStra-Stellen die Rechte und Pflich‐ ten der Staatsanwaltschaft wahr, wenn die Tat ausschließlich Steuerstrafgesetze verletzt (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO). 2Als solche kommen im Bereich des Familienleistungsausgleichs die Erlangung nicht gerechtfertigter Kindergeldzahlungen infolge pflichtwidri‐ gen Verhaltens (§ 370 AO) und die sachliche Begünstigung in Betracht, § 369 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AO. 3In diesem selbständigen Er‐ mittlungsverfahren muss die BuStra-Stelle die für die Staatsanwaltschaft geltenden Grundsätze der Verfahrenseinleitung, der Ver‐ fahrensdurchführung und des Beweises beachten (§§ 385 Abs. 1, 399 Abs. 1 AO). (2) 1Von der Befugnis, auch in den Fällen nach § 386 Abs. 2 i. V. m. § 399 Abs. 1 AO die Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO), ist nur nach pflichtgemäßem Ermessen und nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen. 2We‐ gen der Fälle, in denen die Abgabe angezeigt ist, wird auf Nr. 22 AStBV (St) verwiesen. 3Amtsträger der Finanzverwaltung i. S. d. Nr. 22 Abs. 1 Nr. 7 AStBV (St) sind nur die nach Geschäftsverteilungsplan in der Familienkasse Beschäftigten und ihre weisungsbefug‐ ten Vorgesetzten. (3) Werden gegenüber einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so liegt hinsichtlich des überhöhten Familien- bzw. Ortszuschlages und ggf. des Beihilfeanspruchs in der Regel auch ein Betrug zu Lasten des Dienstherrn vor, so dass im Verdachtsfall die Sache regelmäßig an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist, vgl. S 7.1.3. (4) 1Mit der Abgabe erlischt die selbständige Ermittlungszuständigkeit der Familienkasse. 2Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsa‐ che nur im Einvernehmen mit der Familienkasse wieder an diese zurückgeben (§ 386 Abs. 4 Satz 3 AO). S 7.1.3 Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens (1) 1Treffen im Rahmen des einheitlichen Tatgeschehens i. S. d. § 264 StPO Steuerstraftaten mit anderen Straftaten außerhalb des § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO zusammen, z. B. mit einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB oder einem Betrug nach § 263 StGB (S 7.1.2 Abs. 3), ist die Staatsanwaltschaft und nicht die Familienkasse Herrin des Ermittlungsverfahrens (§§ 160 Abs. 1 StPO, 386 Abs. 2 Nr. 2 AO). 2Dasselbe gilt bei § 386 Abs. 3 AO (Haft- bzw. Unterbringungsbefehl gegen den Beschuldigten). 3Bei Zweifeln über die Zuständigkeitsfrage empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft, vgl. Nr. 17 AStBV (St). (2) 1Der Begriff der Tat in § 386 AO ist strafverfahrensrechtlicher Natur und i. S. v. § 264 StPO zu verstehen. 2Gemeint ist ein ggf. aus mehreren sachlich-rechtlich selbständigen Tathandlungen (§§ 52 und 53 StGB) bestehender einheitlicher Lebenssachverhalt, der im Falle getrennter Verfolgung und Aburteilung der Tathandlungen unnatürlich aufgespalten würde.
(3) 1Gleichwohl hat die BuStra-Stelle auch in diesen Fällen beim Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu ermitteln (§ 386 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 397 Abs. 1 AO). 2Sie hat in dem dann von der Staatsanwaltschaft zu führenden Ermittlungsverfahren die Rechte und Pflichten einer Polizeibehörde wahrzunehmen (§§ 402 Abs. 1, 399 Abs. 2 Satz 2 AO; 163 StPO). 3Das bedeutet auch, dass die BuStra-Stelle den Weisungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Folge zu leisten hat (§ 167 StPO). 4Anderer‐ seits ist sie hinsichtlich der Steuerstraftat befugt, sich an den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zu beteiligen (§ 403 Abs. 1 AO). 5Die BuStra-Stelle gibt der Staatsanwaltschaft Anlass und Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich bekannt (§§ 386 Abs. 1 Satz 1, 402 Abs. 1 AO, 163 Abs. 2 Satz 1 StPO). S 7.1.4 Allgemeines zum Ermittlungsverfahren (1) 1Nach dem Legalitätsprinzip (vgl. Nr. 14 AStBV (St)) ist die Familienkasse in den Fällen des § 399 Abs. 1 AO verpflichtet, wegen verfolgbarer Steuerstraftaten, die sich auf die Durchführung des Familienleistungsausgleichs beziehen, einzuschreiten, wenn dafür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (zureichender Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO). 2Die zureichenden tat‐ sächlichen Anhaltspunkte umschreiben den Verdacht einer Straftat i. S. v. § 160 Abs. 1 StPO. 3Die (nach Aktenlage) vorhandenen Umstände müssen auf die Begehung einer Straftat hindeuten. 4Dafür muss eine gewisse, wenn auch zweifelhafte Wahrscheinlich‐ keit sprechen. (2) 1Das Ermittlungsverfahren der BuStra-Stelle ist wie dasjenige der Staatsanwaltschaft darauf gerichtet zu klären, ob der Sachver‐ halt genügend Anlass dafür gibt, die öffentliche Klage zu erheben (§§ 400 AO, 170 Abs. 1 StPO). 2Dies ist der Fall, wenn die Ermitt‐ lungen ergeben haben, dass der Beschuldigte einer Steuerstraftat hinreichend verdächtig ist (§§ 203, 408 Abs. 2 StPO). 3Nach dem Ergebnis der Ermittlungen muss also eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch sein. S 7.1.5 Einleitung des Ermittlungsverfahrens (1) 1Das Ermittlungsverfahren ist bei zureichendem Anfangsverdacht, der sich auf eine Selbstanzeige, eine Strafanzeige, auf eigene Wahrnehmungen der ermittelnden Behörde oder auf Mitteilungen anderer Behörden (vgl. § 116 AO) gründen kann, einzuleiten. 2Es wird durch einen ersten, objektiv erkennbaren Akt mit dem Ziel der Strafverfolgung gegen den der Straftat Verdächtigen eingeleitet (§ 397 Abs. 1 AO, Vordruck KGStB 3). 3Gibt die Familienkasse den Vorgang an die BuStra-Stelle mit der Bitte ab zu prüfen, ob ein Bußgeld- oder Strafverfahren einzuleiten ist (Vordruck KGStB 2), liegt darin noch keine Einleitung. 4Das Ermittlungsverfahren ist hin‐ gegen eingeleitet, wenn aus Sicht der Familienkasse ein hinreichender Anfangsverdacht besteht und sie den Vorgang mit einer ent‐ sprechenden Feststellung an die BuStra-Stelle abgibt. (2) 1Der tatsächliche Beginn des strafrechtlichen Einschreitens (§ 397 Abs. 1 AO) ist in den Akten zu vermerken (§ 397 Abs. 2 AO, Vordruck KGStB 3). 2Gleichzeitig ist - sofern nicht die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen - die für das Verwaltungsverfahren örtlich zuständige Familienkasse (im Hinblick auf § 393 Abs. 1 AO) von der Einleitung des Ermittlungsverfah‐ rens zu unterrichten. 3Im Einleitungsvermerk sind der Beschuldigte und der ihm gemachte Vorwurf möglichst konkret zu bezeichnen. (3) 1Spätestens, wenn der Beschuldigte bei Ermittlungshandlungen zur Mitwirkung herangezogen wird, ist ihm die Einleitung des Er‐ mittlungsverfahrens mitzuteilen (§ 397 Abs. 3 AO); dabei ist er über sein Recht, die Aussage zu verweigern (§§ 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 StPO), die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Verteidigers (§§ 163a, 168c, 137, 138 StPO, 392 AO) und über die fehlende Erzwingbarkeit von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren (§ 393 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AO) zu belehren. 2Auf die Nr. 49, 29 bis 31 und 16 der AStBV (St) wird hingewiesen; siehe auch Vordrucke KGStB 5 und 6. (4) 1Nach der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten scheidet eine strafbefreiende Selbstan‐ zeige aus (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO). 2Mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 397 Abs. 1 AO) wird der Tatverdächtige als Beschuldigter bezeichnet (§ 397 Abs. 3 AO, § 163a StPO). 3Die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten unterbricht die Verfolgungsverjährung der Straftat (§§ 376 AO, 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). S 7.1.6 Gang des Ermittlungsverfahrens 1Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens ist im Einzelnen nicht vorgegeben, vgl. § 161 StPO. 2Gegenstand und Umfang des Ermitt‐ lungsverfahrens werden durch den Zweck des Verfahrens (§ 160 Abs. 1 StPO) bestimmt. 3Die Ermittlungen haben sich auch auf den Täter entlastende Umstände, die Beweiserhebung und -sicherung (§ 160 Abs. 2 StPO) sowie ggf. auf solche Umstände zu erstre‐ cken, die für die Festsetzung der Rechtsfolgen der Tat (Strafzumessung) bedeutsam sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 StPO). 4Hierzu ist - falls keine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegt - unter Verwendung des Vordrucks BRZ 4 eine uneingeschränkte Auskunft beim Bundesamt für Justiz - Dienststelle Bundeszentralregister - (§ 41 Bundeszentralregistergesetz) einzuholen. 5Der Vordruck ist dort er‐ hältlich; die Anschrift lautet: Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn. 6Die Art und Weise des Vorgehens ist unbedingt an rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten, vgl. Nr. 2 bis 6 AStBV (St). 7Die Ermittlungen sind auf das Wesentliche, d. h. auf alle Tatsachen und Be‐ weismittel zu erstrecken, soweit sie für die Klärung der Umstände der Tat und derjenigen in der Person des Täters von Bedeutung sind. 8Im Strafverfahren der BuStra-Stelle werden jedenfalls regelmäßig die Akten der Familienkasse beizuziehen sein und häufig die mit dem Verwaltungsverfahren befassten Mitarbeiter der Familienkasse als Zeugen (§§ 161, 161a StPO, Vordrucke KGStB 7 und
9) wie auch der Beschuldigte zu vernehmen sein (§§ 163a Abs. 1 und 3, 133 bis 136a StPO, Vordruck KGStB 6 und 8). 9Darüber
hinaus kommen zur Aufklärung des Sachverhalts z. B. Auskünfte des Arbeitgebers eines volljährigen Kindes in Betracht.
S 7.1.7 Einstellung des Ermittlungsverfahrens
1Über den Abschluss der Ermittlungen ist in jedem Fall ein Abschlussvermerk zu fertigen, vgl. § 169a StPO (Vordruck KGStB 10).
2Dieser muss neben der Feststellung, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, deren Verlauf und Ergebnis (erhobene Beweise
und deren Wertung) sowie das daraus resultierende weitere Vorgehen enthalten. 3Insbesondere eine beabsichtigte Einstellung des
Verfahrens ist hinreichend zu begründen.
S 7.1.7.1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
1
Stellt sich im Verlauf des Verfahrens heraus, dass die Ermittlungen keinen ausreichenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Kla‐
ge ergeben haben, hat die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Satz 1
StPO einzustellen. 2Das ist z. B. der Fall, wenn sich im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehan‐
delt hat (vgl. Nr. 81 Abs. 2 AStBV (St)) oder strafbefreiend Selbstanzeige erstattet hat. 3Auf Nr. 81 Abs. 1 und Abs. 3 AStBV (St) wird
verwiesen. 4Unter den Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO ist dem Beschuldigten Mitteilung über die Einstellung des
Verfahrens zu machen (vgl. Nr. 80 Abs. 2 AStBV (St), Vordruck KGStB 14). 5Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO
entfaltet keine Rechtskraft, d. h., das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden. 6Es muss geprüft werden, ob es gebo‐
ten ist, die Tat unter dem Gesichtspunkt einer Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. 7Ergeben die Ermittlungen, dass Leichtfertig‐
keit vorliegt, so ist ein Bußgeldverfahren zu eröffnen. 8Zu beachten ist bei einer solchen Überleitung, dass der zuvor Beschuldigte
nunmehr Betroffener in einem anderen Verfahren ist und damit Anspruch darauf hat, dass ihm erneut rechtliches Gehör bzw. Gele‐
genheit zur Stellungnahme gewährt wird (vgl. S 9).
S 7.1.7.2 Einstellung nach § 398 AO und §§ 153 ff. StPO
(1) 1Trotz hinreichenden Tatverdachts kann die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 398 AO oder der §§
153 ff. StPO durch Einstellung abschließen. 2Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der BuStra-Stelle (Oppor‐
tunitätsprinzip).
(2) 1Nach § 398 AO und § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO kann die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren auch ohne Zustimmung des für
die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts einstellen, wenn
- der erlangte Steuervorteil (Kindergeld) nur geringwertig ist,
- die Schuld nach den bereits ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkten als gering anzusehen wäre und
- kein öffentliches Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung besteht.
2Ziel ist die Entkriminalisierung u. a. von Verstößen gegen § 370 Abs. 1 AO mit Bagatellcharakter. 3Im Hinblick auf Höhe und Zah‐
lungszeitraum des Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 EStG) kann von Geringwertigkeit ausgegangen werden, wenn die Summe
des überzahlten Kindergeldes drei Monatsbeträge für ein Kind nicht überschreitet. 4Die vorausschauende Annahme, dass die Schuld
des Täters gering wäre, setzt das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und die insoweit hinreichend gesicherte Prognose über das
Vorhandensein der Schuld und ihrer Geringfügigkeit voraus. 5Die Schuld des Täters muss nach den für und gegen ihn sprechenden
Umständen des Einzelfalles (vgl. Nr. 77 AStBV (St)) erheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Verstöße liegen, so dass sich
die Strafzumessung im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen würde (vgl. S 8). 6Gemeint sind regelmäßig Fälle, in denen eine
niedrige Strafe, d. h. eine Geldstrafe von sechs bis acht Tagessätzen, zu verhängen wäre. 7Ist die Schuld des Täters danach gering,
wird regelmäßig das öffentliche Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung fehlen, weil die weitere Ermittlung außer Verhältnis zum
Tatcharakter stünde und Gründe der General- oder Spezialprävention eine Bestrafung nicht erfordern würden, vgl. hierzu Nr. 82
AStBV (St).
(3) Wegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen ohne und mit Zustim‐
mung des zuständigen Gerichts (§ 391 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AO) nach § 153a Abs. 1 StPO wird auf Nr. 83 AStBV (St) Bezug
genommen (s. a. Vordrucke KGStB 15 und 15-1).
(4) 1Der Beschuldigte ist bei seiner ersten Vernehmung nach Vorstrafen und anderen gegen ihn anhängigen strafrechtlichen Ermitt‐
lungsverfahren zu befragen. 2Ergibt sich daraus oder aus der Anfrage beim Bundeszentralregister (vgl. S 7.1.6 Satz 4 und 5), dass
gegen den Beschuldigten wegen anderer Taten Strafen verhängt oder zu erwarten sind, so kommt eine Einstellung nach § 154 StPO
in Betracht. 3Zu den Einzelheiten siehe Nr. 39 AStBV (St).
S 7.1.8 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
(1) 1Ergeben die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, schließt die BuStra-Stelle das Ermittlungsver‐
fahren durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei der für Steuerstrafsachen bestimmten Abteilung des Amtsgerichts (§§
24, 25 GVG, § 391 Abs. 3 AO) ab, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint (§ 400 HS. 1
AO, Vordrucke KGStB 11 und 12). 2Örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 408 StPO ist das in § 391 Abs. 1 Satz 1 AO be‐
stimmte Amtsgericht.
(2) 1Die Strafsache eignet sich zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptver‐
handlung nicht erforderlich erscheint (§ 407 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2Sie ist nicht erforderlich, wenn die für die Beurteilung der Tat und
ihrer Rechtsfolgen wesentlichen Umstände vollständig aufgeklärt sind und Gründe der General- oder Spezialprävention der Behand‐
lung im Strafbefehlsverfahren nicht entgegenstehen (vgl. Nr. 84 Abs. 3 AStBV (St)). 3Unter den genannten Voraussetzungen sollen
nach pflichtgemäßem Ermessen Strafbefehle beantragt werden, wenn eine der in § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Strafen ver‐
hängt werden soll. 4Eignet sich die Strafsache nicht zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren (vgl. Nr. 84 Abs. 3 AStBV (St)), ist sie
an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen oder zur Anklageerhebung abzugeben (§ 400 HS. 2 AO).
(3) 1Vor Stellung des Strafbefehlsantrages bzw. vor der Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft hat die Verfolgungsstelle den
Abschluss ihrer Ermittlungen in den Steuerstrafakten zu vermerken (§ 169a StPO, S 7.1.7). 2Nach dem Vermerk des Abschlusses
der Ermittlungen ist einem Verteidiger des Beschuldigten auf sein Verlangen unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren (Schlussfol‐
gerung aus § 147 Abs. 2 StPO) und des Weiteren dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen
zu äußern (§ 163a Abs. 1 StPO).
(4) 1Im Strafbefehlsantrag ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen, und es sind die in § 409 StPO vorgegebenen
Angaben zu machen. 2Der Antrag muss insbesondere auch bestimmte Rechtsfolgen enthalten (§§ 407 Abs. 1 Satz 3, 409 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6, 408 Abs. 3 Satz 2 StPO). 3Auf Nr. 87, Nr. 75 ff. AStBV (St) und Nr. 176 Abs. 2 RiStBV wird verwiesen.
(5) 1Durch den Eingang des Strafbefehlsantrags bei Gericht wird die öffentliche Klage erhoben (§§ 407 Abs. 1 Satz 4, 170 Abs. 1
StPO). 2Das Strafverfahren wird bei Gericht anhängig. 3Die Verfahrensherrschaft geht auf das Gericht über; das Gericht entscheidet
in eigener Zuständigkeit abschließend über die Strafsache. 4Auf das gerichtliche Verfahren hat die Familienkasse keinen Einfluss.
5
Im gerichtlichen Verfahren wirkt die Verfolgungsstelle nach Maßgabe der §§ 406, 407 AO mit. 6Die Verfolgungsverjährung wird mit
der Einreichung des Strafbefehlsantrags bei Gericht unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB).
S 7.1.9 Verfahrenshindernisse
1Ein Strafverfahren ist unzulässig, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt. 2Ist etwa bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten (§
78 Abs. 1 Satz 1 StGB), ist das Ermittlungsverfahren einzustellen bzw. nicht einzuleiten. 3Das gilt auch bei fehlender Verfolgbarkeit
der Tat (im prozessualen Sinne), wenn diese bereits anderweitig rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden worden ist (siehe
Art. 103 Abs. 3 GG). 4Nach § 84 Abs. 2 OWiG steht das rechtskräftige Urteil über eine Tat als Ordnungswidrigkeit ihrer Verfolgung
als Straftat entgegen, nicht aber der rechtskräftige Bußgeldbescheid (§ 84 Abs. 1 OWiG).
S 7.2 Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten
(1) 1Für das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren gelten grundsätzlich die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 ff. OWiG). 2Diese allgemeinen Verfahrensvorschriften treten jedoch zurück, soweit die AO etwas ande‐
res bestimmt (vgl. §§ 409 bis 412 AO). 3Besonders bedeutsam ist der Katalog der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des
Steuerstrafrechts (§ 410 Abs. 1 AO). 4Bezüglich der im Bußgeldverfahren anzuwendenden Vorschriften wird im Übrigen auf Nr. 100
bis 103 AStBV (St) verwiesen; bezüglich des Abschlusses des Verfahrens auf Nr. 113 und 116 AStBV (St) sowie auf Vordruck KGStB
13.
(2) 1Im Unterschied zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren herrscht nicht das Legalitäts-, sondern das Opportunitätsprinzip. 2Dies
bedeutet, dass hier die Einleitung des Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht und sie es nach pflichtgemäßem
Ermessen auch wieder einstellen kann (§ 47 Abs. 1 OWiG). 3Beachtliche Gesichtspunkte für die Ermessensausübung sind u. a.
- Wiederholungsgefahr,
- Häufigkeit derartiger Taten,
- Verschulden und Verhalten des Betroffenen sowie
- Zweck der Ahndung.
4Stehen solche Gesichtspunkte nicht entgegen, so kann nach Nr. 104 Abs. 3 AStBV (St) von der Verfolgung einer Ordnungswidrig‐
keit abgesehen werden, wenn der zu Unrecht bezogene Betrag insgesamt weniger als 5 000 Euro beträgt. 5Handelt es sich um
einen Wiederholungsfall, so kann nur unter den Voraussetzungen von einer Verfolgung abgesehen werden, unter denen ein Straf‐
verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden könnte, also wenn die Summe des überzahlten Kindergeldes drei Monatsbeträge für
ein Kind nicht überschreitet, vgl. S 7.1.7.2 Abs. 2.
(3) 1Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die BuStra-Stellen (§§ 409 Satz 1, 387 Abs. 1, 386
Abs. 1 Satz 2 AO). 2Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (etwa für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide) folgt aus § 410 Abs. 1
Nr. 2 i. V. m. § 391 AO. 3Danach ist - abweichend von § 68 OWiG - das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Landgericht sei‐ nen Sitz hat (§ 391 Abs. 1 Satz 1 AO). (4) 1Aus § 410 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 407 AO ergeben sich für die Familienkasse stärkere Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte als im allgemeinen Verfahrensrecht. 2Abweichend von § 76 Abs. 2 OWiG ist z. B. das Gericht nicht befugt, die Familienkasse von einer Hauptverhandlung oder einem Vernehmungstermin auszunehmen. (5) 1Nach § 67 OWiG kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der BuStra-Stel‐ le eingelegt werden. 2Der Einspruch muss nicht begründet werden und darf keine Bedingung oder Beschränkung auf einzelne Punk‐ te enthalten. 3Auf einen Einspruch hin überprüft die BuStra-Stelle ihre Entscheidung (§ 69 OWiG). 4Sie kann den Bescheid zurück‐ nehmen und das Verfahren einstellen oder einen neuen Bescheid erlassen, der auch eine Verschlechterung darstellen darf. 5Will sie an dem Bescheid festhalten, so muss sie die Sache der Staatsanwaltschaft vorlegen. 6Unterstützt diese die Auffassung der BuStra- Stelle, so legt sie die Akten dem zuständigen Amtsgericht vor (§ 69 Abs. 4 OWiG). S 8 Strafzumessung (1) 1Gem. § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten grundsätzlich die allgemeinen Gesetze über das (materielle) Strafrecht. 2Da‐ nach sind insbesondere auch die Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB (§§ 1 bis 79b StGB) anzuwenden, die u. a. die Rechtsfolgen der Tat beschreiben. 3Hauptzweck der Strafe ist es, der Begehung von (Steuer-) Straftaten entgegenzuwirken und die Rechtsordnung zu verteidigen (Generalprävention, vgl. §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 3 StGB). 4Sie bezweckt darüber hinaus, den Täter von weiteren Straftaten abzuschrecken und auf ihn sozial positiv einzuwirken (Spezialprävention, vgl. §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 StGB). 5Bei der Strafzumessung sind diese Strafzwecke zu beachten. 6Grundlegend für die Bemessung von Freiheits- und Geldstra‐ fe ist auch im Steuerstrafrecht § 46 StGB. 7Für die Strafzumessung ist danach die Schuld des Täters wichtigster Gesichtspunkt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). 8Damit ist nicht die Schuld als Bestandteil der Straftat, sondern der Umfang des Vorwurfes gemeint, der den Täter für seine Tat trifft. (2) 1Bei den Straftaten des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO im Bereich des Familienleistungsausgleiches sind als Auswirkungen der Tat insbesondere die Höhe und der Zeitraum des aufgrund des Verhaltens des Täters zu Unrecht erlangten Kindergeldes zu berücksich‐ tigen. 2Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt (§ 40 Abs. 1 StGB). 3Die Anzahl der Tagessätze ist von der Schuld abhängig, ihre Höhe von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (§ 40 Abs. 2 StGB). 4Anhaltspunkt der Strafzumes‐ sung ist, dass je Monat und Kind, für die zu Unrecht Kindergeld bezogen worden ist, grundsätzlich zwei Tagessätze zu verhängen sind; im Übrigen wird auf Nr. 75 ff. AStBV (St) verwiesen. (3) 1Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf nicht verhängt werden (§ 38 Abs. 2 StGB). 2Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die gegen den Täter sprechen, und die Strafe zur Abschreckung (aus spezial- oder generalpräventiven Gründen) erforderlich ist (§ 47 Abs. 1 StGB). 3Sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, ist anstelle einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur eine Gelds‐ trafe zu verhängen. (4) Wegen der Folgen einer versuchten Steuerhinterziehung (Steuervorteilserlangung) wird auf die §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 StGB hingewiesen. S 9 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten S 9.1 Allgemeines (1) 1Hinsichtlich der Zumessung der Geldbuße enthält die AO grundsätzlich keine ausdrücklich vom OWiG abweichenden Vorschrif‐ ten, so dass § 17 OWiG entsprechend anzuwenden ist (§ 410 AO). 2Im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Bußgeldvorschriften der AO und die Besonderheiten des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG (insbesondere die nach § 66 EStG vom traditionellen Einkommensteuerrecht abweichende monatliche Zahlung einer Steuervergütung in Form von Kinder‐ geld) ist jedoch in wesentlichen Punkten auch abweichendes Recht zu beachten bzw. im Rahmen des Opportunitätsprinzips (§ 47 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 377 Abs. 2 AO) eine von der Ahndungspraxis der sonstigen Finanzverwaltung abweichende Sachbehandlung angebracht. (2) 1Gesetzliche Grundlage für die Verfolgung und Ahndung solcher Verstöße bildet der Achte Teil der AO mit der zentralen Vorschrift des § 370 AO. 2Unstimmig erscheinende Ergebnisse (insbesondere die zum BKGG vergleichsweise hohe Bußgelddrohung von 50 000 Euro in § 378 Abs. 2 AO) können durch die Anwendung des Opportunitätsprinzips weitgehend vermieden werden. (3) 1Die Anwendung des bußgeldrechtlichen Instrumentariums soll spezial- und generalpräventiv wirken. 2Die Betroffenen sollen zu einem für die Aufgabenerfüllung der Familienkassen günstigen Verhalten veranlasst und damit eine möglichst rationelle Aufgabener‐ ledigung erreicht werden. (4) 1Ob ein Bußgeldverfahren trotz konkreten Tatverdachts nicht einzuleiten ist oder ein bereits eingeleitetes Ermittlungsverfahren aus Opportunitätserwägungen eingestellt wird (§ 47 Abs. 1 OWiG), entscheidet allein die BuStra-Stelle. 2S 7.2 Abs. 2 ist entspre‐ chend anzuwenden. 3Sprechen in Zweifelsfällen besondere Gründe dagegen, die Sache auf sich beruhen zu lassen (z. B. Häufung
von derartigen Verstößen), kann eine förmliche Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG angebracht sein (hier‐
zu Vordruck KGStB 16). 4Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, muss ein Bußgeldverfahren durchgeführt wer‐
den.
Zumessungsgrundsät‐
S 9.2
ze
Die nachstehenden Zumessungsgrundsätze sollen eine möglichst einheitliche Sachbehandlung gewährleisten.
S 9.2.1 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 378 AO
(1) 1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist die Hälfte der Geldstrafe, die dem Betroffenen bei vorsätzlichem Handeln
auferlegt worden wäre. 2Von dem auf diese Weise ermittelten Betrag der Geldbuße braucht dann nicht abgewichen werden, wenn
die Tatumstände weder auffällig schwer noch verhältnismäßig unbedeutend sind, Leichtfertigkeit von mittlerem Gewicht vorliegt und
von nicht extrem nach oben oder nach unten aus dem Rahmen fallenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann.
3Damit eine gegenüber dem förmlichen Bußgeldverfahren vereinfachte und raschere Ahndung möglich ist, soll bei einer Kindergeld‐
überzahlung von bis zu 600 Euro grundsätzlich eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, bei einer Kindergeldüberzahlung bis 1 500
Euro eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro erteilt werden.
(2) 1Ermäßigungsgründe, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Minderung bis zu 50 v. H. der im Regel- bzw. Durchschnitts‐
fall verwirkten Geldbuße zulassen, sind z. B.:
- unverzügliche Wiedergutmachung des Schadens (evtl. auch bei unwirksamer Selbstanzeige),
- ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse und
- fehlende Wiederholungsgefahr.
2Bei gesteigertem Schuldvorwurf soll die an sich verwirkte Geldbuße mindestens um 50 v. H. erhöht werden. 3Das gilt z. B., wenn
gegen den Betroffenen innerhalb der letzten zwei Jahre wegen eines gleichartigen Verstoßes Sanktionen verhängt worden sind.
(3) 1Die Frage der Zumessung der Geldbuße stellt sich allerdings erst, wenn nach Aktenlage und ggf. nach dem Ergebnis ergänzen‐
der Ermittlungen keine Straftat vorliegt, eine Ordnungswidrigkeit erwiesen ist, Verfolgungshindernisse nicht bestehen und auch keine
Einstellung des Verfahrens angezeigt ist. 2Im Übrigen setzt das o. a. Ahndungsschema immer voraus, dass aufgrund von Zumes‐
sungserwägungen hinsichtlich Tatbedeutung und Tätervorwurf - und grundsätzlich auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Betroffenen - die konkrete Ordnungswidrigkeit als Regel- bzw. Durchschnittsfall eingestuft und damit schon die Umstände des
Einzelfalles ausreichend bedacht und gewürdigt worden sind. 3Liegen dagegen besondere, d. h. über den Durchschnittsfall hinaus‐
gehende Umstände in der Tat oder der Person des Betroffenen vor, so ist aufgrund der im Einzelfall gebotenen Zumessungserwä‐
gungen zu entscheiden. 4Eine vom Durchschnittsfall abweichende Ahndung ist im Bußgeldvorgang kurz zu begründen. 5Auch der
Bußgeldbescheid soll die insoweit entscheidungserheblichen Gründe erkennen lassen.
S 9.2.2 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO
(1) 1Während für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 378 AO der Eintritt eines konkreten Schadens vorausgesetzt wird, er‐
fasst § 379 AO lediglich Vorbereitungshandlungen, die es ermöglichen (d. h. abstrakt geeignet sind), nicht gerechtfertigte Steuervor‐
teile in Form von Kindergeld zu erlangen (vgl. auch S 2.2 Abs. 3). 2Falls die unrichtige Bescheinigung für die unrechtmäßige Kinder‐
geldzahlung ursächlich war, kann im Einzelfall die Schadenshöhe ein Indiz für die Bedeutung und das Ausmaß der Ordnungswidrig‐
keit sein und deshalb zu einer verschärften Ahndung führen.
(2) 1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist ein Betrag von 500 Euro. 2Eine hiervon abweichende Sanktion ist geboten,
wenn erschwerende (insbesondere vorsätzliches Handeln, Wiederholungsfall, hoher Schadensbetrag) oder mindernde (z. B. leicht‐
fertiges Handeln im unteren Bereich der Schwere-Skala, besonders ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen) Um‐
stände vorliegen. 3Der Bußgeldrahmen für ein leichtfertiges Handeln reicht bis 5 000 Euro (§ 379 Abs. 4 AO i. V. m. § 17 Abs. 2
OWiG).
S 10 Gebühren, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
(1) Die Gebühr für den Bußgeldbescheid bemisst sich nach der Höhe des verhängten Bußgelds; sie beträgt 5 Prozent von dessen
Summe, mindestens aber 20 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG).
(2) 1Für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden der BuStra-Stellen gelten abweichend von § 90 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 2 OWiG
nicht die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, sondern die Vorschriften des Sechsten Teiles der AO über die Voll‐
streckung von Verwaltungsakten der Finanzbehörde (§§ 249 ff. AO). 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des OWiG über die Vollstre‐
ckung von Bußgeldbescheiden (§§ 89 ff. OWiG).
S 11 Bußgeldlisten und Überwachungslisten für das Strafverfahren/ Statistik/Aktenführung
(1) 1Die BuchO einschließlich ihrer vorgegebenen Muster ist sinngemäß anzuwenden. 2Für das Führen von Bußgeldlisten und Über‐
wachungslisten zum Strafverfahren ist der im BStBl 1996 I S. 1057 abgedruckte Auszug aus der BuchO zu beachten. 3Eine Überprü‐
fung durch die zuständigen Dienstvorgesetzten hat halbjährlich zu erfolgen. 4Zur statistischen Auswertung und Mitteilung an das
BZSt ergehen weitere Weisungen.
(2) 1Die Straf-/Bußgeldakte ist getrennt von der Kindergeldakte zu führen. 2Sie kann der Kindergeldakte vorgeheftet werden. 3Nur
die Straf-/Bußgeldakte ist erforderlichenfalls an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zu übersenden. 4Daher muss sich alles für
das BuStra-Verfahren Relevante aus dieser Akte ergeben. 5Der Vorgang ist mit einem eigenen Aktenzeichen zu versehen; dieses
lautet für Strafsachen: StrL/ÜL - lfd. Nr./Jahr - und für Bußgeldsachen: BL/ÜL - lfd. Nr./Jahr -; einzufügen ist die laufende Nummer
der Überwachungsliste.
S 12 Auswirkungen auf das Festsetzungsverfahren
S 12.1 Festsetzungsverjährung
1Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Kin‐
dergeld entstanden ist. 2Bei Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung ist für den Beginn der Festsetzungsfrist zudem §
170 Abs. 3 AO zu beachten. 3Die Festsetzungsfrist beträgt für den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2
Nr. 2 AO). 4Soweit Kindergeld hinterzogen bzw. leichtfertig verkürzt wurde, beträgt die Festsetzungsfrist zehn bzw. fünf Jahre (§ 169
Abs. 2 Satz 2 AO). 5Für das Ende der Festsetzungsfrist ist in Fällen der Steuerhinterziehung bzw. der leichtfertigen Steuerverkür‐
zung stets die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO zu beachten. 6Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf der straf‐
rechtlichen Verfolgungsverjährung (vgl. S 2.5 Satz 5 ff. und S 4).
S 12.2 Hinterziehungszinsen
1Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den steuerlichen Vorteil der
Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen zu nehmen. 2Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus (vgl. BFH vom 27. 8. 1991 - BStBl 1992 II S. 9). 3Die Zinspflicht ist unabhängig von
einem Steuerstrafverfahren zu prüfen. 4Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn
- wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist,
- der Strafverfolgung Verfahrenshindernisse entgegenstehen (z. B. Tod des Täters oder Strafverfolgungsverjährung),
- das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (z. B. nach §§ 153, 153a StPO; § 398 AO) oder
- in anderen Fällen die Strafverfolgung beschränkt oder von der Strafverfolgung abgesehen wird (z. B. nach §§ 154, 154a StPO).
5
Auf den AEAO zu § 235 AO wird verwiesen. 6Die Zinsen sind wie Kindergeldrückzahlungen zu verbuchen, vgl. O 2.11 Abs. 1.
Stichwortverzeichnis
Angegeben ist das jeweilige Kapitel und der entsprechende Abschnitt der DA-KG, nachfolgende Zahlen bezeichnen, wenn sie in
Klammern gesetzt sind, die Absätze, ansonsten die Sätze.