BStbl Nr. 15 1992

Bundessteuerblatt Nr. 15 aus 1992

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BUNDESSTEUERBLATT
     1992 / Nr. 15
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BStbl Seite 490



Abgabenordnung
Bonn, 13. Juli 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV A 7 - S 0314 - 1/92

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund


Betr.: Bekämpfung des Schwarzeinkaufs; hier: Aufzeichnung des Warenausgangs
gem. AO § 144 AO
 AO § 144 AO verpflichtet gewerbliche Unternehmer, die nach Art ihres Geschäftsbetriebs Waren regelmäßig an andere Unterneh‐
men zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, zu gesonderten Aufzeichnungen über diesen Warenausgang.
Die Vorschrift, die sinngemäß auch für die nach AO § 144 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte gilt, soll es u. a. den Fi‐
nanzbehörden ermöglichen, den Warenausgang vom Großhandel zum Abnehmer (Wiederverkäufer) nachzuvollziehen.

 Nach den Erfahrungen der Finanzbehörden wird in zunehmendem Umfang gegen die Aufzeichnungspflichten des AO § 144 AO
verstoßen, um Warenabgaben an Wiederverkäufer zu verdecken. Den Abnehmern wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, den Wa‐
reneingang und den damit zusammenhängenden Umsatz nicht zu erfassen. Der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht kann eine
Steuerordnungswidrigkeit nach AO § 379 AO oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Abnehmers darstellen.

 Vor diesem Hintergrund weise ich darauf hin, daß bei Betriebsprüfungen bei Betrieben i. S. des AO § 144 Abs. 1 und 5 AO ver‐
stärkt auf die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach AO § 144 AO geachtet werden muß. Insbesondere gibt ein unverhältnis‐
mäßig hoher Anteil von Barverkäufen am Gesamtumsatz des Großhändlers Anlaß zu erhöhter Aufmerksamkeit.

 Von der Möglichkeit der Fertigung von Kontrollmaterial (AO § 194 Abs. 3 AO) ist zumindest stichprobenartig Gebrauch zu machen.
Sofern sich Hinweise auf mögliche Steuerverkürzungen durch den Abnehmer ergeben, ist gegebenenfalls die Steuerfahndung einzu‐
schalten.

                                                             Im Auftrag

                                                                Forst
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BStbl Seite 491



Außenprüfung
Bonn, 13. August 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV A 7 - S 1551 - 90/92

Oberste Finanzbehörden der Länder


Betr.: AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Gartenbau"
 Bezug: Punkt 76 der Niederschrift über die Sitzung der Referatsleiter Bp am 21./23. September 1988 (Bp II/88) - IV A 7 - S 1555 -
                                                   1/89 - vom 23. Januar 1989

Anlg.: - 1 -

  Die überarbeitete AfA-Tabelle für den o. g. Wirtschaftszweig übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.

                                                            Im Auftrag

                                                              Forst
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BStbl Seite 494



Doppelbesteuerung
Bonn, 4. August 1992

Der Bundesminister der Finanzen

IV C 6 - S 1301 Arg - 4/92

Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

Vertretungen der Länder beim Bund

Bundesamt für Finanzen


Betr.: Abkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;
hier: Verfahrensregeln zur Erhebung von Quellensteuern durch die argentinischen Finanzbehörden bei Doppelbesteuerungsabkom‐
men; Verordnung Nr. 3497 der Secretar¡a de Ingresos P£blicos, Direcci¢n General Impositiva

                                                        Vom 6. Mai 1992

Anlg.: - 1 -

  Das argentinische Finanzministerium hat durch Verordnung Nr. 3497 vom 6. Mai 1992 Verfahrensvorschriften zur Erhebung von
Quellensteuern bei Doppelbesteuerungsabkommen erlassen.

  Eine Begrenzung auf die in obigem Abkommen vorgesehenen Höchstwerte erfolgt ab dem 1. Juli 1992 nur nach Vorlage einer
schriftlichen, durch das zuständige deutsche Finanzamt bestätigten Erklärung.

  Die Wohnsitzbescheinigung (Anhang zur Verordnung Nr. 3497) ist bei den für den Abzug oder die Erhebung der Quellensteuer zu‐
ständigen argentinischen Steuerbeamten in Originalfassung vorzulegen. Sie hat eine Gültigkeit von höchstens 15 Monaten ab
Ausstellung. Der in spanischer/englischer/französischer Sprache verfaßte Vordruck kann bei Bedarf beim Bundesamt für Finanzen,
Friedhofstraße 1, 5300 Bonn 3, angefordert werden.

  Eine amtliche deutsche Übersetzung der vorstehend genannten Verordnung füge ich bei. Die Übersetzung der Anlage zur Verord‐
nung stützt sich ausschließlich auf den spanischen Wortlaut. In der englischen und französischen Fassung sind zum Teil Abweichun‐
gen enthalten, die auf Besonderheiten der entsprechenden Abkommen beruhen. Anmerkungen und Hervorhebungen in der deut‐
schen Übersetzung der Verordnung wurden von mir vorgenommen.

                                                            Im Auftrag

                                                            Dr. Manke

R/IVC6/50.1-50.5/Le

Offizielle deutsche Übersetzung der Verordnung Nr. 3497

Secretar¡a de Ingresos P£blicos

Direcci¢n General Impositiva

Buenos Aires, 6. Mai 1992

Betr.:     GEWINNSTEUER. Ausländische Bezieher.


           In Doppelbesteuerungsabkommen erfaßte Steuerpflichtige.


           Verordnung Nr. 2.529 nebst Änderungsbestimmungen. Ergänzungsvorschrift.


           Verordnung Nr. 3.454. Ihre Aufhebung
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IN ANBETRACHT des durch die Verordnung Nr. 2.529 und ihre Änderungsbestimmungen eingeführten Verfahrens hinsichtlich der
auf bestimmte Gewinne aus argentinischen Quellen erhobenen Steuerabzüge und

  IN DER ERWÄGUNG,

  daß zwischen unserem Land und anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, die in bestimmten Fällen eine
Sonderbehandlung für im Ausland ansässige Steuerpflichtige vorsehen, denen Einkünfte aus argentinischen Quellen zufließen;

  daß es daher notwendig ist, eine besondere Form des Informationsverfahrens einzuführen, das diese Steuerpflichtigen im Ausland
im Rahmen der festgelegten Fristen und Bedingungen anwenden müssen, um die Einschränkungen nachzuweisen, die hinsichtlich
der durch das Gesetz von 1986 über die Gewinnsteuer nebst Änderungsbestimmungen in allgemeiner Form festgesetzten Höhe der
Besteuerung gelten;

  daß er die Kontrolle übernommen hat, die ihm die Direcci¢n de Ligislaci¢n zuweist;

  daß dies in Ausübung der aufgrund der Artikel 7 und 29 des Gesetzes Nr. 11.683 von 1978 nebst Änderungsbestimmungen sowie
Artikel 39 des Gesetzes von 1986 über die Gewinnsteuer nebst Änderungsbestimmungen verliehenen Befugnisse geschieht;

  erläßt der GENERALDIREKTOR DER GENERALDIREKTION STEUERN folgende

                                                           VERORDNUNG:

ARTIKEL 1 - Die in Artikel 91 und den entsprechenden Artikeln des Gesetzes von 1986 über die Gewinnsteuer nebst Änderungsbe‐
stimmungen genannten Zahlungsempfänger im Ausland, für deren Einkünfte aus argentinischen Quellen eine Sonderbehandlung in
den mit anderen Ländern geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist, fallen - sofern letztere durch nationale Ge‐
setze zu geltendem Recht geworden sind - unter die Bestimmungen dieser Verordnung.

ARTIKEL 2 - Die unter Artikel 1 fallenden Steuerpflichtigen müssen zum Nachweis der Bedingungen, von deren Erfüllung die Aner‐
kennung der genannten Sonderbehandlung abhängt, eine eidesstattliche Erklärung1)

  Die Angaben in der genannten eidesstattlichen Erklärung1)

ARTIKEL 3 - Falls nach Maßgabe der Verordnung Nr. 2.529 nebst Änderungsbestimmungen vom Steuerpflichtigen Steuern einzube‐
halten oder zu erheben sind, ist die eidesstattliche Erklärung1)

  Die eidesstattliche Erklärung1)fünfzehn (15) Monaten ab dem Datum des Bestätigungsvermerks der zuständigen Behörde, wenn
der genannte zuständige Steuerbeamte aufeinanderfolgende oder periodische Zahlungen leistet, die auf den betreffenden - unter Ar‐
tikel 1 fallenden - Vorgang anrechenbar sind, wobei die Erklärung dann vorzulegen ist, wenn bei dem Steuerpflichtigen der erste Ab‐
zug oder die erste Erhebung im Zusammenhang mit dem betreffenden Vorgang vorzunehmen ist.

  Falls verschiedene Beamte für den Abzug oder die Erhebung zuständig sind, kann das im ersten Absatz genannte Duplikat durch
eine Fotokopie ersetzt werden, deren Übereinstimmung mit dem Original der betreffende zuständige Steuerbeamte beglaubigt.

ARTIKEL 4 - Der zuständige Steuerbeamte bewahrt die Duplikate sämtlicher eidesstattlicher Erklärungen1)

ARTIKEL 5 - Falls keine eidesstattliche Erklärung1)Abzug bzw. die Erhebung ohne Rücksicht auf die in diesem Artikel genannte
Sonderbehandlung vor.

ARTIKEL 6 - Falls infolge nicht fristgerechten Nachweises der in Artikel 2 genannten Umstände oder aus anderen Gründen zu hohe
Abzüge oder Erhebungen vorgenommen wurden, kann der zuständige Steuerbeamte dem Steuerpflichtigen den entsprechenden
Betrag rückvergüten und den Rückvergütungsbetrag mit anderen aufgrund dieser Verordnung anfallenden Verpflichtungen verrech‐
nen.

  Zu diesem Zweck ersetzt der zuständige Steuerbeamte den ordnungsgemäß ausgestellten Originalbeleg über den Abzug oder die
Erhebung durch einen neuen Beleg, aus dem der korrekte Betrag sowie auch die Rückvergütung der betreffenden Überzahlung her‐
vorgeht, und bewahrt die Belege über die Erstattung und die Verrechnung auf.

  Falls die Rückvergütung und Verrechnung nicht auf die Art des Vorgangs oder andere Gründe zurückzuführen sind, kann der Be‐
zieher den Antrag auf Gutschrift und/oder Erstattung nach Maßgabe des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 11.683 von 1978 nebst Ände‐
rungsbestimmungen bei der Stelle der hiesigen Behörde einreichen, bei der der für ihn zuständige Steuerbeamte für die Gewinn‐
steuer registriert ist.

ARTIKEL 7 - Die Vorlage der in Artikel 2 genannten eidesstattlichen Erklärung1)

ARTIKEL 8 - Für die Ermittlung des im vorstehenden Artikel genannten Betrags gilt der letzte vom Banco de la Naci¢n Argentina
ausgegebene Kurs - Briefkurs - am letzten Werktag vor dem Tag der Überweisung der betreffenden Einkünfte.
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ARTIKEL 9 - Die Verordnung Nr. 3.454 bleibt von Anfang an außer Kraft.

ARTIKEL 10 - Die vorliegende Verordnung gilt für Zahlungen, die ab 1. Juli 1992 einschließlich geleistet werden.

ARTIKEL 11 - Diese Verordnung ist zu registrieren, zu veröffentlichen, der Direcci¢n Nacional del Registro P£blico vorzulegen und
zu archivieren.

Verordnung Nr. 34997

                                                                 Unterschrift

R/IVC6/51.1-51.2/Le

Secretar¡a de Ingresos P£blicos

Direcci¢n General Impositiva

                                                     Anhang zur Verordnung Nr. 3497

Geltendes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der argentinischen Republik und ...

Jahressteuererklärung

a) Wirtschaftlicher Eigentümer (Bezieher der Einkünfte): Name und Vorname oder Firmensitz

b) Steuerlicher Wohnsitz

c) Ursprung des Einkommens (Artikel des Abkommens)

d) Erklärung des Beziehers der Einkünfte bzw., bei einer Gesellschaft, des gesetzlichen Vertreters.

e) Der Unterzeichner erklärt, daß er/die Gesellschaft in ... ansässig ist und in Argentinien weder über eine Betriebsstätte noch über
eine feste Geschäftseinrichtung verfügt und auch alle anderen Voraussetzungen des geltenden Abkommens erfüllt.

 Er/sie beantragt daher die im Abkommen vorgesehene Sonderbehandlung.

f) Datum

 Unterschrift des wirtschaftlichen Eigentümers der Einkünfte bzw., bei Gesellschaftern, des gesetzlichen Vertreters.

g) Bescheinigung der zuständigen Behörde.

 Die Steuerbehörde von ... bescheinigt, daß der Bezieher der o. a. Einkünfte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwi‐
schen Argentinien und ... in ... ansässig ist und daß die Angaben des Antragstellers nach bestem Wissen der Steuerbehörde wahr
und richtig sind.

Stempel der Steuerbehörde

Unterschrift der

zuständigen Behörde

1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint
sein
1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint
sein
1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint
sein
1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint
sein
1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint
sein
1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint
sein
1)nach dem Wortlaut der Anlage (Erklärungsvordruck) dürfte damit eine schriftliche, durch das zuständige Finanzamt bestätigte Erklärung gemeint
sein
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BStbl Seite 497



Einheitsbewertung
Wiesbaden, 12. August 1992

Hessisches Ministerium der Finanzen

S 3224 A - 26 - II B 41

                                                        Bekanntmachung


betr. die Richtlinien für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von
öffentlichen Verkehrsunternehmen im Hauptfeststellungszeitraum 1989 (BewR
BV-ÖVU 1989)
 Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat als Hauptort für die Bewertung von Bahnanlagen am 30. April 1992 unter dem Ak‐
tenzeichen S 3224 A - 21 - St III 30 - die Richtlinien für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens von öffentlichen Verkehrsun‐
ternehmen im Hauptfeststellungszeitraum 1989 (BewR BV-ÖVU 1989) herausgegeben.

 Die Richtlinien gelten für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 sowie für Nach‐
feststellungen und Wertfortschreibungen der Einheitswerte des Betriebsvermögens im Hauptfeststellungszeitraum 1989.

 Die Richtlinien können von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Vordruckverwaltung - Postfach 11 14 31, 6000 Frankfurt
am Main 11, zum Preis von 1,50 DM (zuzüglich Porto) bezogen werden.

                                                             Im Auftrag

                                                               Krebs
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