BStbl Nr. 15 1992
Bundessteuerblatt Nr. 15 aus 1992
BStbl Seite 498
Einkommensteuer
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung1)
Vom 28. Juli 1992
Auf Grund des EStG § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September
1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808)2)
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1239)3)
2. die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2301)4)
3. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212)5)
4. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297)6)
5. die am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Verordnung vom 23. Juni 1992 (BGBl. I S. 1165)7)
zu 2. des EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben q und r Doppelbuchstabe bb und Buchstabe x des Einkommen‐
steuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657)8)9)10)
zu 5. des EStG § 26 a Abs. 3, des § 46 Abs. 5, der durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I
S. 297)11)2)12)10)13)11)
Bonn, den 28. Juli 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Chr. Zeitler
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990
(EStDV 1990)
Inhaltsübersicht
§§ 1 bis 3 (weggefallen)
Zu EStG § 3 des Gesetzes
§4 Steuerfreie Einnahmen
§5 (weggefallen)
Zu den EStG § 4 bis 7 des Gesetzes
§6 Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung eines Betriebs
Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder einzelner
§7
Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören
§§ 8 und 8 a (weggefallen)
§8b Wirtschaftsjahr
§8c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
§9 (weggefallen)
§9a Anschaffung, Herstellung
§ 10 Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen
§ 10 a
gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat
§§ 11 bis 11 b (weggefallen)
§ 11 c Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirt‐
§ 11 d
schaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
§ 12 (weggefallen)
Zu den EStG § 7 e und EStG § 10 a>10 a des Gesetzes
§ 13 Begünstigter Personenkreis im Sinne der EStG § 7 e und EStG § 10 a>10 a des Gesetzes
§ 14 (weggefallen)
Zu EStG § 7 b des Gesetzes
§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
§§ 16 bis 21 (weggefallen)
Zu EStG § 7 e des Gesetzes
§ 22 Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
§§ 23 bis 28 (weggefallen)
Zu EStG § 10 des Gesetzes
§ 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen
§ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
§ 31 Nachversteuerung bei Bausparverträgen
§ 32 Übertragung von Bausparverträgen auf eine andere Bausparkasse
§§ 33 bis 44 (weggefallen)
Zu EStG § 10 a des Gesetzes
§ 45 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des EStG § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
§ 46 Nachversteuerung der Mehrentnahmen
§ 47 Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des EStG § 10 a Abs. 3 des Gesetzes
Zu EStG § 10 b des Gesetzes
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig aner‐
§ 48
kannten gemeinnützigen Zwecke
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Überleitungsvorschrift zum Spendenabzug
Zu EStG § 13 des Gesetzes
§ 51 Ermittlung der Einkünfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben
Zu EStG § 13 a des Gesetzes
Erhöhte Absetzungen nach EStG § 7 b des Gesetzes bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durch‐
§ 52
schnittssätzen ermittelt wird
Zu EStG § 17 des Gesetzes
§ 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
§ 54 (weggefallen)
Zu EStG § 22 des Gesetzes
§ 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen
Zu EStG § 25 des Gesetzes
§ 56 Steuererklärungspflicht
§§ 57 bis 59 (weggefallen)
§ 60 Unterlagen zur Steuererklärung
Zu den EStG § 26 a bis 26 c des Gesetzes
§ 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der außergewöhnlichen Belastungen im Fall des § 26 a des Gesetzes
§§ 62 bis 62 b (weggefallen)
§ 62 c Anwendung der EStG § 7 e und EStG § 10 a des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
§ 62 d Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
§§ 63 und 64 (weggefallen)
Zu EStG § 33 b des Gesetzes
§ 65 Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge des EStG § 33 b des Gesetzes
§§ 66 und 67 (weggefallen)
Zu EStG § 34 b des Gesetzes
§ 68 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
Zu EStG § 34 c des Gesetzes
§ 68 a Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
§ 68 b Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern
§ 68 c Nachträgliche Festsetzung oder Änderung ausländischer Steuern
§ 69 (weggefallen)
Zu EStG § 46 des Gesetzes
§ 70 Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
§§ 71 und 72 (weggefallen)
Zu EStG § 50 des Gesetzes
§ 73 Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige
Zu EStG § 50 a des Gesetzes
§ 73 a Begriffsbestimmungen
§ 73 b (weggefallen)
§ 73 c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des EStG § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
§ 73 d Aufzeichnungen, Steueraufsicht
Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergütungen im Sinne
§ 73 e
des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
§ 73 f Steuerabzug in den Fällen des EStG § 50 a Abs. 6 des Gesetzes
§ 73 g Haftungsbescheid
§ 73 h (weggefallen)
Zu EStG § 51 des Gesetzes
§ 74 Rücklage für Preissteigerung
§§ 74 a und 75 (weggefallen)
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter
§ 76
Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist
§ 77 (weggefallen)
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme bestimmter
§ 78
Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist
§ 79 (weggefallen)
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft, deren
§ 80
Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt
§ 81 Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
§ 82 (weggefallen)
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand für bestimmte
§ 82 a
Anlagen und Einrichtungen bei Gebäuden
§ 82 b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden
§§ 82 c bis 82 e (weggefallen)
§ 82 f Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge
§ 82 g Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen
§ 82 h (weggefallen)
§ 82 i Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern
§§ 82 k und 83 (weggefallen)
Schlußvorschriften
§ 84 Anwendungsvorschriften
§ 85 (gegenstandslos)
Anlage 1
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 und des § 78 Abs. 1 Nr. 1
Anlage 2
Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 76
Abs. 1 Nr. 2 und des § 78 Abs. 1 Nr. 2
Anlage 3
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
Anlage 4
(weggefallen)
Anlage 5
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1
Anlage 6
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 2
§§ 1 bis 3
(weggefallen)
Zu EStG § 3 des Gesetzes
§4
Steuerfreie Einnahmen
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nicht‐
selbständiger Arbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.
§5
(weggefallen)
Zu den EStG § 4 bis EStG § 7> des Gesetzes
§6
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe
und Veräußerung eines Betriebs
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am
Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am
Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.
§7
Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs,
eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils
oder einzelner Wirtschaftsgüter,
die zu einem Betriebsvermögen gehören
(1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei
der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die
sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.
(2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen unentgeltlich in das Betriebsvermö‐
gen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für das einzelne
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen.
(3) Im Fall des EStG § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
durch den Rechtsnachfolger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Werte
als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
§§ 8 und 8 a
(weggefallen)
§8b
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen,
wenn
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen
bestimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom Kalender‐
jahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen
wird.
§8c
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
(1) Wirtschaftsjahr im Sinne des EStG § 4 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist bei Betrieben mit
1. einem Futterbauanteil vom 80 vom Hundert und mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung der Zeitraum vom 1. Mai bis
30. April,
2. reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September.
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirt‐
schaftliche Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in EStG § 4 a
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser andere Zeitraum als Wirt‐
schaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für den Weinbau.
(2) Gartenbaubetriebe, Baumschulbetriebe und reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen.
(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne des EStG § 4 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- und Forstwirte, die
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.
§9
(weggefallen)
§9a
Anschaffung, Herstellung
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
§ 10
Absetzung für Abnutzung
im Fall des EStG § 4 Abs. 3 des Gesetzes
(1) Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am 21. Juni 1948 zum
Betriebsvermögen gehört haben, sind im Fall des EStG § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
als Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens die Werte zugrunde zu legen, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 16
Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veröffentlichten bereinigten Fas‐
sung ergeben würden. In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, tritt an die Stel‐
le des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
(2) Für Gebäude, die zum Betriebsvermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Saarland gehören, gilt Absatz 1 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes der
§ 8 Abs. 1 und der § 11 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung treten.
§ 10 a
Bemessung der Absetzungen
für Abnutzung oder Substanzverringerung
bei nicht zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Wirtschaftsgütern,
die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948
angeschafft oder hergestellt hat
(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden, nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belege‐
nen Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind für die Bemessung der Abset‐
zung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der am 21. Juni 1948 maßgebende Ein‐
heitswert des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude entfällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten Herstellungs‐
kosten zugrunde zu legen. In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen
Mark umzurechnen.
(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1 mit der Maßgabe an‐
zuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. März 1949 treten.
(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswerts
der letzte in Reichsmark festgesetzte Einheitswert und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November 1947 treten. Soweit nach
Satz 1 für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist, sind die‐
se nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1959 in Deutsche Mark umzurechnen.
§§ 11 bis 11 b
(weggefallen)
§ 11 c
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
(1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des EStG § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude vor‐
aussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem 21. Juni 1948;
2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;
3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.
Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 und an die Stelle des
21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der
19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saarland belegene Gebäude zu
einem Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948
jeweils der 6. Juli 1959.
(2) Hat der Steuerpflichtige nach EStG § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des Betrags der Ab‐
setzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu ei‐
nem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude nach EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert ange‐
setzt hat.
§ 11 d
Absetzung
für Abnutzung oder Substanzverringerung
bei nicht zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Wirtschaftsgütern,
die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat,
bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem
Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der
vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend
sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur
zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, er‐
höhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2
gelten für die Absetzung für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen entsprechend.
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Sub‐
stanzverringerung nicht zulässig.
§ 12
(weggefallen)
Zu den EStG § 7 e und EStG § 10 a>10 a des Gesetzes
§ 13
Begünstigter Personenkreis
im Sinne der EStG § 7 e und EStG § 10 a>10 a des Gesetzes
(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen
1. Vertriebene (§ 1 Bundesvertriebenengesetz),
2. Heimatvertriebene (§ 2 Bundesvertriebenengesetz),
3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 Bundesvertriebenengesetz),
4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen (§ 4 Bundesvertriebenengesetz),
wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Den in den Nummern 1
bis 4 bezeichneten Personen stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebe‐
nengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenen‐
gesetz berechtigt werden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Personengruppen ist durch Vorlage eines
Ausweises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen.
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 Bundesvertriebenengesetz), so
können
1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, die bis zum Tag des Erlö‐
schens der Befugnis hergestellt worden sind, und
2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht entnommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums, in dem die Befugnis erloschen
ist,
in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der Nummer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftlichen Betriebs‐
gebäude erst nach dem Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann EStG § 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeit‐
punkt aufgewendeten Teilherstellungskosten angewandt werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstellung.
§ 14
(weggefallen)
Zu EStG § 7 b des Gesetzes
§ 15
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen läßt.
(2) In den Fällen des EStG § 7 b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523)
geltenden Fassungen und des EStG § 54 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113)
ist § 15 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBl. I S. 1801), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1981
(BGBl. I S. 526), weiter anzuwenden.
§§ 16 bis 21
(weggefallen)
Zu EStG § 7 e des Gesetzes
§ 22
Bewertungsfreiheit
für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
(1) Die durch EStG § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich
1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (EStG § 7 e Abs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fabrikation zusammenhän‐
genden üblichen Kontor- und Lagerräume oder
2. in dem hergestellten Lagerhaus (EStG § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung zusammenhängenden übli‐
chen Kontorräume befinden,
wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hundert der Herstellungskosten entfallen.
(2) Die Bewertungsfreiheit nach EStG § 7 e des Gesetzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem 31. Dezember 1951
hergestelltes Gebäude gleichzeitig mehreren der in EStG § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.
(3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken der in EStG § 7 e Abs. 1 des
Gesetzes bezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Ge‐
bäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit des EStG § 7 e des Gesetzes zu gewähren;
überwiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten Absetzungen des EStG § 7 b des Gesetzes auch dann zuzubilli‐
gen, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende Teil 33 1/3 vom Hundert übersteigt.
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des EStG § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind solche Waren, die
zum Absatz an einen anderen Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bea‐
rbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn sie die bei Betrieben glei‐
cher Art übliche Größe nicht überschreitet.
(6) EStG § 9 a gilt entsprechend.
§§ 23 bis 28
(weggefallen)
Zu EStG § 10 des Gesetzes
§ 29
Anzeigepflichten
bei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen
(1) Der Sicherungsnehmer sowie das Versicherungsunternehmen auch in den Fällen, in denen der Sicherungsnehmer Wohnsitz,
Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat, haben nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem für ihre Veranlagung zuständigen Fi‐
nanzamt (AO § 19, AO § 20> Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen
nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden, die den Betrag von 50 000 DM überstei‐
gen.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (AO § 20 Abgabenordnung) unverzüg‐
lich die Fälle anzuzeigen, in denen bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so‐
weit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (EStG § 52 Abs. 13 a Satz 2 des Gesetzes), sowie bei nach dem
31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (EStG § 10 Abs. 5
Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der Vertragsdauer
1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversi‐
cherung die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht wird oder
2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.
(3) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt (AO § 20 Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle an‐
zuzeigen, in denen bei Bausparverträgen (EStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsab‐
schluß
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird,
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden. Ist im Fall der Abtretung von Ansprüchen aus
dem Bausparvertrag die Nachversteuerung auf Grund einer Erklärung des Erwerbers (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz) ausgesetzt wor‐
den, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber über den Bausparvertrag entge‐
gen der abgegebenen Erklärung verfügt.
Das gilt nicht in den Fällen des EStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstaben a und c bis e des Gesetzes.
(4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (AO § 19 Abgabenordnung) die Abtretung und die
Beleihung (Absätze 1 bis 3) unverzüglich anzuzeigen.
(5) Ansprüche aus einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden und die zu
sichernde Schuld entstanden ist.
(6) Als völlig erwerbsunfähig (EStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes) gilt ein Steuerpflichtiger oder sein von ihm nicht
dauernd getrennt lebender Ehegatte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 95. Die völlige Erwerbsunfähigkeit ist durch
einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsge‐
setzes zuständigen Behörde nachzuweisen.
§ 30
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
(1) Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem
31. Dezember 1966 geleistet worden ist (EStG § 52 Abs. 13 a Satz 2 des Gesetzes), oder bei nach dem 31. Dezember 1974 abge‐
schlossenen Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (EStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor
Ablauf der Vertragsdauer
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß der Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversicherung die vertragsmä‐
ßige Rentenleistung erbracht wird oder
2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt,
so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungszeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbestände verwirklicht ist. Zu die‐
sem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag nicht geleistet
hätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen
Auszahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Nummern 1 und 2) ist der Einmalbeitrag insoweit als nicht geleistet anzuse‐
hen, als einer dieser Tatbestände verwirklicht ist.