BStbl Nr. 7 2024

Bundessteuerblatt Nr. 7 aus 2024

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BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der
von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhe‐
bung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung
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der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswir‐
kung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 10. März 2023 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen
Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der
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BStBl I S. 406) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. März 2023 (BStBl I S. 407)
aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Fi‐
nanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden
der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Das BMF-
Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern -Steuerverwaltung & Steuerrecht - Eindämmung der Normen‐
flut zum Herunterladen bereit.

                                                            Im Auftrag

                                                         Dr. B a u m a n n
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